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Beschluss

3 A 23/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0624.3A23.00.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.702,07 € (91.341,31 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.702,07 € (91.341,31 DM) festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der in der Zulassungsschrift angeführten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) Erfolg. 1. Das Vorbringen des Beklagten weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Beklagte geht zutreffend mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß das Hinterliegergrundstück der Klägerin, das über eine durch Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) gesicherte Zufahrt über fremdes Grundeigentum zur abzurechnenden Anbaustraße L.----weg verfügt, im Sinne von § 133 BauGB erschlossen ist, wenn die zivilrechtliche Sicherung den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt. Er wendet sich aber dagegen, daß das Gericht diese Anforderungen § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW in der seit 1984 geltenden Fassung entnommen hat, wonach eine solche Zufahrt öffentlich-rechtlich (regelmäßig durch Baulast, § 83 BauO NRW) gesichert werden muß, und meint, es habe richtigerweise die BauO NRW in der vor 1984 geltenden Fassung herangezogen werden müssen, die bei der Genehmigung der auf dem Grundstück vorhandenen Altbebauung in Kraft gewesen sei und eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit habe ausreichen lassen. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Das Erschlossensein eines Grundstücks (§ 133 BauGB), namentlich seine rechtlich gesicherte Erreichbarkeit von der abzurechnenden Anbaustraße her, ist abstrakt, d.h. unabhängig von einem etwa vorhandenen Baubestand, mit Bezug auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für die betreffende Anbaustraße (hier: 1993) zu prüfen. Das ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, vgl. aus jüngster Zeit BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 - und das vorausgegangene, insoweit durch die Revisionsentscheidung nicht berührte Senatsurteil vom 23. März 2001 - 3 A 1255/99 - ; ferner Senatsbeschluß vom 15. April 1999 - 3 B 68/99 - , GemHH 2000, 211, und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. A., § 23 Rnrn. 11 und 12, und ergibt sich ohne weiteres als Konsequenz dessen, daß der Erschließungsvorteil nach der Konzeption des Baugesetzbuchs (und zuvor des Bundesbaugesetzes) in der durch die Anbaustraße vermittelten Möglichkeit baulicher Nutzung des Grundstücks und nicht erst in der Wahrnehmung dieser Möglichkeit durch Bebauung zu sehen ist. Hiervon ausgehend kommt es auf die vorhandene Bebauung des Grundstücks und den Bestandsschutz, den sie genießt, nicht an; ebensowenig ist von Bedeutung, daß die Zufahrt zu dieser Bebauung an das nachträglich verschärfte Bauordnungsrecht nicht angepaßt werden muß. b) Der Beklagte hat sich weiterhin ("vorsorglich") auf die sog. Hinwegdenkenstheorie des Bundesverwaltungsgerichts bezogen und geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe unter diesem rechtlichen Blickwinkel die anderweitige Zufahrt des klägerischen Grundstücks zur S. Straße nicht berücksichtigen dürfen und in der weiteren Folge einen für das Erschlossensein des Grundstücks ausreichenden Anspruch der Klägerin gegen den Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks auf Bestellung einer Zufahrtsbaulast bejahen müssen. Für eine Anwendung der Hinwegdenkenstheorie ist vorliegend jedoch kein Raum. Diese Theorie dient als Hilfskonstruktion zur Beantwortung der öffentlich-rechtlichen (beitragsrechtlichen) Frage nach dem Erschlossensein durch mehrere Anbaustraßen oder unbefahrbare Wohnwege. Vgl. den Senatsbeschluß vom 19. Juli 2000 - 3 A 1000/98 - , OVG NRW RSE § 131 BBauG/BauGB/ § 133 BBauG/BauGB Erschlossensein. Sie gibt von diesem Ansatz ausgehend für die zivilrechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Hinterlieger Anspruch auf Bestellung einer Zufahrtsbaulast zusätzlich zu der ihm bereits früher eingeräumten Grunddienstbarkeit hat, nichts her. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie maßgebend, ob der Hinterlieger aufgrund vertraglicher Abreden, die bei Bestellung der Grunddienstbarkeit getroffen wurden, ggf. im Wege der Auslegung oder auch einer Vertragsergänzung, einen Anspruch auf Baulastbestellung hat. Ist dies zu verneinen, bedarf es in zweiter Linie der Prüfung, ob sich ein Anspruch auf Baulastbestellung aus dem mit der Grunddienstbarkeitsbestellung verbundenen gesetzlichen Begleitschuldverhältnis ergibt, der nur nach eingehender Abwägung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke anzuerkennen ist, wenn und soweit dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten erscheint. Vgl. BGH, Urteile vom 18. März 1994 - V ZR 159/92 - , NJW 1994, 2757, vom 3. Juli 1992 - V ZR 218/91 - , NJW 1992, 2885, vom 6. Oktober 1989 - V ZR 127/88 - , NVwZ 1989, 192, und vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87 - , NJW 1989, 1607. Unter beiden Gesichtspunkten gibt das Zulassungsvorbringen des Beklagten für einen Anspruch der Klägerin auf Baulastbestellung nichts her: Ein vertraglicher Anspruch auf Baulastbestellung kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin und der Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks nicht mit denjenigen Beteiligten identisch sind, die seinerzeit die Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt zum L.----weg bestellt haben, und weil sich aus dem Zulassungsvorbringen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die Klägerin und der Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks als Gesamtrechtsnachfolger, vgl. zu dieser Möglichkeit Grziwotz, Zur "Doppelsicherung" baurechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen, BauR 1990, 20 (24), und derselbe, Anm. zu BGH, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87 - , JR 1989, 420 (421), oder als Einzelrechtsnachfolger in die vertraglichen Beziehungen der damaligen Beteiligten eingetreten sein könnten. Ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin auf Baulastbestellung aus dem Begleitschuldverhältnis (§ 1018 BGB) kommt nach dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich Voraussetzung eines solchen Anspruchs, daß die Interessenlage von Grunddienstbarkeitberechtigtem und Grunddienstbarkeitsverpflichtetem die Zuerkennung des Anspruchs auf inhaltsgleiche Baulast nach Treu und Glauben gebietet, was wiederum einzig in Betracht kommt, wenn die Baulastbestellung neben der Grunddienstbarkeit "zwingend notwendig" ist, um die Bebaubarkeit des betreffenden Grundstücks zu sichern. Diese strengen Voraussetzungen sind damit zu erklären, daß die Übernahme der Baulast neben der Grunddienstbarkeit eine zusätzliche weil der Disposition der Grundstückseigentümer entzogene und nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde zu beseitigende - Belastung des dienenden Grundstücks darstellt, die dessen Eigentümer eben deswegen nur bei "zwingender Notwendigkeit" der Baulast zuzumuten ist. Vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juli 1992 - V ZR 218/91 - , a.a.O., und vom 3. Februar 1989 - V ZR 224/87 - , a.a.O.; Driehaus, Hinterliegergrundstücke im Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 2001, 424 (427); Schwarz, Die Entwicklung des Baulastenrechts seit 1994, BauR 1998, 446 (450); Mendermann/Lassek, Rechtsfortbildung der Baulast, NJW 1993, 424 (426); vgl. auch das Urteil des Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 - , NWVBl. 1998, 245, und dessen Beschlüsse vom 24. Februar 1992 - 3 B 2334/90 - , NWVBl. 1992, 402, und vom 15. Oktober 1992 - 3 B 3538/90 - , OVG NRW RSE § 131 BBauG/BauGB, § 133 BBauG/BauGB Erschlossensein. Der Beklagte hat zur Interessenlage der am Begleitschuldverhältnis der Grunddienstbarkeit beteiligten Grundstückseigentümer und zur daraus folgenden zwingenden Notwendigkeit der Baulastbestellung nichts vorgetragen. Dabei wären Ausführungen hierzu geboten gewesen angesichts dessen, daß die Bestellung der Grunddienstbarkeit ca. 40 Jahre zurückliegt, die Verschärfung des Bauordnungsrechts bereits 1984 erfolgt ist, die Klägerin selbst kein Interesse an der zusätzlichen Bestellung einer Baulast gezeigt und auch keinerlei Bauabsichten geäußert hat und auch der Beklagte selbst wiederholt eine Baulastsicherung der hier in Rede stehenden Zufahrt für entbehrlich gehalten hat. So hat er hinsichtlich der Altbebauung des Grundstücks in der Zulassungsschrift ausgeführt, diese Bebauung könne, da bestandsgeschützt, auch ohne Baulast genutzt werden. Eine in den Jahren 1989/1990 beantragte Nutzungsänderung auf dem Grundstück (Umwandlung einer Lagerhalle in einen Getränkeabholmarkt) hat er ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge nach Prüfung der erschließungsrechtlichen Voraussetzungen genehmigt, ohne die Bestellung einer Baulast zur Sicherung der Zufahrt zu fordern. Eine solche Forderung ist auch nicht im Nachhinein gestellt worden, etwa mit Hinweis, es werde anderenfalls eine Rücknahme der Baugenehmigung erwogen. Insgesamt ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, wieso sich aus dem Begleitschuldverhältnis, durch die Interessenlage der hieran Beteiligten veranlaßt, die zwingende Notwendigkeit einer Baulastbestellung ergeben soll, zumal keinerlei Bezug zu einem aktuellen oder absehbaren Bauvorhaben der Klägerin hergestellt worden ist oder sich sonst aufdrängt. Soweit der Beklagte thesenartig die Auffassung vertreten hat, es bestehe ein Anspruch auf Baulastbestellung "in einem Fall der denkbaren Neubebauung", genügt auch dies als Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. Weder ist erläutert, inwiefern nicht schon die anderweitige Zufahrt zur S. Straße für die bauliche Nutzung des Grundstücks genügt, sondern eine weitere Zufahrt zum L.----weg zwingend notwendig ist, noch ist plausibel gemacht, daß die zweite Zufahrt zum L.----weg "hier und jetzt" durch Baulastbestellung gesichert werden muß. Da der Beklagte nicht geltend gemacht hat und nicht geltend machen kann, die Klägerin selbst habe Interesse an der Bestellung einer solchen Baulast, ist um so weniger nachvollziehbar, wieso einem solchen Interesse zwingend Vorrang zukäme gegenüber dem gegenläufigen Interesse des Eigentümers des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, keine zusätzliche öffentlich-rechtliche Belastung hinzunehmen. Im übrigen ist in aller Regel eine ohne Veranlassung durch ein aktuelles oder absehbares Bauvorhaben bestellte "Baulast auf Vorrat" nach der Rechtsprechung des Senats mangels baurechtlicher Relevanz im Bestand gefährdet und kann weder eine rechtlich gesicherte Erschließung des Grundstücks im Sinne von § 30 BauGB, § 4 BauO NRW 1995 noch ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne von § 133 BauGB bewirken. Vgl. das Senatsurteil vom 28. Februar 2002 - 3 A 4165/99 - und den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1997 - 3 B 2995/94 - , OVG NRW RSE § 131 BBauG/BauGB/§ 133 BBauG/BauGB Erschlossensein. 2. Mit den Ausführungen in der Zulassungsschrift sind auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Die Behauptung des Beklagten, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem System der Verteilung der Erschließungslasten, trifft nicht zu. Dem genannten System entspricht es vielmehr, daß der tatsächliche Vorteil, den die Zufahrt zum L.----weg für das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin bedeutet, eine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers (wegen Erschlossenseins im Sinne von § 133 BauGB) erst auslöst, wenn der Vorteil auch (bauordnungs) rechtlich gesichert ist. Dies ist bisher - wie vorstehend ausgeführt - nicht der Fall, weil die Klägerin unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens des Beklagten keinen Anspruch auf Bestellung einer Zufahrtsbaulast hat. 3. Der Zulassungsschrift ist schließlich nicht zu entnehmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Denn der Beklagte hat keine konkrete Rechts- oder Tatfrage aufgezeigt, die eine über den Streitfall hinausgehende, mithin verallgemeinerungsfähige Klärung ermöglicht und verlangt. Seine thesenförmige Behauptung, "die Behandlung von Baugenehmigungen für Hinterliegergrundstücke, bei denen im Einklang mit der seinerzeit geltenden Bauordnung noch keine Erschließungsbaulast gefordert wurde, im Rahmen späterer Abrechnungsverfahren" sei "soweit ersichtlich bisher nicht entschieden" und derartige Fallkonstellationen könnten auch künftig vielfach auftreten, genügt insoweit nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.