Beschluss
6 A 1572/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0626.6A1572.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,35 Euro (= 8.000,-- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,35 Euro (= 8.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 9. Februar 19 und deren Widerspruchsbescheid vom 10. August 19 aufzuheben und festzustellen, dass sich ihre Pflichtstundenzahl ab dem 1. Februar 19 weiterhin nach der für Lehrer an Gymnasien festgelegten Pflichtstundenzahl von 24,5 (statt 26,5) Stunden bemisst, abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Kammer habe sich nicht mit der Problematik befasst, dass es sich bei der R. Schule für Körperbehinderte K. (KBK) nicht um eine eindeutige Schulform "Sonderschule" handele, sondern um eine Mischform, bei der - bildlich gesprochen - unter dem Dach der Sonderschule einmal der Haupt- und Realschulzweig und zum anderen der gymnasiale Zweig existiere. Daher sei auch fraglich, ob eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhöhung der Stundenzahl bestanden habe und ob der Verordnungsgeber bei seiner Regelung auch gerade diese Sonderschule mit ihrer Mischform im Blick gehabt habe. Auch sei in der Entscheidung unberücksichtigt geblieben, dass die getroffene Regelung einer langjährigen Praxis, auch bei der Einstellung der Lehrkräfte für den Oberstufenbereich widerspreche, bei der regelmäßig ausgebildete Gymnasial- und nicht Sonderschullehrer berücksichtigt worden seien. Ein weiterer Widerspruch sei von der Kammer in ihrem Beschluss vom 10. November 1999 festgehalten worden. Vergleiche man das Verhältnis Pflichtstundenzahl/Klassenfrequenzricht- bzw. -höchstwerte an der Sonderschule mit den Werten für Grund-, Haupt- und Realschulen, so ergebe sich, dass die für Sonderschullehrer im Primar- und S I-Bereich zum einen deutlich niedrigere Klassenfrequenzricht- bzw. -höchstwerte vorgesehen seien (Schule für Körperbehinderte 10 bis 13) als für Lehrer an der Grund- und Hauptschule (24; Bandbreite 18-30), an Realschulen und in den Jahrgangsstufen 5 - 10 des Gymnasiums (28); zum anderen bestehe eine niedrigere Pflichtstundenzahl für Sonderschullehrer (26,5) als für Grund-, Haupt- und Realschullehrer (jeweils 27). Dieser Vergleich falle für die im S-II-Bereich tätigen Sonderschullehrer nicht so günstig aus (Klassenfrequenzwerte 10 - 13 gegenüber 19,5 der für die gymnasiale Oberstufe). Zudem hätten die Sonderschullehrer durch die Neuregelung sogar eine höhere Pflichtstundenzahl (26,5) als die sonstigen Lehrer der gymnasialen Oberstufe (24,5). Die angefochtene Entscheidung erwecke auch ernstliche Zweifel deshalb, weil sie mit den Hinweisen und Feststellungen aus dem o.a. Beschluss der Kammer nicht ohne Weiteres vereinbar sei und weil die Abkehr der Kammer von ihrer früheren Rechtsposition in der zweiten mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht worden und deshalb - jedenfalls für die Klägerseite - völlig überraschend gekommen sei. Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (2 Hefte) wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Ständige Rechtsprechung des Senats; u.a. Beschluss vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 - mit weiteren Nachweisen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstliche Zweifel i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr hält der Senat das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und in den Entscheidungsgründen für überzeugend. Auf diese Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch das Vorbringen im Zulassungsverfahren zwingt nicht dazu, von Ergebnis und Begründung der angefochtenen Entscheidung abzugehen. Im Einzelnen: Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Pflichtstundenzahl für die im S II-Bereich tätigen und im gymnasialen Bereich ausgebildeten Lehrkräfte der Sonderschule. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der VO zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz - VO zu § 5 SchFG - (idF vom 22. Mai 1997, GV NRW 88, geändert durch VO vom 31. März 1998, GV NRW 214) ergibt sich, dass die Pflichtstundenzahl durch die Art der schulischen Einrichtung und nicht durch die Ausbildung der dort tätigen Lehrkräfte bestimmt wird. Nach dem maßgeblichen Organisationswillen des Antragsgegners und dem Kreis der betreuten Schüler handelt es sich bei der R. Schule für Körperbehinderte K. eindeutig um eine Sonderschule. Nach der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 VO zu § 5 SchFG (Änderung vom 31. März 1998, a.a.O) beträgt die wöchentliche Pflichtstundenzahl regelmäßig 26,5 Stunden; dies gilt nach dem umfassenden Charakter der Regelung auch für die genannte Schule, auch wenn sie als einzige oder eine von wenigen im Lande Nordrhein-Westfalen Unterricht für Behinderte im S-II-Bereich anbietet. Es bestehen keine objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Schule von der sprachlich umfassenden Regelung ausgenommen sein sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist in § 5 SchFG enthalten. Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Vergleiche der Klassenfrequenzrichtwerte und Pflichtstundenzahlen von an Sonderschulen tätigen und sonstigen Lehrkräften geben keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Anwendung der allgemein für Sonderschullehrer gültigen Pflichtstundenzahl auch auf die im Oberstufenbereich der Sonderschule tätigen Lehrkräfte rechtswidrig, insbesondere willkürlich sein soll. Es verbleibt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - ein Ausgleich hinsichtlich der Arbeitsbelastung durch den deutlich niedrigeren Klassenfrequenzrichtwert. Aus welchem Grunde die Kammer die Vergleichszahlen der Klassen- und Kursgrößenzahl der R. Schule einerseits und allgemeinen Kölner Schulen andererseits aus der Antwort des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung insoweit nicht zur Begründung ihrer Entscheidung hätte heranziehen dürfen, ist nicht erklärlich. Schließlich ist es auch kein materiell-rechtlicher Mangel der Entscheidung, wenn die Kammer in einem früheren Stadium des Verfahrens tatsächlich ganz oder in Teilfragen andere rechtliche Überzeugungen gehabt und geäußert hätte. Dass die Kammer ohne ein den Parteien erkennbares Abrücken hiervon verfahrensfehlerhaft eine Überraschungsentscheidung getroffen haben soll, kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Antrag ist bereits nicht auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 15 GKG. Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.).