Beschluss
6 B 1128/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.6B1128.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Blockierung zahlreicher Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 (Nr. 1) und auf Einbeziehung seiner Bewerbung in die entsprechenden Auswahlverfahren (Nr. 2) zu Recht abgelehnt. Es hat sich maßgeblich darauf gestützt, dass nach einem Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 1976 idF vom 26. Januar 1993 über die Beförderung von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes in das erste Beförderungsamt (Az. des Innenministers: II A2-2.30.00-17/76, MBl. NRW 93, 565 = SMBl. 203000) eine Beförderung erst nach Ablauf einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren möglich sei. Der Antragsgegner habe vorliegend entsprechend der auf Landesebene üblichen Verwaltungspraxis darauf abgestellt, ob die erforderliche Dienstzeit zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses und nicht zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung gegeben sei. Vorliegend habe der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses ( 200 bzgl. der ausgeschriebenen Stellen im Gynmasialbereich sowie 200 bzgl. der ausgeschriebenen Stellen im Gesamtschulbereich) noch nicht über eine zweijährige Dienstzeit als Studienrat (A 13) verfügt. Die erforderliche Dienstzeit sei erst im 200 - mithin jeweils nach Bewerbungsschluss - abgelaufen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe durch Beschluss vom 15. August 1994 - 6 B 1874/94 - zu einer entsprechenden Stichtagsregelung ausgeführt, dass eine derartige Vorgehensweise bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sei. Die vom Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen nicht zu einer anderen Bewertung: So hat er zunächst ausgeführt, der Rückgriff des angefochtenen Beschlusses auf die Entscheidung des Senats vom 15. August 1994 - 6 B 1874/94 - sei im Lichte der Weiterentwicklung der Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, und hierzu auf die in seinem Schriftsatz vom 200 zitierte Rechtsprechung verwiesen. In den Beschlüssen des Senats vom 12. Juli 1995 - 6 B 1405/95 - und vom 8. Juni 2000 - 6 B 632/00 - (der offenbar gemeint ist) sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2001 - 2 L 829/01 - findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass an dem im Beschluss vom 15. August 1994 ausgesprochenen Grundsatz nicht mehr festgehalten werde, es sei nach summarischer Prüfung sachgerecht, dass der Dienstherr für die Teilnahme an einem Beförderungsverfahren ermessensgerecht die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Bewerber zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses fordern könne. Der Beschluss des Senats vom 12. Juli 1995 befasst sich mit einem anderen Sachverhalt, da der Dienstherr der Antragstellerin des dortigen Verfahrens die Teilnahme am Auswahlverfahren verweigert hatte, weil sie bei Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens laufbahnrechtlich noch nicht beförderungsreif war. Dies hat der Senat ebenfalls als nicht zu beanstanden angesehen. Der Beschluss vom 8. Juni 2000 hat einen dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand, weil für den Dienstherrn der Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzung maßgeblich war. Der Senat hat sich in der Begründung ausdrücklich auf den Beschluss vom 15. August 1994 gestützt und ausgeführt, er halte nach erneuter Überprüfung an den Gründen des Beschlusses vom 15. August 1994 fest. Er hat hinzugefügt: "Zwar wäre eine Eingrenzung des Bewerberkreises dahin denkbar, ob zu dem vorgesehenen Zeitpunkt der Stellenbesetzung die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt sind. Das macht die vom Antragsgegner gewählte Verwaltungspraxis jedoch nicht rechtswidrig". Das ist auch weiterhin die Auffassung des Senats. Die Gründe des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Beschluss vom 29. März 2001 geben ebenfalls keine Veranlassung hiervon abzugehen. Auch die Auffassung des Antragstellers, dass seine im Hochschulbereich verbrachten Zeiten analog zu § 11 Abs. 2 LVO anzurechnen seien, führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Einer solchen Analogie steht § 11 LVO entgegen. Die als Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit geleistete und nach Besoldungsgruppe C1 besoldete Tätigkeit ist keine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer an Schulen, deren Zeit u.U. nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 LVO hätte angerechnet werden können. Bei dieser eng gefassten Ausnahmevorschrift für eine Anrechnung von Zeiten vor der ersten Verleihung eines Amtes und der Formenstrenge des Laufbahnrechts ist eine Analogie, wie sie der Antragsteller befürwortet, ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Über den Streitwert soll im Zusammenhang mit der Beschwerde im Verfahren 6 E 582/02 entschieden werden.