Beschluss
9 A 4142/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0701.9A4142.01A.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. , C. , ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen legt nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dar, dass ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 AsylVfG gegeben ist. Dem Zulassungsantrag lässt sich die zunächst geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnehmen. Die hierzu vom Kläger einzig aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen eines die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründenden Kriteriums des Dubliner Übereinkommens (DÜ), insbesondere der vorrangigen Zuständigkeit für Familienangehörige nach Art. 4 DÜ, § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG nicht gilt oder ob die Familien-Zuständigkeitsregelung des DÜ nur eine Rolle spielt, wenn der Asylantragsteller tatsächlich auch aus einem Mitgliedstaat eingereist" ist, zeigt einen grundsätzlich bedeutsamen Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Soweit die vorgenannte Frage einer allgemeinen Klärung zugänglich ist, ergibt sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres, dass sie in dem von ihr selbst formulierten letztgenannten Sinne zu beantworten ist. Die Regelungen über den Ausschluss des Asylsanspruchs gemäß § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG sehen als Tatbestandsvoraussetzung für diesen Ausschluss die tatsächliche Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem sicheren Drittstaat vor. Insofern bestehen lediglich die Besonderheiten, dass im Falle der Einreise auf dem Landweg kein Nachweis erforderlich ist, aus welchem der angrenzenden sicheren Drittstaaten die Einreise erfolgt ist, Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197, und dass verfahrensrechtlich bei Unaufklärbarkeit des Einreiseweges die Beweislast für die Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaates dem Asylbewerber obliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, DVBl. 2000, 414 ff. An die für den Ausschluss des Asylanspruchs im Sinne einer Tatbestandsvoraussetzung maßgebliche tatsächliche Einreise aus einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG knüpft die Regelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG an, wenn darin bestimmt wird, dass der Ausschluss für den Fall nicht eingreift, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Formulierung mit dem sicheren Drittstaat" nimmt ersichtlich den in Satz 1 vorgesehenen Tatbestand, nämlich die Einreise aus einem sicheren Drittstaat, in Bezug und ordnet ausnahmsweise den Wegfall der hierfür an sich bestimmten Rechtsfolge - Ausschluss des Asylanspruchs - unter der Bedingung an, dass dieser Drittstaat einen völkerrechtlichen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wonach jene für die Bearbeitung des Asylbegehrens zuständig ist. Daraus folgt, dass § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG ebenso wie § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG die tatsächliche Einreise aus einem (bestimmten bzw. bestimmbaren) sicheren Drittstaat tatbestandlich voraussetzt. Für die vom Kläger aufgeworfene Frage bedeutet dies, dass sich die Regelungen des DÜ, etwa Art. 4 DÜ, als völkerrechtliche Vertragsbestimmungen im Sinne des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nur dann zu Gunsten des jeweiligen Asylbewerbers auswirken können, wenn der Asylbewerber aus einem solchen sicheren Drittstaat eingereist ist, der zugleich Vertragspartei des DÜ ist. Eine andere, hiervon losgelöste Frage ist, wer gegebenenfalls die Beweislast für eine derartige Einreise trägt. Sofern sich die vom Kläger aufgeworfene Frage auch darauf erstrecken sollte, besteht jedoch ebenfalls kein solcher Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen könnte. Bei den in § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG bestimmten Vorausetzungen für die Ausnahme von dem Ausschluss des Asylanspruchs im Falle der Einreise über einen sicheren Drittstaat handelt es sich um für den jeweiligen Asylbewerber günstige, den Asylanspruch erst begründende Tatsachen, die von ihm unschwer durch die Vorlage von Reiseunterlagen, präzise Angaben zum Reiseweg/-daten o.ä., nachgewiesen werden könnnen. Folglich sind insofern die gleichen Gründe gegeben, die nach der - bereits oben dargelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu führen, dass im Falle der Unaufklärbarkeit des Einreiseweges die Beweislast für das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung dem Asylbewerber obliegt. Angesichts dessen kann mit Blick auf die Voraussetzungen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nichts anderes gelten; auch insofern obliegt bei Unaufklärbarkeit des Einreiseweges die Beweislast dem Asylbewerber. Die weiter gerügte Abweichung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) wird vom Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Das Zulassungsvorbringen macht hierzu geltend, in dem bereits oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - sei grundsätzlich entschieden worden, dass für die Anwendung der Drittstaatenregelung die Identifizierung des konkreten sicheren Drittstaates nicht erforderlich sei, während das Verwaltungsgericht hiervon abweichend die Feststellung des konkreten sicheren Drittstaates verlangt habe. Damit wird eine Abweichung jedoch nicht aufgezeigt. Denn es fehlt bereits an der - zur Bejahung einer Divergenz notwendigen - Anwendung derselben Rechtsvorschrift. Die benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhält sich zu § 26 a Abs. 1 Sätze 1, 2 AsylVfG bzw. den ihnen zugrundeliegenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 16 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG und hat hierzu ausgeführt, dass der in diesen Regelungen normierte Ausschlussgrund für den Asylanspruch, nämlich die Einreise über einen sicheren Drittstaat, nicht die Identifizierung des konkreten Einreisestaates erfordere; vielmehr reiche die Feststellung aus, dass die Einreise auf dem Landweg und damit in jedem Fall über einen sicheren Drittstaat erfolgt sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in dem vom Kläger angesprochenen Zusammenhang nicht die vorgenannten Regelungen, sondern vielmehr die einen anderen Sachverhalt betreffende Vorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG angewandt und hierzu dargelegt, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setze die Feststellung eines bestimmten Drittstaates als Einreisestaat voraus. Schließlich greift auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht durch. Der hierzu vom Kläger erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben in der mündlichen Verhandlung unter Verletzung von § 105 VwGO i.V.m. § 160 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen, ist nicht geeignet, den geltend gemachten Zulassungsgrund einer beachtlichen Gehörsverletzung auszufüllen. Eine Berufung hierauf ist dem Kläger gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 531 ZPO verwehrt, da er die unterbliebene Protokollierung in der nach seiner Stellungnahme und Anhörung fortgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, vgl. dazu, dass es sich bei einer so fortgeführten mündlichen Verhandlung um eine nächste mündliche Verhandlung im Sinne von § 295 Abs. 1 ZPO handelt: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 - 6 B 2.87 -, NJW 1988, 579, ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gerügt hat. Das Verwaltungsgericht war im Übrigen auch nicht von sich aus verpflichtet, eine entsprechende Protokollierung vorzunehmen. Hierzu hätte nach § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nur im Falle der Vernehmung des Klägers als Partei Anlass bestanden. Vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 1987 - 6 B 2.87 -, a.a.O. Der Kläger ist entgegen der im Zulassungsvorbringen geäußerten Ansicht - wie das Sitzungsprotokoll zeigt - aber nicht förmlich als Partei, sondern vielmehr lediglich formlos angehört worden, indem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Fragen an ihn gerichtet worden sind. Ferner zeigt auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen lassen, dass es seinen Angaben zum Reiseweg keinen Glauben schenken wolle und ihm so die Möglichkeit zu einer weiteren Aufklärung genommen, eine beachtliche Gehörsverletzung nicht auf. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist zwar das Verbot einer Überraschungsentscheidung abzuleiten und damit die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung nicht auf solche tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte zu stützen, die im Verfahren nicht erörtert worden sind und mit denen die Beteiligten daher nicht zu rechnen brauchten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188. Hiergegen hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht verstoßen. Die Frage des konkreten Einreiseweges war ausweislich der Sitzungsniederschrift und der im Tatbestand festgehaltenen Angaben des Klägers hierzu der wesentliche Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Angesichts dessen konnte es für den Kläger nicht überraschend im oben dargelegten Sinne sein, dass es auf diesen Aspekt ankam und hierbei auch die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu würdigen war. Ebenso wenig folgt eine Gehörsverletzung aus dem Umstand, dass das Gericht im Termin keine Verlautbarungen zu seiner Einschätzung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben abgegeben hat. Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht nicht, seine Auffassung darüber, ob und inwieweit es das Vorbringen eines Prozessbeteiligten als glaubhaft oder unglaubhaft betrachten will, schon vor Schließung der mündlichen Verhandlung festzulegen und seine Schlussfolgerungen aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial (vorab) mit den Beteiligten zu erörtern. Das gilt auch deshalb, weil sich dies regelmäßig erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung entweder auf der Grundlage der abschließenden Beratung - im Falle des Kollegialorgans - oder der an ihre Stelle tretenden Entscheidungsfindung durch den Einzelrichter ergibt. Dementsprechend besteht auch keine aus dem Gehörsanspruch abzuleitende Verpflichtung des Gerichts, bereits imTermin - gleichsam in einer Art vorgezogener Beweiswürdigung - das Vorbringen des Asylbewerbers auf Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten zu untersuchen und hierauf gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 18. April 2002 - 9 A 1611/02.A - m.w.N. Auch die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und insofern sich aufdrängende zusätzliche Ermittlungen zum Einreiseweg unterlassen, legt den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht dar. Eine etwaige Verletzung der dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und gehört im Übrigen nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).