Beschluss
13 A 2624/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0708.13A2624.02A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger geltend machen, ihnen sei nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden, ist offenbar der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO gemeint. Ein die Zulassung der Berufung bedingender Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist aber nicht feststellbar. Ein in einem Asylrechtsstreit relevanter Verfahrensmangel ist nämlich ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, "ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft (error in procedendo), nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung (error in iudicando)". Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 und vom 7. Mai 2001 - 6 B 55.00 , NVwZ 2001, 1170; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2002 - 13 A 1850/02.A -, vom 4. April 2002 - 13 A 426/02.A -, vom 28. Januar 2002 - 13 A 261/02.A -, vom 8. Januar 2002 - 13 A 4839/01.A -, und vom 4. September 2001 - 13 A 3685/00.A -; GK-AsylVfG, Stand: Februar 2002, § 78 Rn. 72 ff. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die die Kläger auch hier geltend machen. Die Kläger wenden sich mit ihrem Zulassungsvorbringen gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, im Falle einer Rückkehr müssten sie auch aus individuellen Gründen nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Sie greifen damit unter dem "Mantel einer Verfahrensrüge" die materiell-rechtliche Würdigung ihres Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht an. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. Dass die Verfahrensweise und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Grundsätzen des Prozessrechts schlechterdings nicht gedeckt ist, ist nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht dargelegt worden. Im Übrigen entspricht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der ständigen - in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren von Kosovo-Albanern ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts stehenden - Rechtsprechung des Senats, dass Roma, Ashkali und sonstige Minderheiten im Kosovo einer asylrelevanten politischen Verfolgung nicht unterliegen, weil die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind und vorkommende Übergriffe gegen Minderheiten im Einzelfall mangels Zurechenbarkeit zur KFOR und UNMIK oder einer sonstigen - tatsächlich nicht vorhandenen - Herrschaftsmacht keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung darstellen. Vgl. Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - 13 A 2565/01.A - und vom 14. November 2001 - 13 A 4364/01.A -. Der Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Wertung, zumal sich nach den Erkenntnismitteilungen die allgemeine Sicherheitslage für Minderheitengruppen im Kosovo in letzter Zeit merklich stabilisiert und verbessert hat, auch wenn sie weiterhin als schwierig bezeichnet werden muss. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2002; UNHCR, Auskunft vom 26. Oktober 2001 an VG Kassel. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen Angehörige von Minderheiten im Kosovo als Gruppe ausgesetzt sind, es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG der jeweiligen Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstopp für diese Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG entspricht. Vgl. Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44 386 - B2/I 14 - Kosovo i.V.m. Ziff. 4 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder (IMK) vom 23./24. November 2000 (TOP 8). Diese Erlasslage, die der Senat bislang weiterhin als gegeben angesehen hat, vgl. Nr. 1 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 28. November 2001 - 14/44.386 - I 14- Kosovo/44.342 -, hindert, weil sie dem Betreffenden einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG, die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 13 A 2565/01.A -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. September 2001, - A 14 S 2130/00 -. Eine entscheidungserhebliche Änderung der maßgebenden Erlasslage ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Zwar hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder mit Beschluss vom 6. Juni 2002 u.a. festgestellt, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo und für gemischt-ethnische Familien und Ehepaare ausgeschlossen sei und dass die Voraussetzungen für erste zwangsweise Rückführungen noch im Laufe dieses Jahres gegeben seien, aber zugleich auch, dass diese aufgrund der Erklärungen der internationalen Zivilverwaltung UNMIK zurzeit weiterhin nicht möglich seien. Dementsprechend hat das Innenministerium des Landes Nordrhein- Westfalen den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen, das einzuhaltende Verfahren, die zeitliche Staffelung von Rückführungen und weitere Aspekte mit UNMIK noch näher zu erörtern seien. Vgl. Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. Juni 2002 - 14.3/44.386- I 14- Kosovo//14.1/VI.3/138. In demselben Erlass ist geregelt, dass aufgrund des bis zum Abschluss dieser Verhandlungen weiter bestehenden Abschiebungshindernisses den ausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien, die ihre freiwillige Ausreise verweigern, die Duldung zunächst um drei Monate - und damit um den Zeitraum wie in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - verlängert werden kann. Über die weiteren Einzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen und die hierbei nach dem Ergebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden Modalitäten) wird in der zweiten Jahreshälfte ein gesonderter Erlass ergehen. Dementsprechend bedarf es im Hinblick auf die Rückkehrgefährdung der Angehörigen von Minderheiten und gemischt-ethnischer Ehen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.