Urteil
15D A 533/00.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.15D.A533.00O.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Dienstherrn auferlegt.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Dienstherrn auferlegt. G r ü n d e : I. Der am 1950 geborene, seit zumindest Anfang 1980 alkoholkranke Ruhestandsbeamte besuchte vier Jahre die Grundschule und anschließend das Gymnasium, das er mit dem Abitur verließ. Nachdem er seinen Wehrdienst abgeleistet hatte, trat er am als Verwaltungsangestellter in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Am wurde der Ruhestandsbeamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Nach mit "ausreichend" bestandener (wiederholter) Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wurde er zum unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Am erfolgte die Ernennung zum Steuerinspektor und am die Verleihung der Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt wurde der Ruhestandsbeamte am zum Steueroberinspektor ernannt. Eine 1989 anstehende Weiterbeförderung unterblieb, nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass der Ruhestandsbeamte seit Anfang 1988 wieder in eine sogenannte "nasse Phase" seiner Alkoholerkrankung zurückgefallen war. Mit Ablauf des 31. Oktober 1996 wurde der Ruhestandsbeamte wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. In dem die Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten feststellenden amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes I. vom 28. September 1995 heißt es u.a.: "Herr leidet unter einer Alkoholerkrankung; gleichzeitig besteht ein depressives Syndrom." Die dienstlichen Leistungen des Ruhestandsbeamten wurden zum 31. Dezember 1981 mit "bewährt", zum 31. Dezember 1984 mit "vollbefriedigend", zum 31. Dezember 1987 mit "gut", zum 31. Dezember 1990 mit "nicht bewährt" und zuletzt zum 31. Dezember 1993 mit "vollbefriedigend" bewertet. An der Beurteilungsrunde zum 30. April 1996 nahm er wegen des schwebenden Disziplinarverfahrens nicht teil. Am 1974 heiratete der Ruhestandsbeamte seine erste Frau. Diese erkrankte 1981 an Brustkrebs und verstarb im November 1985. Aus der Ehe ist eine im 1977 geborene Tochter hervorgegangen. Ende 1987 heiratete der Ruhestandsbeamte erneut. Von dieser Frau trennte er sich vor oder im Anschluss an eine in der Zeit vom 20. August 1990 bis 16. Januar 1991 durchgeführte Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. , S. . Die Scheidung erfolgte am . Der Ruhestandsbeamte erhält Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 10. Monatlich werden 150,-- DM auf der Grundlage einer Verfügung nach § 92 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) einbehalten. Er lebt seit Anfang 1997 mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Seine Partnerin verfügt über eigenes Einkommen. Der Ruhestandsbeamte ist disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. Mit Einleitungsverfügung vom 21. Februar 1995 wurde gegen den Ruhestandsbeamten ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, u.a. wegen des Verdachts, in der Zeit ab Oktober 1992 nach der in der Zeit vom 20. August 1990 bis 16. Januar 1991 durchgeführten Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. mehrfach schuldhaft seine vorübergehende Dienstunfähigkeit durch Rückfall in die "nasse Phase" seiner Alkoholerkrankung herbeigeführt zu haben, sowie in der Zeit vom 19. April bis zum 8. Mai 1994 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben zu sein, um eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik anzutreten. Mit Beschluss vom 4. September 1995 wurde das förmliche Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung weiterer Fehlzeiten ausgedehnt. Mit Beschluss vom 10. April 1996 wurde das Verfahren um weitere Fehlzeiten erweitert und um den Vorwurf, schuldhaft die mit Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt H. vom festgestellte Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens ist der Ruhestandsbeamte am 27. April 1995 persönlich vernommen worden. Im weiteren Verlauf äußerte er sich schriftlich. Der Ruhestandsbeamte räumte den Vorwurf der ungenehmigten Urlaubsreise in die Dominikanische Republik ein; im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe berief er sich darauf, ihm könne kein Vorwurf gemacht werden, weil sein Alkoholkonsum im Zusammenhang mit depressiven Phasen zu sehen sei. Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens wurde zu der Frage, ob der Beamte bezüglich der ihm mit der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstvergehen schuldhaft gehandelt habe, ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. M. eingeholt. In seinem Gutachten vom führte der Gutachter u.a. aus: "Psychischer Befund ... In der Stimmung ist er eher indifferent bis leicht gehoben, an einigen Stellen eher etwas kritik- und urteilsschwach, vermag die Konsequenzen seines Fehlverhaltens offensichtlich nicht immer zu überblicken, scheint auch bezüglich seiner Erkrankung trotz vielfacher Therapie letztlich den Ernst der Lage in allen Konsequenzen noch nicht absehen zu können. Zusammenfassung und Beurteilung: ... Eine wesentliche Ursache für seine Rückfälle dürfte sein, dass sich Herr an die Empfehlungen der Fachklinik nicht gehalten hat, für die Zeit nach der stationären Behandlung Selbsthilfegruppen aufzusuchen. Nach eigenen Angaben geht er erst seit April 1995 in eine Gruppe in I. . Darüber hinaus berichtete Herr über zeitweise Depressionen, die zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht nachweisbar sind, die nach eigenen glaubhaften Angaben und auf Grund der Schilderungen des Herrn etwa seit April 1991 immer wiederkehrend auftreten. Auffällig ist auch hier, dass sich Herr bisher keiner nervenärztlichen ambulanten Behandlung unterzogen hat, sondern lediglich ein allerdings geeignetes Medikament (Aponal) in einer möglicherweise ausreichenden Dosis zu sich nimmt. ... Die Herbeiführung der zeitweiligen Dienstunfähigkeit durch erneuten Alkoholkonsum nach erfolgreicher Alkoholentziehungsbehandlung ist durch Herr zumindest teilweise dadurch verschuldet worden, dass er trotz entsprechender Hinweise im Rahmen der Entgiftungs-, insbesondere aber auch Entwöhnungsbehandlungen, sich nach den stationären Behandlungen nicht einer ambulanten Nachbehandlung, insbesondere durch eine Selbsthilfegruppe, unterzogen hat. Eine Selbsthilfegruppe ist zwar keine Garantie, nach allgemeiner, in der internationalen Literatur anerkannten Erfahrung jedoch eine gute Voraussetzung für Abstinenz. Herr hat fahrlässig die ihm angebotenen Möglichkeiten nicht wahrgenommen bzw. nimmt sie nach eigenen Angaben erst seit April 1995 an. Hinweise, dass Herr bei der Herbeiführung der zeitweiligen Dienstunfähigkeit durch erneuten Alkoholkonsum nach erfolgreicher Alkoholentziehungsbehandlung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig i.S.d. §§ 20, 21 StGB war, fand ich nicht. ..." Am 19 März 1997 wurde der Gutachter ergänzend zur Frage der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit gehört. Hierzu führte u.a. aus: "Bei Herrn handelt es sich um einen typischen Fall des Alkoholikers. Es ist nicht ungewöhnlich, dass im Zusammenhang mit Alkoholismus Depressionen auftreten. Auch nach Vorhalt, dass in einer Stellungnahme von Herrn Dr. K. bei Herrn eine primäre Depression mit sekundärem Alkoholismus vorliege, bleibe ich dabei, dass bei Herrn der Alkoholismus die primäre Erkrankung ist. ... Wenn Herr dauernd dienstunfähig ist, dann liegt die entscheidende Ursache in der nicht angemessenen eigenen Behandlung der Alkoholerkrankung. Herr hat über 15 Jahre die Möglichkeiten einer entscheidenden Verbesserung seines Zustandes insbesondere das Aufsuchen einer Selbsthilfegruppe - nicht genutzt." Mit der Anschuldigungsschrift vom 23. Oktober 1997 legt der Vertreter der Einleitungsbehörde den Ruhestandsbeamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er 1. seinen Alkoholkonsum ungeachtet der ihm nach Durchführung einer Langzeitentwöhnungsbehandlung am 24. Juni 1991 schriftlich erteilten Belehrung über die gesundheitlichen und beamtenrechtlichen Konsequenzen fortsetzte und dadurch seine zeitweilige Dienstunfähigkeit an insgesamt 343 Arbeitstagen während der Zeit vom 16. Dezember 1992 bis zum 17. Juli 1995 herbeiführte, 2. durch fortgesetzten Alkoholkonsum schließlich auch seine im Rahmen einer am 8. September 1995 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit herbeiführte, die seine Versetzung in den Ruhestand im Alter von erst 46 Jahren erforderlich machte, und 3. in der Zeit vom 19. April 1994 bis zum 8. Mai 1994 ohne Genehmigung dem Dienst fernblieb, um eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik durchzuführen. Die Disziplinarkammer hat mit Urteil vom 12. November 1999 für Recht erkannt, dass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt wird; zugleich hat sie einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Das Gericht hat die dem Ruhestandsbeamten mit der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzungen für erwiesen erachtet und dabei im Hinblick auf die Anschuldigungspunkte 1 und 2 zu Grunde gelegt, dass die Langezeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. erfolgreich war. Der Ruhestandsbeamte sei nach Abschluss der Kur in der Lage gewesen, auf Alkohol zu verzichten und habe diese Fähigkeit in den folgenden 1 ½ Jahren auch unter Beweis gestellt. Gegen das dem Ruhestandsbeamten am 18. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat dieser am 17. Januar 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung macht der Ruhestandsbeamte im Wesentlichen geltend: Entgegen der Wertung des erkennenden Gerichtes habe er die ihm mit der Anschuldigungsschrift unter Nrn. 1 und 2 genannten Dienstvergehen nicht bedingt vorsätzlich begangen. Er sei nämlich nicht dadurch in die Alkoholsucht zurückgefallen, dass er Nachsorgemaßnahmen unterlassen habe. Auch bei Nachsorgemaßnahmen hätte ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden können. Durch den Tod der ersten Ehefrau und der daraufhin eingegangenen unglücklichen Ehe mit der zweiten Ehefrau sei die bis dahin primär aufgetretene Alkoholkrankheit in den Hintergrund getreten und durch eine nervliche Beeinträchtigung überlagert worden. Dies werde dadurch deutlich, dass er sich 1989/90 in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe, um die nervliche Belastung in den Griff zu bekommen. Der Ruhestandsbeamte, der schriftsätzlich beantragt hat, das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und auf ein milderes Disziplinarmaß zu erkennen, erklärt in der Hauptverhandlung, eine Einstellung des Verfahrens würde er selbstverständlich gutheißen. Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde erklärt, sie stimme einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 Abs. 4 i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 und § 87 Abs. 2 Satz 1 DO NRW zu. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Krankenunterlagen betreffend den Ruhestandsbeamten angefordert, und zwar vom St.-A. -Krankenhaus in H. , vom St.-M. -Hospital W. , von der Fachklinik F. , S. , vom Evangelischen Krankenhaus W. , vom Westfälischen Zentrum für Psychiatrie H. und von den behandelnden Hausärzten Herrn Dr. A. und Herrn F. aus H. . In der Hauptverhandlung ist der Gutachter Dr. M. auf Grund eines entsprechenden Beweisbeschlusses zur Erläuterung seines psychiatrischen Gutachtens vom . August 1995 vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils der Disziplinarkammer und Einstellung des Verfahrens (§ 75 Abs. 1, 3. Alt. DO NRW). Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte macht u.a. geltend, entgegen den Feststellungen der Disziplinarkammer habe er in Bezug auf die Anschuldigungspunkte 1 und 2 der Anschuldigungsschrift nicht bedingt vorsätzlich gehandelt. Er wendet sich damit nicht nur gegen die Feststellungen zum Ausmaß der Schuld, sondern greift vor allem die Frage des subjektiven Tatbestandes auf - sogenannter doppelt relevanter Umstand -. Deshalb muss der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst treffen und sie disziplinarrechtlich würdigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1999 - 1 D 15.98 - und vom 18. Oktober 1994 1 D 64.92 -. Gegenstand der Berufung ist des Weiteren der gesamte Prozessgegenstand erster Instanz. Denn da das gesamte den Ruhestandsbeamten in der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten erstinstanzlich als ein einheitliches Dienstvergehen behandelt worden ist, umfasst der Berufungsgegenstand zugleich den dritten Anschuldigungspunkt, auch wenn der Ruhestandsbeamte insoweit gegen die Feststellungen der Disziplinarkammer keine Einwände erhoben hat. Die danach erforderliche umfassende Prüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens nach §§ 87 Abs. 2, 75 Abs. 1 und 3 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 DO NRW. Danach ist das Verfahren einzustellen, wenn bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes nicht gerechtfertigt erscheint. Der Ruhestandsbeamte ist von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 der Anschuldigungsschrift freizustellen, und im Hinblick auf den erwiesenen Anschuldigungspunkt 3 erscheint weder die Aberkennung noch die Kürzung des Ruhegehaltes gerechtfertigt. Zugleich liegen - nachdem die Vertreterin der obersten Dienstbehörde der Einstellung des Verfahrens zugestimmt hat - die Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens auf der Grundlage von §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1, 31 Abs. 4 DO NRW vor. Danach kann das Disziplinargericht mit Zustimmung des Vertreters der obersten Landesbehörde das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, das Gericht nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 2002 - 15d A 2342/00.0. 1. Der Senat hat auf Grund der eigenen Einlassungen des Ruhestandsbeamten, der Ausführungen des Gutachters Dr. M. in der Hauptverhandlung und der weiteren zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. Seine Alkoholprobleme sind bereits frühzeitig aufgetreten. Anfang der 80er Jahre befand er sich erstmals in Entgiftungs-/Entwöhnungsbehandlungen, zuletzt im F. Krankenhaus in R. . Diese Behandlung wurde am 3. März 1982 abgebrochen, nachdem der Ruhestandsbeamte in der Therapie rückfällig geworden war. Von den behandelnden Ärzten wurde ihm seinerzeit - ausweislich des im September 1989 vom Dienstherrn eingeholten Berichts des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. - empfohlen, eine ambulante oder auch stationäre Entgiftung und unbedingt eine Selbsthilfegruppe zu besuchen. In der Folge nahm er kurzzeitig Kontakt zu den Anonymen Alkoholikern auf, brach den Kontakt dann aber ab. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung gefiel ihm deren "religiöses Gehabe" nicht. Er habe sich dann auch in seiner Einschätzung, dass er keine Selbsthilfegruppe brauche, dadurch bestärkt gesehen, dass er im Anschluss von 1982 an bis Ende 1987 trocken geblieben sei. Im Dienst wurden Alkoholprobleme erneut ab 1988 deutlich. Nach verschiedenen Entgiftungsbehandlungen und einer Behandlung im psychiatrischen Therapiezentrum des St.-M. -Hospitals (Diagnose: Depressives Syndrom bei selbstunsicherer Primärpersönlichkeit und sekundärem Alkoholabusus) trat der Ruhestandsbeamte am eine Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. , S. , an. Am 16. Januar 1991 wurde der Ruhestandsbeamte als dienstfähig entlassen. In der nervenärztlichen Stellungnahme vom 12. März 1991 an das Finanzamt H. bestätigte die Fachklinik, dass die Rehabilitationsmaßnahme als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden könne. In dem Entlassbericht an den behandelnden Arzt Herrn Dr. I. vom 14. Februar 1991 wird u.a. festgestellt, dass das Rehabilitationsziel teilweise erreicht sei. Im Weiteren heißt es, dass die Prognose unter der Bedingung der weiteren Stabilisierung in einer Selbsthilfegruppe nicht ungünstig sei; eine belastende und möglicherweise einen Rückfall begünstigende Situation stelle die geplante Ehescheidung dar. Mit Verfügung vom 24. Juni 1991 forderte der Vorsteher des Finanzamtes H. den Ruhestandsbeamten auf, jede Art von Alkoholkonsum zu unterlassen, der geeignet sei, einen Rückfall mit dienstlichen Auswirkungen herbeizuführen. Um einem Rückfall entgegenzuwirken, sei er, der Ruhestandsbeamte, weiter verpflichtet, u.a. sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und an deren wöchentlichen Veranstaltungen regelmäßig und engagiert teilzunehmen und den Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle aufrecht zu erhalten. Der Ruhestandsbeamte schloss sich in der Folgezeit tatsächlich aber keiner Selbsthilfegruppe an und nahm auch ansonsten keine weiteren ambulanten Hilfen in Anspruch. Er erachtete diese - vor dem Hintergrund der Anfang der 80er Jahre gemachten Erfahrungen - für sich nicht als notwendig. Bis zu seinem Rückfall im April 1992 blieb der Ruhestandsbeamte, unbeschadet erheblicher familiärer Auseinandersetzungen mit seiner zweiten Ehefrau, mit der er - in einer Wohnung - in Trennung lebte, trocken. Im Mai 1992 erfolgte die Scheidung. Spätestens im August 1992 kam es dann erneut zu einem Rückfall des Ruhestandsbeamten. Vom 15. Dezember 1992 bis 8. Januar 1993 befand er sich dann mit einer Entzugssymptomatik in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus W. . Anschließend war er bis zum 15. Januar 1993 krankgeschrieben. Vom 30. Januar 1993 bis 16. Februar 1993 war der Ruhestandsbeamte im psychiatrischen Therapiezentrum des St.M. -Hospitals in stationärer Behandlung (Diagnose: Depressives Syndrom bei selbstunsicherer Persönlichkeit, sekundärer Alkoholabusus); in der Zeit ab dem 7. Februar 1993 bis zum 24. März 1993 erfolgte eine tagesklinische Nachsorge. Für seine Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 26. April bis 13. Mai 1993, 15. September bis 1. Oktober 1993 und 13. Dezember bis 17. Dezember 1993 legte der Ruhestandsbeamte jeweils Atteste seiner Hausärzte Dr. A. /F. vor. Vom 21. Februar bis 23. Februar 1994 blieb der Beamte ohne weitere Krankmeldung dem Dienst fern. Vom 28. Februar bis zum 4. März 1993 legte er ein Attest der behandelnden Ärzte Dr. A. /F. vor. Vom 19. April bis 8. Mai 1994 blieb der Beamte dem Dienst ohne Genehmigung fern, um in der Dominikanischen Republik Urlaub zu machen. Nach Rückkehr erfolgte eine stationäre Aufnahme im St.-M. -Hospital zur Entgiftung. In der Zeit vom 4. Juli bis 7. Juli 1994 war der Ruhestandsbeamte erneut ohne Attest dienstabwesend. Am 8. Juli 1994 erfolgte eine erneute stationäre Aufnahme im St.-M. -Hospital zur Entgiftung. Weitere Entgiftungen folgten in der Zeit vom 3. August bis 19. August 1994, vom 1. September bis 22. September 1994 und vom 27. September bis zum 5. Oktober 1994 im Evangelischen Krankenhaus in W. . Daran schloss sich ein Attest der Hausärzte Dr. A. /F. bis zum 10. Oktober 1994 an. Dann kam es erneut zu einer Entgiftung im Evangelischen Krankenhaus bis zum 28. Oktober 1994. Für die Dienstabwesenheit in der Zeit vom 3. November bis 9. November 1994 legte der Ruhestandsbeamte ein Attest des Augenarztes Dr. S. vor, für die Zeit vom 10. November 1994 bis 28. November 1994 ein solches seiner Hausärzte Dr. A. /F. . Vom 12. Dezember bis zum 19. Dezember 1994 erfolgte eine Entgiftung im Evangelischen Krankenhaus W. . Im Anschluss wurde er zur Langzeittherapie in das Westfälische Zentrum für Psychiatrie H. aufgenommen. Hier verblieb er bis zum 24. Februar 1995. Noch am Tage der Entlassung nahm der Ruhestandsbeamte erneut Alkohol zu sich. Vom 1. März bis 6. März 1995 erfolgte wiederum eine Entgiftung im Evangelischen Krankenhaus in W. . Vom 20. März bis 22. März 1995 blieb der Ruhestandsbeamte dem Dienst ohne weiteres ärztliche Attest fern. Für die Zeit vom 23. März bis 28. März 1995 legte er ein Attest seiner behandelnden Ärzte Dr. A. /F. vor. Für die Fehlzeiten ab 29. März bis 31. März 1995 erfolgte keine Meldung. Für die Zeit vom 3. April bis zum 10. April 1995 legte der Ruhestandsbeamte wiederum ein Attest vor. Nach Urlaubsende trat der Ruhestandsbeamte am 3. Mai 1995 seinen Dienst nicht wieder an; für die Zeit ab dem 4. Mai bis zum 22. Mai 1995 legte er ein Attest der behandelnden Ärzte Dr. A. /F. vor. Bis zum 14. Juli 1995 fehlte er unentschuldigt. Vom 15. Juni bis 15. Juli 1995 erfolgte eine Behandlung im Evangelischen Krankenhaus W. . Mit Gutachten vom 28. September 1995 stellte der Amtsarzt der Stadt H. die dauernde Dienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten fest. Erstmals seit 1995 besucht der Ruhestandsbeamte regelmäßig einmal wöchentlich eine Selbsthilfegruppe des Diakonischen Werks in H. . Nach seinen glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung ist er zurzeit trocken. Sein gesamtes Befinden hat sich durch seine neue Lebensgefährtin, mit der seit 1997 zusammenwohnt, stabilisiert. 2. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt zur Einstellung des Verfahrens. Ein Dienstvergehen ist dem Beamten allein im Hinblick auf den Anschuldigungspunkt zu 3 - unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zwecks Urlaubsreise in die Dominikanische Republik - nachzuweisen; im Übrigen ist er freizustellen. Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 der Anschuldigungsschrift ist der Vorwurf, den Alkoholkonsum nach der Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. trotz der Belehrung vom 24. Juni 1991 fortgesetzt und dadurch seine zeitweilige Dienstunfähigkeit während der Zeit vom 16. Dezember 1992 bis zum 7. Juli 1995 herbeigeführt zu haben. Der Anschuldigungspunkt 2 hat den Vorwurf zum Gegenstand, durch fortgesetzten Alkoholkonsum die dauernde Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben. Der Vorwurf, entgegen der entsprechenden Anordnung des Dienstherrn, keine Selbsthilfegruppen besucht und die Nachsorgeempfehlungen der Ärzte außer Acht gelassen zu haben, ist demgegenüber kein selbstständiger Gegenstand der Anschuldigungen. Davon ausgehend ist der Ruhestandsbeamte von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 der Anschuldigungsschrift freizustellen. Dabei mag dahinstehen, ob die vorgeworfene Pflichtverletzung des schuldhaften Rückfalls in die sogenannte "nasse Phase" einer Alkoholerkrankung nach einer Langzeitentwöhnungsbehandlung schon daran scheitert, dass sich die Kausalität des Rückfalls für die im Anschuldigungspunkt 1 in den Blick genommenen Zeiten der vorübergehenden Dienstunfähigkeit und für die im Anschuldigungspunkt 2 in den Blick genommene dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit der für eine Verurteilung erforderliche Sicherheit feststellen lässt. Eine solche Feststellung wäre für die Annahme einer disziplinarrechtlichen Pflichtverletzung erforderlich. Denn die Dienstpflichtverletzung liegt - abgesehen von den Fällen eines dienstlich bedingten absoluten Alkoholverbots - nicht in dem Konsum von Alkohol an sich, sondern nur im Zusammenhang mit der durch ihn verursachten jeweiligen konkreten Beeinträchtigung des Dienstes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 D 25.98 -; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2001 15d A 1962/00.O -. An der erforderlichen Kausalität würde es vorliegend dann fehlen, wenn und soweit die Alkoholerkrankung des Ruhestandsbeamten - wie von ihm geltend gemacht - durch eine von dieser Erkrankung unabhängigen - psychiatrischen/psychischen Grundstörung im Sinne einer Depression überlagert worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1999 1 D 25.98 - (Fall der Überlagerung durch eine depressiv-narzißtische Persönlichkeitsstörung). Gegen eine solche Überlagerung sprechen freilich vorliegend die Ausführungen des Gutachters Dr. M. in seiner erläuternden Stellungnahme vom 9. März 1997, wonach er auch unter Vorhalt der Stellungnahme von Herrn Dr. K. , bei dem Ruhestandsbeamten liege eine primäre Depression mit sekundärem Alkoholismus vor, dabei blieb, dass bei dem Ruhestandsbeamten der Alkoholismus die primäre Erkrankung sei. Einer weiteren Aufklärung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, denn die mit den Anschuldigungspunkten 1 und 2 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen scheitern jedenfalls daran, dass der Senat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen kann, dass die Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. vom 20. August 1990 bis 16. Januar 1991 erfolgreich gewesen ist. Der disziplinare Vorwurf im Zusammenhang bei einem auf eine Alkoholerkrankung zurückzuführenden Alkoholabusus setzt u.a. voraus, dass der Beamte bzw. Ruhestandsbeamte nach einer entsprechend erfolgreichen Therapie rückfällig geworden ist. Der Beamte muss - tatsächlich - in die Lage versetzt worden sein, der Gefahr eines Rückfalls in die sogenannte "nasse Phase" seiner Alkoholabhängigkeit mit Erfolg begegnen zu können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1999 - 1 D 41.98 -, vom 16. September 1998 - 1 D 64.96 -, vom 5. Mai 1998 - 1 D 40.96 - und vom 11. März 1997 - 1 D 68.95 -. Wichtige Indizien hierfür sind u.a. der Verlauf und das Ergebnis der Therapie sowie die Dauer und Gestaltung der anschließenden Abstinenzphase, wobei sich der Erfolg einer Kur nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer Enthaltsamkeit ergibt. Davon ausgehend ist der Senat auf Grund der vorgenommenen Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die in der Zeit vom 20. August 1990 bis Januar 1991 in der Fachklinik F. durchgeführte Entwöhnungsbehandlung erfolgreich war und den Ruhestandsbeamten tatsächlich in die Lage versetzt hat, dem Griff zum "ersten Glas" Alkohol erfolgreich widerstehen zu können. Die nervenärztliche Stellungnahme der Fachklinik F. vom 12. März 1991 an das Finanzamt H. berichtet zwar von einem positiven Therapieverlauf; angeführt wird namentlich, dass die Krankheitseinsicht und die Abstinenzmotivation vertieft und stabilisiert werden konnte und der Patient den eigenen Status der Alkoholabhängigkeit und die Notwendigkeit absoluter und lebenslanger Abstinenz gegenüber Alkohol und allen anderen psychotropen Substanzen mit Suchtpotenzial akzeptiere; auf Grund dieser positiven Entwicklung könne insgesamt die Rehabilitationsmaßnahme als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden. Auf der Grundlage der Hauptverhandlung lässt sich indes nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dem Ruhestandsbeamte neben der Einsicht in seine Alkoholabhängigkeit zugleich auch die Fähigkeit vermittelt worden ist, der auf ihn zukommenden Gefahr eines Rückfalls mit Erfolg begegnen zu können. Hierzu hätte es insbesondere der Einsicht des Ruhestandsbeamten in die Notwendigkeit begleitender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines dauerhaften abstinenten Lebenswandels, wie die des Eintritts in eine Selbsthilfegruppe, bedurft. Der Gutachter Dr. M. hat hierzu in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt: Nach seinem Bild einer erfolgreichen Therapie gehöre zu ihr auch, dass der Patient in die notwendige Nachbehandlung überführt werde; ausgehend davon, dass der Beamte in die Lage versetzt sein müsse, der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, müsse er deshalb Einschränkungen bei der Feststellung einer erfolgreichen Therapie bezogen auf den Aufenthalt des Ruhestandsbeamten in der Fachklinik F. machen. Wesentliches Element für einen derartigen Erfolg der Therapie wäre die Überleitung in die Selbsthilfegruppe gewesen. Für den Fall, dass eine solche Überleitung nicht bereits durch die Klinik im Verlaufe der Therapie veranlasst werde, wie er es nach seinen Vorstellungen als geboten ansehe, müsse dem Patienten jedenfalls die Einsicht in die Notwendigkeit vermittelt worden sein, sich selbstständig in eine entsprechende Nachbetreuung zu begeben. Auch der Entlassbericht der Fachklinik F. vom 14. Februar 1991 an den behandelnden Arzt Dr. I. spricht in diesem Sinne nur davon, dass das Rehabilitationsziel teilweise erreicht worden sei, und hebt im Weiteren die besondere Notwendigkeit stabilisierender Begleitmaßnahmen für ein abstinentes Verhalten im Falle des Ruhestandsbeamten hervor. Denn es heißt, dass die Prognose unter der Bedingung (Hervorhebung des Senats) der weiteren Stabilisierung in einer Selbsthilfegruppe nicht ungünstig (Hervorhebung des Senats) sei. Demgegenüber fehlte dem Ruhestandsbeamten auch nach der Entwöhnungsbehandlung in F. jegliche Einsicht in seinen Bedarf an weiterer Behandlung und Betreuung, insbesondere in die Notwendigkeit begleitender Maßnahmen, wie die des Eintritts in eine Selbsthilfegruppe. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen hat der Ruhestandsbeamte - in krankheitstypischen Selbstüberschätzung - von Beginn an abgelehnt. Im Grunde verblieb er in den gehabten (Krankheits)Strukturen verfangen, wie in der vergleichbaren Zeit nach der - wegen Alkoholkonsums abgebrochenen und damit sicherlich nicht als erfolgreich zu bezeichnenden - Entwöhnungsbehandlung in der F. Klinik in R. Anfang der 80er Jahre. Dazu passt es, dass der Gutachter Dr. M. auch in seinem Gutachten aus August 1995 ausführt, dass der Beamte bezüglich seiner Erkrankung trotz vielfacher Therapien letztlich den Ernst der Lage in allen Konsequenzen wohl nicht absehen könne. Soweit der Ruhestandsbeamte während der Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. zugesagt hatte, sich im Heimatort einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und weiterhin Kontakt zur Suchtberatungsstelle zu halten, handelte es sich ersichtlich um ein bloßes Lippenbekenntnis. Er wollte sich als "guter Patient" verhalten. Seine diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung sind überzeugend; das geschilderte Verhalten passt, wie der Gutachter in der Hauptverhandlung bestätigt hat, ins Bild seiner Erkrankung. Schließlich kann auch der Umstand, dass der Ruhestandsbeamte während der Ehe mit seiner zweiten Frau zunächst bis April 1992 trotz schwierigster familiärer Umstände im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung von seiner zweiten Frau zunächst trocken geblieben ist, nicht als Nachweis für den Erfolg der Behandlung in der Fachklinik F. angesehen werden. Der Gutachter Dr. M. bestätigte in der Hauptverhandlung, dass es ein anerkanntes Phänomen sei, dass es nicht etwa unter großer Belastung, sondern erst dann, wenn diese Belastung weggefallen sei, zum Absturz des Alkoholikers bzw. zum Ausbruch einer Erkrankung komme. Die unter Anschuldigungspunkt 3 der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Dienstpflichtverletzung - unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - ist demgegenüber nachgewiesen. Der Ruhestandsbeamte räumt ein, in der Zeit vom 19. April bis 8. Mai 1994 vorsätzlich ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein, um in der Dominikanischen Republik Urlaub zu machen. Der Ruhestandsbeamte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Senat schließt es aus, dass der Ruhestandsbeamte schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB gehandelt hat. Der Ruhestandsbeamte hat sich selbst gleichbleibend dahingehend geäußert, dass er sich damals in keinem depressiven Zustand befunden habe und die Vorbereitungen zur Reise nüchtern getroffen habe. Erst nach dem Entschluss, die Reise notfalls auch ohne Genehmigung des Dienstherrn anzutreten, hat sich der Ruhestandsbeamte in einen massiven Alkoholrausch versetzt, so das entsprechend der Einschätzung des Gutachters Dr. M. in seinem Gutachten vom 31. August 1995 allein zum Zeitpunkt der Abreise, nicht jedoch zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Abreise eine Schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen ist. Es ergeben sich auch keine, eine weitere Überprüfung erfordernde Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ruhestandsbeamte bei seinem Entschluss, dem Dienst auch ohne Genehmigung fernzubleiben, solcher Art in einer manischen Phase einer depressiven Erkrankung befunden haben könnte, dass seine Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen gewesen wäre. Eine entsprechende Veranlagung mit Krankheitswert ist selbst den ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen, die sich zum depressiven Stimmungsbild des Ruhestandsbeamten verhalten. Ob sich damit zugleich auch eine verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB mit der für die Verurteilung hinreichende Sicherheit ausschließen ließe, mag letztlich dahinstehen. Denn auch bei unterstellter voller Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten rechtfertigte die nachgewiesene schuldhaft verwirklichte Dienstpflichtverletzung weder die Aberkennung noch die Kürzung des Ruhegehalts. Auch eine andere Disziplinarmaßnahme wäre nicht mehr angebracht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass es sich um einen einmaligen Verstoß handelte, die Abwesenheitszeit nur zwei Wochen betraf, für diese Zeit der Verlust der Dienstbezüge festgestellt worden ist, erzieherische Maßnahmen insoweit ins Leere gehen, als der Ruhestandsbeamte nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist, der Vorgang bereits acht Jahre zurückliegt, das Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten schon seit Februar 1995 schwebt und er bereits über einen längeren Zeitraum die Kürzung seiner monatlichen Bezüge nach § 92 DO NRW um 150,-- DM hinnehmen musste. 3. Ist der Ruhestandsbeamte nach alledem von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 der Anschuldigungsschrift freizustellen und rechtfertigt die nachgewiesene - unter Punkt 3 der Anschuldigungsschrift angeschuldigte - Dienstpflichtverletzung weder die Aberkennung noch die Kürzung des Ruhegehaltes bzw. erscheint eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr angebracht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren insgesamt - entsprechend auch der Zustimmung der Vertreterin der obersten Dienstbehörde - durch Urteil nach §§ 75 Abs. 1 und 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Nr. 6, 31 Abs. 4 DO NRW einzustellen. Ein gesonderter Freispruch im Hinblick auf die Anschuldigungspunkte 1 und 2 kommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet es, das durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Diese einheitliche Betrachtung aller einem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen schließt es grundsätzlich aus, für jede einzelne Verfehlung gesondert eine Disziplinarmaßnahme zu bestimmen oder bei Nichterweislichkeit einzelner Verfehlungen - den Beamten insoweit freizusprechen. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens ist nur in Ausnahmefällen zugelassen, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinerlei innerem oder äußerem Zusammenhang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 1 DB 20/99 -, BVerwGE 111, 54. Daran fehlt es hier. Denn es bildet einen hinreichenden inneren Zusammenhang zwischen den in der Anschuldigungsschrift unter Nrn. 1 und 2 angeschuldigten Vorgängen und der unter Nr. 3 angeschuldigten und nachgewiesenen Dienstpflichtverletzung, dass sie ihre Wurzeln in der besonderen Lebensphase und Befindlichkeit des Ruhestandsbeamten in der Zeit von Dezember 1992 bis zur Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit hatten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3 DO NRW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).