Beschluss
19 E 251/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.19E251.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe: Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht gemäß § 17 a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ausgesprochen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt. Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihn zum Krankenkassenbetriebswirt nachzugraduieren, stellt sich als Folge eines Sachverhalts dar, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit kann allerdings nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Beteiligten hinsichtlich der vom Kläger begehrten Nachgraduierung in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, dass die in diesem Verhältnis erfolgende Aus-, Fort- und Weiterbildung durch den Beklagten, hier die Fortbildung und Verleihung des Grades "Krankenkassenbetriebswirt" auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium bei den Bundesverbänden der Betriebs- und Innungskrankenkassen vom 21. August/ 9. Oktober 1996 (SPO-FS/BKK-IKK), einer öffentlich-rechtlichen Zielsetzung dient, und dass der Beklagte gemäß § 212 Abs. 4 SGB - V eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1994 - 7 B 198/93 - , NJW 1994, 956, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 79.79 -, DÖV 1981, 678 (678), 3. Dezember 1974 - I C 30.71 -, BVerwGE 47, 247 (250), vom 13. März 1970 - VII C 80.67 -, BVerwGE 35, 103 (105), und vom 17. Oktober 1958 - VII C 183.57 -, BVerwGE 7, 264 (264 f.), Ob eine Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, richtet sich vielmehr maßgeblich nach der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, der sich seinerseits nach dem Charakter des bestehenden oder geltend gemachten Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, bestimmt. Der Charakter dieses Rechtsverhältnisses wird entscheidend durch die Rechtsnorm geprägt, in der die bestehenden oder geltend gemachten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten wurzeln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 1990 - 7 C 9/89 -, NVwZ 1991, 774 (775), vom 25. März 1982 - 2 C 30.79 -, Buchholz 310 § 40 VwGO, Nr. 195, S. 13 (14), vom 25. März 1981 - 7 C 79.79 -, a. a. O., 679, und vom 27. Februar 1976 - VII C 44.74 -, BVerwGE 50, 255 (259). Das ist hier eine Rechtsnorm des öffentlichen Rechts. Rechtliche Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Beklagten ist § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V. Diese Vorschrift weist den Bundesverbänden der Landesverbände der Orts-, Betriebs-, und Innungskrankenkassen - unter anderem - die Aufgabe zu, ihre Mitglieder, also die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes (vgl. § 212 Abs. 1 SGB - V), bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen durch Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern der Bundesverbände und bei den Krankenkassen Beschäftigten zu unterstützen. Mit diesem Inhalt ist § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V ebenso wie die vergleichbare Regelung in § 211 Abs. 2 Nr. 6 SGB - V, die eine im Wesentlichen dem § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V entsprechende Aufgabenzuweisung an die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen enthält, eine Regelung des öffentlichen Rechts. Die Vorschrift berechtigt und verpflichtet die Bundesverbände zur Förderung und Mitwirkung bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Landesverbänden und bei den Krankenkassen Beschäftigten, schafft also ebenso wie § 211 Abs. 2 Nr. 6 SGB - V und die durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477 aufgehobene Regelung in § 414 e Buchstabe f RVO, vgl. zu dieser Regelung BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 79.79 -, a. a. O., 678 f., sowie VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. September 1978 - XI 2589/77 -, m. w. N., für die Bundesverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts ein "Amtsrecht", das als ein nur ihnen - für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen Beschäftigten auch den Landesverbänden gemäß § 211 Abs. 2 Nr. 6 SGB - V - vorbehaltenes Sonderrecht und nicht für jedermann gilt. Dabei umfasst die Aufgabenzuweisung in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V nicht nur die Obliegenheit der Bundesverbände, den Erfolg ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildungsbemühungen durch (öffentlich-rechtliche) Prüfungen zu kontrollieren. Ebenso zur Aus- und Fortbildung der Landesverbände gemäß § 414 e Buchstabe f RVO: BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 79.79 -, a. a. O., 679. Die Bestimmung in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V ermächtigt die Bundesverbände auch dazu, Prüfungszeugnisse zu erteilen (§ 15 SPO-FS/BKK-IKK), nach bestandener Prüfung einen Grad bzw. Titel zu verleihen, der das Bestehen einer Aus-, Fort- und Weiterbildung dokumentiert, sowie anderweitig, insbesondere nach früheren Prüfungsordnungen der Bundesverbände, abgelegte Prüfungen als gleichwertige Prüfungen anzuerkennen (§ 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK) und auf Grund der Gleichwertigkeit einen nach den geltenden Prüfungsordnungen oder der Praxis der Bundesverbände vorgesehenen Grad bzw. Titel zu verleihen. Diese Befugnisse sind notwendiger Annex der Ermächtigung und Verpflichtung gemäß § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V, um dem individuellen und öffentlichen Interesse daran Rechnung zu tragen, die Teilnahme an einer Aus-, Fort- und Weiterbildung zu dokumentieren und nachweisen zu können. Wegen dieses notwendigen engen Zusammenhangs mit der (Sonder-) Aufgabenzuweisung in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V nimmt deshalb die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die Verleihung von Graden bzw. Titeln als notwendiger Bestandteil der Aus-, Fort- oder Weiterbildung an der öffentlich-rechtlichen Natur des § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V teil. Die gegen diese auch vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu der von ihm etwa mit Rundschreiben vom 28. Juni 1999 angebotenen Nachgraduierung in den Fällen der Gleichwertigkeit einer Prüfung im Sinne des § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK verpflichtet ist oder ob es sich um ein "freiwilliges" Angebot handelt. Für die Frage der Rechtsnatur der angebotenen Nachgraduierung lässt sich hieraus nichts herleiten. Auch dem öffentlichen Recht ist die freiwillige Wahrnehmung von Aufgaben in öffentlich-rechtlicher Form nicht fremd. Darüber hinaus ändert eine etwaige "Freiwilligkeit" nichts daran, dass die angebotene Nachgraduierung aus den dargelegten Gründen in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabenzuweisung in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V steht und aus diesem Grund die Rechtsnatur dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift teilt. Es ist zwar richtig, dass es in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten und zur früheren Rechtslage nach § 414 e Buchstabe f RVO ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1981 - 7 C 797.79 -, a. a. O., um das Bestehen eines (öffentlich-rechtlichen) Prüfungsrechtsverhältnisses zwischen dem Kläger jenes Verfahrens und einem Landesverband der Ortskrankenkassen ging und dass eine solche Rechtsbeziehung im vorliegenden Verfahren nicht in Rede steht. Deshalb lässt sich aber der öffentlich-rechtliche Charakter der vorliegenden Streitigkeit nicht verneinen. Die streitige Nachgraduierung des Klägers steht nämlich, wie ausgeführt, nicht anders wie ein durch Aus-, Fort- oder Weiterbildung bei dem Beklagten begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses im engen Zusammenhang mit der Aufgabenzuweisung an den Beklagten in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V. Das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis, das seine Grundlage in der Aufgabenzuweisung gemäß § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V und der vom Beklagten angebotenen Nachgraduierung in den Fällen einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK findet, teilt deshalb ebenso wie ein Prüfungsrechtsverhältnis, das bestünde, wenn der Kläger sich einer Fortbildung auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium bei dem Beklagten und dem Bundesverband der Innungskrankenkassen vom 21. August/9. Oktober 1996 unterzogen hätte, den öffentlich- rechtlichen Charakter der Aufgabenzuweisung gemäß § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V. Ob das geltend gemachte (Nachgraduierungs-) Rechtsverhältnis tatsächlich besteht, ist im Übrigen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Davon hängt allein die Begründetheit der vom Kläger erhobenen Klage ab. Deshalb kommt es für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf an, dass er nach seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren die Nachgraduierung nur für die Beschäftigten bei seinen Mitgliedern, also für die Beschäftigten der Landesverbände der Betriebskrankenkassen, anbietet. Entscheidend ist allein, dass der geltend gemachte Anspruch auf Nachgraduierung aus den dargelegten Gründen dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Ob der Beklagte berechtigt ist, die Nachgraduierung nur für die bei seinen Mitgliedern Beschäftigten anzubieten oder ob er etwa mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG und die Regelung in § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK, die keine Begrenzung des in Betracht kommenden Personenkreises enthält, verpflichtet ist, jeden Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SPO-FS/BKK-IKK erfüllt, nachzugraduieren, ist dagegen eine Frage des materiellen Rechts und damit der Begründetheit der Klage des Klägers. Der Beklagte beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass der aufgehobene § 414 e Buchstabe f RVO von der Regelung in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V abweiche und (auch) aus diesem Grund das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1981 - 7 C 79.79 , a. a. O., nicht einschlägig sei. Unabhängig davon, dass die geltend gemachte "Abweichung" der genannten Vorschriften keine zwingenden Rückschlüsse darauf zulässt, welchen Rechtscharakter die auf der Grundlage des § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V ausgeübten Befugnisse des Beklagten haben, weichen die beiden Vorschriften nur insoweit voneinander ab, als § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V im Vergleich zu § 414 e Buchstabe f RVO für die Bundesverbände einen erweiterten Aufgabenkreis vorsieht. Sie sind nicht nur, wie die Landesverbände gemäß dem aufgehobenen § 414 e Buchstabe f RVO, für die "Förderung der Ausbildung der Verwaltungsanwärter oder Lehrlinge bei den Krankenkassen und der Fortbildung der sonstigen bei den Krankenkassen Beschäftigten" zuständig. Nach § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V obliegt den Bundesverbänden weiter gehend die Ausbildung aller bei ihren Mitgliedern und den Krankenkassen Beschäftigten sowie neben der Fortbildung dieser Beschäftigten auch deren Weiterbildung und darüber hinaus die Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung etwa durch die Landesverbände der Krankenkassen. Im Übrigen stimmt der rechtliche Aussagegehalt des § 414 e Buchstabe f RVO mit dem des § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V überein. Der Vergleich beider Vorschriften spricht damit nicht gegen das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Denn allein die Erweiterung der wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V besagt nichts darüber, in welcher Rechtsform die Aufgaben wahrgenommen werden bzw. wahrzunehmen sind. Ob der Beklagte verpflichtet ist, die ihm nach § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, oder ob er hierüber nach Ermessen entscheidet, ist für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ebenfalls ohne Belang. Hierbei handelt es sich um eine im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfende Frage des materiellen Rechts, die sich im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht stellt, weil der Beklagte die ihm nach § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V obliegende Fortbildung durchführt. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet ist, die ihm durch diese Vorschrift übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Vorschrift ist nämlich nicht als Soll-Vorschrift formuliert und enthält auch sonst keine Formulierung, die auf ein Ermessen des Beklagten hindeuten könnte. Insoweit unterscheidet sich § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V - und auch § 211 Abs. 2 Nr. 6 SGB - V - in der Sache nicht von der früheren Regelung in § 414 e Buchstabe f RVO, die ebenfalls nicht nur eine Berechtigung, sondern auch eine Verpflichtung ("haben zu unterstützen") zur Erfüllung der den Landesverbänden durch diese Bestimmung übertragenen Aufgaben enthielt. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 79.79 -, a. a. O., 678 f.; auch die Entstehungsgeschichte des Gesundheits- Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988, durch das § 414 e Buchstabe f RVO aufgehoben wurde und §§ 211 Abs. 2 Nr. 6, 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V eingeführt worden sind, gibt nichts dafür her, dass die Bundes- und Landesverbände anders als die Landesverbände nach früherem Recht nicht zur Aus-, Fort- und Weiterbildung verpflichtet wären: vgl. Begründung des Entwurfs des Gesundheits- Reformgesetzes, BT-Drs. 11/2237, S. 220 und 221. Die Frage, ob der Beklagte (materiell-rechtlich) über die Art und Weise der Erfüllung der ihm durch § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V zugewiesenen Aufgaben nach Ermessen entscheiden und deshalb die ihm obliegende Fortbildung (auch) in privatrechtlicher Form durchführen kann, stellt sich so bei der Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht. Für die Entscheidung über den Rechtsweg kommt es nicht darauf an, welche materiell- rechtlichen Befugnisse der Beklagte bei der Umsetzung der ihm durch § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V zugewiesenen Aufgaben hat und welche Rechtsnatur er selbst der Studien- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium vom 21. August/9. Oktober 1996 und dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Nachgraduierung (subjektiv) zumisst. Entscheidend ist allein, welche Rechtsnatur der geltend gemachte Anspruch objektiv hat. Die rechtlichen Bewertungen der Beteiligten sind in diesem Zusammenhang ohne Belang. Vgl. nur Gemeinsamer Senat der obersten Gerichte des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 - OGB 1/88 (BGH) -, NJW 1990, 1528; BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 30.79 -, a. a. O., 14. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der aufgezeigte enge (öffentlich- rechtliche) Zusammenhang zwischen der Aufgabenzuweisung in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V und der Erfüllung dieser Aufgaben, jedenfalls soweit es um Prüfungen, die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die Verleihung von Titeln bzw. Graden auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für das Fortbildungsstudium vom 21. August/9. Oktober 1996 geht, auch materiell-rechtlich in der Weise auswirkt, dass der Beklagte diese Aufgaben allein in öffentlich-rechtlicher Form erfüllen kann. Eine privatrechtliche Ausgestaltung dieser Aufgaben würde gegen die öffentlich-rechtliche Aufgabenzuweisung in § 217 Abs. 2 Nr. 5 SGB - V und damit gegen höherrangiges Recht verstoßen. Zutreffend ist die Auffassung des Beklagten, dass aus einem "engen Zusammenhang mit dem Dienstrecht der Krankenkassen" das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht hergeleitet werden kann. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C 79.79 -, a. a. O., 678, ändert aber nichts daran, dass, wie ausgeführt, aus anderen Gründen der Verwaltungsrechtsweg hier eröffnet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Regelung in § 17 b Abs. 2 GVG ist nicht anwendbar, weil die Anfechtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 a Abs. 3 GVG ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren auslöst. Vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Mai 1995 - I ZB 22/94 -, NJW 1995, 2295 (2297). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Senat legt mit Rücksicht darauf, dass das Interesse an der Klärung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges niedriger zu bewerten ist als das Interesse an der Hauptsacheentscheidung, vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909 (910), den Streitwert im vorliegenden Verfahren auf ¼ des in einem Hauptsacheverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzunehmenden Streitwertes (4.000,- EUR) fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.