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Beschluss

6d A 2436/01.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.6D.A2436.01O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die vorläufige Dienstenthebung richtet.

Im Übrigen wird unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Februar 1998 teilweise aufgehoben, und zwar hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die vorläufige Dienstenthebung richtet. Im Übrigen wird unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Februar 1998 teilweise aufgehoben, und zwar hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge. Gründe: I. Die am 19. August 19 geborene Beamtin steht seit September 1974 im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihren Dienst als Realschullehrerin verrichtete sie zuletzt an der H. -E. -Gesamtschule in K. . Mit Verfügung vom 31. Januar 1997 leitete die Bezirksregierung A. nach vorangegangenen Vorermittlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein. Der Beamtin wurde vorgeworfen, ihre Dienstpflichten verletzt zu haben, indem sie mehrfach Anordnungen zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht befolgt habe und darüber hinaus schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Hintergrund der Anordnungen zur amtsärztlichen Untersuchung war der dringende Verdacht des Alkoholmissbrauchs. Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 übersandte der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Untersuchungsführer einen Bericht vom 27. Januar 1997 der F. H. , bei der die Beamtin damals tätig war, und beantragte ausdrücklich, die Untersuchung gemäß § 61 Abs. 2 DO NRW auf die dem Bericht zu entnehmenden Vorwürfe auszudehnen. Aus diesem Bericht ergeben sich im Wesentlichen folgende Vorwürfe: Unentschuldigtes Fehlen; verspätete Eintragung von Noten; ständiger Alkoholgeruch; ständiges Verlassen des Unterrichts, möglicherweise um heimlich zu trinken; falsche Notengebung sowie unterlassenes Führen von Kursheften. Durch Verfügung vom 25. Februar 1997 enthob die Einleitungsbehörde die Beamtin gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes und führte dazu aus, dass keine Bereitschaft mehr bestehe, die vermutlich durch Alkoholmissbrauch verursachten ständigen Störungen des Unterrichtsablaufs an der F. H. hinzunehmen; obwohl bereits ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, erschwere die Beamtin weiterhin den Unterrichtsablauf durch verspätete Krankmeldungen, Versäumen von Aufsichten oder Vertretungsstunden; außerdem gefährde sie eine sichere Notengebung, indem sie Kursbücher nicht führe; zudem hätten sich bereits Eltern bei der Schulleitung gemeldet, die davon ausgingen, dass die Beamtin alkoholisiert zum Dienst erscheine. Eine kurz darauf am 17. März 1997 ergangene für sofort vollziehbar erklärte schriftliche Aufforderung der Bezirksregierung A. an die Beamtin, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, führte dazu, dass sie sich Anfang Juli 1997 bei dem Amtsarzt der Stadt H. , dem Medizinaldirektor M. , zur Untersuchung vorstellte. Dessen am 23. Juli 1997 erstelltes amtsärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein Hinweis auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine schwer wiegende psychische Erkrankung vorliege; insgesamt bestehe kein Anhalt für eine Dienstunfähigkeit der Beamtin. Daraufhin hob die Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 18. August 1997 die vorläufige Dienstenthebung vom 25. Februar 1997 auf, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis auf die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens. Zugleich war die Beamtin aufgefordert worden, sich am 21. August 1997 zur Dienstaufnahme an der F. in H. einzufinden. Weiterhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie zum 25. August 1997 an die H. -E. -Gesamtschule in K. versetzt sei. Da sie in der Folgezeit weder an ihrer alten noch an ihrer neuen Schule Dienst versah, teilte ihr die Bezirksregierung A. mit Schreiben vom 24. September 1997 - unter Berufung auf die Nichtvorlage ärztlicher Atteste über eine Dienstunfähigkeit - mit, dass die Bezüge der Beamtin gemäß § 9 BBesG ab dem 26. August 1997 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst einbehalten würden. Dieses Schreiben wurde der Beamtin unter ihrer neuen Anschrift in H. zugestellt. Nachdem die Einleitungsbehörde die Beamtin durch Schreiben vom 13. Januar 1998 unter Hinweis auf eine beabsichtigte erneute vorläufige Dienstenthebung angeschrieben und ihr dabei ständige Störungen des Unterrichtsablaufs, mutmaßlich als Folge von Alkoholmissbrauch, Unterrichtsversäumnisse in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 28. November 1997 sowie Fehlverhalten gegenüber Schülern und die Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, vorgehalten hatte, stellte der Vertreter der Einleitungsbehörde unter dem 16. Januar 1998 den Antrag an den Untersuchungsführer, die Untersuchung auch auf Vorwürfe aus dem dem Antrag beigefügten Bericht der H. -E. -Gesamtschule K. vom 18. Dezember 1997 auszudehnen. Diesem Bericht lagen folgende Vorwürfe zugrunde: Sehr häufiges unpünktliches Erscheinen; Nichtgewährleistung eines geordneten Unterrichtsablaufs; Aufforderung an Schüler, andere Schüler mit Atlanten zu schlagen sowie unangemessene Äußerungen gegenüber Schülern. Der Untersuchungsführer ist den Erweiterungsanträgen der Einleitungsbehörde vom 14. Februar 1997 und vom 16. Januar 1998 nicht nachgekommen. Mit Verfügung vom 9. Februar 1998 ordnete die Bezirksregierung A. erneut die vorläufige Dienstenthebung der Beamtin an und zugleich die Einbehaltung von 20 % ihrer Dienstbezüge. Gegen diese Verfügung hat sich die Beamtin zunächst mit ihrem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 12. Februar 1998 gewandt. Daneben hat sie durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juni 1998 wegen der Suspendierungs- und Einbehaltungsanordnung die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragt und zur Begründung - neben prozessualen Ausführungen - im Wesentlichen vorgetragen, dass der Vorwurf unentschuldigten Fehlens und der Verdacht einer alkoholbedingten Dienstunfähigkeit unbegründet seien. Die Disziplinarkammer hat durch Beschluss vom 22. März 2001 die Anordnung der Bezirksregierung A. vom 9. Februar 1998 betreffend die vorläufige Dienstenthebung aufrechterhalten sowie die Einbehaltungsanordnung dem Grunde nach aufrechterhalten und der Höhe nach aufgehoben. Gegen diesen der Beamtin am 19. April 2001 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 10. Mai 2001 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage bei der Disziplinarkammer eingegangene Beschwerde, die mit weiterem Schriftsatz vom 31. August 2001 begründet worden ist. Mit weiterem Beschluss vom 22. März 2001 hat die Disziplinarkammer in dem Verfahren 13 K 307/01.O auf Antrag der Einleitungsbehörde den Untersuchungsführer aus wichtigem Grund abberufen. Gegen diesen Beschluss hat die Beamtin Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen hat (6d A 2435/01.O). Ebenfalls am 22. März 2001 hat die Disziplinarkammer in dem Verfahren 13 K 447/01.O beschlossen, dass die Einleitungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen habe. Mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 8./13. August 2001 wurde Frau Regierungsdirektorin H. bei der Bezirksregierung A. zur Hilfsuntersuchungsführerin bestellt. Diese hat mit Schreiben vom 13. September 2001 die Vorwürfe gegen die Beamtin, die Gegenstand des Untersuchungsverfahrens sein sollten, zusammengefasst und die Beamtin über ihre Bevollmächtigten zur Anhörung geladen. Der Anhörungstermin wurde von der Beamtin und ihren Bevollmächtigten nicht wahrgenommen. In der Folgezeit hat die Hilfsuntersuchungsführerin Zeugen vernommen und die Beamtin zur abschließenden Anhörung geladen - auch dieser Termin wurde von der Beamtin und ihren Bevollmächtigten nicht wahrgenommen - und ihren Abschlussbericht der Einleitungsbehörde vorgelegt. Die anschließend gefertigte Anschuldigungsschrift vom 31. Oktober 2001 ist am 6. November 2001 bei der Disziplinarkammer eingegangen (13 K 2541/01.O) und von der Disziplinarkammer der Beamtin zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der Beamtin wird danach vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie 1. am 29. Oktober 1996 unentschuldigt dem Dienst fernblieb, d.h. nicht zum Unterricht an der F. in H. erschienen sei, obwohl sie den Termin der für diesen Tag angesetzten amtsärztlichen Untersuchung, für den sie freigestellt gewesen sei, nicht wahrgenommen habe, 2. in der Zeit vom 7. Januar bis 10. Januar 1997 zunächst unentschuldigt dem Dienst an der F. in H. ferngeblieben sei und nach abgebrochener telefonischer Kontaktaufnahme sowie Krankmeldung am 9. Januar 1997 für dringend anstehende Fragen hinsichtlich der Noten für die Konferenz unerreichbar gewesen sei, 3. am 16. Januar 1997 die ihr aufgegebenen zwei Unterrichtsstunden an der F. in H. unentschuldigt versäumt habe, 4. sich an der H. -E. -Gesamtschule in K. für den 16. September 1997 zwar krank gemeldet, sich jedoch ohne ärztliches Attest am 17. September 1997 sowie weiter am 18. September 1997 der für diesen Tag angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen habe und dem Dienst ferngeblieben sei, 5. dem Dienst an der H. -E. -Gesamtschule in K. unentschuldigt ferngeblieben sei, d.h. den ihr aufgegebenen Unterrrichtsverpflichtungen an dieser Schule am 6. Oktober 1997 in der 9. Stunde nicht, 6. am 8. Oktober 1997 erst ab der dritten, 7. am 22. Oktober 1997 ebenfalls erst ab der dritten, 8. am 30. Oktober 1997 erst ab der vierten, 9. am 27. November 1997 ebenfalls erst ab der vierten und 10. am 28. November 1997 nochmals erst ab der vierten Unterrichtsstunde nachgekommen sei, 11. sich bei ihrer Tätigkeit an der F. in H. über vorgegebene Regeln der Benotung schulischer Leistung hinweggesetzt habe, indem sie diese willkürlich festgesetzt und/oder geändert habe, 12. am 27. Oktober 1997 zum Vertretungsunterricht in der Klasse 9a/a (G-Kurs) der H. -E. -Gesamtschule in K. zu spät gekommen sei und die Schülerinnen/Schüler mit dem Satz „Seid ihr die Chaoten, bei denen ich jetzt Unterricht habe?" angeredet habe, 13. ferner im Unterricht am 27. Oktober 1997 an der H. -E. - Gesamtschule in K. den Schüler D. P. nach seinem Namen gefragt und nach dessen Nennung ihm „So siehst du auch aus!" entgegnet habe, danach dem Schüler S. K. auf dessen Namensnennung „Kotzki heisst du also!" erwidert habe, 14. in der Vertretungsstunde am 11. Dezember 1997 an der H. - E. -Gesamtschule in K. gegenüber dem Schüler M. P. geäußert habe, sie könne seine „Scheiss-Visage" nicht mehr sehen und ebenfalls in dieser Vertretungsstunde Schüler aufgefordert habe, auf drei Mitschüler mit Büchern und Atlanten „draufzuschlagen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausführliche Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Entscheidung, den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Disziplinarvorgänge und Beiakten Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Verfahren anhängig ist (1 K 3100/99), in dem die Beamtin gegen die mit Verfügung vom 17. Februar 1999 angeordnete Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit klagt. II. Die gemäß §§ 95 Abs. 2 Satz 3, 78 DO NRW zulässige Beschwerde der Beamtin ist teilweise unbegründet, teilweise begründet. Die von der Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 9. Februar 1998 angeordnete vorläufige Dienstenthebung der Beamtin ist rechtmäßig. Die mit derselben Verfügung ausgesprochene Einbehaltungsanordnung, die die Disziplinarkammer dem Grunde nach aufrechterhalten hat, ist hingegen aufzuheben. 1. Nach § 91 DO NRW kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor. a) Das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ist durch Verfügung der Bezirksregierung A. vom 31. Januar 1997 eingeleitet worden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung, die der Beamtin persönlich zugestellt worden ist, bestehen nicht. b) Als weitere - ungeschriebene - Voraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen muss, das geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also zumindest eine Gehaltskürzung, nach sich zu ziehen. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2001 - 6d A 1505/00.O -; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand Januar 2000, §§ 91/93 DO NRW Rdnr. 6. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. aa) Die Disziplinarkammer hat dazu ausgeführt, dass Grundlage der vorläufigen Dienstenthebung der wirksam in das förmliche Disziplinarverfahren einbezogene Sachverhalt sei. Dies sei der Sachverhalt, der entweder in der Einleitungsverfügung enthalten oder durch Ausdehnung des Untersuchungsverfahrens Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahren geworden sei. Vorliegend würden dazu auch die Vorwürfe gehören, die Gegenstand der Erweiterungsanträge der Einleitungsbehörde vom 14. Februar 1997 und vom 16. Januar 1998 seien. Da es sich um förmliche Anträge des Vertreters der Einleitungsbehörde handele, denen der Untersuchungsführer gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 DO NRW ohne eigene Ermessensentscheidung entsprechen müsse, sei die Ausdehnung des förmlichen Disziplinarverfahrens auf diese Vorwürfe wirksam vollzogen. Dass der Untersuchungsführer diese Anträge nicht an die Beamtin zur Kenntnis und Stellungnahme weitergeleitet habe, verstoße zwar gegen die in § 61 Abs. 2 Satz 3 DO NRW ausdrücklich normierte Gewährung des rechtlichen Gehörs, berühre aber die Wirksamkeit der Ausdehnung nicht. Es handele sich um einen behebbaren Verfahrensmangel. Bezüglich der Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung, in welcher der Beamtin vorgeworfen werde, vier angeordnete Untersuchungstermine beim Amtsarzt nicht wahrgenommen zu haben, sei zwar zweifelhaft, ob angesichts der Regelung in § 80 Abs. 1 VwGO die Vorausssetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens überhaupt gegeben seien. Da die Beamtin jedoch speziell für die amtsärztliche Untersuchung vom 29. Oktober 1996 vom Unterricht freigestellt worden sei, aber weder den Untersuchungstermin wahrgenommen noch den Schuldienst geleistet habe, sei jedenfalls dieser Vorfall auch weiterhin für das Disziplinarverfahren relevant. Darüber hinaus ergebe sich ein schwer wiegender Verdacht von Dienstvergehen aus den durch die genannten Erstreckungsanträge in das Disziplinarverfahren eingeführten Berichten der betroffenen Schulen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass möglicherweise sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit einer vermuteten Alkoholerkrankung der Beamtin stehen könnten. Deshalb bedürfe die Frage der Verantwortlichkeit der Beamtin im weiteren Verfahren einer sorgfältigen Prüfung. Dies ändere aber nichts daran, dass im derzeitigen Verfahrensstadium der Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das im Falle der Bestätigung der Vorwürfe voraussichtlich mit der Entfernung der Beamtin aus dem Dienst zu ahnden sein werde. bb) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer, dass Grundlage der vorläufigen Dienstenthebung der wirksam in das förmliche Disziplinarverfahren einbezogene Sachverhalt sei. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang jedoch die Frage, ob der Auffassung der Disziplinarkammer zu folgen ist, dass auch der Sachverhalt der Erweiterungsanträge der Einleitungsbehörde vom 14. Februar 1997 (i.V.m. dem Bericht der F. H. vom 27. Januar 1997) und vom 16. Januar 1998 (i.V.m. dem Bericht der H. -E. - Gesamtschule in K. vom 18. Dezember 1997) zu berücksichtigen war, obwohl bis zur Entscheidung der Disziplinarkammer beide Erweiterungsanträge der Beamtin nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden waren und hinsichtlich der Vorwürfe des Erweiterungsantrages vom 16. Januar 1998 der Beamtin mit Schreiben der Bezirksregierung vom 13. Januar 1998 lediglich angekündigt worden war, man werde den Vertreter der Einleitungsbehörde insoweit bitten, die Ausdehnung der Untersuchung zu beantragen. Denn im weiteren Verfahren hat die Hilfsuntersuchungsführerin alle Vorwürfe, die noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein sollten, mit Schreiben vom 18. September 2001 zusammengefasst und der Beamtin dazu rechtliches Gehör gewährt. Sodann ist der Gegenstand des Disziplinarverfahrens weiter beschränkt worden, und zwar auf die in der Anschuldigungsschrift vom 31. Oktober 2001 enthaltenen Vorwürfe, zu deren Inhalt der Beamtin ebenfalls rechtliches Gehör gewährt worden ist. Eventuelle Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör, die vor Übernahme des Untersuchungsverfahrens durch die Hilfsuntersuchungsführerin im Untersuchungsverfahren entstanden sein könnten, sind jedenfalls inzwischen durch die vorgenannten Gewährungen rechtlichen Gehörs geheilt worden. Denn bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs im Disziplinarverfahren handelt es sich um einen behebbaren Verfahrensmangel, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1973 - 1 D 15.72 -, BVerwGE 46, 116, 119, dessen Heilung auch noch nach Abschluss des Verfahrens über die vorläufige Dienstenthebung vor der Disziplinarkammer möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1985 - 1 DB 45.85 -, DVBl. 1986, 153, 154. cc) Dass nach der durch den Beschluss der Disziplinarkammer vom 22. März 2001 erfolgten Abberufung des Untersuchungsführers (13 K 307/01.O) eine Hilfsuntersuchungsführerin bestellt worden ist, die die Untersuchung weitergeführt und innerhalb der von der Disziplinarkammer mit Beschluss vom selben Tage gesetzten Frist (13 K 447/01.O) abgeschlossen hat, begründet keinen Verfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Handlungen der Hilfsuntersuchungsführerin führt. Allerdings dient ein nach § 55 Abs. 2 Satz 2 DO NRW bestellter Hilfsuntersuchungsführer lediglich der Unterstützung des Untersuchungsführers, der seinen Einsatz regelt und dem allein die Entscheidung obliegt, ob das Ziel der Untersuchung erreicht ist. Vgl. Schütz, a.a.O., § 55 DO NRW Rdnr. 8. Abweichend davon ist vorliegend die Hilfsuntersuchungsführerin - wie sich den Akten entnehmen lässt - selbständig tätig geworden - also wie ein Untersuchungsführer - und hat sich nicht etwa mit dem abberufenen Untersuchungsführer ins Benehmen gesetzt. Dies ist jedoch bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung sachlich nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche Untersuchungsführer war wirksam abberufen. Der Senat hat die gegen die Abberufung eingelegte Beschwerde im Verfahren 6d A 2435/01.O durch Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Beschwerdeeinlegung als solche und der Umstand, dass die Hilfsuntersuchungsführerin während des Beschwerdeverfahrens tätig geworden ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn § 25 S. 1 DO NRW i.V.m. der entsprechend anwendbaren Regelung in § 307 Abs. 1 StPO vgl. Schütz, a.a.O., § 25 DO NRW Rdnr. 3, § 78 DO NRW Rdnr. 20, ist zu entnehmen, dass die Beschwerde den Vollzug der Entscheidung über die Abberufung nicht gehemmt hat, mithin keine aufschiebende Wirkung besaß. Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 307 Rdnr. 1. Allein der Umstand, dass die Einleitungsbehörde bei diesen rechtlichen Gegebenheiten keinen neuen Untersuchungsführer, sondern lediglich eine Hilfsuntersuchungsführerin bestellt hat (die ihre Tätigkeit jedoch wie ein Untersuchungsführer ausgeübt hat), begründet keinen Verfahrensfehler. Zur Zeit der Bestellung war der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen. Die Bestellung eines neuen Untersuchungsführers anstelle des bisherigen Untersuchungsführers barg die Gefahr in sich, dass die Untersuchungshandlungen bei einem Erfolg der Beschwerde im Nachhinein als unwirksam hätten beurteilt werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1978 - V 7/77 -, DÖD 1979, 40, 41; BVerwG, Urteil vom 4. September 1991 - 1 D 35.90 -, DokBer B 1992, 7, 12. Die Einleitungsbehörde durfte aber im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 - 13 K 447/01.O -, durch die ihr die Vorlage der Anschuldigungsschrift innerhalb von sechs Monaten aufgegeben worden war, auch nicht länger zuwarten. Zwar wäre auch ein Fristverlängerungsantrag in Frage gekommen. Die Bestellung eines Hilfsuntersuchungsführers war aber in dieser Situation eine sachangemessene und näherliegende Alternative, weil sie dem Beschleunigungsgebot des § 15 a DO NRW besser gerecht wurde. Bei einem Erfolg der Beschwerde hätte eine Billigung der Untersuchungshandlungen durch den Hauptuntersuchungsführer deren Verwertbarkeit gewährleisten können; zugleich wäre ein weiterer Zeitverlust vermieden worden. dd) Die Vorwürfe, die nach alledem aufgrund wirksamer Einbeziehung jetzt noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, rechtfertigen den Verdacht eines Dienstvergehens, welches zumindest eine Gehaltskürzung nach sich ziehen kann. Auch wenn einzelnen der angeschuldigten Verfehlungen bei isolierter Betrachtung kein besonderes Gewicht zukommt, deuten sie in ihrer Gesamtheit auf eine hartnäckige Pflichtwidrigkeit von nicht unerheblichem Gewicht hin. Der Verdacht ergibt sich auf der Grundlage der von der Hilfsuntersuchungsführerin durchgeführten Zeugenvernehmungen sowie aufgrund weiterer Umstände, etwa des Berichtes der F. H. vom 27. Januar 1997 und des Berichtes der H. -E. - Gesamtschule vom 18. Dezember 1997. Zu Recht hat die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die Frage der Verantwortlichkeit der Beamtin im Hinblick auf eine eventuelle Alkoholerkrankung im weiteren Verfahren besonderer Prüfung bedarf. Dies steht jedoch dem Verdacht eines Dienstvergehens im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht entgegen. Auch soweit sich die Beamtin pauschal darauf beruft, sie habe ärztliche Atteste vorgelegt, ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit dieser Frage jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium nicht geboten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich eine Pflichtwidrigkeit - auch bei objektiver Dienstunfähigkeit - daraus ergeben kann, dass keine rechtzeitige Krankmeldung erfolgt, so dass der Dienstherr keine ausreichende Möglichkeit hat, sich organisatorisch auf das Fehlen des Beamten einzustellen. c) Ein dienstliches Bedürfnis für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist ebenfalls zu bejahen. Insoweit ist stets erforderlich, dass die Ordnung des Dienstbetriebes, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Durchführung des disziplinarischen Untersuchungsverfahrens wesentlich beeinträchtigt würden, wenn der Beamte weiterhin Dienst versehen würde. Ob vorliegend die letztgenannte Alternative erfüllt ist, kann dahinstehen, da jedenfalls die anderen Gesichtspunkte die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung tragen. Die Einleitungsbehörde hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf berufen, dass die ständigen Störungen eines ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Schülern, Eltern und der Beamtin als Lehrkraft beeinträchtigten und ihr weiterer Einsatz auf Unverständnis auf Seiten der Lehrer und Schüler treffen würde, womit auch die Gefahr einer Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes gegeben sei. Das damit zutreffend begründete dienstliche Bedürfnis an der vorläufigen Dienstenthebung ist nicht deshalb entfallen, weil - was hier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - der zuerst berufene Untersuchungsführer den Grundsatz der beschleunigten Behandlung von Disziplinarverfahren verletzt hat (§ 15 a DO NRW) und auch der Einleitungsbehörde möglicherweise Versäumnisse vorzuwerfen sind. Die sich daraus ergebende Folge besteht nicht zwingend darin, dass eine Suspendierung aufzuheben ist, sondern in einer Fristbestimmung nach § 65 Abs. 2 DO NRW, von der die Disziplinarkammer Gebrauch gemacht hat. Zwar ist der Gesichtspunkt der Dauer des Verfahrens bei der Frage der Aufrechterhaltung der Suspendierung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit stets im Auge zu behalten. Er rechtfertigt jedoch im vorliegenden Einzelfall keine Abänderung der Entscheidung. d) Die Einleitungsbehörde hat schließlich von ihrem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuübenden Ermessen, das nur auf Ermessensfehler und Willkür zu überprüfen ist, in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Behörde hatte die Belange der Beamtin, insbesondere ihr Interesse, ihre Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, abzuwägen mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die ihrer Weiterbeschäftigung entgegenstehen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1994 - 1 DB 7/94 -, BVerwGE 103, 116, 119. Dies ist in der Verfügung vom 9. Februar 1998 in ausreichender Weise geschehen und bedarf auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Verfahrens und der zwischenzeitlichen Beschränkung der Vorwürfe keiner Abänderung. 2. Die in der Verfügung vom 9. Februar 1998 enthaltene Anordnung über die Einbehaltung von Dienstbezügen ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 DO NRW nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Bezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Auch wenn danach eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ohne endgültige Abwägung aller Umstände ausreicht, muss die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sein als eine geringere Maßnahme. Vgl. Schütz, a.a.O., §§ 91, 92, 93 Rdnr. 18. Für eine solche Annahme besteht nach Auffassung des Senats derzeit jedenfalls deshalb keine ausreichende Grundlage, weil die Frage, ob und wie sich eine eventuelle Alkoholerkrankung der Beamtin auf ihr Verschulden ausgewirkt hat, noch endgültiger Klärung bedarf. 3. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.