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Urteil

9 A 4596/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.9A4596.01A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 9. April 1968 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Am 31. Dezember 1999 sprach er beim Bundesgrenzschutz im Dortmunder Hauptbahnhof vor und bat um die Gewährung von Asyl. Er gab an: Den Irak habe er verlassen, da er im Verdacht gestanden habe, mit einem ermordeten Regimegegner - dem Scheich Ali Gharawi - in Verbindung zu stehen, weil in dessen Auto ein Dokument gefunden worden sei, wonach der Wagen auf seinen Namen zugelassen gewesen sei. Sein Heimatland habe er am 21. November 1999 mit dem Auto allein in Richtung Amman verlassen. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt dort habe ihm eine unbekannte Person gegen Zahlung von 2.000 US-Dollar einen gefälschten irakischen Reisepass mit einem Visum für die Türkei besorgt. Am 7. Dezember 1999 sei er in die Türkei geflogen, wo er sich bis zum 25. Dezember 1999 bei einer ihm bekannten Familie in Istanbul aufgehalten habe. Dort habe er einen Türken kennen gelernt, der als Schleuser tätig gewesen sei und einen Lkw besessen habe. Gegen Zahlung von 4.000 US-Dollar habe der Schleuser ihn in dem mit Holzkisten beladenen Lkw bis nach Deutschland gefahren. In Bochum sei er ausgesetzt worden und zum Bahnhof gegangen, von wo er auf Rat einer orientalisch aussehenden Person mit dem Zug bis Dortmund gereist sei. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. Januar 2000 gab er ergänzend im Wesentlichen an: Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und drei seiner Geschwister in Bagdad gelebt. Im August/September 1998 sei ein Scheich namens Al Gharawi bei einem Anschlag ums Leben gekommen - es sei gemunkelt worden, dieser sei vom Geheimdienst durchgeführt worden. Unglücklicherweise sei der Pkw, mit dem der Scheich unterwegs gewesen sei, auf seinen Namen zugelassen gewesen. Diesen Pkw der Marke Toyota habe er 1996 gekauft und irgendwann noch im Verlauf desselben Jahres per Vermittlung eines Händlers an Ali Fakih, den Schwiegersohn des Scheichs, verkauft. Nach dem Anschlag habe der Geheimdienst Untersuchungen angestellt und dabei herausgefunden, dass er - der Kläger - Vorbesitzer des Pkw gewesen sei. Etwa zehn Tage nach dem Attentat seien Angehörige des Geheimdienstes zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, welche Kontakte er zu dem Scheich gehabt habe. Schließlich habe man ihn mitgenommen und verhört. Insgesamt sei er zwanzig Tage festgehalten worden, zeitweise in einem Kellerraum mit fünfzehn weiteren Personen. Dann sei er mit der Auflage, Bagdad nicht zu verlassen und sich ständig zur Verfügung zu halten, entlassen worden. Etwa drei Monate nach der Entlassung sei er noch einmal zwei Tage lang verhört worden, dann habe man ihn aber zunächst in Ruhe gelassen. Erst im April oder Mai 1999, nachdem Scheich Mohamed Sadiq al Sadr bei einem Attentat ums Leben gekommen sei, sei er wieder abgeholt worden. Der irakische Geheimdienst habe wissen wollen, wer mit den Scheichs zusammen arbeite. Es sei einfach so gewesen, dass zu allen Anlässen, die irgendwelche Schiiten betroffen hätten, alle verdächtigen Schiiten vorgeladen, verhört und am nächsten Tag wieder entlassen worden seien. Einige Monate, nachdem er zuletzt verhört worden sei - etwa ein oder zwei Monate vor der Ausreise -, hätten Freunde ihm geraten, besser den Irak zu verlassen. Sie hätten gesagt, es gebe Informationen, dass es demnächst zu Verhaftungswellen kommen und man dann länger in Haft bleiben werde. Er sei daraufhin nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich auch nicht mehr ständig zu Hause aufgehalten, bis sein Bruder es geschafft habe, ihm einen Schlepper zu besorgen. Dieser habe ihn in seinem Auto nach Jordanien gebracht. In Amman sei er bei einem Freund eines Bruders untergebracht worden, der ihm später auch einen weiteren Schlepper vermittelt habe. Dieser habe ihm einen irakischen Pass besorgt, in dem sich sein Foto befunden habe und der ihm nach der Einreise in die Türkei in Istanbul wieder abgenommen worden sei. Dann habe er sich auf die Suche nach einer befreundeten Familie gemacht, die er nach einigem Hin und Her auch gefunden und bei der er sich zunächst aufgehalten habe. Später sei er mit Hilfe des zweiten Schleppers in dessen Lkw bis in die Bundesrepublik gereist. Eine Rückkehr in den Irak sei für ihn nicht möglich, da schon allein die Tatsache, dass er den Irak illegal verlassen habe, seine Verurteilung zum Tode zur Folge haben werde. Mit Bescheid vom 24. Januar 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an (Nr. 4 des Bescheides). Gegen die Regelungen der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und ergänzend u.a. vorgetragen: Aufgrund häufiger Moscheebesuche - während derer der ermordete Scheich oft gegen die Regierung gepredigt habe - und des Autoverkaufs sei eine Akte über ihn angelegt worden. Dem Geheimdienst sei ferner bekannt gewesen, dass er, der Kläger, den Scheich auch mehrfach in dessen Wohnhaus besucht habe. Seine zweite Festnahme sei etwa im vierten oder fünften Monat des Jahres 1999 erfolgt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Januar 2000 zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG in seiner Person festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger unverfolgt ausgereist sei und ihm bei einer Rückkehr in den Irak keine politische Verfolgung drohe. Insbesondere müsse er eine solche nicht im Hinblick auf eine etwaige illegale Ausreise und die Stellung des Asylantrages in Deutschland befürchten. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht erkennbar. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, mit der er ergänzend geltend macht: Ihm drohe schon aufgrund der Asylantragstellung und des langen - aus Sicht des Iraks illegalen - Auslandsaufenthalts politische Verfolgung in Form einer erheblichen Bestrafung. Es sei davon auszugehen, dass die Asylantragstellung im westlichen Ausland den irakischen Behörden bei seiner Rückkehr bekannt werde. Eine inländische Fluchtalternative im Nordirak stehe ihm als aus dem Zentralirak stammendem Araber, der immer dort gelebt und in den nordirakischen Autonomiegebieten keinerlei Beziehungen habe, nicht zur Verfügung. Er werde dort seine Existenzgrundlage nicht sicherstellen können, auch nicht in den Lagern, die von UN-Organisationen betrieben würden. Die Zustände in diesen Lagern seien katastrophal und genügten humanitären Anforderungen nicht. Insbesondere sei die Lebensmittelversorgung unzureichend, weshalb es kurz- oder mittelfristig zu Mangelerscheinungen kommen werde, die das Risiko erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach sich zögen. Auch im Übrigen sei ein menschenwürdiges Dasein in den Lagern nicht möglich. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Januar 2000 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 2. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 3 bis 4 des angefochtenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie ist der Auffassung, aufgrund der neueren Auskunftslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise, eine Asylantragstellung im westlichen Ausland und ein längerer Aufenthalt dort im Regelfall im Irak eine Bestrafung nach sich ziehen würden. Im Übrigen bestehe auch für Zentraliraker im Nordirak eine inländische Fluchtalternative, und zwar erforderlichenfalls in den dort befindlichen Lagern, in denen eine ausreichende Versorgung sichergestellt sei. Der Beteiligte stellt keinen Antrag und nimmt keine Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste näher bezeichnet bzw. im Termin zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sind. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); auch die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Begehrens - vorbehaltlich von Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. Hierbei steht einer Berücksichtigung asylrelevanter Gründe nicht entgegen, dass der die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ablehnende Teil des streitigen Bescheides bestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kommt der rechtskräftigen Ablehnung des Asylbegehrens keine Bindungswirkung im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG zu, weil weder die Streitgegenstände identisch sind noch die bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorgreiflich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, 1115. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist daher wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a GG ebenfalls wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestuf-ter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei Rückkehr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht, was nach dem (gewöhnlichen) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). Vorliegend ist der Kläger zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus dem Zentralirak ausgereist, so dass der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist. Zutreffend haben bereits das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid und ergänzend das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Angaben des Klägers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal infolge von z.T. groben Widersprüchen und Ungereimtheiten bzw. Inhaltsarmut und Pauschalität des Vortrags insgesamt unglaubhaft sind. Diesen Feststellungen ist der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren nicht mehr entgegen getreten. Der Senat verweist angesichts dessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Begründungselemente in dem angegriffenen Bescheid bzw. Urteil. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was auf eine von dem Kläger vor seiner Ausreise erlittene bzw. ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung hindeutete. Dem danach unverfolgt ausgereisten Kläger steht ferner kein nach Artikel 16a Abs. 1 GG unbeachtlicher, im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG aber gleichwohl berücksichtigungsfähiger (insbesondere subjektiver) Nachfluchtgrund zu. Vgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002. Der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr in den Zentralirak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrelevante Maßnahmen zu befürchten. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt im Sinne einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise voraus, dass nach einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Umstände. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525). Davon kann hinsichtlich der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Möglichkeit zentralirakischer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger wegen illegaler (d.h. ohne Ausreisegenehmigung der Behörden erfolgter) Ausreise der Asylantragstellung im westlichen Ausland und einem längeren Aufenthalt dort - jeweils für sich allein oder in Verbindung miteinander - nicht ausgegangen werden. Referenzfälle für hieran anknüpfende politische Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern in den Zentralirak liegen nicht vor. Soweit von einzelnen auskunftgebenden Stellen und Gerichten bislang gleichwohl eine beachtliche, also überwiegende Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher Übergriffe bei der Rückkehr nach einer illegalen Ausreise und/oder nachfolgender Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland angenommen worden ist bzw. wird, beruht(e) dies im Wesentlichen auf der prognostisch-wertenden Einschätzung, der irakische Staat sehe ein solches Verhalten generell als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als loyalitätsverletzende, verräterische Kritik am herrschenden System an; dementsprechend sei davon auszugehen, dass die Asylantragstellung wegen der unterstellten regimefeindlichen Begründung unter die Straftatbestände „Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im Ausland" (Art. 180 des Irakischen Strafgesetzbuches) und „Kritik und Beleidigung von irakischen Staatsorganen" (Art. 202 des Irakischen Strafgesetzbuches sowie Dekret Nr. 840 vom 4. Dezember 1986) subsumiert werde mit der Folge, dass deswegen sowie aufgrund des Straftatbestandes der illegalen Ausreise (Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111) eine schwere Bestrafung (bis hin zur Todesstrafe) sowie gegebenenfalls sonstige menschenrechtswidrige Übergriffe zu erwarten seien. Vgl. Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskünfte an das VG Frankfurt a.M. vom 30. April 1999 und vom 6. Dezember 1999 an das VG Ansbach; Monika Kadur, Gutachten vom Oktober 2001; Hajo/Savelsberg, Gutachten für das VG Leipzig vom 3. Juni 2002; BayVGH, Urteil vom 30. April 2002 - 23 B 02.30161 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 2002 - 7 A 10365/02.OVG -. Diese Einschätzung ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls heute nicht mehr gerechtfertigt. Bei der anzustellenden Prognose sind objektive Anhaltspunkte, die für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher Verfolgungsmaßnahmen wegen unerlaubter Ausreise und/oder Asylantragstellung verbunden mit einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland sprechen könnten, nicht feststellbar. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Asylantragstellung für sich genommen im Irak nicht strafbewehrt ist. Auch die illegale Ausreise mitsamt einem anschließenden unerlaubten Auslandsaufenthalt unterliegt derzeit zumindest formalrechtlich nicht zwingend einer Strafverfolgung, da für ein solches Verhalten mit dem Dekret Nr. 110 des Revolutionären Kommandorates vom 28. Juni 1999 - vgl. zum Inhalt die Auskunft des DOI vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 20. März 2002 (i.F.: Lagebericht), S. 14 - grundsätzlich eine mittlerweile - zum Jahrestag des Erlasses - für unbefristet erklärte Amnestie für alle Iraker verkündet worden ist, die das Land illegal verlassen und sich nicht anderweitig strafbar gemacht haben. Vgl. AA, Lagebericht, S. 15. Angesichts dessen folgt nicht bereits aus einer zwingenden Strafbarkeit des genannten Verhaltens eine beachtliche Wahrscheinlichkeit daran anknüpfender Strafverfolgungsmaßnahmen bzw. hiermit in Zusammenhang stehender sonstiger menschenrechtswidriger Übergriffe. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das irakische Regime nach den vorliegenden Erkenntnissen durch Willkür und Unberechenbarkeit gekennzeichnet und deshalb Zurückhaltung gegenüber seinen angeblichen Zusagen geboten ist, vgl. im Hinblick auf die Amnestieregelung: DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg, weshalb insbesondere die praktische Handhabung der Strafgesetze bzw. der Amnestieregelung in den Blick zu nehmen ist. Gleichwohl ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das zentralirakische Regime einen aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Asylbewerber, der den Irak unerlaubt verlassen und im Ausland um Asyl nachgesucht hat, allein deshalb mit asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten Maßnahmen überziehen wird. Verifizierbare Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen nicht. In der jüngeren Vergangenheit - von Juli 1999 bis März 2000 - sind rund 6.600 Flüchtlinge aus dem Iran in den Machtbereich Bagdads zurückgekehrt. Zudem finden täglich Abschiebungen irakischer Staatsbürger aus Jordanien (auch solcher, die einen Asylantrag gestellt haben) in den Irak statt. Weder dem AA selbst noch - wie es versichert hat - dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) oder dem Internationalen Roten Kreuz (IKRK) sind indes Fälle bekannt geworden, in denen es dabei über kurze Befragungen bzw. Verhöre hinausgehend zu asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen Übergriffen - etwa Bestrafungen - wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung gekommen wäre. Vgl. AA, Lagebericht, S. 14 f. und 24, und Auskünfte vom 20. Juni 2001 an das VG Aachen sowie vom 28. Februar 2001 an das Bundesamt, z.T. unter Berufung auf den UNHCR in Bagdad; ferner: DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg, S. 3; ähnlich Niederländisches Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, ambtsbericht centraal-irak, April 2001 (i.F.: ambtsbericht centraal- irak) Nr. 3.3.8 (auszugsweise Übersetzung durch das Bundesamt). Aus diesem Verhalten der irakischen Behörden gegenüber Rückkehrern aus den arabischen Nachbarländern, insbesondere der faktischen Beachtung der erwähnten Amnestieregelung, kann zwar nicht gleichsam zwingend gefolgert werden, ein entsprechend unproblematisches Verhalten sei auch im Falle der Rückkehr von ehemaligen Asylbewerbern aus dem westlichen Ausland zu erwarten. Hieran wird jedoch deutlich, dass der irakische Staat das unerlaubte Verlassen des Landes wie auch die Asylantragstellung im Ausland verbunden mit einem längeren Aufenthalt dort nicht (mehr) schlechthin als feindlichen und illoyalen Akt des Verrats wertet. Überdies hat sich nach dem Inhalt jüngerer Stellungnahmen des DOI und des AA die Einschätzung des Regimes zu den genannten Umständen auch grundlegend gewandelt und ist die Einschätzung, zurückkehrende Asylbewerber müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien rechnen, nicht (mehr) gerechtfertigt. Vgl. nur: DOI, Auskünfte vom 5. September 2000 an das VG Sigmaringen und vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg sowie AA, Lagebericht, S. 14 f., 19. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl der westeuropäischen Staaten um solche handelt, die vom Zentralirak als „Feindstaaten" eingestuft werden. Auch dem irakischen Regime ist es nicht verborgen geblieben, dass die vornehmlich als Folge der beiden Golfkriege und des Internationalen Embargos stark verschlechterte wirtschaftliche Lage viele Iraker veranlasst hat, bessere Lebensbedingungen im Ausland zu suchen, weshalb das illegale Verlassen des Heimatlandes als solches nicht mehr zwangsläufig als "Verrat" angesehen wird. Das AA hat den Eindruck gewonnen, dass der irakische Staat gerade bei weniger qualifizierten Kräften das (auch) durch die wirtschaftliche Lage bedingte Verlassen des Landes hinnimmt. Vgl. AA, Lagebericht, S. 14. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Flucht irakischer Staatsangehöriger in das westliche Ausland, insbesondere nach Deutschland, angesichts der Anzahl entsprechender Asylerstanträge (2000: 11.601; 2001: 14.747) - vgl. Bundesamt, Irak-Information (Aktuelle Lage; Entscheidungspraxis; Statistik; Prognose; Karten), November 2001, S. 15 - mittlerweile ein Massenphänomen darstellt. Im Übrigen sind dem AA in jüngerer Zeit keine Belegfälle über die Anwendung des Straftatbestandes "illegale Ausreise" bekannt geworden. Vgl. AA, Lagebericht, S. 14; ähnlich ambtsbericht centraal-irak, Nr. 3.3.8. Auch das DOI hat ausdrücklich festgestellt, dass ihm noch kein einziger Fall bekannt sei, in dem es wegen illegaler Ausreise zu einer Bestrafung gekommen wäre. Vgl. Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg. Das wäre aber nicht erklärlich, wenn - wie Hajo/Savelsberg in ihrem Gutachten für das VG Leipzig vom 3. Juni 2002 behaupten -, tatsächlich Personen, die längere Zeit ohne Genehmigung im westlichen Ausland verbracht hätten, sofort bei ihrer Rückkehr in den Zentralirak festgenommen und inhaftiert sowie vor Sondergerichte gestellt oder "verschwinden" würden; Referenzfälle für ihre bloßen Vermutungen legen die Gutachter auch selbst nicht dar. Hinzu kommt, dass für die Fälle der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern aus dem westlichen Ausland in den Zentralirak, z.T. nach erfolgter Anerkennung als Flüchtling, keine Übergriffe berichtet werden, sondern vielmehr von einer insgesamt eher unproblematischen Wiedereinreise die Rede ist. ambtsbericht centraal-irak, Nr. 3.3.8. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Bedeutung der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Auch insoweit wird das irakische Regime wegen der überwiegenden Ausreisemotivation im Regelfall davon ausgehen, dass ein Asylantrag nicht immer (schon gar nicht zwangsläufig) Ausdruck einer oppositionellen Haltung ist, sondern vielmehr regelmäßig allein oder absolut vorrangig der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Ausland - vgl. DOI, Auskunft vom 5. September 2000 an das VG Sigmaringen - mit dem Ziel der Verbesserung des Lebensstandards dient. Zugleich wird staatlichen irakischen Stellen bekannt sein, dass der längere Aufenthalt im gegenüber den arabischen Nachbarstaaten wirtschaftlich attraktiveren westlichen Ausland im Regelfall die Durchführung eines Asylverfahrens mit entsprechender, eine politische Verfolgung im Irak behauptender Begründung erfordert. Dem AA liegen keine Hinweise oder Beispielsfälle dafür vor, dass das alleinige Stellen eines Asylantrags im Ausland von irakischen Behörden in die Nähe der oben genannten Straftatbestände gerückt worden wäre. Solche werden im Übrigen auch von anderen auskunftgebenden Stellen nicht benannt. Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat nachvollziehbar und überzeugend, wenn das DOI in Abkehr von früheren Einschätzungen nunmehr feststellt, der irakische Staat lege hinsichtlich der unerlaubten Ausreise mit nachfolgender Asylantragstellung im westlichen Ausland nicht mehr die gleichen strengen Maßstäbe an wie in der Vergangenheit; er wisse, dass die Absatzbewegung in die westlichen Staaten regelmäßig nicht auf politischen, sondern auf wirtschaftlichen Motiven beruhe, und unterliege nicht länger der "Illusion", dass damit vornehmlich politische Zwecke verfolgt würden. Vgl. DOI, Auskünfte vom 23. Januar 2002 an das VG Regensburg und vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg. Im Übrigen wird nach Auffassung des DOI die Bedeutung der Asylantragstellung für das irakische Regime ohnehin überschätzt. Vgl. DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg. Hiervon ausgehend ist für den Senat nur folgerichtig und teilt er auch insofern die weitere Einschätzung des DOI, dass der irakische Staat die Ausreise ins „feindliche" westliche Ausland sowie die vermutete regimekritische Begründung des Asylantrages nicht (mehr) generell als illoyalen, bei Rückkehr grundsätzlich durch strafrechtliche oder sonstige Ahndung zu verfolgenden Akt des Verrats wertet und eine andere Beurteilung allenfalls für solche Personen in Betracht kommt, die entweder aufgrund ihrer gesellschaftlichen und/oder beruflichen Stellung - etwa als ehemalige hochrangige Militärs bzw. Beamte, Beschäftigte im militärisch-industriellen Bereich oder wirtschaftliche Leistungsträger - gesteiger-ten Loyalitätspflichten unterliegen oder die bereits in ihrer Heimat in erheblicher Weise unter dem Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sind. Vgl. AA, Lagebericht S. 15; DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg sowie Stellungnahme der Frau Hogg (UNHCR), wie sie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann folglich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, das irakische Regime werte die unerlaubte Ausreise mitsamt nachfolgender Asylantragstellung im westlichen Ausland generell als verräterisches, regimefeindliches Verhalten, das schon deshalb regelmäßig eine asyl- oder abschiebungsschutzerhebliche Bestrafung bzw. sonstige menschenrechtswidrige Übergriffe erwarten lasse. Aber auch ein mehrjähriger Aufenthalt im westlichen Ausland bietet dem irakischen Regime nicht beachtlich wahrscheinlich einen Anlass für asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der irakische Staat, der keine Auswanderungstradition hat, einen langjährigen Auslandsaufenthalt argwöhnisch betrachtet und deshalb die Behörden einen gewissen "Erläuterungsbedarf" sehen. Vgl. DOI, Auskünfte vom 5. September 2000 an das VG Sigmaringen und vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg. Unabhängig von der Frage, ob den zentralirakischen Behörden der Umstand, dass der Asylbewerber sich im westlichen und nicht etwa im arabischen Ausland (z.B. Jordanien) aufgehalten hat, überhaupt bekannt wird, was jedenfalls derzeit, solange Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland in den Irak nicht stattfinden, ohne entsprechende Angaben des Asylbewerbers selbst nicht der Fall sein wird, folgt aus einem etwaigen Erläuterungsbedarf jedoch noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit damit in Zusammenhang stehender asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanter Übergriffe. Eine derartige Gefahr lässt sich auch nicht aus der Einschätzung des DOI herleiten, wonach es im Falle einer von staatlichen Stellen geforderten „Erläuterung" eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes "möglich" sein könne, dass hierbei „Druck" ausgeübt werde und in diesem Zusammenhang Übergriffe stattfänden - vgl. DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg - bzw. die Gefahr politischer Verfolgung "nicht auszuschließen" sei. Stellungnahme des Herrn Brocks (DOI), wie sie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht. Abgesehen davon, dass das DOI in seinen neueren Auskünften (etwa an das VG Regensburg vom 23. Januar 2002) eine solche Feststellung nicht mehr getroffen, sondern vielmehr eine Gefährdung wegen der Ausreise und anschließender Asylantragstellung, die regelmäßig mit einem längeren Auslandsaufenthalt einhergeht, im Ergebnis verneint hat, rechtfertigt auch die angesprochene frühere Prognose jedenfalls nicht die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher Übergriffe im Falle der Rückkehr nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt. Das DOI hat in der zitierten Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg, die in der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 der Sache nach lediglich bekräftigt worden ist, bereits die Wahrscheinlichkeit eines derartigen "Erläuterungsverhörs" stark eingeschränkt, indem es mitgeteilt hat, „wenn überhaupt" sei allenfalls eine solche Maßnahme bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Betracht zu ziehen. Das AA hat darüber hinaus mitgeteilt, dass sich das Interesse der zentralirakischen Behörden vornehmlich darauf richtet, ob die betreffende Person im Ausland einer oppositionellen exilpolitischen Tätigkeit nachgegangen ist. Vgl. AA, Lagebericht, S. 19. Ferner hat das DOI in den genannten Stellungnahmen das Ergreifen erheblicher Repressionen im Zusammenhang mit derartigen Verhören lediglich für möglich gehalten bzw. nicht ausschließen wollen. Eine solche bloß nicht auszuschließende Möglichkeit, während eines - ohnehin nicht in jedem Fall zu erwartenden - Verhörs relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, reicht jedoch für die Annahme einer mit beachtlicher, d.h. überwiegender, Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung nicht aus. Die dargestellte Überzeugung des Senats wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass kein nachvollziehbarer Beweggrund für ein generelles Interesse des irakischen Regimes ersichtlich ist, die Ausreise in das westeuropäische Ausland durch Drohung mit von ansonsten bei Rückkehr zu erwartenden Strafen zu verhindern. Es kann vielmehr umgekehrt ein deutliches Interesse des irakischen Regimes angenommen werden, durch im westlichen Ausland lebende Staatsangehörige, sei es in Form von ihnen geleisteter Unterstützungszahlungen für in der Heimat gebliebene Angehörige, sei es durch das Mitbringen entsprechender Geldbeträge bei einer Rückkehr, dringend benötigte Devisen in den Irak gelangen zu lassen, nachdem diese Devisen als Folge der Sanktionen nicht bzw. zumindest nicht mehr in früherer Höhe allein durch Ölverkäufe beschafft werden können. Es ist sogar denkbar, dass das Regime die Ausreise zumindest von Angehörigen der weniger qualifizierten Bevölkerungsschichten deshalb nicht ungern sieht, weil dies die wirtschaftlich und sozial äußerst angespannte Situation im Zentralirak "entlastet". Vgl. auch dazu: DOI, Auskunft an das VG Regensburg vom 23. Januar 2002. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die illegale Ausreise, die Asylantragstellung als solche und ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt weder für sich allein noch in Kombination miteinander beachtlich wahrscheinlich bei einer Rückkehr in das zentralirakische Gebiet zu einer Gefahr politischer Verfolgung eines unverfolgt ausgereisten, politisch unauffälligen bzw. nicht hervorgehoben tätig gewesenen irakischen Asylsuchenden führen. Besondere individuelle Umstände im oben bezeichneten Sinne, die dazu führen könnten, dass hier ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein könnte, sind nicht gegeben. Der Kläger unterlag im Zeitpunkt seiner Ausreise weder gesteigerten Loyalitätspflichten aufgrund einer besonderen gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung im irakischen Staat noch ist anzunehmen, dass er bereits vor der Ausreise unter dem Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten war; sein entsprechender Vortrag ist, wie dargelegt, unglaubhaft. Drohen dem Kläger mithin bei einer Rückkehr in den Zentralirak nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, kann sein Abschiebungsschutzbegehren keinen Erfolg haben. Unabhängig davon hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil er jedenfalls auf die autonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniya als inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Diese genügen den Anforderungen, die an eine die Asylanerkennung bzw. den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind, vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -, und zwar auch hinsichtlich aus dem Zentralirak stammender Personen gleich welcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit, die - wie der Kläger - nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet verfügen. So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002 - A 2 S 712/01 -. Eine inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wo ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.), und vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, InfAuslR 1997, 273; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 9 B 1032.98 -, und Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 (1259), und vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), Dem liegt der Grundsatz der Subsidiarität zugrunde, wonach derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedarf, dem auf dem Territorium seines Heimatstaates eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, a.a.O. Nach der Überzeugung des Senats ist der Kläger im autonomen Kurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher. Soweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es diesen an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit als reale Möglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, a.a.O., und vom 8. März 2001 - 9 A 2993/98 -, ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002, a.a.O. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 2/01 - sowie ergänzend DOI, Stellungnahme vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der "status quo" noch andauere, und Voraussagen, wann der irakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete zurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten. Vgl. weiter: DOI, Stellungnahmen vom 30. Juni 1999 an das VG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, wann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets wieder bemächtigen würden, und vom 6. Dezember 1999 an das VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker ebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in der Schwebe seien, das eine ebenso wahrscheinlich wie das andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu prognostizieren sei. Dies gilt um so mehr, als in dem aktuellen Lagebericht des AA vom 20. März 2002 ausgeführt wird, dass derzeit konkrete politische Machtverschiebungen im Irak nicht erkennbar seien und die im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 veränderte politische Lage einen erneuten Vorstoß der irakischen Bagdader Zentralregierung in die Kurdengebiete sogar "in hohem Maße unwahrscheinlich" machen dürfe, da jegliche Verletzung des status quo mit großer Wahrscheinlichkeit Vergeltungsaktionen mit dem Ziel des Regimewechsels auslösen würden (S. 10 des Berichts). Angesichts dessen gibt es derzeit keinen objektiven Anhaltspunkt, der für eine reale Möglichkeit der Änderung der Situation in absehbarer Zeit sprechen könnte. Eine z.T. geäußerte Vermutung eines US-Angriffs auf den Irak mit der Folge eines Schlages des irakischen Regimes gegen die autonomen Kurdengebiete und deren Rückeroberung ist zu vage, als dass sie als reale Möglichkeit angesehen werden könnte. Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass - wie allgemein bekannt ist - ein großer Teil der Verbündeten der USA erhebliche Vorbehalte gegen einen Angriff auf das zentralirakische Regime hegt und auch jene Staaten, die als potentielles Aufmarschgebiet oder Nachschubbasis in Betracht kämen, einem Angriff auf den Irak jedenfalls z.T. ablehnend gegenüber stehen. Vor allem aber ist gänzlich ungewiss, ob ein solcher Angriff überhaupt zu einer Rückeroberung der autonomen Kurdengebiete durch das irakische Regime führen würde. Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger vor einem Anschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., in Bezug auf kurdische Volkszugehörige entschieden hat, kann nur solchen Personen, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch- oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie Mitarbeitern westlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, a.a.O., und vom 8. März 2001, a.a.O.; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002 a.a.O. und Niederländisches Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, ambtsbericht noord- irak, 11. April 2001 - auszugsweise Übersetzung durch das Bundesamt - (i.F.: ambtsbericht noord- irak), Nr. 4.2. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, hinsichtlich Zentralirakern nichtkurdischer Volkszugehörigkeit von einer anderen Sachlage auszugehen. Vgl. AA, Lagebericht, S. 17; ambtsbericht noord- irak, Nr. 4.2. Danach kann eine Gefährdung des politisch unauffälligen Klägers nicht angenommen werden. Zu einer der genannten Personengruppen gehört der Kläger offensichtlich nicht. Eine politische Verfolgung des Klägers durch die KDP oder die PUK ist ebenfalls nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die KDP als in ihrem Herrschaftsgebiet tonangebende Organisation ebenso wie die PUK in ihrem Einflussbereich nach wie vor keine hinreichende Gebietsgewalt ausübt, so OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 und vom 8. März 2001, jeweils a.a.O. oder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die KDP ebenso wie die PUK jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi- staatliche Organisation anzusehen ist. Vgl. zur politischen Verfolgung durch quasi- staatliche Organisationen: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der PUK bzw. KDP im Nordirak: AA, Lagebericht, S. 7 f. Unabhängig hiervon kann dem Vorbringen des Klägers nichts dafür entnommen werden, dass eine politische Verfolgung durch eine der beiden Parteien zu befürchten wäre. Dem Kläger drohen zur Überzeugung des Senats im nordirakischen Autonomiegebiet auch keine verfolgungsunabhängigen sonstigen Nachteile oder Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen und die am Herkunftsort in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden. Das gilt zunächst in Bezug auf das notwendige Existenzminimum. Hierzu gehört das zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendige wirtschaftliche Existenzminimum, das gewährleistet ist, wenn der Asylsuchende am Ort der Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise (die eine Berücksichtigung von Einzelfallaspekten nicht ausschließt) nicht auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (i.F.: Buchholz), 402.240 § 51 AuslG Nr. 34 , und Urteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145. Diese Voraussetzung ist sicher erfüllt, wenn am Ort der Fluchtalternative das für das wirtschaftliche Existenzminimum Notwendige aus eigener Kraft - etwa aufgrund zumutbarer Beschäftigung - beschaffen kann. Ausreichend ist aber auch, wenn die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise - etwa durch Hilfe Dritter - sichergestellt ist. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, a.a.O., vom 8. Januar 1998 - 9 B 566.97 - und vom 28. Juni 1989 - 9 B 193.89 -, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, BayVBl 1998, 250. Soweit ein solcher Verweis auf Hilfe durch Dritte z.T. grundsätzlich abgelehnt wird, sofern sie nicht auf familiären, gesellschaftlichen oder politischen Beziehungen beruht, sondern durch außerhalb dieser Gruppen Stehende (wie internationale Hilfsorganisationen) erbracht wird, vgl. UNHCR, Auskunft vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR, Stellungnahme vom Januar 2001 zur Situation im Nordirak, liegt dem offensichtlich ein Verständnis des Flüchtlingsbegriffs zugrunde, das nicht dem deutschen Asylrecht bzw. § 51 Abs. 1 AuslG und der obergerichtlichen Rechtsprechung zur "inländischen Fluchtalternative" entspricht. So scheint der UNHCR eine Gewährleistung des Existenzminimums durch Integration, insbesondere eigene Arbeitsmöglichkeiten, für erforderlich zu halten. Vgl. UNHCR, Auskunft vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; vgl. auch Stellungnahme zur Relevanz der Anwesenheit von Binnenvertriebenen für die Frage des internen Relokationsprinzips vom März 2002:"... der Schutzsuchende muss Zugang zu wesentlichen wirtschaftlich-sozialen Menschenrechten haben. ... auch Arbeitsmöglichkeiten ... sind wichtige Faktoren"; ähnlich: WADI, Verband für Krisenhilfe und solidarische Entwicklungszusammenarbeit, Auskunft vom 27. Januar 2002 an das VG Magdeburg. Den einschlägigen Normen lässt sich indes kein Grundsatz der Art entnehmen, Voraussetzung für die Annahme der Sicherstellung des Existenzminimums sei die Möglichkeit, dass sich der Flüchtling durch eigene Kontakte oder Aufnahme einer Beschäftigung "selbst" müsse helfen können. Selbst wenn in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze eine existentielle Notlage am Zufluchtsort möglich erscheinen würde, führte dies nicht zwangsläufig zum Ausschluss der Fluchtalternative. Wirtschaftliche Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht einen solchen nämlich nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet, wenn die Not am Herkunftsort - ohne die dortige Verfolgung - so nicht bestünde, sie also ihre Ursache in der Verfolgung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, und Beschluss vom 19. Mai 1999, a.a.O. Das Asyl- bzw. Flüchtlingsrecht will nicht allgemein Jedem, der in seiner Heimat materielle Not leiden muss, die Möglichkeit eröffnen, in der Bundesrepublik seine Lebenssituation zu verbessern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1984 - 9 CB 191.83 -, DVBl. 1984, 570, und vor der Rückführung in ein verfolgungsfreies Gebiet schützen, wenn die dort herrschende (verfolgungsunabhängige) Notlage keine gravierendere ist als die am Herkunftsort. Dabei hängt der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüber zu stellenden wirtschaftlichen Situationen am Zufluchts- und am Herkunftsort davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu klären ist. Geht es um einen unverfolgt Ausgereisten, muss (anders als bei der Frage, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist) die wirtschaftliche Lage im verfolgungsfreien Gebiet mit derjenigen verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002, a.a.O. Ein dem wirtschaftlichen Existenzminimum genügendes menschenwürdiges Leben ist für aus dem Zentralirak stammende Flüchtlinge - gleich welcher Volks- oder Religionszugehörigkeit - in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak grundsätzlich gewährleistet, auch wenn sie dort über keine familiären, gesellschaftlichen oder politischen Verbindungen verfügen. Unabhängig davon ist bei generalisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass dort etwa bestehende missliche Lebensumstände sich jedenfalls als nicht gravierender als im Herkunftsgebiet - dem Zentralirak - darstellen und auch allein deshalb der Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegenstehen. Im Rahmen der Beurteilung der existentiellen Lage von Flüchtlingen im Nordirak ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die generelle sozial-ökonomische Lage im Nordirak seit 1999 kontinuierlich "sehr deutlich" verbessert hat, die allgemeinen Lebensumstände dort inzwischen "weit besser" als im Zentralirak sind und von einem "beträchtlichen wirtschaftlichen Aufschwung" gesprochen werden kann. Das "Wohlstands"-Niveau im Nordirak ist sichtbar höher als im Zentralirak. Vgl. AA, Lagebericht, S. 23; DOI, Auskünfte vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig, vom 3. April 2002 an das VG Greifswald und vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; ambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5. Als Grund dafür wird übereinstimmend angegeben, dass die Lieferungen im Rahmen des "Oil-for-Food"-Programms im Norden eine wesentlich höhere Quote pro Kopf der Bevölkerung zulassen als im Zentral- und Südirak (Bevölkerungsanteil der Nordprovinzen ca. 13 % - bereitgestellte Quote aus den "Oil-for-Food"-Erlösen ca. 13 %; Bevölkerungsanteil des Zentral- und Südiraks ca. 87 % - bereitgestellte Quote aus den "Oil-for-Food"-Erlösen seit Dezember 2000 etwa 59 %), dass die Nordiraker zudem direkt von den UN-Organisationen und kleineren ausländischen sog. Non- Government-Organisationen (ngo's) betreut werden sowie dass im Nordirak erhebliche Gewinne aus Transitgebühren und Schmuggelaktivitäten hinzukommen. Die UN-Aktivitäten, finanziert aus dem proportional gesehen hohen Anteil an den Erlösen aus den irakischen Ölverkäufen, umfassen im Gegensatz zum Zentralirak auch den Bildungs-, Wirtschafts- und Wohnbausektor. Vgl. AA, Lagebericht, S. 23, und Auskunft vom 20. Juni 2001 an das VG Aachen; DOI, Auskünfte vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig, vom 3. April 2002 an das VG Greifswald und vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 1. April 2002 an den BayVGH; ambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5. Überdies werden Kaufanträge des zentralirakischen Regimes häufig deshalb nicht genehmigt, weil die gewünschten Güter auch militärisch eingesetzt werden könnten. Die Lieferwünsche des Nordiraks werden hingegen in aller Regel unproblematisch erfüllt, wobei das Office for the Iraq Program der UNO die Verteilung der den Kurden zustehenden Gelder im Namen des irakischen Regimes übernimmt. Vgl. DOI, Auskünfte vom 3. April 2002 an das VG Greifswald und vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt. Der zunehmende Wohlstand kommt zwar der Bevölkerung im Nordirak nicht in durchgängig gleichem Maß zugute. Personen, die im Nordirak nicht über Verbindungen - sei es in Form verwandtschaftlicher Beziehungen, sei es in Kontakten zu einer der Kurdenparteien - oder eine Arbeitsstelle verfügen, werden von den lokalen Machthabern keine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht zur freien Wohnsitznahme erhalten. Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; WADI, a.a.O. Auch diese Personen haben indes einen Vorteil von den verbesserten sozialökonomischen Umständen im Nordirak, mag auch ihr Lebensstandard unter dem durchschnittlichen Lebensstandard im Nordirak liegen. So UNHCR, Stellungnahme vom März 2002, a.a.O. Für diese Gruppe der - je nach Begriffsdefinition - auf eine Zahl von 250.000 bis ca. 800.000 geschätzten Binnenvertriebenen bzw. Flüchtlinge (im Folgenden einheitlich als Heimatlose bezeichnet) - vgl. AA, Lagebericht, S. 18 ; ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3; UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt - ist im Nordirak eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig. Insbesondere Unterorganisationen der Vereinten Nationen (UN) - etwa das United Nations Office for Project Services (UNOPS), das United Nations Center for Human Settlements (Habitat), das WFP und das IKRK -, vgl. AA, Lagebericht, S. 18, und UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt, aber auch lokale (Hilfs)-Organisationen unter kurdischer Verwaltung sowie ngo's - vgl. ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3; WADI, a.a.O. - betreuen die Heimatlosen, die ihr Existenzminimum nicht durch familiäre oder gesellschaftliche Kontakte sicherstellen können, in Form der Unterbringung in Lagern sowie der Bereitstellung von Lebensmittelpaketen, Decken, Heizkörpern u.ä. Im Übrigen gibt es noch eine Vielzahl karitativer Einrichtungen im Nordirak. Für nahezu jede Bedürfnislage existiert eine spezielle Institution. Vgl. DOI, Auskunft vom 3. April 2002 an das VG Greifswald. Angesichts dessen trifft die früher z.T. im Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums im Nordirak vertretene Einschränkung, dass allein diejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre, gesellschaftliche oder politische Verbindungen verfügten, die - etwa im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes, einer politischen Gruppierung, einer Religionsgemeinschaft oder der Nachbarschaft - die Hilfe in Notlagen gewährleisten, zur Überzeugung des Senats jedenfalls für die aktuelle Lage nicht (mehr) in dieser Allgemeinheit zu. Dem entspricht auch die Auskunft des DOI vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig, wonach es derzeit „... nicht mehr auf familiäre Beziehungen in den Nordirak ankommt". Durch die geschilderte Betreuung ist im Nordirak zunächst eine ausreichende Unterbringung sichergestellt. Die Heimatlosen, die sich nicht aus eigener Kraft eine Unterkunft beschaffen können, sind in Lagern untergebracht, in denen sie Aufnahme finden ungeachtet dessen, ob sie aus dem Zentral- oder dem Nordirak stammen, welche Volks- oder Religionszugehörigkeit sie besitzen sowie ob sie aus dem arabischen Ausland oder aber aus Westeuropa zurückkehren. Zwar mag nichtkurdischen, insbesondere aus dem Zentralirak stammenden, Personen zum Teil mit Widerwillen und Argwohn begegnet werden, weil die ansässige Bevölkerung in ihnen oftmals Unterstützer oder Agenten des Bagdader Regimes vermutet. Gleichwohl werden auch sie jedenfalls in den Lagern der UN-Organisationen aufgenommen. So gibt es für Araber wie den Kläger Aufnahmemöglichkeiten etwa in Zawita oder Balqus; manche Einrichtungen bzw. Teile von ihnen sind sogar für Araber reserviert. Vgl. AA, Lagebericht, S. 17 f. und Auskunft vom 20. Juni 2001 an das VG Aachen; Stellungnahme der Frau Hogg, Vertreterin des UNHCR, wie sie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht; UNHCR, Stellungnahme vom Januar 2001 "zur Situation im Nordirak - Bietet der Nordirak für irakische Schutzsuchende eine interne Relokationsmöglichkeit?"; Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 1. April 2002 an den BayVGH ("es gibt weder ethnische noch sonstige Kriterien für die Aufnahme"). Die Lagerunterbringung und die dort erfolgende Versorgung genügen den Anforderungen, die an ein menschenwürdiges wirtschaftliches Existenzminimum zu stellen sind. Eine Unterbringung in Zelten erfolgt allenfalls noch in einem geringen Umfang. Die Heimatlosen sind überwiegend in festen "Lagern" (alten Schulen, Fabriken, Hotels, verlassenen Kasernen, Forts, Baracken oder Notwohnungen - z.T. aus Gips und Blech, sog. Prefabs -) untergebracht. Sie sind dort weitgehend vor den Einflüssen der Witterung geschützt. Zudem haben internationale Organisationen in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen im Nordirak neue Unterkünfte gebaut, um Heimatlosen ein besseres Obdach zu bieten. Für aus dem Zentralirak geflüchtete kurdische Familien, die sich dort nicht wieder ansiedeln können, werden sogar ständig neue Siedlungen mit massiven Häusern errichtet, was zugleich die Lagerbelegung entspannen dürfte. Vgl. ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3; DOI, Auskunft vom 3. April 2002 an das VG Greifswald. Zudem hat die große Zunahme von verfügbaren Fonds aus dem Oil-for-Food- Programm für einen (weiteren) Aufschwung an neuen Bauprojekten gesorgt. Auf dem Gebiet der Unterkünfte konnte deshalb ein substantieller Fortschritt verbucht werden. Soweit noch Heimatlose in Zelten untergebracht werden, wird ein Schutz vor Kälte durch die Zurverfügungstellung von Heizkörpern und Brennstoff oder Decken gewährleistet. Vgl. AA, Lagebericht, S. 18; ambtsbericht noord- irak, Nrn. 2.5 und 4.3.; UNHCR, Auskunft vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; vgl. auch DOI, Auskunft vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig: "... erfrieren muss in den kurdischen Gebieten niemand ...". Auch im Übrigen ist für den Senat bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht ersichtlich, dass die Lagerunterbringung den Anforderungen an ein menschenwürdiges wirtschaftliches Existenzminimum nicht genügen könnte. Für seine Angabe, in den Lagern stehe jedem Heimatlosen durchschnittlich lediglich 1,5 m² Raum zur Verfügung, hat der Kläger keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte mitgeteilt. Auch sonst sind den vorliegenden Erkenntnismitteln solche nirgends zu entnehmen. Soweit Hajo/Savelsberg in ihrem Gutachten vom 18. April 2002 an das VG Leipzig davon berichten, es sei "üblich", dass sich "bis zu" zehn Personen einen Raum von "etwa 15" qm teilten, bleiben sie Belege für diese Annahme schuldig. Im Übrigen ist schon angesichts der Unterschiedlichkeit der o.g. "Lagertypen" - über feste Gebäude, Baracken, Gips- oder Blechwohnungen bis hin zu Zelten - eine derart allgemeine Aussage nicht plausibel. Die erforderliche Versorgung aller Heimatlosen, also auch etwa der Araber, mit Lebensmitteln erfolgt durch Mitarbeiter des WFP in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen (sog. food baskets), die eine durchschnittliche tägliche Ration von 2.229 Kilokalorien (kcal) und 50,24 g Protein pro Person gewährleisten. Der den Paketen zugrunde liegende sog. Warenkorb enthält eine Grundversorgung mit Trocken-Nahrungsmitteln (Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchten, Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz; für Kleinkinder bis zu einem Jahr auch Baby-Milchpulver), allerdings kein Fleisch, keine Eier, kein Obst, kein frisches Gemüse. Vgl. AA, Lagebericht, S. 18 (unter Berufung auf das WFP); DOI, Auskünfte vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig, vom 3. April 2002 an das VG Greifswald und vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; UN Security Council, Report of the Secretary- General pursuant to paragraph 5 of resolution 1360 (2001) Rn. 32; Dies ist ausreichend, um die Betroffenen vor Hunger und einer Verelendung, die sicher zum Tode führen würde, zu schützen. Entsprechend hat es das DOI in seiner Auskunft vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig ausgedrückt: "Verhungern ... muss in den kurdischen Gebieten niemand ...". Davon gehen auch der KDP-Premierminister Barzani nach seiner im ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3 zitierten Aussage "... every single citizen in Kurdistan received his adequate share of food under the program ..." sowie das WFP nach seiner dort ebenfalls wiedergebenen Äußerung vom Februar 2001 "(The) food need (of the internally displaced persons) is fully met through the WFP safety food basket net." aus. Der Kläger selbst nimmt unter Bezugnahme auf das Klinische Wörterbuch von Pschyrembel an, dass die täglich zur Verfügung stehende Menge von Kilokalorien den Mindestwert des bei leichter körperlicher Betätigung als realistisch anzusetzenden sog. Energieumsatzes (2.300 bis 2.500 kcal/Tag) nur knapp unterschreitet. Ob hiervon ausgehend das Überleben - bei generalisierender Betrachtung - gewährleistet wäre (etwa weil eine leichte körperliche Betätigung im Sinne einer ganztägigen Arbeit oder Beschäftigung von den im Lager Untergebrachten nicht vorgenommen werden muss und deshalb von dem Mindest- Energieumsatz von 2.300 kcal ein geringfügiger Abschlag denkbar wäre mit der Folge, dass die bereitgestellten 2.229 kcal als - wenn auch an der unteren Grenze - ausreichend angesehen werden könnten), kann letztlich angesichts der vorstehend wiedergegebenen allgemeinen Aussagen, niemand müsse in den kurdischen Gebieten verhungern bzw. Jeder erhalte die nötige Lebensmittelversorgung, offen bleiben. Soweit der UNHCR in seiner Auskunft vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt ausführt, mit den Lebensmittelpaketen könnten nur 90 % bzw. 84 % des "normalen Bedarfs" an kcal bzw. Protein abgedeckt werden, bleibt er die Grundlage für diese Annahme schuldig. Nach dem Selbstverständnis des UNHCR und aufgrund seiner Aufgabenstellung kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm bereitgestellten Lebensmittelrationen nicht ausreichen, um - was allein Voraussetzung für die Gewährung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist - Hunger, Verelendung und den sicheren Tod zu verhindern. In dem in der zitierten Auskunft des UNHCR in Bezug genommenen Report of the Secretary-General pursuant to paragraph 5 of resolution 1360 (2001) des UN Security Council finden sich die genannten Prozentzahlen unter Rn. 32 zwar wieder, allerdings bezogen auf die selbst gesteckten Versorgungsziele, die nichts über die Notwendigkeit aussagen. Überdies spricht auch alles dafür, dass die oben wiedergegebene Angabe wiederum auf ein grundlegend anderes Verständnis des Flüchtlingsbegriffs zurückzuführen ist, wonach eine Gewährleistung des Existenzminimums durch Integration, insbesondere eigene Arbeitsmöglichkeiten mit entsprechend höherem Energiebedarf, als erforderlich angesehen wird. Hiervon ist aber, wie dargelegt, gerade nicht auszugehen. Gegen ein Ausreichen der Lebensmittelversorgung durch die von dem WFP zur Verfügung gestellten Pakete sprechen auch nicht die Berichte, wonach die Lebensmittelrationen meist in weniger als einem Monat verbraucht sind. Vgl. DOI, Auskunft vom 3. April 2002 an das VG Greifswald und vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt sowie Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 1. April 2002, a.a.O. Denn dies kann unterschiedliche Gründe haben, etwa darauf zurückzuführen sein, dass die Heimatlosen Teile der Rationen gegen andere von ihnen als wichtig angesehene Bedarfsgegenstände tauschen, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt, oder dass sie die Rationen nach Erhalt in einem das notwendige, aber auch ausreichende durchschnittliche tägliche Quantum überschreitenden Maß verzehren. Angesichts dessen ist die hieran anknüpfende Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, die Lebensmittelrationen seien unzureichend. Dass bei der Ernährung mit Hilfe des Inhalts der Lebensmittelpakete in Folge des Fehlens frischer Nahrungsmittel zwangsläufig solche erheblichen Vitamin- oder Eiweißmangelerscheinungen eintreten müssten, die schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen nach sich zögen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass akute Mangelerscheinungen notfalls durch medikamentöse Maßnahmen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zur medizinischen Versorgung) beseitigt werden könnten. Im Übrigen kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Food and Agricultur Organization (FAO) Landbaugrundstoffe importiert und zu niedrigen Preisen an die Bauern im Nordirak geliefert hat und dass auch aus dem "Oil-for-Food"-Programm Agrarprojekte unterstützt werden. Das hat in zunehmendem Maße dafür gesorgt, dass Landbauern ihre Arbeit wieder aufnehmen konnten und die Landbauproduktion gestiegen ist. Vgl. UN Security Council, a.a.O, Nr. 55.; ambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5. Dies kann in absehbarer Zeit zusätzlich zu einer Entspannung der Versorgungssituation beitragen. Irrelevant ist, ob die Versorgung dem sozialen Mindeststandard in westeuropäischen Ländern genügen würde. Das Asyl- bzw. Flüchtlingsrecht dient nicht dazu, einen solchen Standard zu garantieren, sondern allein dem Schutz der politisch Verfolgten vor Hunger und Elend. Aber selbst wenn man mit dem Kläger eine nicht in jeder Hinsicht ausreichende Lebensmittelversorgung im Nordirak annähme, wäre doch zu beachten, dass bei generalisierender Betrachtungsweise an seinem Herkunftsort nicht anders gälte. Auch die im Zentralirak von den Lebensmittelpaketen abhängigen Bevölkerungsteile - insgesamt soll etwa 2/3 der irakischen Bevölkerung ausschließlich von den Lebensmittelpaketen leben - leiden am Mangel. Vgl. DOI, Auskünfte vom 3. April 2002 an das VG Greifswald und vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt. Auf Grund der insgesamt günstigeren Verhältnisse im Nordirak gestalten sich dort die allgemeinen Verhältnisse für die Teile der irakischen Bevölkerung, die auf den "Warenkorb" des Oil-for-Food-Programms zur Deckung ihres Nahrungs- Grundbedarfs angewiesen sind, eher besser als im Zentralirak, so ausdrücklich.: DOI, Auskunft vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; auch Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 1. April 2002, a.a.O. ("Allerdings ist festzuhalten, dass das Oil-for- Food-Programm im Nordirak bessere Ergebnisse erzielt als im Zentralirak"), obwohl die im "Warenkorb" zusammengefassten Nahrungsmittel nach einem zwischen der irakischen Regierung und dem Sanktionskomitee ausgehandelten Plan für den gesamten Irak, also auch für den Nordirak, auf Veranlassung des Bagdader Regimes einheitlich eingekauft werden. Denn die Verteilung der Rationen im Zentralirak erfolgt durch die irakische Regierung, die diese Möglichkeit auch zur Disziplinierung und Diskriminierung benutzt, etwa hierdurch gezielt vermeintliche Gegner zur Umsiedlung zwingt, vgl. AA, Lagebericht, S. 22, während die Verteilung im Nordirak dem WFP obliegt, wobei die Lebensmittelpakete in den von UN-Organisationen betriebenen Lagern direkt oder mit Hilfe der lokalen Behörden übergeben werden. Vgl. DOI, Auskunft vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt und die Erläuterung der UNHCR-Stellungnahme vom 23. November 2001 durch Frau Hogg, wie sie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht. Soweit der Kläger darauf verweist, dass in den Lagern verunreinigtes Wasser ein immer noch verbreitetes Problem darstelle, wobei z.T. die bakteriologische Verunreinigung über die von der World-Health-Organisation (WHO) erstellten Grenzwerte hinaus gehe, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer gesundheitsbedrohenden Existenzgefährdung. Der Behauptung des Klägers ist entgegen zu halten, dass es nach dem Inhalt der Auskunft des DOI vom 3. April 2002 an das VG Greifswald in den kurdischen Provinzen kein grundsätzliches Wasserproblem gibt, vielmehr scheine dort allgemein der Zugang zu Trinkwasser in dem nötigen Umfang vorhanden zu sein, was im Wesentlichen auf die insoweit vorhandenen besseren natürlichen Quellen zurückzuführen sei. Auch Hajo/Savelsberg sprechen in ihrem Gutachten vom 18. April 2002 an das VG Leipzig lediglich davon, dass die Wasserversorgung "nicht immer gewährleistet" sei bzw. das Wasser aus Flüssen und Brunnen zu holen sei. Soweit der UNHCR angibt, in den Stadtzentren von Arbil und Dohuk sei das Wasser zum Konsum ungeeignet und in den Kleinstädten und ländlichen Gebieten des Nordiraks gehe die bakteriologische Verunreinigung über die von der WHO festgesetzten Grenzwerte hinaus, - vgl. in diesem Zusammenhang UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O. - ist zu berücksichtigen, dass zum Einen die Lager nicht in den benannten Stadtzentren liegen und zum Anderen eine Grenzwertüberschreitung nicht zwangsläufig eine Gesundheitsgefahr zur Folge haben muss (wenn man ihr nicht ohnehin anderweitig abhelfen kann). Im Übrigen gibt es im Nordirak durch UN-Organisationen und ngo's durchgeführte Projekte auf dem Gebiet der Bewässerung bzw. Trinkwasserversorgung und der Sanitäranlagen, vgl. ambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5, die zu einer kontinuierlichen Verbesserung führen und führen werden. Unabhängig davon stellt sich jedenfalls die Wasserversorgungssituation im Zentralirak - und allein diese und nicht, wie der Kläger meint, die Lage der Bevölkerung im Nordirak "im Durchschnitt", ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen - u.a. embargobedingt als keineswegs besser dar. Vgl. AA, Lagebericht, S. 7; vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten von Hajo vom 18. Juni 2000 an das VG Oldenburg (zu dem Aktenzeichen 3 A 3427/99). Im Zentralirak fehlt häufig sauberes Wasser (der Zugang fiel in den ländlichen Gebieten insbesondere im Süden des Iraks von 71 % auf 41 %), etwa für die Zubereitung von Babynahrung. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass das Sanktionenkomitee - anders als im Autonomiegebiet - den Einkauf von Wasseraufbereitungsanlagen verhindert. Vgl. AA, Lagebericht, S. 7; DOI, Auskünfte vom 3. April 2002 an das VG Leipzig und vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen- Anhalt. Neben dem damit im Nordirak gesicherten wirtschaftlichen Existenzminimum drohen dem Kläger dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere, nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommende, d.h. existenzgefährdende, Nachteile oder Gefahren, die am Herkunftsort in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden. Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Heimatlosen in den Lagern die für ein menschenwürdiges Dasein erforderliche Bewegungsfreiheit nicht gewährleistet wird. Zwar sollen nach der Auskunft des UNHCR vom 23. November 2001, a.a.O., die Lager nicht ohne Einwilligung der für Sicherheitsangelegenheiten zuständigen Beamten verlassen werden dürfen. Nach dem Lagebericht des AA vom 20. März 2002 (S. 18) ist die Bewegungsfreiheit in Lagern der kurdischen Verwaltung und kleinerer ngo's für Araber "sehr eingeschränkt". Es ist jedoch gleichwohl generell davon auszugehen, dass tatsächlich in einem noch ausreichenden Umfang Bewegungsfreiheit gewährt wird; Entsprechendes berichtet das AA selbst in anderem Zusammenhang. Vgl. Auskunft vom 20. Juni 2001 an das VG Aachen. Hajo/Savelsberg sprechen sogar davon, dass weder Anwesenheitskontrollen durchgeführt würden noch die Freizügigkeit der Bewohner begrenzt sei, vielmehr könne jeder die Lager "nach Belieben betreten oder verlassen". Vgl. das Gutachten vom 1. April 2002, a.a.O. Auch die medizinische Grundversorgung in den Lagern ist gewährleistet. So ausdrücklich Frau Hogg, die Vertreterin des UNHCR in ihrer Stellungnahme, wie sie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht; vgl. auch DOI, Auskunft vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig. Heimatlose haben im Nordirak den gleichen Zugang zur Gesundheitspflege wie die dort ansässige Bevölkerung; die meisten Medikamente sind in den öffentlichen Krankenhäusern kostenlos erhältlich. Vgl. ambtsbericht noord-irak, a.a.O., Nr. 4.3. Abgesehen davon ist medizinische Versorgung im Nordirak jedenfalls weitaus besser als im Einflussbereich des zentralirakischen Regimes, in dem sie nur als "äußerst schlecht" bezeichnet werden kann. Den staatlichen Krankenhäusern fehlt es - u.a. aufgrund des Verfalls der Infrastruktur - an der notwendigsten Grundausstattung. Dagegen ist im Nordirak die medizinische Versorgung jedenfalls in den Städten gewährleistet. Vgl. AA, Lagebericht, S. 22. Für die vom Kläger beklagte, vorgeblich katastrophale Sanitär-/Abwasser- und Müllentsorgungssituation finden sich in den dem Senat zugänglichen Erkenntnissen ebenso wenig konkrete Belege wie - erst recht - für daraus abzuleitende (Gesundheits-)Gefahren. Solche hat auch der Kläger nicht aufgezeigt. Darauf, dass Sanitäranlagen und Kanalisation in den Lagern - möglicherweise - in einem schlechteren Zustand sein mögen als sie "dem Durchschnitt der dort ansässigen Bevölkerung" zur Verfügung stehen, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt, kommt es, wie dargelegt, nicht an. Hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung - ob sie für ein menschenwürdiges wirtschaftliches Existenzminimum unabdingbar erforderlich ist, mag schon bezweifelt werden - ist nicht ersichtlich, dass sich die Lage im Nordirak (im Norden des Gebiets funktioniert die Stromversorgung zwischen ca. sechs und ca. zwanzig, im Süden zwischen ein und zwei Stunden täglich) - vgl. DOI, Auskunft vom 3. April 2002 an das VG Greifswald; vgl. auch ambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5. - als schlechter darstellt als im Zentralirak, vgl. hierzu: Report of the Secretary-General pursuant to paragraph 5 of resolution 1360 (2001) des UN Security Council Rnrn. 57 ff., weshalb etwaige Probleme dieser Art jedenfalls mangels Verfolgungsbedingtheit - rechtlich - unmaßgeblich wären. Konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen oder iranischen Truppeneinmärschen in die kurdischen Provinzen berührt zu werden, konkret im Sinne einer "realen" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich ebenfalls nicht erkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische Streitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Im Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling auch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder einen langjährigen Auslandsaufenthalt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; ambtsbericht noord-irak, a.a.O., Nr. 4.1. Die danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im Übrigen berücksichtigungsfähige unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht aufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für ihn ohne Weiteres zu erreichen. Vgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes der inländischen Fluchtalternative innerhalb des Verfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210. Um das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die nordirakischen Autonomiegebiete zu gelangen, muss der Kläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr etwa unmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak einreisen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O. Ferner bestehen auch die hilfsweise geltend gemachten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es nach den obigen Darlegungen sowohl im Hinblick auf den Zentralirak als auch auf den Nordirak an Anhaltspunkten für eine konkret-individuelle Gefährdung des Klägers. Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak - sei es in den Zentral-, sei es in den Nordirak - auch keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Auch insoweit sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zentralirak oder im Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuell- konkreten Gefahren für eines der genannten Rechtsgüter ausgesetzt wäre, auf der Grundlage der oben gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für solche Gefährdungen, die - wie etwa eine generell schlechte Versorgungslage - der Bevölkerung allgemein drohen und deshalb an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, aber dann, wenn durch die Abschiebung der jeweiligen Asylsuchende extrem bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt wäre, dieser also quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis begründen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002, a.a.O., jeweils m.w.N. Hinsichtlich des Nordiraks ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen, dass derartige dem Kläger drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren nicht zu besorgen sind. Dass für den Zentralirak etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem Reiseweg in den Irak zu befürchten. Insoweit wird auf die entsprechenden o.g. Ausführungen verwiesen. Abgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Die derzeit fehlende Abschiebungsmöglichkeit in den Irak hindert die Versagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine freiwillige Einreise angesonnen werden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in seinen Heimatstaat (hier: Irak) etwaige Gefahren abwehren kann, bedarf des Schutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt noch ersichtlich ist, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltsgenehmigung besaß. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.