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Urteil

6d A 5771/00.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0725.6D.A5771.00O.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten mit der Maßgabe verworfen, dass dem Beamten auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten mit der Maßgabe verworfen, dass dem Beamten auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Gründe: I. Der am 28. Juni 19 in S. - im heutigen Land B. - geborene Beamte besuchte von 1950 bis 1954 die Volksschule in E. weg. Die anschließende Ausbildung auf Gymnasien in E. weg, O. und B. S. -A. beendete er 1962 in der Unterprima. Vom 7. Januar 1963 bis zum 6. Januar 1971 war er Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Feldwebels. Bereits während seiner Dienstzeit absolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann; die Kaufmannsgehilfenprüfung bestand er am 25. Februar 1970 mit "sehr gut". Vom Sommersemester 1970 bis Januar 1973 studierte er an der Fachhochschule D. - Fachbereich Wirtschaft -; das Examen zum Betriebswirt bestand er am 11. Januar 1973 mit der Gesamtnote "gut". In der ersten Jahreshälfte 1973 war er als bezahlte Lehrkraft für insgesamt 14 Unterrichtsstunden an der Hansa-Berufsschule in U. tätig, was ihn beeinflusste, ab dem Wintersemester 1973 an der Ruhr-Universität B. das Studium des Lehramts für berufsbildende Schulen aufzunehmen. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der kaufmännischen Fachrichtung bestand er am 3. Mai 1976. Nach dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen bestand er die Zweite Staatsprüfung am 14. Dezember 1977 mit "gut". Er erhielt die Befähigung zum Lehramt in den Fächern Wirtschaft/Verwaltung sowie Geschichte/Politik/Recht. Mit Wirkung vom 1. März 1978 wurde er zum Studienrat zur Anstellung ernannt und der F. -L. -Schule, kaufmännische Berufs- und Berufsfachschulen und Fachoberschule für Wirtschaft der Stadt H. , zugewiesen. Die Ernennung zum Studienrat erfolgte am 1. März 1980; gleichzeitig wurde er Beamter auf Lebenszeit. Am 28. Juni 1984 wurde er zum Oberstudienrat und nach seiner Versetzung im Dezember 1987 an die Hansa-Berufsschule U. dort mit Wirkung vom 1. Mai 1990 zum Studiendirektor als ständiger Vertreter des Leiters einer Berufsschule ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1994 wurde der Beamte an die Beruflichen Schulen des Kreises U. in L. versetzt und mit Wirkung vom 1. September 1994 zum Oberstudiendirektor als Leiter einer beruflichen Schule ernannt. Anlässlich der Bewerbung des Beamten um die Schulleiterstelle wurden seine Leistungen in der dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 1994 mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)" bewertet. Im Leistungsbericht vom 7. August 1998 heißt es, dass der Beamte die komplexen Aufgaben seines Amtes im Großen und Ganzen in zufrieden stellender Weise bisher wahrgenommen hat. Der Beamte war außerhalb seines Hauptamtes beruflich und politisch engagiert. Für die Zeit vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1998 ernannte ihn das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen zum stellvertretenden und für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2002 zum Mitglied des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer zu D. . Bereits seit 1974 war er als sachkundiger Bürger und ab der Kommunalwahl im Jahre 1979 als Ratsmitglied für die SPD im Rat der Stadt K. tätig, übernahm den Fraktionsvorsitz der Mehrheitspartei und arbeitete in einer Vielzahl von Fachausschüssen, darunter dem Bauausschuss, mit. Anfang 1990 übernahm er nach der Umwandlung der Stadtwerke K. vom Eigenbetrieb zu einer GmbH die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden dieser Gesellschaft. Als im Jahre 1991 ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Weitergabe vertraulicher Informationen aus seiner Ratstätigkeit an seine Ehefrau, die zu der Zeit ein Immobiliengeschäft betrieb, gegen ihn eingeleitet wurde, legte er zunächst den Fraktionssitz und schließlich auch das Ratsmandat nieder. Das Strafverfahren wurde eingestellt. Der Beamte ist seit dem 7. Oktober 1966 verheiratet. Seine beiden aus dieser Ehe stammenden Kinder sind inzwischen erwachsen. Seine Ehefrau nahm im Jahre 1991 ein Immobiliengeschäft auf, mit dem sie nur in den Jahren 1991 und 1992 geringe Gewinne und ab 1993 Verluste erwirtschaftete. Zwischenzeitlich hat sie das Geschäft aufgegeben und arbeitet nun als Angestellte im Telekommunikationsbereich mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 767,- EUR (= 1.500,-- DM). Der Beamte erhält um 25 % gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 16. Diese sind von mehreren Gläubigern zur Befriedigung von Forderungen in einer Gesamthöhe von ca. 378.356,- EUR (= 740.000,-- DM) bis zur Pfändungsfreigrenze in Höhe von monatlich ca. 1.769,07 EUR (= 3.460,-- DM) netto gepfändet. Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts D. vom 27. November 1996 - 76a Ls 47 Js 151/96 - wurde der disziplinarrechtlich und im Übrigen auch strafrechtlich nicht vorbelastete Beamte wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, ist zwischenzeitlich nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. In dem Urteil heißt es unter der Gliederungsnummer II: "Der Angeklagte hatte im Jahre 1991 im Rahmen des von seiner Ehefrau betriebenen Immobiliengewerbes unter eigenem Namen mit dem Zeugen H. S. -S. ein Immobiliengeschäft getätigt, indem er ihm die Rechte und Nutzungen an mehreren Garageneinstellplätzen einer bestimmten Tiefgarage für 50.000,-- DM verkaufte. Der Zeuge S. -S. hat diese 50.000,-- DM an den Angeklagten bezahlt. Später stellte sich heraus, dass der Angeklagte diese Rechte gar nicht mehr verkaufen konnte, weil die Firma, von der er die Rechte bezogen hatte, vor Wirksamwerden der Übertragung bereits in Konkurs gefallen war, was der Angeklagte wohl nicht wusste. In einem deswegen vom Zeugen S. -S. gegen den Angeklagten angestrengten Zivilprozess 5 O 426/93 Landgericht D. erstritt der Zeuge S. -S. am 06.12.1993 ein Urteil über die Rückzahlung der Kaufsumme, nämlich über 50.000,-- DM nebst Zinsen. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts wurde durch Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts in H. (19 U 64/94) am 23. September 1994 zurückgewiesen. Um sein Vermögen bzw. sein Gehalt vor Zugriff durch die vom Angeklagten befürchtete Vollstreckung seitens seines Gläubigers S. -S. zu schützen, hat der Angeklagte zu einem ihm geeignet scheinenden Zeitpunkt eine schriftliche Gehaltsabtretungserklärung bezogen auf seine Dienstbezüge aufgesetzt, die auf den 03.01.1991 datiert wurde und vom Angeklagten unterschrieben ist. Hiernach hat der Angeklagte seine Dienstbezüge, und zwar den pfändbaren bzw. übertragbaren Teil davon an seine Mutter Frau E. R. abgetreten und die Abtretung begrenzt auf 392.506,50 DM. Im Text der Urkunde ist genannt, dass die Abtretung zur Sicherung der Forderungen der Frau E. R. aus einem Darlehensvertrag zwischen Frau R. und ihm vom 01.01.1991 über 341.310,-- DM sowie aus Anlass des Darlehensvertrages entstandener und mit dem Darlehensvertrag in Zusammenhang stehender Forderungen herrührt. Um die Jahreswende 1993/94, als es für den Angeklagten mit der Vollstreckung durch den Zeugen S. -S. "brenzlig" wurde, denn die Aussichten, im Berufungsverfahren damals zu obsiegen, waren schlecht, wurde die Abtretungserklärung offen gelegt und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen eingesandt, das daraufhin die pfändbaren Teile des Gehaltes des Angeklagten einbehielt und damit begonnen hat, diesen einbehaltenen Teil an die Zeugin E. R. , die Mutter des Angeklagten, zu überweisen. Dies durchkreuzte nun wiederum der Zeuge H. S. - S. mit einer Anfechtungsklage gegen die Zeugin E. R. , Mutter des Angeklagten, mit der begehrt wurde, die Zeugin E. R. zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers bis in die Höhe von 55.730,51 DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in die künftig pfändbaren Bezugsforderungen gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW in Düsseldorf zu dulden. In diesem beim Landgericht D. unter 5 O 354/95 anhängigen Zivilprozessverfahren wurde die Mutter des Angeklagten durch Rechtsanwälte vertreten, mit denen aber in erster Linie der Angeklagte den Kontakt hergestellt und auch gehalten hatte. In diesem Verfahren wurde nunmehr der Angeklagte durch prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden zu einem Verhandlungstermin vor der V. Zivilkammer des Landgerichts D. auf den 20. März 1995 geladen. In diesem Termin wurde der Angeklagte, für ihn überraschend, als Zeuge vernommen. Er erklärte unter anderem das Folgende: Er habe von ca. 1966 bis 1981 von seiner Mutter regelmäßige Beträge von 600,-- DM monatlich erhalten. Zusätzlich habe er Einzelzuwendungen erhalten. Über die Größe der Beträge wisse er nichts mehr. Er habe keine Geschwister. Seine Mutter habe alle Zuwendungen minutiös aufgezeichnet und er habe sie mit ihr zusammen eines Tages durchgesehen. Ohne Zinsen habe sich eine Summe in der Größenordnung von 180-200.000,-- DM ergeben. Die Zuwendungen seien von seinen Eltern gekommen, sein Vater sei 1978 verstorben. Seine Eltern hätten ihm das Geld nicht geschenkt, sondern es ihm geliehen und sinngemäß erklärt, er solle es zurückzahlen, wenn es ihm wirtschaftlich besser gehe. Seine Eltern hätten immer die Ausbildung ihrer Enkelkinder, also seiner Kinder, im Auge. Einmal im Jahr sei er nach E. weg, an den damaligen Wohnort seiner Mutter, gefahren, um diese zu besuchen. Bei einem solchen Besuch habe sie ihm eines Tages die fix und fertig geschriebene Abtretungserklärung vorgelegt und diese hätte nur noch seiner Unterschrift bedurft. Seine Mutter habe sich offensichtlich an anderer Stelle "schlau gemacht" gehabt. Weiter hat er erklärt, dass es einen schriftlichen Darlehensvertrag gäbe, der mit der Maschine geschrieben sei. Die Urschrift liege bei seiner Mutter, er besitze aber eine Abschrift, die er Zuhause aufbewahre und heute nicht mitgebracht habe. Die Abtretungserklärung habe er 1993 oder 1994 an das Landesamt für Besoldung und Versorgung geschickt. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, als Zeuge vernommen, weiter, der Darlehensvertrag sei von 1989, so ungefähr. Daraufhin wurde ihm ein in der Abtretungserklärung angegebenes Datum des Darlehensvertrages mit 01.01.1991 vorgehalten, woraufhin der Angeklagte erklärte, dass das wohl richtig sei. Auf Beschluss der Kammer wurde der Angeklagte im Anschluss an seine Vernehmung auf diese Aussage vereidigt. Er leistete auch den Zeugeneid. Diese Aussage des Angeklagten war falsch. Denn im Zeitpunkt der Vorlage der Abtretungserklärung existierte kein schriftlicher Darlehensvertrag. Dieser ist später angefertigt worden. Als der Angeklagte die Aussage tätigte, gab es den erwähnten Darlehensvertrag noch nicht, er ist später aufgesetzt worden. Auch ist es auf seinen Vorschlag erst zu der Abtretungserklärung gekommen. Aber auch dieses Bemühen des Angeklagten, sein Gehalt vor dem Zugriff zu schützen, schlug fehl, das Landgericht D. gab durch Urteil vom 20. März 1995 der Klage des Zeugen S. -S. statt und verurteilte die Mutter des Angeklagten, zu Gunsten des Zeugen S. -S. bis zur Höhe von 55.730,51 DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in die künftig pfändbaren Bezugsforderungen usw. zu dulden. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil ist schließlich durch Urteil des 27. Zivilsenats des OLG H. vom 28. September 1995 verworfen worden." Weiter heißt es unter Gliederungsnummer V: "Bei der Strafzumessung hat das Gericht die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten berücksichtigt. Es hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in der heutigen Hauptverhandlung im Gegensatz zu derjenigen vom 20.09.1996 zu einem Geständnis durchgerungen hat, was ihm offensichtlich zunächst sehr schwer gefallen ist. Schließlich war nicht zu übersehen, dass jedem Gericht auch eine gewisse Fürsorgepflicht obliegt, einen Zeugen, der ersichtlich eine falsche Aussage macht, nicht "ins offenes Messer rennen" zu lassen. Auch war die Vereidigung und wohl auch die Vernehmung für den Angeklagten unerwartet und überraschend gekommen. Er befand sich deshalb in einer gewissen Zwangslage. Zwar hatte er den Prozess angefangen in der Hoffnung, dass tatsächlich auf Grund der jahrelang geflossenen Beträge, die möglicherweise auch gesprächsweise zwischen seinen Eltern bzw. später seiner Mutter und ihm als Darlehn bezeichnet worden waren, den Anfechtungsprozess des Zeugen S. -S. abwehren zu können. Dass das Gericht hartnäckig die Vorlage der Urkunden verlangte und ihn noch dazu eidlich als Zeuge vernahm, hat er möglicherweise bei Einreichung der Abtretungserklärung noch nicht bedacht. Diese Umstände rechtfertigen zur Überzeugung des Schöffengerichts die Annahme eines minderschweren Falles des Meineides im Sinne von § 154 Abs. II StGB." Durch Verfügung vom 21. November 1996 leitete die Bezirksregierung A. gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Der Beamte wurde zu Beginn des anschließenden Untersuchungsverfahrens gehört und erhielt auch nach Abschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zu äußern. Mit der Anschuldigungsschrift vom 26. Februar 1999 wird dem Beamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 (Zu Nr. 1 und 2) und in Verbindung mit § 68 (zu Nr. 3) LBG NRW begangen zu haben, dass er 1. am 20.03.1995 vor Gericht in D. falsch schwor und versuchte, seinen Gläubiger H. S. - S. zu betrügen, 2. die Abtretungserklärung vom Jan. 1991 offen legte, um - über den Einzelfall seines Gläubigers S. -S. hinaus - bevorstehende Lohnpfändungen verschiedener Gläubiger zu vereiteln, 3. ohne Genehmigung Nebentätigkeit ausübte, indem er sich ab Anfang 1990 an Immobiliengeschäften beteiligte. Die Disziplinarkammer hat das Verfahren in der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b DO NRW auf den Anschuldigungspunkt 1. beschränkt und den Beamten durch das angegriffene Urteil wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Dabei hat die Disziplinarkammer die Feststellungen unter Gliederungsnummer I. im Urteil des erweiterten Schöffengerichts D. für sich gemäß § 18 DO NRW als bindend angesehen und unter Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. November 1990 (- 1 D 3.90 -, DokBer. B 1991, 40) ausgeführt, dass gegen Beamte, die sich des Meineides schuldig gemacht haben, regelmäßig auf die disziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen sei. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme ausnahmsweise rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Selbst wenn man - was schwer falle - der Bewertung des Strafgerichts folge, es liege ein minderschwerer Fall des Meineids (§ 154 Abs. 2 StGB) vor, gebe dies keine Veranlassung, dem Beamten zur Fortführung des Beamtenverhältnisses einen Rest an Vertrauen zuzubilligen. Für einen Lehrer und Schulleiter sei auch der Meineid in einem minderschweren Fall von solchem Gewicht, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst in aller Regel als unausweichliche Folge dieser Straftat auszusprechen sei. Dabei habe der Beamte aus eigennützigen Motiven in betrügerischer Absicht gehandelt. Hinzu komme, dass der Beamte den gegen ihn gerichteten Vorwurf auch im Strafverfahren zunächst noch in Abrede gestellt habe und vor diesem Hintergrund ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss habe ergehen müssen. Nichts anderes gelte mit Blick auf den - insgesamt beeindruckenden - Werdegang des Beamten, seine dienstlichen Leistungen und sein besonderes kommunalpolitisches Engagement; angesichts der Schwere des dem Beamten zu Last zu legenden Dienstvergehens könne den genannten Gesichtspunkten entscheidende Bedeutung nicht zukommen. Auch dass die Einleitungsbehörde - was schlicht unverständlich erscheine - von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen habe und das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen den Beamten noch am 2. Juli 1998 zum Mitglied des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer zu D. ernannt habe, sei nicht geeignet, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Beurteilung der Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn endgültig zerstört sei, falle allein in die Kompetenz der Disziplinargerichte. Daraufhin hat die Bezirksregierung A. den Beamten durch Verfügung vom 27. Oktober 2000 vorläufig des Dienstes enthoben und durch Verfügung vom 21. November 2000 die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge angeordnet. Dem Antrag des Beamten auf Aufhebung der Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge hat der Senat durch Beschluss vom 27. April 2001 - 6d B 94/01.O - mit der Begründung stattgegeben, dass die Einleitungsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht habe. Daraufhin hat die Bezirksregierung A. durch Verfügung vom 17. August 2001 für die Zeit ab dem 1. September 2001 die Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Beamten angeordnet. Den Antrag des Beamten auf Aufhebung auch dieser Anordnung hat der Senat durch Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 6d B 1382/01.O - zurückgewiesen. Mit seiner am Montag, den 18. Dezember 2000 rechtzeitig eingelegten Berufung macht der Beamte geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 DO NRW, die sich auch auf die Feststellungen zur Schuldfähigkeit bzw. zum Vorsatz und zur Fahrlässigkeit beziehe, verkannt. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht die in dem Strafurteil unter der Gliederungsnummer V. aufgenommenen Feststellungen zur Strafzumessung und zum Vorliegen eines minderschweren Falles des Meineides nicht für sich als bindend angesehen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Beamte die Aussage in dem Zivilprozess, in dem er vereidigt worden sei, hätte verweigern können, weil seine Mutter die Beklagte gewesen sei. Auch dies zeige, dass die Vereidigung nicht sachgerecht gewesen sei. Im Übrigen solle ein Gericht nur dann die Vereidigung des Zeugen vornehmen, wenn keine anderen Beweismittel gegeben seien und wenn die Entscheidung von der Aussage des Zeugen abhänge. Das sei in dem Zivilverfahren aber gerade nicht der Fall gewesen. Das Gericht habe ihm in seiner Eigenschaft als Zeugen nicht geglaubt und der Klage des Herrn S. -S. gegen seine Mutter stattgegeben. Die Vereidigung diene allein der Wahrheitsfindung und nicht dem Zweck, einen Zeugen in ein Strafverfahren zu treiben. Die Disziplinarkammer habe den Sachverhalt im Übrigen unrichtig ermittelt. Es sei nicht richtig, dass der Beamte in dem ersten Termin des Strafprozesses die Unwahrheit gesagt habe. Das Gericht habe in der Strafakte die Originalunterlagen zum Kreditvertrag und der Abtretungserklärung vermisst. Da er dazu keine Angaben habe machen können, sei die Hausdurchsuchung erfolgt. Er habe nicht erst in dem zweiten Termin des Strafprozesses die falsche Aussage zugegeben, sondern schon vor der Hauptverhandlung in einem Anhörungstermin vor dem ermittelnden Staatsanwalt. Dieser Umstand sei in der Strafverhandlung positiv bewertet worden, was die R. und Staatsanwälte, die an der Verhandlung teilgenommen hätten, bezeugen könnten. Die Disziplinarkammer habe darüber hinaus nicht ausreichend gewürdigt, dass die Straftaten nichts mit seinen dienstlichen Obliegenheiten zu tun gehabt hätten. Dementsprechend sei bei der disziplinaren Bewertung zu seinen Gunsten ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Straftat um einen minderschweren Fall des Meineides gehandelt und die Falschaussage keinen dienstlichen Bezug gehabt habe. Wegen dieses doppelten Milderungsgrundes wäre allenfalls eine Gehaltskürzung gerechtfertigt, die aber dann gemäß § 14 DO NRW zu einer Einstellung des Verfahrens führen müsse. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn sei auch nicht zerstört. Die Bezirksregierung habe von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen, und das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen habe ihn noch am 2. Juli 1998 zum Mitglied des Berufsbildungsausschusses für die Industrie- und Handelskammer zu D. ernannt. Nach der strafgerichtlichen Verurteilung habe er seinen Dienst korrekt verrichtet und sei allen seinen damit verbundenen Verpflichtungen nachgekommen. Nachdem er nach seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung über vier Jahre im Dienst verblieben sei, könne schwerlich seine Untragbarkeit im Dienst begründet werden. Der Beamte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren nach §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 14 DO NRW einzustellen, hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gegen ihn eine mildere Maßnahme zu verhängen als die Entfernung aus dem Dienst. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. II. Die Berufung des Beamten hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Die Berufung ist umfassend eingelegt und nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Beamte macht - auch wenn er insoweit im Ergebnis lediglich eine falsche rechtliche Bewertung des Sachverhalts rügt - ausdrücklich die Verkennung der Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 DO NRW durch das Verwaltungsgericht geltend, weil sich dieses nicht an die Ausführungen des erweiterten Schöffengerichts zur Annahme eines minderschweren Falles des Meineides gebunden gesehen habe. Außerdem greift er in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, er - der Beamte - habe den gegen ihn gerichteten Vorwurf auch im Strafverfahren zunächst noch in Abrede gestellt und dadurch den Durchsuchungsbeschluss veranlasst. Die danach auch im Berufungsverfahren zunächst erforderliche Tatsachenfeststellung wird maßgeblich durch die Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 DO NRW bestimmt. Nach dieser Regelung sind für Disziplinargerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht und das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Tatsächliche Feststellungen in diesem Sinne sind allein Tatsachen, also Geschehnisse der Lebenswirklichkeit, über die sich Beweis erheben lässt. Dabei kann es sich um äußere sowie um innere Tatsachen handeln. Aus der Beschränkung der Bindungswirkung auf Tatsachen folgt zunächst, dass Rechtsansichten des Strafgerichts als Ergebnis eines rechtlichen Beurteilungsvorgangs, der als solcher keine Tatsache darstellt, keine Bindungswirkung entfalten. Vgl. Weiß in GKÖD Band II, K § 18 Rnd. 16; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 18 Rdn. 7; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 Rnd. 10 b jeweils m.w.N. Aus dem Relativsatz, "auf denen das Urteil beruht", folgt weiter, dass nur solche Feststellungen des Strafgerichts Bindungswirkung entfalten, die zu den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen strafbaren Handlungen gehören. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 - 1 D 59.97 -; Weiss, a.a.O., § 18 Rdn. 19, Claussen/Janzen a.a.O., § 18 Rnd. 10 c, Köhler/Ratz a.a.O., § 18 Rnd. 7 m.w.N. Dabei können unter den Feststellungen des inneren Tatbestandes nur diejenigen verstanden werden, welche die Schuld in ihrem innersten Wesen und Kern berühren oder auf das Engste mit ihr verknüpft sind. Vgl. Urteil des BDH vom 25. April 1956 - 1 D 63.55 -, BDH 3, 172, 177; Weiss, a.a.O., § 18 Rnr. 23. Die Bindungswirkung erstreckt sich weder auf Feststellungen zur Zubilligung mildernder Umstände, weil solche Erwägungen für die disziplinarrechtliche Beurteilung keine Bedeutung haben, noch auf Feststellungen, die nur Neben- oder Begleitumstände der Tat betreffen, solche also, die für die Annahme der einzelnen Straftatbestandsmerkmale nicht erforderlich sind. Denn der Zweck von Kriminalstrafen ist auf Vergeltung und Sühne, der Zweck von Disziplinarmaßnahmen dagegen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gerichtet. Vgl. Weiss, a.a.O., § 18 Rnd. 23; Köhler/Ratz, a.a.O., § 18 Rnd. 7, Claussen/Janzen, a.a.O., § 18 Rnd. 10 c. Danach war die Disziplinarkammer und ist hier der Senat zunächst an die Feststellungen unter Gliederungspunkt I. des Urteils des erweiterten Schöffengerichts, aus denen sich die Tatbestandsvoraussetzungen des versuchten Betrugs und des Meineids ergeben, gebunden. Die weiteren Ausführungen des erweiterten Schöffengerichts unter Gliederungspunkt V. zur Strafzumessung sind, soweit sie Tatsachenfeststellungen enthalten, unstreitig und auch von der Disziplinarkammer nicht bezweifelt worden. An die daran anknüpfenden strafrechtlichen Bewertungen war die Disziplinarkammer und ist der Senat entsprechend der oben dargestellten Rechtswirkung des § 18 Abs. 1 DO NRW dagegen nicht gebunden. Soweit der Beamte in tatsächlicher Hinsicht über die unter Gliederungspunkt II. in das Urteil des erweiterten Schöffengerichts aufgenommenen Feststellungen hinaus geltend macht, er habe die Falschaussage schon vor der zweiten Hauptverhandlung in einem Anhörungstermin vor der ermittelnden Staatsanwaltschaft eingeräumt und nicht - wie die Disziplinarkammer ausgeführt habe - den gegen ihn gerichteten Vorwurf auch im Strafverfahren zunächst noch in Abrede gestellt, so dass vor diesem Hintergrund ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss habe ergehen müssen, ist das Vorbringen des Beamten nicht nachvollziehbar. In der ersten Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht am 20. September 1996 hat er die Tat ausweislich des dazu erstellten Protokolls bestritten. Die von der Disziplinarkammer erwähnte Durchsuchung und Beschlagnahme fand am 9. Oktober 1996 statt, und die Verteidiger des Beamten nahmen im Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 an die Staatsanwaltschaft auf eine mündliche Unterredung mit dem Dezernenten Bezug, in der sie - allerdings erst am 14. Oktober 1996 und damit nach dem Durchsuchungstermin - angedeutet hätten, dass sich der Beamte in der nächsten Hauptverhandlung zur Sache geständig einlassen werde, so dass seine entsprechende Einlassung in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 17. Oktober 1996 als erstes Eingeständnis der Tat zu werten ist. Dem entsprechen auch die Ausführungen des erweiterten Schöffengerichts zur Strafzumessung im späteren Urteil: "Es hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in der heutigen Hauptverhandlung im Gegensatz zu derjenigen vom 20.09.1996 zu einem Geständnis durchgerungen hat, was ihm offensichtlich zunächst sehr schwer gefallen ist". Aber auch wenn man den zuletzt erörterten Geschehensablauf zugunsten des Beamten unberücksichtigt lässt bzw. das späte Geständnis zu seinen Gunsten wertet, hat er bei einer Gesamtwürdigung des so festgestellten Sachverhalts ein so schwer wiegendes Dienstvergehen begangen, dass seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich ist. Nach § 57 Satz 3 LBG NRW hat ein Beamter sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen hat der Beamte durch den versuchten Betrug und den Meineid erfüllt. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges schuldig macht, beeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der auf Zwangsmaßnahmen weit gehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zweckgerichtet erfüllen will. Der betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer wiegenden Straftat, die sich gegen das Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. In schweren Fällen außerdienstlich begangener Betrügereien ist deshalb in der Regel die Höchstmaßnahme verwirkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 - 1 D 8.99 - und vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -, DokBer. B 1998, 52; Urteil des Senats vom 6. Dezember 2000 - 6d A 1320/99.O -. Für einen entsprechenden Fall schwerer außerdienstlicher Betrügerei spricht hier die Höhe des angestrebten Betrugsschadens von 25.564,59 bzw. 28.494,56 EUR (= 50.000 bzw. 55.730,51 DM) und dass der Beamte als Mittel zur Durchführung seines Betruges ein Gericht instrumentalisiert hat und damit sein Treueverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn und den für diesen und das Staatswesen insgesamt handelnden Organen auf das Schwerste verletzt hat. Dabei ist von besonderer Bedeutung die herausgehobene Amtsstellung des Beamten als Schulleiter. Diese ist verbunden mit einer besonderen Verantwortung für eine Vielzahl von Schülern und Lehrern, der Pflicht zu besonders vorbildlichem und fürsorglichem Verhalten und einem weiten, nur eingeschränkt kontrollierbaren Handlungsspielraum. Durch den Betrugsversuch haben sein für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliches Ansehen und sein Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn schweren Schaden genommen, zumal seine früher exponierte Stellung in der Kommunalpolitik die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für seine Tat erhöht und damit den Vertrauensschaden noch vergrößert hat. Ob deshalb schon allein der versuchte Betrug, der Ausgangspunkt des Dienstvergehens war und dies zunächst allein prägte, auch ohne das Hinzutreten des Meineids zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Der Beamte hat jedenfalls das für seine Dienstausübung erforderliche Vertrauen zu seinem Dienstherrn endgültig dadurch zerstört, dass er zur Durchsetzung seiner betrügerischen Absichten auch noch einen Meineid beging. Dieses Verhalten prägt von da ab auf Grund seines disziplinarischen Gewichts das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen. Die Disziplinarkammer hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Meineid zu denjenigen Delikten gehört, die als Verbrechen ausgewiesen und bei der dem Strafgesetz eigenen Zweiteilung strafbaren Verhaltens schon wegen ihres grundsätzlichen schweren Grades der schwerst wiegenden Deliktsgruppe zugeordnet sind. Das wirkt sich zwar in erster Linie straf- und straf- verfahrensrechtlich aus, ist aber auch disziplinarrechtlich keineswegs ohne Bedeutung, schon weil es zumindest den Anhalt für das Ausmaß von Achtungs- und Vertrauenseinbuße gibt, das mit der betreffenden Straftat in der Regel verbunden ist. Der Meineid wird in der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen mit der Folge, dass ein Beamter, der sich des Meineids schuldig macht, regelmäßig an Achtung verliert. Das bedeutet, dass er nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter notwendigerweise bedarf. Über dies erschüttert er durch eine solche Tat der Unwahrhaftigkeit tiefgreifend das Vertrauen, das seine Verwaltung in ihn setzt und auch setzen muss. Er zeigt, dass er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehören, als Zeuge vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, dass er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückschreckt, mit einer als Verbrechen qualifizierten Tat straffällig zu werden. Deshalb ist regelmäßig gegen Beamte, die sich des Meineids schuldig gemacht haben, auf Entfernung aus dem Dienst und nur in Ausnahmefällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1987 - 1 D 34.87 -, RiA 1988, 252 und vom 6. November 1990 - 1 D 3.90 -, DokBer. B 1991, 40, jeweils m.w.N. Von einem disziplinarisch minderschweren Fall des Meineids ist hier nicht zwangsläufig deshalb auszugehen, weil das erweiterte Schöffengericht einen minderschweren Fall i.S.d. § 154 Abs. 2 StGB angenommen und keine Strafe verhängt hat, die schon von Gesetzes wegen mit dem Verlust der Beamtenrechte verbunden ist. Die Annahme eines minderschweren Falles und der Verzicht auf zwingende beamten - wie versorgungsrechtliche Folgen durch ein Strafgericht können - wie zur Bindungswirkung oben bereits im Grundsatz dargelegt - für das Disziplinarverfahren weder verbindlich sein noch die Entscheidung des Disziplinargerichts präjudizieren. Unter Umständen können sie das Gewicht des festgestellten Verhaltens als Dienstvergehen nicht einmal zutreffend kennzeichnen. Dem steht nicht nur die unterschiedliche Entscheidungskompentenz der jeweils zuständigen Gerichte, sondern auch die aus unterschiedlicher Aufgabe und Zielsetzung der jeweiligen Rechtsgebiete abgeleitete Erfahrung entgegen, dass beamtenrechtliches Verhalten auch dann nach der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte durchaus zur Disziplinarhöchstmaßnahme führen kann, wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 1 D 55.82 -, BVerwGE 76, 98, 100. Mag der Beamte hier in seiner Eigenschaft als bloßes Mitglied der Gemeinschaft - als Bürger - genügend bestraft sein, über die sich daran anschließenden tatsächlichen und rechtlichen Folgen ist damit nichts gesagt, insbesondere auch nichts über die Frage des Verlustes oder des Fortbestehens der Vertrauenswürdigkeit als Beamter. Ob hier das Vertrauensverhältnis allein schon durch den Meineid bei dessen isolierter Betrachtung als endgültig zerstört anzusehen wäre, oder ob hier das Fehlen eines dienstlichen Bezuges und die Strafzumessungserwägungen des erweiterten Schöffengerichts - der Beamte habe sich zu einem Geständnis durchgerungen sowie die Vereidigung sei prozessual ungewöhnlich gewesen und für den Beamten überraschend und unerwartet gekommen - auch bei disziplinarrechtlicher Würdigung zur Annahme eines disziplinarrechtlich minderschweren Falles führen würden, bedarf keiner Klärung. Denn jedenfalls bei der hier aufgrund der Einheit des Dienstvergehens gebotenen Zusammenschau beider Delikte besteht kein Zweifel daran, dass der Beamte auch bei Annahme eines disziplinarrechtlich minderschweren Falles von Meineid das für seinen Dienst erforderliche Vertrauen der Öffentlichkeit und seines Dienstherrn auf Grund seines Dienstvergehens endgültig und unwiderbringlich zerstört hat. Er hat versucht, planvoll und mit hoher krimineller Energie die zivilgerichtliche Entscheidung über seine Verurteilung zur (Rück-)Zahlung einer großen Geldsumme zu vereiteln, hat dazu in einem zivilgerichtlichen Verfahren das Gericht durch falsche Angaben zu täuschen versucht und schließlich noch einen Meineid geschworen. Wer sich mit solcher Hartnäckigkeit gegen die Rechtsordnung auflehnt und die den Staat tragenden Organe wiederholt für die Durchsetzung seiner Zwecke zu missbrauchen versucht, kann nicht in herausgehobener Stellung wie der Beamte als Schulleiter den Staat repräsentieren und aufgrund einer mit hoher Verantwortung für eine Vielzahl von Lehrern und Schülern sowie einem weiten Ermessensspielraum ausgestatteten Amtsstellung staatliche Aufgaben wahrnehmen und die Machtmittel des Staates ausüben. Das dafür erforderliche Vertrauen hat der Beamte durch sein Dienstvergehen endgültig und unwiderruflich zerstört. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, kann dem der Beamte nicht entgegen halten, dass ihn die Bezirksregierung nach der strafgerichtlichen Verurteilung zunächst im Dienst belassen und erst nach vier Jahren vorläufig des Dienstes enthoben hat, dass er dem im Disziplinarverfahren angeforderten Leistungsbericht nach seinen Dienst in dieser Zeit beanstandungsfrei geleistet hat und dass ihn das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen auch nach der strafgerichtlichen Verurteilung noch zum Mitglied des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer zu D. ernannt hat. Die Frage, ob das Vertrauen des Dienstherrn zu dem Beamten restlos zerstört ist, ist im Grundsatz nicht anhand von Einzelreaktionen verschiedener Vorgesetzter des Beamten, sondern aus der objektiven Sicht der Disziplinargerichte zu entscheiden, die die weitere Tragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst allein zu bewerten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12.94 - BVerwGE 103, 248 = DokBer. 1995, 315, 317; Senatsurteil vom 17. August 1999 - 6d A 910/98.O -. Nach alledem hält der Senat - wie auch schon die Disziplinarkammer - eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst für erforderlich. Eine Einstellung des Verfahrens mit Rücksicht auf die strafgerichtliche Verurteilung kam gemäß §§ 14 Abs. 1 DO NRW angesichts dieser Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht. Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nach den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 76 Abs. 1 Satz 1 DO NRW bewilligt, weil er dieser Maßnahme nicht unwürdig erscheint und angesichts seiner finanziellen Lage auch bedürftig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).