Beschluss
15 A 1187/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0731.15A1187.02A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der nicht erst am 9. März - wie auf der Sendezeile des Faxes vermerkt -, sondern nach dem Fax-Eingangsprotokoll des Verwaltungsgerichts dort schon am 8. März 2002 um 22.55 Uhr und damit innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG eingegangene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit mit ihm die Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick auf den Anspruch aus Artikel 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG angegriffen werden soll. Die Ausführungen in der Antragsschrift betreffen allein die Frage der Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin wegen ihrer Erkrankung in der Türkei und die rechtliche Einordnung der Suizidgefahr. Für den Anspruch aus Artikel 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG werden Zulassungsgründe entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargelegt. Der Mangel kann auch nicht mehr behoben werden, nachdem die Frist abgelaufen ist, binnen derer die Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG darzulegen sind. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Den Vortrag zu Art und Umfang der Krankheit, die der Klägerin durch die im Verfahren vorgelegten Atteste des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. B. -L. vom 27. August 2001 und 28. Januar 2002 bescheinigt wurde, hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Den Vortrag der Klägerin im anwaltlichen Asylfolgeantrag vom 20. Oktober 1999, bei ihr liege eine depressive Entwicklung vor, und sie sei wegen eines Selbstmordversuchs bereits mehrere Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommen. Weiterhin setzt sich das Urteil in den Entscheidungsgründen hiermit und mit den in der Türkei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ausdrücklich und umfangreich auseinander (Urteilsabdruck S. 11 bis 17). Ebenso setzt es sich mit der von der Klägerin geltend gemachten Suizidgefahr auseinander (Urteilsabdruck S. 17). Soweit in der Antragsschrift geltend gemacht wird, das Gericht habe die Krankheit der Klägerin nur abgeschwächt festgestellt und sei daher zu falschen Schlussfolgerungen gekommen, geht dieser Vorwurf fehl. Zwar hieß es in den Attesten des Arztes B. -L. vom 11. April und 2. Mai 2001, die in dem Verfahren 17 L 211/01.A vorgelegt wurden, die Klägerin litte unter einer "paranoiden Psychose" bzw. einer "paranoiden Psychose mit optischen und akustischen Halluzinationen". Jedoch im Attest des Arztes B. -L. vom 28. Januar 2002, das kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde und damit erkennbar den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin belegen soll, wird der Klägerin bescheinigt, dass sie unter "depressiven Verstimmungen mit Angstzuständen und psychotischen Phänomenen" leide und suizidale Gedanken nicht auszuschließen seien. Genau dieses aktuelle Krankheitsbild der Klägerin legt das Verwaltungsgericht seiner Würdigung zu Grunde. Ob es daraus die richtigen Folgerungen gezogen hat, wie die Antragsschrift im weiteren rügt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl. 1996, 108 = NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11. Die in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, die fachärztlichen Atteste kämen zu dem Ergebnis, dass eine Betreuung der Klägerin durch nahe Angehörige erforderlich sei, ist unzutreffend. Lediglich das Attest des Arztes B. -L. vom 2. Mai 2001 äußert sich dahingehend, dass die Klägerin neben einer intensiven Behandlung und Betreuung auch auf die Unterstützung ihrer in Deutschland lebenden Verwandten angewiesen sei. Alle anderen Atteste, die die Klägerin im Verlauf der verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegt hat, verhalten sich nicht dazu, inwiefern ihr Gesundheitszustand eine Betreuung durch Angehörige erfordert. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Ermittlungen anzustellen, ob eine Behandlung der Krankheit gewährleistet ist, wenn die kranke Person nicht sozialversichert ist, trifft nicht zu. Das Gericht hat sich ausführlich damit auseinandergesetzt, in welchem Umfang Personen, die weder in den staatlichen Versicherungen krankenversichert sind noch eine sog. "Grüne Karte" ("Yesil Kart") erhalten können, Gesundheitsleistungen bzw. finanzielle Hilfe für solche erhalten können (UA S. 13/14). Im Übrigen kann mit diesem Einwand nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden. Im Kern zielt er darauf ab, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe. Dieser Verstoß gehört jedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Er kann auch nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden. Der vorliegenden Rechtssache kommt auch nicht die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift formulierte Frage, ob die Selbstmordgefahr inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das im asylgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen ist, oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist, das im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG zu prüfen ist, ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Ob die (krankheitsbedingte) Gefahr eines Selbstmords bereits durch die Abschiebung als solche (dann inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das von der Ausländerbehörde zu prüfen ist) und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung (dann zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) eintritt - zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 -, lässt sich nur anhand des konkreten Krankheitsbildes, ggf. unter Einbeziehung fachärztlicher Begutachtung im Einzelfall klären. Maßgeblich sind insoweit also stets die Umstände des Einzelfalles. Auch die weiteren Ausführungen der Antragsschrift auf den Seiten 2 unten/3 oben zeigen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern erschöpfen sich darin zu rügen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Selbstmordgefahr in unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehe, während die medizinischen Befunde ergäben, dass sie Folge der diagnostizierten Psychose sei. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).