Beschluss
1 A 2987/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.1A2987.02.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.483,77 EUR (entspricht 4.857,84 DM) und für das Zulassungsverfahren auf 2.483,78 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.483,77 EUR (entspricht 4.857,84 DM) und für das Zulassungsverfahren auf 2.483,78 EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag ist abzulehnen, da die Antragsschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) nicht hervortreten lässt. 1. "Ernstliche Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es zur Erfüllung der sich aus der Nr. 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen des Merkmals "bei Justizvollzugseinrichtungen" nicht aus, wenn die Tätigkeit des Beamten in einer Justizvollzugseinrichtung lediglich mittelbar dem Strafvollzug dient. Vielmehr ist - wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 1.97 - und das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2001 - 10 AZR 178/01 - festgestellt haben - eine Tätigkeit in einem Bereich erforderlich, der gegen die Außenwelt abgeschirmt ist ("hinter Mauern und Gittern"). Anders als das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 - 2 K 318/00 -, auf das der Kläger sich im Wesentlichen stützt, angenommen hat, spricht gerade die gesetzessystematische Auslegung der Norm für die vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesarbeitsgericht vertretene Meinung. Insbesondere die Gleichstellung mit Beamten in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen spricht dafür, dass mit Beamten "bei Justizvollzugseinrichtungen" nur solche gemeint sein können, die in vergleichbarer Weise verwendet werden. 2. Hinsichtlich der Grundsatzrüge hat der Kläger einen Klärungsbedarf nicht hinreichend dargetan. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Auslegung des Begriffs "bei Justizvollzugseinrichtungen" ist durch das Bundesverwaltungsgericht in der zuvor genannten Entscheidung geklärt. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf lässt die Antragsschrift nicht hervortreten. Insbesondere wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach den unter 1. gemachten Ausführungen nicht durch den Verweis auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 GKG. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, wie er hier mit der Frage der Gewährung einer Zulage in Rede steht, bemisst sich der Wert des Streitgegenstands entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags (26-fachen Monatsbetrags) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 = NWVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR 2000, 188 = Schütz/Maiwald, ES/F II 3 Nr. 9. Daraus ergibt sich - ausgehend davon, dass die Höhe der im Streit stehenden Zulage zum Zeitpunkt der Klageerhebung 186,84 DM und zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die Zulassung der Berufung 95,53 EUR betrug - für das erstinstanzliche Verfahren ein Wert von 2.483,77 EUR (entspricht 4.857,84 DM = 26 x 186,84 DM) und für das Zulassungsverfahren ein Wert von 2.483,78 EUR (= 26 x 95,53 EUR). Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.