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Beschluss

1 A 2278/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0805.1A2278.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Klageverfahren auf 4.294,85 EUR (entspricht 8.400,00 DM) und für das Zulassungsverfahren auf 3.988,08 EUR (entspricht 7.800,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Klageverfahren auf 4.294,85 EUR (entspricht 8.400,00 DM) und für das Zulassungsverfahren auf 3.988,08 EUR (entspricht 7.800,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht greifen bzw. - zum Teil - schon nicht in einer den formellen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden sind. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zunächst keinen "ernstlichen Zweifeln" i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiervon werden nur solche Zweifel erfasst, die erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Das Antragsvorbringen lässt derartige Zweifel nicht hervortreten. Soweit dieses Vorbringen unmittelbar an Verwaltungsvorschriften wie den Schnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Februar 2001 anknüpft, ist zu beachten, dass im Wege des Erlasses derartiger Verwaltungsvorschriften der Inhalt der gesetzlichen Zulagebestimmungen, die - soweit hier von Belang - ein Ermessen der Verwaltung nicht vorsehen, nicht mit Außenwirkung verändert werden kann. Was die Tatbestandsmerkmale der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (im Folgenden: Vorbemerkungen) betrifft, so kann der Senat offen lassen, wie das Antragsvorbringen zum Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit des Klägers zum "militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst" zu bewerten ist. Hat das Verwaltungsgericht nämlich - wie hier - seine Entscheidung jeweils selbständig tragend auf die Verneinung von mehreren Tatbestandsmerkmalen gestützt (sog. Mehrfachbegründung), so ist die Berufung vor dem Hintergrund der erforderlichen Erheblichkeit für das Entscheidungsergebnis nur dann wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungsbestandteile mit dem nötigen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erschüttern. Vgl. dazu etwa Seibert, in : Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 146. Vorliegend ist dies dem Kläger jedenfalls in Bezug auf das vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinte Tatbestandsmerkmal "zentrale Stelle der Flugdatenbearbeitung" nicht gelungen. Zentrale Stellen der Flugdatenbearbeitung im Sinne der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen sind allein solche - entweder einer Leitungsebene zugeordnete oder aus der Verbandshierarchie ausgegliederte - Organisationseinheiten, die in Bezug auf die ihnen übertragene Aufgabe (hier: den Bereich der Flugdatenbearbeitung) einen - verbandsübergreifenden - Beitrag für das jeweilige militärische Gesamtsicherungssystem leisten. Vgl. dazu Urteil des 12. Senats des OVG NRW vom 10. März 2000 - 12 A 2128/98 -. Nicht darunter fallen zum einen sog. "Intra-Zentralitäten", welche durch Ausgliederung oder Auslagerung von Teilen eines Verbandes entstehen und bei denen (in einem weiteren Sinne) "zentrale" Funktionen nur in Bezug auf die ausgegliederten bzw. ausgelagerten Teile der Gesamtorganisation, z. B. vorgeschobene Einsatzbasen, anfallen. Zu einem derartigen Fall näher: OVG NRW, Urteil vom 10. März 2000 - 12 A 2128/98 -. An einem (verbands-)übergreifenden Beitrag für das militärische Gesamtsicherungssystem fehlt es zum anderen aber grundsätzlich auch dann, wenn die Aufgabe, um die es geht, von der betreffenden Stelle ausschließlich im Sachzusammenhang mit einer bestimmten anderen (Haupt-)Aufgabe und insofern lediglich als jene Aufgabe unterstützend bzw. als Annex zu jener Aufgabe wahrgenommen wird. Denn derartige Annex-Zuständigkeiten betreffen in aller Regel - und so auch hier - nicht in der erforderlichen allgemeinen, übergreifenden Weise die Gesamtheit des betroffenen Funktionsbereichs innerhalb des Sicherungssystems - hier die Gesamtheit der Flugsicherung bzw. Flugdatenbearbeitung. An diesen Aspekt knüpft ersichtlich auch das Verwaltungsgericht der Sache nach - zu Recht - an, wenn es in dem angefochtenen Urteil ausführt, den SAR-Leitstellen fehle eine - verbandsübergreifende - Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Flugsicherung insgesamt (Hervorhebung durch den Senat), sie sei vielmehr nur im Rahmen ihrer eigenen Einsätze weisungsbefugt und nur im Rahmen dieser Einsätze auch gegenüber Fluggeräten anderer Einheiten. Der Senat weist hierzu klarstellend lediglich darauf hin, dass das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Merkmal der Weisungsabhängigkeit nur einen einzelnen (indiziellen) Aspekt der bei der Auslegung des Merkmals "zentrale Stelle der Flugdatenbearbeitung" vorzunehmenden organisatorisch-strukturellen Gesamtbetrachtung bezeichnet. Der Senat sieht sich insoweit auch in sachlicher Übereinstimmung mit dem oben angeführten Urteil des 12. Senats des hiesigen OVG, in welchem es auf S. 16 f. des Urteilsabdrucks sinngemäß heißt, der Umstand, dass die einem bestimmten Flugplatz angegliederte Flugberatung diese Beratung auch für von dem betreffenden Flugplatz abfliegende Luftfahrzeuge anderer Verbände, die dort nicht stationiert seien, durchführe, gebe nichts für eine "Zentralität" der Stelle im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Zulagenbestimmungen her. Es versteht sich von selbst, dass auch in derartigen Fällen die Führer der betreffenden Luftfahrzeuge den Anordnungen der Flugabfertiger (Flugberater) Folge leisten müssen; gleichwohl wird hierdurch die Aufgabenerfüllung der betreffenden Stellen noch nicht zu einer "zentralen" in Bezug auf die Gesamtheit der Flugdatenbearbeitungsaufgaben im Rahmen der militärischen Flugsicherung. Hiervon ausgehend greift das Antragsvorbringen zu kurz, indem es im vorliegenden Zusammenhang im Kern lediglich an den Gesichtspunkt der Weisungsbefugnis anknüpft und dabei dem Verwaltungsgericht - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, zu Unrecht - vorwirft, es habe der Definition der "zentralen Stelle" durch das OVG NRW ein Zeitmoment (Häufigkeit und Umfang der Ausübung der Weisungsbefugnis) hinzugefügt. Selbst wenn man dies vernachlässigt, hat der Senat in Würdigung der obigen rechtlichen Erwägungen und in ihrer Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art aber auch im sachlichen Ergebnis keine - überwiegenden oder auch nur den Erfolg eines Berufungsverfahrens offen lassenden - Zweifel daran, dass die SAR-Leitstellen der Bundeswehr (darunter diejenige der Luftwaffe in Münster), deren Hauptaufgabe in der Koordinierung und Führung von Such- und Rettungseinsätzen besteht und die ausschließlich im Zusammenhang mit diesem speziellen, sachlich eingegrenzten Aufgabengebiet nebenbei auch in gewissem Umfang Flugsicherungstätigkeit (Flugberatung) in Form des Sammelns und der Weitergabe von Flugdaten durchführen mögen, keine zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung im Sinne der Nr. 5 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 der Vorbemerkungen sind. Dabei vermag auch der Umstand, dass die Einrichtung des SAR allgemein einen bedeutsamen Beitrag für die Luftsicherheit leistet und dass sie - in Anknüpfung an das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers - gemäß ICAO notwendige Voraussetzung für die Durchführung von Flugbewegungen der zivilen und militärischen Verbände überhaupt sein mag, eine Einordnung gerade der hier in Rede stehenden, von den Leitstellen auschließlich im Sachzusammenhang mit ihrer Hauptaufgabe der Koordinierung und Führung von Such- und Rettungseinsätzen durchgeführten (etwaigen) Flugberatungstätigkeit als "zentrale" Funktion im (Gesamt- )System der militärischen Flugsicherung (Flugberatung) nicht zu rechtfertigen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Derartige Schwierigkeiten, welche den Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens noch als offen erscheinen ließen, zeigt das Antragsvorbringen unter entsprechender Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht auf. 3. In Bezug auf den außerdem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist bereits sehr fraglich, ob das Vorbringen in der Antragsschrift den formalen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes genügt. So enthält der dortige Hinweis auf die bisher nicht höchstrichterlich geklärte, allerdings über den Einzelfall hinaus bedeutsame "Frage der Zulageberechtigung der SAR-Flugberater" schwerlich die - grundsätzlich zu fordernde - hinreichend konkrete Ausformulierung der für rechtsgrundsätzlich erachteten Rechts- oder Tatsachenfrage. Davon abgesehen wird auch die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Thematik nicht schlüssig begründet. Die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Definition des OVG NRW betreffend den Begriff "zentrale Stelle der Flugdatenbearbeitung" mittels Hinzufügung eines "Zeitmoments" erweitert, trägt - wie schon an anderer Stelle dargelegt - nicht. Selbst wenn man aber von einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes ausginge, erscheint dem Senat eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht angezeigt. Die sich in dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der "zentralen Stelle der Flugdatenbearbeitung" stellenden abstrakten (Rechts-)Fragen sind nämlich im Wesentlichen durch die bereits mehrfach angesprochene Entscheidung des 12. Senats des OVG NRW in Verbindung mit den Erwägungen des Senats in diesem Beschluss hinreichend geklärt, ohne dass in dem Falle der Durchführung eines Berufungsverfahrens noch eine darüber hinausgehende grundsätzliche Klärung zu erwarten wäre. 4. Die schließlich vom Kläger noch gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des OVG NRW vom 10. März 2000 - 12 A 2128/98 - (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist zum einen in der Sache nicht nachvollziehbar. Zum anderen genügt aber das Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund schon nicht den Darlegungsanforderungen. Die vom Kläger gerügte Abweichung "hinsichtlich des Zeitmoments" entbehrt der Bezeichnung eines hinreichend ausformulierten abstrakten Rechtssatzes, mit welchem das Verwaltungsgericht - angeblich - von einem eben solchen entscheidungserheblichen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Bei Streitigkeiten über Besoldungsbestandteile, darunter auch Zulagen, legt der Senat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend beamtenrechtliche Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, vgl. BVerwG, z. B. Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 = NWVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR 2000, 188 = Schütz/Maiwald, ES/F II 3 Nr.9, inzwischen in ständiger Rechtsprechung den zweifachen Jahresbetrag (26- fachen Monatsbetrag) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, zugrunde, soweit - wie hier - keine in einem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit ist. § 17 Abs. 3 und 4 GKG finden keine Anwendung. Die entsprechende Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der höhere Betrag für den ersten Rechtszug beruht dabei auf dem Umstand, dass insoweit die für die Vergangenheit (Monate Juni und Juli 1997) zurückgenommenen Leistungen, wegen der der Kläger mit seiner Klage obsiegt hat, zu dem zweifachen Jahresbetrag hinzuaddiert werden mussten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.