Beschluss
14 A 3125/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0805.14A3125.02A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, kommt der Rechtssache nicht zu. Der Senat hat hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG - nur darauf beziehen sich die Darlegungen im Zulassungsantrag - in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht. Ferner hat er in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen Angehörige ethnischer Minderheitengruppen ausgesetzt sind, es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes diesen Bevölkerungsgruppen individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG entspricht. Vgl. Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44 386 - B2/I 14 - Kosovo iVm Ziff. 4 des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder (IMK) vom 23./24. November 2000 (TOP 8). Diese Erlasslage hat der Senat bislang weiterhin als gegeben angesehen. Vgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 8. März 2001, Nr. III 2 des Erlasses vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - und inzwischen Nr. 1 des Erlasses vom 28. November 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo/44.342 - . Damit war nach seiner Auffassung zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen oder religiösen Minderheiten durch Angehörige der albanischen und religiösen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo Rechnung getragen. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. November 2000 - 14 A 4183/00.A - und im Übrigen zu dem Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 21.01 -. Der Senat hat sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des Gerichts befunden. Vgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und 2. Mai 2001- 13 A 4889/99.A -. Eine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Zwar hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder mit Beschluss vom 6. Juni 2002 u.a. festgestellt, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei und dass die Voraussetzungen für erste zwangsweise Rückführungen noch im Laufe dieses Jahres gegeben seien, aber zugleich auch, dass diese aufgrund der Erklärungen der Internationalen Zivilverwaltung UNMIK zur Zeit weiterhin nicht möglich seien. Dementsprechend hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den Ausländerbehörden mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen, das einzuhaltende Verfahren, die zeitliche Staffelung von Rückführungen und weitere Aspekte mit UNMIK noch näher zu erörtern seien. In demselben Erlass ist geregelt, dass aufgrund des bis zum Abschluss dieser Verhandlungen weiter bestehenden Abschiebungshindernisses den ausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer Minderheiten und gemischt-ethnischer Familien, die ihre freiwillige Ausreise verweigerten, die Duldung zunächst um drei Monate - und damit um den Zeitraum wie in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - verlängert werden kann. Über die weiteren Einzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen und die hierbei nach dem Ergebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden Modalitäten) wird in der zweiten Jahreshälfte ein gesonderter Erlass ergehen. Vgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 14. Juni 2002 - 14.3/44.386 - I 14 - Kosovo -. In Bezug auf diese auch dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Auffassung haben die Kläger Berufungszulassungsgründe nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der von den Klägern allein ihrem Berufungszulassungantrag zugrunde gelegten und für grundsätzlich erachteten Frage der Beurteilung der Sicherheitslage für ethnische Minderheiten im Kosovo seit Übernahme der effektiven Staatsgewalt durch UNMIK und KFOR, wie sie das Verwaltungsgericht alternativ seinem Urteil zugrunde gelegt hat, fehlt es zwar bisher an einer Entscheidung des Senats. Auch der vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2001 - 14 A 3865/01.A - enthält dazu keine Aussage. Darauf und auf die im Übrigen vom Verwaltungsgericht nicht aufgeworfene grundsätzliche Frage der Maßstabsbildung, wie sie sich für § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf Art. 3 EMRK stellt, vgl. dazu u. a. die Stellungnahme der Bundesregie-rung in dem Verfahren vor dem EGMR, wiedergege-ben in den Gründen der Zulässigkeitsentscheidung vom 7. März 2000 - Beschwerde Nr. 43844/98 (T.I. ./. Vereinigtes Königreich) -, InfAuslR 2000, 321, kommt es jedoch angesichts der geschilderten Erlasslage gegenwärtig in einem Berufungsverfahren nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.