Beschluss
8 A 778/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0805.8A778.01.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Januar 2001 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Januar 2001 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt sind. Maßgeblich für die Zulassungsprüfung ist insoweit gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.d.F. durch das RMBereinVpG vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987), das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Klage auf Verurteilung des Beklagten abzuweisen, die Flurstücke und der Flur in der Gemarkung J. durch Änderung der Landschaftsschutzverordnung vom 27. November 1972 aus dem Landschaftsschutz zu entlassen. Inwieweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, ein Anspruch der Klägerin aus § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW auf Erlass einer Änderungsverordnung, durch die die Flurstücke bis aus dem Landschaftsschutzgebiet entlassen werden, könne sich schon deshalb nicht ergeben, weil die genannte Vorschrift weder ein subjektiv-öffentliches Recht für die Klägerin auf Erlass einer solchen Änderungsverordnung noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass einer Änderungsverordnung gewähre, mag letztlich dahinstehen. Vor dem Hintergrund insbesondere auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, wann eine Gemeinde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Betroffenheit durch eine naturschutzrechtliche Verordnung geltend machen kann, vgl. Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 302 ist der - wesentlich auch auf die Abschaffung von § 5 Abs. 6 BBauG a.F. abstellenden - Argumentation der Klägerin zugunsten eines Anspruchs auf eine die Belange der Gemeinde berücksichtende fehlerfreie Ermessensentscheidung zwar nicht ihre Beachtlichkeit abzusprechen. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Gesetzesentwicklung: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1/99 -, BVerwGE 109, 371 (378/379) = NVwZ 2000, 1045. Zählt man zu den "öffentlichen Interessen" im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW auch die von den Gemeinden zu sichernde Versorgung der Bevölkerung mit Bauland unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauGB, vermag es nicht zu überzeugen, warum die Gemeinden daran gehindert sein sollen, die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen im Rahmen der Abwägung landschaftsrechtlicher Belange mit der gemeindlichen Planungshoheit geltend zu machen. Ein so später Interventionspunkt wie die Unwirksamkeit der Schutzverordnung wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit des Geländes dürfte der auch für eine Schutzfestsetzung nach § 1 Abs. 2 LG NRW vorzunehmenden Abwägung u.a. mit der gemeindlichen Planungshoheit bezüglich der Baulandversorgung möglicherweise nicht gerecht werden. Auf die vorstehenden Erwägungen kommt es aber nicht an. Denn auch wenn man hier einen Anspruch der Klägerin nach § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Änderung der übergeleiteten Landschaftsschutzverordnung annehmen wollte, reicht der Zulassungsvortrag im Übrigen nicht aus, auf eine fehlerhafte Ermessensausübung der Beklagten bei der Ablehnung einer Herausnahme der Flurstücke und aus dem Landschaftsschutzgebiet zu schließen. Maßgeblich für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen und sich im Tenor niederschlagenden Ergebnisses. Dass die angegriffene Begründung der ersten Instanz die Entscheidung nicht trägt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, wenn das Ergebnis auf eine andere Begründung gestützt werden kann, die keinen relevanten Zweifeln unterliegt. Das ist hier mit Blick auf die im erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 1999 nochmals zusammengefasste und vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem möglichen Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung behandelte Abwägungsentscheidung der Beklagten der Fall. Die Beklagte hat sich mit dem hier geltend gemachten Belang der Klägerin, die bauplanungsrechtliche Grundlage für die Ausweisung der strittigen Parzellen als in städtischer Hand befindliche Baugrundstücke zu schaffen (vgl. Kapitel 1. des Entlassungsantrags "Anlass der Antragstellung" S. 3) unwidersprochen wie folgt auseinander gesetzt: "Die Flurstücke und liegen im Bereich des als naturschutzwürdig eingestuften Auenbereichs des T. . Die dort noch vorhandenen Grünlandflächen sind der Niederung des H. bach zuzuordnen. Der Bach mit seinem gesamten Umfeld stellt ein bedeutendes Element im Landschaftsbild dar. Der gesamte Bereich (Fließgewässer, Grünlandflächen und Gehölzstrukturen) ist daher aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege unbedingt unbeeinträchtigt von jeglicher Bebauung zu erhalten. Die Bebauung würde zu einer deutlichen Einengung des Talraumes und damit zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen führen. Sie hätte darüber hinaus zwangsläufig negative Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt. Diese negativen Folgen ließen sich auch nicht durch eine Aufwertung der Fläche unterhalb der Geländekante vermeiden. Die Möglichkeit, hier wenige Wohngebäude zu errichten, stünde in keinem Verhältnis zu der zu erwartenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Selbst wenn kein Landschaftsschutz bestünde, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Eingriffsregelung) also lediglich in die bauleitplanerische Abwägung einfließen müsste, dürfte unter diesen Umständen ein Ergebnis zu Gunsten einer Bebauung rechtsfehlerhaft sein." Diese Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen. Eines ausdrücklichen Eingehens darauf, dass im Ortsteil J. sonstige städtische Flächen zur Ausweisung als Bauland nicht zur Verfügung stehen und auch im Übrigen potentielle Bauflächen knapp sein sollen, bedurfte es nicht. Der genannte Gesichtspunkt ist typischer Bestandteil des geltend gemachten Planungsinteresses der Gemeinde und diesem immanent. Die Auseinandersetzung mit den Planungsabsichten der Klägerin hat deshalb selbstverständlich auch diesen Aspekt in den Blick genommen. Versteht sich dies als Regelfall von selbst, bedurfte es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Vgl. zum intendierten Ermessen etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = DVBl 1998, 145 m.w.N. Die Behauptung des außergewöhnlichen Umstandes, dass "wegen der den Ortsteil J. nach gerade kreisförmig umschließenden landschaftsschutzrechtlichen Beschränkungen die streitgegenständlichen drei Grundstücke die letzten einer potentiellen Siedlungsentwicklung offen stehenden Grundstücke bildeten", ist erstmals mit dem Zulassungsantrag vom 16. Februar 2001 aktenkundig geworden und konnte von der Beklagten schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für die daran anknüpfenden Überlegungen der Klägerin zur Ortsteilsentwicklung unter d) Seite 6 des Zulassungsantrags. Darüber hinaus ist der behauptete Ausgangspunkt fehlender Alternativflächen nicht hinreichend glaubhaft. Er widerspricht der Darstellung in der Karte zu den Grenzen des Landschaftsschutzgebietes in dem unter dem 3. Mai 1996 überreichten Entlassungsantrag. Danach scheint die Ausweisung von Wohnbauflächen in dem hier streitigen geringen Umfang auch in einigen anderen - außerhalb des Landschaftsschutzgebietes gelegenen - Bereichen des Ortsteils nicht ausgeschlossen; im Übrigen sind durch Verordnung vom 28. Mai 1998 (ABl. Detmold 1998, 210) bis auf die drei streitbefangenen Parzellen sowie eine weitere - gar nicht befreiungsbedürftige (Flurstück 41) - alle Flächen aus dem Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen herausgenommen worden, für die die Klägerin dies beantragt hatte. Ob hier nicht ohnehin die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auch unter Ermessensgesichtspunkten ausschließlich dann zurück treten, wenn entgegen der vorliegenden Sachlage wesentliche Teile des gesamten Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung gänzlich entzogen werden, vgl. zum Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung insoweit BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 (132) kann nach alledem dahinstehen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht ausreichend im Sinne vom § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Einhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Soweit im Zulassungsantrag Seite 7 das Problem aufgeworfen ist, "inwieweit Alt- und Landschaftsschutzverordnungen, die noch unter dem "geschmeidigen" Rechtsregime des § 5 Abs. 6 BBauG a.F. relativ großzügig erlassen werden konnten, nunmehr unter dem "sehr strengen" Landschaftsschutzrecht bei kleinflächigen Abänderungsanträgen zu behandeln sind," ist schon eine hinreichend konkrete Rechtsfrage jedoch nicht benannt worden. Es bleibt offen, die Anwendung welcher Rechtsvorschriften des LG NRW die Klägerin für zweifelhaft hält. Sollte sie auf § 73 Abs. 1 Satz 2 LG NRW abzielen, fehlt es ausweislich der vorliegenden Ausführungen zudem an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit dessen Normverständnisses im vorliegenden Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG und folgt dem erstinstanzlichen Ansatz der Maßgeblichkeit des Auffangstreitwertes. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.