Beschluss
18 B 1278/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0819.18B1278.02.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2002 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Februar 2002 wird bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Aus den von den Antragstellern dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich ein das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung überwiegendes privates Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehbarkeit der angefochtenen Rücknahmeverfügung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung sprechen gegenwärtig überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit der Rücknahme der den Antragstellern am 20. Juli 2001 erteilten Aufenthaltsbefugnisse. Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2002, durch die die den Antragstellern bis zum 19. Juli 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnisse von Beginn an zurückgenommen wurden, ist auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG - gestützt, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Zwar handelt es sich bei dem die Aufenthaltsbefugnis erteilenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2001 aus den in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts angegebenen Gründen, die mit der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen worden sind, um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Die Antragsgegnerin hat aber das ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Entscheidung über die Rücknahme eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Bei einer solchen Ermessensentscheidung hat die Behörde die für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Hat eine Maßnahme - wie hier die Rücknahme der erteilten Aufenthaltsbefugnis - die Ausreisepflicht zur Folge, so sind auch die in § 45 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Unzulässig ist es, die Ermessenserwägungen auf die Voraussetzungen zu beschränken, die die Ermessensentscheidung erst ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1996 - 1 B 20.96 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG Nr. 8. Die Antragsgegnerin hat jedoch in der Verfügung vom 7. Februar 2002 ihre Ermessensentscheidung allein mit der die Rücknahme erst ermöglichenden Rechtswidrigkeit der den Antragstellern erteilten Aufenthaltsgenehmigungen und mit dem - in solchen Fällen immer gegebenen - öffentlichen Interesse an der Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle begründet. Dass es durch fehlerhaftes Handeln im Bereich der Antragsgegnerin selbst nicht nur im Falle der Antragsteller zur rechtswidrigen Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen gekommen ist, durfte keinesfalls zu ihren Lasten in die Ermessenserwägungen einfließen und befreite die Antragsgegnerin nicht von einer Einzelfallwürdigung der privaten Interessen der Antragsteller. Diese privaten Interessen anhand der vorstehend angeführten Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin jedoch nicht berücksichtigt. Dazu bestand aber Anlass angesichts der langen Dauer des Aufenthalts der Antragsteller im Bundesgebiet und der Begründung von - vertrauensschutzwürdigen - wirtschaftlichen Bindungen des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), die er im Vertrauen auf den Bestand der - rechtswidrig erteilten - Aufenthaltsbefugnis dadurch begründet hat, dass er eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfe sicherstellt. Die fehlende Würdigung der privaten Interessen der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch nicht in dem Schriftsatz vom 1. August 2002 nachgeholt. Zwar werden diese Interessen angesprochen, jedoch nicht in eine Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Frage der Rücknahme der rechtswidrig erteilten Aufenthaltsbefugnisse eingestellt, sondern als nicht entscheidungserheblich bezeichnet, weil sie keinen Einfluss auf die Rechtswidrigkeit der erteilten Aufenthaltsbefugnisse (d. h. auf das ermessensbegründende Tatbestandsmerkmal des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) haben. Als einzige Besonderheit im Rahmen der Ermessensentscheidung wird auch in dem Schriftsatz vom 1. August 2002 die rechtswidrig erteilte Aufenthaltsbefugnis bezeichnet, wobei wiederum verkannt wird, dass diese nur die Voraussetzung ist, die die Ermessensentscheidung erst ermöglicht und auf die die Ermessenserwägungen nicht beschränkt werden dürfen. Über diese Rechtswidrigkeit hinausgehende öffentliche Interessen an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Antragsteller (etwa die Verwirklichung von Ausweisungsgründen oder den Sozialhilfebezug) hat die Antragsgegnerin nicht benannt. Soweit in dem Schriftsatz vom 1. August 2002 unterstellt wird, dass den Antragstellern die Rechtswidrigkeit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bekannt gewesen sei, werden Anhaltspunkte für eine solche Bösgläubigkeit der Antragsteller nicht bezeichnet und sind solche auch den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Da die - bisher unzulänglichen - Ermessenserwägungen insbesondere im Widerspruchsbescheid ergänzt werden können bzw. eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nachgeholt werden kann, hat die Beschwerde nur bis zu dessen Erlass Erfolg und ist für die darüber hinaus gehende Zeit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.