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Beschluss

11 A 2913/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0823.11A2913.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah- rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah- rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil ist - selbstständig tragend - auf drei Argumente gestützt: Der Kläger sei nicht klagebefugt, denn die Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW, aus der sich die Klagebefugnis allein ergeben könne, finde auf ihn keine Anwendung. Die Klage sei im Übrigen analog § 58 Abs. 2 VwGO verfristet. Schließlich sei sie verwirkt. Ein Zulassungsantrag hat bei einer solchen Mehrfachbegründung nur dann Erfolg, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungsbestandteile mit dem nötigen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erschüttern. Vgl. dazu etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 146. Dies ist schon hinsichtlich der mangelnden Klagebefugnis nicht der Fall, da die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) sämtlich nicht greifen. 1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Solche Zweifel sind auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht begründet. Der Zulassungsantrag macht geltend, bei der Bestandskraft im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG - Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000, GVBl. NRW. 2000 S. 568) komme es auf die Bestandskraft gegenüber allen Beteiligten an. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die keine Beschränkung der Bestandskraft gerade auf den klagenden Verband enthalte sowie aus Sinn und Zweck der Regelung. Da die Naturschutzverbände vor Inkrafttreten der Neuregelung über kein materielles Klagerecht verfügten, würde die Vorschrift - abgesehen von Klagen wegen Verletzung von Beteiligungsrechten - bei Zugrundelegung der von der Vorinstanz angenommenen Rechtsauffassung leer laufen. Diese Erwägungen vermögen nicht zu überzeugen. Mit § 12b des am 15. Juni 2000 in Kraft getretenen Landschaftsgesetzes wurde erstmals die sog. altruistische Verbandsklage eingeführt, mit der Verbände, auch ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen im Klagewege rügen können. Zuvor stand den Verbänden nur die Möglichkeit offen, ihre (formellen) Beteiligungsrechte nach § 29 BNatSchG gerichtlich geltend zu machen. Die im Mittelpunkt des Zulassungsstreits stehende Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 2 LG sieht nun vor, dass § 12b LG "auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestandskräftige Verwaltungsakte" Anwendung findet, wenn im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war. Das Verwaltungsgericht hat diese Regelung dahin ausgelegt, dass mit Bestandskraft nur diejenige gegenüber dem klagenden Verband gemeint sei. Deshalb sei es unerheblich, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Kläger noch die Klage eines Privateigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig gewesen sei. Abgesehen von dem allgemeinen Begriffsverständnis, auf das es hierbei zu Recht verweist (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil, Seite 8) entspricht diese Auslegung - entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags - gerade auch Sinn und Zweck der Regelung. Danach wollte die Vorschrift auch solchen Verbänden, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes von ihren Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht hatten, das nun neu eingeführte materielle Klagerecht einräumen, solange es sich um "laufende Verfahren", d.h. ihnen gegenüber noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte handelte. Die Vorschrift läuft somit keineswegs leer. Sie erweitert allerdings nicht den Kreis der klagebefugten Verbände, sondern modifiziert lediglich den Umfang ihrer Klagebefugnis. Die vorstehende Auslegung drängt sich nach Auffassung des Senats auf. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber - über die vorstehende Auslegung hinaus - auch solchen Verbänden ein materielles Klagerecht einräumen wollte, denen gegenüber der Verwaltungsakt bereits - unter Umständen seit Jahren - bestandskräftig geworden ist. Hiergegen erhöben sich zudem kompetenzrechtliche Bedenken, denn der Landesgesetzgeber würde mit einer solchen Regelung die bundesgesetzliche Vorschrift des § 74 VwGO zur Klagefrist - partiell - außer Kraft setzen. 2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls nicht begründet. Hierzu müssten die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis noch offen erscheinen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 152, 153 ff. Das Vorbringen des Klägers legt aber - wie ausgeführt - nicht nahe, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es vermag damit auch nicht zu begründen, warum das Ergebnis eines Berufungsverfahrens offen erscheinen sollte. 3. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Rechtsfragen, die Übergangsvorschriften betreffen, kommt nämlich regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie nur für die von ihnen erfaßten Altfälle gelten, für die künftige Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung aber keine Bedeutung mehr haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 9 B 429.98 -, jurisdokument -. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass von dieser Regel eine Ausnahme zu machen sei, etwa weil die hier streitige Übergangsvorschrift noch für eine unbeschränkte Zahl von Verfahren ausschlaggebend sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).