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Beschluss

13 E 703/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0826.13E703.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Der Kläger erstrebt mit dem Begehren, seine "kieferorthopädisch-theoretische Weiterbildung vom 4.5.1998 bis 30.4.2000 an der Poliklinik für Kieferorthopädie der H. -H. -Universität D. " als Weiterbildungszeit für die Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" anzurechnen, offenbar eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung der Beklagten - WBO - vom 9. Dezember 1978 (MBl. NRW 1979, 420). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, für dieses Begehren eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO zu verneinen, begegnet keinen Bedenken. Nach § 36 Heilberufsgesetz - HeilBerG - vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) bzw. § 2 Abs. 3 Satz 1 WBO erfolgt die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Diesen Formulierungen ist ein Nebeneinander beider Weiterbildungslinien immanent; eine Weiterbildung mit einer zunächst theoretischen Unterweisung und einer sich erst danach anschließenden praktischen Unterweisung ist ihnen hingegen nicht zu entnehmen. Nichts anderes folgt auch aus § 9 Abs. 3 Satz 3 WBO, wonach im ersten Weiterbildungsjahr eine Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr eine Vertiefung und im dritten Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen soll. Aus diesen Vorgaben für die einzelnen Weiterbildungsjahre folgt nicht eine Trennung der Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie in einen theoretischen und einen anschließenden praktischen Teil, wie es offenbar dem Kläger bei seinem Begehren vorschwebt. Die Prämisse der Weiterbildung in praktischer und theoretischer Unterweisung - und zwar in einem Nebeneinander -, die auch bei der Frage der Anrechenbarkeit abgeleisteter Weiterbildungszeiten im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 WBO gilt, wird dadurch nicht aufgehoben, sondern durch § 9 Abs. 3 Satz 3 WBO wird lediglich die Intensität und Priorität der einzelnen Ausbildungslinien in den verschiedenen Weiterbildungsjahren bestimmt. Da der Kläger sowohl nach eigenem Bekunden als auch nach den in der Akte befindlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. D. , Poliklinik für Kieferorthopädie, D. , aber seinerzeit von Mai 1998 bis (einschl.) April 2000 an der Klinik keine medizinisch-praktische Tätigkeit verrichtet, keine Patientenbehandlungen durchgeführt und keine kieferorthopädischen Apparaturen hergestellt hat, scheitert deshalb das Anrechnungsbegehren des Klägers an der fehlenden notwendigen praktischen Berufstätigkeit/Unterweisung. Im Übrigen ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch nicht erkennbar, dass die Tätigkeit des Klägers von Mai 1998 bis April 2000 an der Universität D. überhaupt eine (Facharzt-)Weiterbildung beinhaltete und zudem qualitativ den Anforderungen einer Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie entsprach. Der Kläger war seinerzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter - ohne den Status eines Weiterbildungsassistenten - im Rahmen eines drittmittelgeförderten Multimedia-Projekts "D. of O. " beschäftigt. Dass er nach seinem Vorbringen seinerzeit am Weiterbildungsprogramm der Klinik teilgenommen hat und auf die Möglichkeit der Teilnahme am abteilungsinternen Weiterbildungsprogramm schon in der entsprechenden Stellenanzeige hingewiesen worden ist, ändert nichts daran, dass die notwendige praktisch-klinische Tätigkeit nicht erfolgt ist und es deshalb an einem entscheidendem Kriterium für die Anrechnung der Zeit an der Universität D. als Weiterbildungszeit für das Gebiet Kieferorthopädie fehlt. Auch die in der Beschwerde genannte Teilnahme des Klägers an einem Anatomiekurs für Humanmediziner, sein amerikanisches Examen in Zahnmedizin und das Promotionsthema "EDV-mässige Erfassung von Missbildungen im Kiefer-Gesichtsbereich" rechtfertigen insoweit keine andere Beurteilung. Das vom Kläger vorgelegte "Handbuch der Poliklinik für Kieferorthopädie" hat als klinikinternes Informations- und Arbeitspapier ohnehin keine verbindliche Wirkung für die Frage anrechnungsfähiger Weiterbildungszeiten. Ob in anderen Bundesländern die gesamte Weiterbildung außerhalb der Universität absolviert werden kann, ohne dass die Befürchtung einer unzureichenden Qualifikation besteht, ist ebenfalls unerheblich, weil der Kläger dem Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen und der Weiterbildungsordnung der Beklagten unterfällt und diese die o.a. Erfordernisse der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung beinhalten. Angesichts des Fehlens eines wesentlichen Elements der Weiterbildung, nämlich der fachgebietsbezogenen Tätigkeit am Patienten, ist eine Verdichtung des der Beklagten gem. § 7 Abs. 2 WBO eingeräumten Ermessens im Sinne des Klagebegehrens nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts für das Verfahren ist entbehrlich, weil der Kläger in entsprechender Anwendung der Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 GKG) eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr (jetzt 25,00 EUR) zu entrichten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2001 - 3 B 6.01 (3 PKH 1.01) und vom 3. Januar 2001 - 3 B 183.00 (3 PKH 48.00) -; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2002 - 13 E 316/02 -, vom 11. Juli 2001 - 13 E 275/01 - , vom 6. Juli 2000 - 13 E 848/99 - und vom 27. August 1997 - 6 E 684/97 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 1998 - 10 S 2222/98 -, DÖV 1999, 525. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).