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Beschluss

13 B 964/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0828.13B964.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zwar unter grundsätzlicher Orientierung an der Rechtsprechung des Senats entsprochen. Vgl. insbesondere Beschluss des Senats vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, NZV 2001, 444 = VRS 101, 141 = NWVBl 2002, 66. Jedoch weist der vorliegende Fall zu dem vorstehend zitierten Verfahren einen entscheidungserheblichen Unterschied auf. Die Antragstellerin ist bereits im Besitz von neun Genehmigungen für den Krankentransport sowie zwei Genehmigungen für den (sog. sekundären) Notfalltransport im Bereich der Stadt E. , während in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fall der Antragsteller sein Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG im Bereich des Rettungswesens erstmals wahrnehmen wollte. Zwar fällt auch die Erweiterung eines Betriebes in den Schutzbereich des Art. 12 GG. Jedoch sind in einem solchen Fall die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 für die Vorwegnahme einer Hauptsache wegen eindeutigen Anordnungsanspruches mit Grundrechtsbezug erforderlichen schweren und unzumutbaren Nachteile - anders als bei der erstmaligen Ausübung eines Grundrechts, wo die Nachteile erkennbar auf der Hand liegen - in einem bereits mit elf Genehmigungen tätigen Rettungsunternehmen nicht von vornherein gegeben. Insofern spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin nicht über Randbereiche hinausgehend in ihren Grundrechten verletzt wird. Jedenfalls hat sie die nach der zitierten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nötigen schweren und unzumutbaren Nachteile im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Unter diesen Umständen erscheint auch hinnehmbar, dass die Vorwegnahme der Hauptsache auch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG unterbleibt. Allerdings wird die Antragsgegnerin nunmehr unverzüglich den Widerspruch der Antragstellerin der Widerspruchsbehörde vorzulegen haben. Soweit das unterblieben ist, weil die Antragsgegnerin der Meinung war, der Antrag der Antragstellerin vom 27. September 2001 sei unvollständig, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls inzwischen entfallen. Nach § 20 Abs. 1 RettG ist mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung u.a. der vorgesehene Betriebsbereich anzugeben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 RettG wird die Genehmigung von der Behörde dem Unternehmen für die Ausübung von Notfallrettung (oder Krankentransport) "in einem bestimmten Betriebsbereich erteilt", wobei nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG Betriebsbereich das Gebiet ist, in dem das Unternehmen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen berechtigt ist; er ist nach Abs. 3 Nr. 4 der genannten Vorschrift in die Genehmigung aufzunehmen. Bei summarischen Prüfung hat der Senat keine Bedenken dagegen, dass die Antragstellerin den Betriebsbereich so bezeichnet hat, dass er alles umfassen soll, was in 8 Minuten von ihren Fahrzeugen erreicht werden kann. Vgl. auch Prütting, RettG NRW, 3. Aufl. 2001, § 22 RZ 25: "Bei der Notfallrettung ergeben die Grenzen des Betriebsbereichs sich aus der Eintreffzeit am Notfallort (...). Ausgehend vom Betriebssitz des Unternehmens ist als Betriebsbereich ein Einsatzradius nach den Kriterien festzulegen, die der jeweilige Träger des Rettungsdienstes für seine Rettungswachenbereiche bestimmt hat." Gemessen daran sind die Vorstellungen der Antragstellerin hinreichend klar, dem Antragserfordernis dürfte insoweit entsprochen sein und die Antragsgegnerin könnte - u.a. auf Grund ihrer Erfahrungen und Berechnungen - unschwer die straßenmäßige Eingrenzung des Bereiches festlegen. Auch überzeugt die Auffassung der Antragsgegnerin nicht, die übrigen Antragskriterien im Sinne des § 20 RettG seien von der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden, so dass der Antrag auch insofern unvollständig sei. Diese Kriterien sind der Antragsgegnerin bekannt und Anhaltspunkte für das Fehlen der Voraussetzung nach § 19 Abs. 1 bis 3 RettG sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin - trotz gerichtlicher Aufforderung - geltend gemacht, obwohl die Antragstellerin der Antragsgegnerin als Unternehmen des Rettungswesens in E. bekannt ist.