Urteil
3 A 3378/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0927.3A3378.99.00
4mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des 479 qm großen Grundstücks Gemarkung M. Flur 6 Flurstück 167, das mit seiner nordwestlichen Grundstücksfront an die N. straße und mit seiner südöstlichen Grundstücksfront an die X. Straße an- grenzt. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für die Erschließungseinheit "B. Q. weg /N. straße ". Der B. Q. weg verläuft von seiner Einmündung in die X. Straße nach Westen auf etwa 500 m durch die Ortslage M. und anschließend in etwa gleicher Richtung durch unbebautes Gelände. In etwa 200 m Entfernung von der Einmün- dung in die X. Straße zweigt von ihm nach Süden die ca. 130 m lange N. straße ab, die nach etwa 45 m Verlauf rechtwinklig in südwestlicher Richtung abknickt. In etwa 320 m Entfernung zur X. Straße zweigt vom B. Q. weg der über 140 m durch bebautes Gelände führende C. Weg nach Norden ab. E- benfalls in nördlicher Richtung gehen vom B. Q. weg drei weniger als 60 m lange öffentliche Stichwege ab. Der B. Q. weg zwischen C. Weg und Aus- bauende und die angrenzenden Grundstücke liegen durchweg innerhalb des Gel- tungsbereiches der Bebauungspläne 6-1 und 6-2. Der B. Q. weg zwischen C. Weg und X. Straße nebst umliegender Bebauung liegt im unbeplanten Be- reich. Bis zum Jahre 1974 ließ die früher selbständige Gemeinde M. den B. Q. weg östlich des C. Weges sowie die N. straße ausbauen. Den westlichen Teil des B. Q. weg zwischen C. Weg und dem heutigen Ausbauende ließ die Stadt C. in den 80er Jahren ausbauen. Durch Verfügung vom 2. Juli 1982 erteilte der Regierungspräsident in N. seine Zustimmung gemäß § 125 Abs. 2 BBauG zum Straßenausbau. Durch Verfügung vom 8. Juni 1994 widmete der Beklagte u.a. den B. Q. weg und die N. straße als Gemeindestraßen. In Ausführung der Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Dezember 1989 setzte die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung vom 1. Dezember 1994 die Art und das Maß der Nutzung für die unbeplanten Grundstücke am B. Q. weg und der N. straße fest. In einem Vermerk vom 28. Oktober 1994 hielt der Sachbearbeiter E. im Bauverwaltungsamt des Beklagten fest, der B. Q. weg von X. Straße bis zum Außenbereich (Ausbauende) werde mit der N. straße sowie den Stichwegen zu gemeinsamer Abrechnung zusammengefasst. Durch Bescheid vom 1. Dezember 1994 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "B. Q. weg /N. straße " von 4.918,71 DM fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, der östliche Teil des B. Q. weg sowie C. Weg und N. straße seien bei der Eingemeindung von M. in die Stadt C. Anfang 1975 bereits endgültig hergestellt gewesen, so dass diese Straßen zusammen abgerechnet werden müssten, wie dies das Amt M. -X. laut einer Anliegerbescheinigung vom 8. Oktober 1974 auch beabsichtigt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1996 (zugestellt am 13. März 1996) als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 15. April 1996 (einem Montag) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen im Vorverfahren u.a. mit dem Vorbringen vertieft, sowohl der B. Q. weg als auch die N. straße seien mit der Verkehrsübergabe im Jahre 1975 konkludent gewidmet worden, so dass die Beitragspflicht damit entstanden und inzwischen verjährt sei; jedenfalls aber stehe einer Heranziehung zum Erschließungsbeitrag der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Mit Schriftsatz vom 5. November 1997 hob der Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid insoweit auf, als ein über 4.876,07 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag festgesetzt worden ist. Die Klägerin hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996 und in der Fassung des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. November 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung vorgetragen: Wie sich u.a. aus dem Entwässerungsplan vom 1. September 1962 und der Einstufung des Gebiets als Bauerwartungsland ergebe, habe die Gemeinde M. bereits in den 60er Jahren den Willen gehabt, den B. Q. weg westlich des C. Weges als Anbaustraße auszubauen. Eine Beitragspflicht für die N. straße und den B. Q. weg habe bis 1975 nicht entstehen können, da die Straßen nicht öffentlich gewesen seien und die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M. vom 23. September 1971 keine rechtswirksame Verteilungsregelung gehabt habe. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat durch Beschluss vom 21. August 2001 zugelassenen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre Auffassung, die Erschließungsbeitragspflicht sei bereits im Jahre 1975 entstanden und zu Ende des Jahres 1979 verjährt, und trägt ergänzend vor: Zur Bildung einer Erschließungseinheit aus B. Q. weg und N. straße hätte es nach § 41 der Gemeindeordnung eines Ratsbeschlusses bedurft. Allenfalls hätte der Stadtdirektor bzw. Bürgermeister oder eine vertretungsberechtigte Person, nicht jedoch der Sachbearbeiter, diese Entscheidung treffen dürfen. Da es sich bei der Stadt C. nicht um eine Großstadt handele und hier ca. 75 Grundstücke von der Zusammenfassungsentscheidung betroffen seien, könne diese Entscheidung nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden; hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Entscheidung zu einer beachtlichen Nivellierung der unterschiedlichen Beitragssätze für den "neuen" Teil des B. Q. weg (10,84 DM je Flächeneinheit) und den "alten" Teil des B. Q. weg (3,52 DM je Flächeneinheit) geführt habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle die vorliegende, im Vermerk des Sachbearbeiters E. vom 28. Oktober 1994 dokumentierte Entscheidung über die Zusammenfassung des B. Q. weg und der N. straße zu gemeinsamer Abrechnung ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S. des § 41 Abs. 3 GO NW dar, das im Namen des Rates als auf ihn, den Beklagten, übertragen gelte. Das ergebe sich aus der Anwendung der maßgeblichen Kriterien wie Größenordnung und Aufgabenbestand der Gemeinde, Bedeutung des Geschäfts für die Gemeinde, Wiederkehr solcher Geschäfte in gewisser Regelmäßigkeit und Aufgabenerledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen. Die Stadt C. sei mit ca. 72.000 Einwohnern Große kreisangehörige Gemeinde, bei der die getroffene Zusammenfassungsentscheidung in mehrfacher Hinsicht keine besondere Bedeutung gewinne. So stehe einem Erschließungsaufwand von ca. 530.000 DM im vorliegenden Fall ein in den 90er Jahren im Stadtgebiet abgerechneter Erschließungsaufwand von rund 3,25 Mio. DM pro Jahr gegenüber, einer Zahl von 75 hier betroffenen Grundstücken eine Gesamtzahl von ca. 21.000 erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbaren Grundstücken im Stadtgebiet und einer hier abgerechneten Straßengrundstücksfläche von ca. 9.000 qm eine Gesamtstraßengrundstücksfläche im Stadtgebiet von ca. 2.400.000 qm. Auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen gewinne die Angelegenheit für die Gemeinde keine besondere Bedeutung; denn für das gemeindliche Refinanzierungsinteresse sei es völlig gleichgültig, ob eine getrennte oder eine gemeinsame Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen erfolge; allenfalls spare die Gemeinde Verwaltungsaufwand, wenn sie auf zwei Erschließungsanlagen bezogene Unternehmerrechnungen nicht "auseinanderrechnen" müsse. Schließlich sei die Frage, ob Erschließungsanlagen zur gemeinsamen Abrechnung zusammenfasst würden, eine regelmäßig wiederkehrende Angelegenheit. Die vorliegende Zusammenfassungsentscheidung entspreche zahlreichen anderen Zusammenfassungsentscheidungen, die er, der Beklagte, für das Gebiet der Stadt C. in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten (oft entsprechend dem Wunsch der Anlieger beider Straßen) getroffen habe. Die Erschließungssituation "Hauptzug plus Stichweg" stelle in den letzten Jahrzehnten ein gängiges planerisches Mittel zur Kanalisierung der Verkehrsströme dar. Diese Situation und die Ringstraßensituation kämen nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung allein für eine Zusammenfassungsentscheidung in Betracht. Angesichts dieses äußerst geringen Entscheidungsspielraums gäbe es auch für den Rat nichts anderes zu entscheiden, als er, der Beklagte, nicht nur im vorliegenden Einzelfall, sondern in den vergangenen Jahren immer wieder entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, sind Gegenstand der Abrechnung zwei Erschließungsanlagen: der B. Q. weg zwischen X. Stra- ße und Ausbauende (Außenbereich) nebst drei unselbständigen Stichwegen auf der Nordseite und die über 100 m lange, abknickende, ebenfalls selbständige N. straße , an der das Grundstück der Klägerin gelegen ist. Gegen die Beurteilung des B. Q. weg als einheitliche Erschließungsanlage, die das Ver- waltungsgericht insbesondere auf den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der tatsächlichen Straßensituation stützt, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nichts vorgetragen; ihr Vorbringen im Vorverfahren über eine Abrechnung des B. Q. weg nur bis zur Einmündung des C. Weges stützt sich allein auf andere rechtliche Erwägungen (endgültige Herstellung und kon- kludente Widmung nur dieses Straßenteils und Ankündigung der Abrechnung durch die Amtsverwaltung M. -X. ) und vermag deshalb die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Der B. Q. weg ist seit der (fast) vollständigen Bebauung auf seiner Nordseite seit Mitte der 60er Jahre auf ganzer Länge zwischen X. Straße und Ausbauende eine (einheitliche) Anbaustraße; die N. straße hingegen existiert ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge auf ganzer Länge erst seit etwa 1970/1971. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für den B. Q. weg und die N. straße nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Erschließungsbeitragsanspruch der Gemeinde bereits mit dem 1974 durchgeführten Straßenausbau entstanden und bei Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides im Jahre 1994 verjährt gewesen wäre. Unter der Geltung der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde M. vom 28. September 1971 konnte eine Beitragspflicht nicht entstehen, weil die Merkmalsregelung dieser Satzung wegen des alternativen Grunderwerbsmerkmals (Zustimmung des Eigentümers zur Widmung oder Besitzüberlassungsvertrag) insgesamt unwirksam war (und zwar nach landesrechtlicher Beurteilung entsprechend § 139 BGB), vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - IV C 84-92.74 -, BRS 37 Nr. 113 = NJW 1977, 1740. Unter der Geltung des nach der Eingemeindung maßgeblich gewordenen Bocholter Ortsrechts konnte eine Beitragspflicht für beide Erschließungsanlagen nicht vor Dezember 1994 entstehen. § 6 EBS C. vom 22. September 1970 enthielt keine § 131 Abs. 3 BBauG genügende Verteilungsregelung für unbeplante Grundstücke, wie sie zur Gültigkeit der gesamten Verteilungsregelung und auch zur Abrechnung im vorliegenden Fall erforderlich war. Die Erschließungsbeitragssatzungen ab der Satzung vom 12. Dezember 1977 sehen für die Verteilung des Erschließungsaufwandes in unbeplanten Gebieten jeweils den Erlass einer besonderen Satzung vor, durch welche Art und Maß der Nutzung der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke festgesetzt werden. Für die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht für beide Anlagen war eine besondere Satzung für alle Grundstücke an der N. straße und für fast alle Grundstücke am B. Q. weg östlich des C. Weges erforderlich; eine solche besondere Satzung liegt erst seit dem 1. Dezember 1994 vor. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf eine Verwirkung des Erschließungsbeitragsanspruchs. Eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde würde jedenfalls voraussetzen, dass die Gemeinde M. oder die Stadt C. durch positives Verhalten zu erkennen gegeben hätte, eine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag werde nicht mehr erfolgen. Für ein derartiges gemeindliches Verhalten fehlt jeder Anhalt; hierfür reicht der Umstand nicht aus, dass die Gemeinde M. im Jahre 1974 eine Abrechnung des B. Q. weg samt Nebenstraßen für das Folgejahr angekündigt hatte und die Stadt C. hiervon nicht abgerückt ist. Vorbehaltlich der sogleich zu erörternden Frage der "Einheitsbildung" ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst Bedenken gegen Grund und Höhe der in der Person der Klägerin entstandenen Erschließungsbeitragspflicht. Das gilt namentlich für die endgültige Herstellung der abgerechneten Anlagen, die nach Mitteilung des Beklagten durch letzte Arbeiten im "neuen Teil" des B. Q. weg im Jahre 1994 herbeigeführt worden ist, sowie die rechtmäßige Straßenherstellung i.S.v. § 125 BauGB. Die Öffentlichkeit beider Straßen ist jedenfalls durch die bestandskräftig gewordene Widmungsverfügung vom 8. Juni 1994 gegeben. Auch gegen die Berechnung des Erschließungsaufwandes, dessen Verteilung auf die erschlossenen Grundstücke und die Anwendung des Bei- tragssatzes auf das Grundstück der Klägerin sind Bedenken nicht hervorgetre- ten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vorliegende "Bildung der Erschließungseinheit" durch die Stadtverwaltung C. wirksam vorgenommen worden. Sie stellte ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. § 41 Abs. 3 GO NW dar, das seinerzeit im Namen des Rates als auf den Stadtdirektor übertragen galt. Übertragung auf den "Stadtdirektor" bedeutete dabei Übertragung nicht auf den Amtsinhaber als Person, sondern auf die Behörde "Stadtdirektor"; demnach reichte es aus, dass entsprechend der behördeninternen Geschäftsverteilung der Sachbearbeiter des Bauverwaltungsamtes die Entscheidung zur "Einheitsbildung" traf und aktenkundig machte. Vgl. OVG N. , Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, NWVBl. 1989, 410 (413). Wie der Senat seit 1950 in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (zunächst zu den Vorgänger-Regelungen des heutigen § 41 Abs. 3 GO NW), liegt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dann vor, wenn die Sache nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehört, ohne dass bejahendenfalls noch auf Umfang und Schwierigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und auf die finanziellen Auswirkungen abzustellen wäre; wesentliches Merkmal ist die Erledigung nach feststehenden Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen. So das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1969 - III A 1329/66 -, OVGE 25, 186 (193 - zur damaligen Kreisordnung -); vgl. auch Held/Becker/Decker/Kirchhoff/Krämer/ Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, Stand: April 1999, Tz. 4.1 zu § 41 GO sowie Erlenkämper in Dieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, 1996, Tz. 4 zu § 41 GO. In Anwendung dieser Kriterien und aufgrund der unbestritten gebliebenen Angaben des Beklagten zur ständigen Praxis in C. ist die hier umstrittene "Ein- heitsbildung" als ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" i.S.v. § 41 Abs. 3 GO NW anzusehen. In der Stadt C. ist - wie der Beklagte im einzelnen dargelegt hat - die "Bildung von Erschließungseinheiten" durch die Verwaltung in den voraufgegangenen Jahren regelmäßig vorgekommen, im Sinne der Beitragsangleichung (vielfach auch Wunsch der Anlieger beider Straßen) vorgenommen und damit zur Verwaltungsroutine geworden. Diese Praxis hat folgen- den Hintergrund: Der in die Abrechnung einbezogenen Zahl von 75 Grundstücken steht im Gebiet der etwa 72.000 Einwohner zählenden Stadt eine Gesamtzahl von ca. 21.000 erschließungsbeitragsrechtlich relevant nutzbaren Grundstücken gegenüber, einer hier abgerechneten Straßengrundstücksfläche von ca. 9.000 qm eine summierte Straßenfläche im Stadtgebiet von ca. 2.400.000 qm und einem Erschließungsaufwand von ca. 530.000 DM im vorliegenden Fall ein im Durchschnitt der 90er Jahre im Stadtgebiet abgerechneter Erschließungsaufwand von rund 3,25 Mio. DM je Jahr. Die vorliegende Abrechnung wird nicht schon dadurch aus der Menge der von der Verwaltung durchgeführten Beitragsabrechnungen herausgehoben, dass durch die "Einheitsbildung" immerhin über 70 Anlieger betroffen werden. Gleiches gilt in finanzieller Hinsicht; unabhängig davon, ob eine getrennte oder eine zusammengefasste Abrechnung stattfindet, hat die Stadt jeweils 10 % des Erschließungsaufwandes zu tragen und finden Verschiebungen der Kosten lediglich zwischen den Beitragspflichtigen statt. Hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes hat die Stadt zwar dadurch einen Einsparungseffekt erzielt, dass sie auf zwei Erschließungsanlagen bezogene Unternehmerrechnungen nicht "auseinanderrechnen" musste, doch hat sie andererseits zusätzlich prüfen müssen, ob die "Einheitsbildung" zu einer stärkeren Belastung der Anlieger an der "Hauptstraße" führt. Andere Besonderheiten, deretwegen der vorliegenden "Einheitsbildung" eine besondere Bedeutung für die Stadt C. zukommen könnte, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Überdies legt auch die im Laufe der Jahre restriktiv gewordene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die als "Möglichkeiten der Einheitsbildung" im Wesentlichen nur die Erschließungssituationen "Hauptstraße und Stichweg" sowie "Hauptstraße und Ringstraße" übrig lässt, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 1985 - 8 C 26.84 -, KStZ 1986, 11, und vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, DVBl 1994, 812; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 14 Rn. 34 ff., 42 (m.w.N.), nahe, die "Einheitsbildung" heutzutage eher den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzuordnen. Insofern haben sich die Verhältnisse seit den Urteilen des Senats vom 12. August 1974 (- III A 819/73 -, in OVGE 30, 28, insoweit n.v.) und vom 29. Juli 1975 (- III A 472/73 -, GemTag Hessen 1976, 126) geändert, so dass diese ältere Rechtsprechung, wonach die "Einheitsbildung" generell durch Ratsbeschluss zu erfolgen hatte, als überholt anzusehen ist. Dem Verwaltungsgericht ist des weiteren darin zuzustimmen, dass auch die übrigen (materiellen) Voraussetzungen für eine zusammengefasste Abrechnung des B. Q. weg und der N. straße gegeben sind. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, stehen B. Q. weg und die von ihm als Stichstraße abgehende N. straße in der für eine Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB vorauszusetzenden funktionellen Abhängigkeit voneinander. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 35 ff. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht ferner in der Beurteilung überein, dass die umstrittene Zusammenfassungsentscheidung des Beklagten nicht gegen das Willkürverbot verstößt. Insbesondere ist auf den vorliegenden Fall der "Einheitsbildung" nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu übertragen, nach der eine Abschnittsbildung zu willkürlicher und somit unzulässiger "Beitragsverzerrung" führt, wenn die bei der Abschnittsbildung voraussehbaren ausstattungsbedingten Kosten je Quadratmeter Straßenfläche in dem einen Abschnitt um mehr als ein Drittel höher liegen als in dem anderen Abschnitt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, ZMR 1996, 681, und vom 30. Mai 1997 - 8 C 9.96 -, KStZ 1998, 70. Während es nämlich bei der Abschnittsbildung um die Frage geht, welches Maß an Ungleichbehandlung (unterschiedlicher Belastung) die Anlieger eines Abschnitts im Verhältnis zu den Anliegern eines anderen Abschnitts ungeachtet ihrer Erschließung durch ein- und dieselbe Erschließungsanlage hinzunehmen haben, geht es für Anlieger in der Erschließungssituation der Klägerin um die Frage, ob sie eine Gleichbehandlung mit den Anliegern der "Hauptstraße" und damit eine Beteiligung auch an deren Ausbaukosten hinzunehmen haben, weil der ihnen durch "ihre" Stichstraße gebotene Erschließungsvorteil ohne Inanspruchnahme auch der "Hauptstraße" die bauliche oder sonst relevante Nutzung ihrer Grundstücke nicht ermöglichen würde. Insofern sind Abschnittsbildung und "Einheitsbildung" nach Interessenlage und Rechtsfolge nicht vergleichbar, eine Übertragung der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist infolge dessen auch durch den Gleichheitssatz weder geboten noch nahegelegt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es zwar, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; der Gesetzgeber muss aber nicht unter allen Umständen Ungleiches ungleich behandeln; entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 BvR 1467, 1501/91 -, BVerfGE 86, 81 (87), unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 30. April 1952 - 1 BvR 14, 25, 167/52 -, BVerfGE 1, 264 (275 f.). Angesichts des "Sondervorteils", den die "Hauptstraße" den Anliegern an der Stichstraße wegen ihres unbedingten Angewiesenseins auf die "Hauptstraße" bietet, sind die tatsächlichen Ungleichheiten der Erschließungssituation einerseits der Anlieger an der "Hauptstraße" und andererseits der Anlieger an der abhängigen Straße aber regelmäßig und so auch hier nicht so bedeutsam, dass sie bei der Beitragsbemessung beachtet werden müssten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.