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Beschluss

19 B 1753/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1002.19B1753.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 8. Juli 2002 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung bedarf, ob angesichts der Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, DAR 2002, 405 ff., verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung getroffenen Wertung bestehen, regelmäßigen Cannabiskonsum als generell eignungsausschließend einzustufen. Dahinstehen kann auch, ob der Verordnungsgeber mit dem Anknüpfen an "regelmäßigen" Cannabiskonsum auf ein ungeeignetes Kriterium zurückgegriffen hat. Dafür könnte sprechen, dass es bislang keine allgemein akzeptierte Definition der verschiedenen Cannabis- Konsummuster gibt. Vgl. die vom Bundesverfassungsgericht eingeholte gutachterliche Äußerung von Prof. Dr. Berghaus, S. 1 bis 3, abrufbar unter der Internetadresse www.medizin.uni- koeln.de/institute/rechtsmedizin/ verk 1.html. Diese Fragen stellen sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil sich die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergibt. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene das von ihm geforderte und rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist der in der Anordnung des Antragsgegners vom 4. März 2002 enthaltenen Aufforderung, sich einer (ersten) Blut- und Urinprobe innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Anordnung zu unterziehen, nicht nachgekommen und die Anordnung einer (ersten) Blut- und Urinprobe ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 46 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Derartige Tatsachen liegen hier vor. Sie ergeben sich daraus, dass der Antragsteller am 6. August 2001 im Besitz eines Stücks Haschisch, das nach seinen Angaben zum Eigenkonsum bestimmt war, angetroffen wurde und bei seiner am gleichen Tag erfolgten polizeilichen Vernehmung angab, dass er seit "ca. 4 - 5 Monaten Haschisch" und zwar "immer nach Feierabend, 1 Joint" konsumiere. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen eingeräumten Cannabiskonsum eingestellt hat, liegen nicht vor. Er hat seine dahingehende Behauptung weder durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht noch seine Behauptung durch ärztliche Atteste belegt. Hinzu kommt, dass sein Vortrag widersprüchlich ist, soweit er den Zeitpunkt der angeblichen Einstellung des Cannabiskonsums betrifft. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2002 hat der Antragsteller vorgetragen, er verfüge erst seit "März d. J." wieder über ein Fahrzeug; "seit derselben Zeit" habe er den Konsum von Cannabis vollständig eingestellt. Demgegenüber behauptet der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. August 2002, er konsumiere "bereits seit Februar dieses Jahres" nicht mehr. Die Anordnung des Antragsgegners ist auch verhältnismäßig. Sie ist zum Schutz der Verkehrssicherheit und so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, weil sie im Vergleich zu der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV in Betracht kommenden Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ein milderes Mittel ist, mit dem zunächst geklärt wird, ob und in welchem Umfang der Antragsteller heute noch Drogen konsumiert. Eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kommt hier insofern in Betracht, als sie nach ihrem Wortlaut die Fälle erfasst, in denen ein früherer Drogenkonsum feststeht und zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel und Stoffe einnimmt. Die Anordnung des Antragsgegners vom 4. März 2002 steht darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verbundenen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Antragstellers, insbesondere in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dabei kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller eingeräumte Haschischkonsum seinem Umfang nach bereits auf regelmäßigen Cannabiskonsum schließen lässt und ob eine Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bei einem regelmäßigen Cannabiskonsum ohne das Hinzutreten weiterer, auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hindeutenden Tatsachen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Cannabiskonsum steht eine Anordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Betroffenen, wenn zusätzlich Tatsachen vorliegen, die den aufklärungsbedürftigen Verdacht begründen, dass der Betroffene nach dem Konsum von Cannabis körperlich-geistige Leistungsdefizite aufweist, weil der Cannabiskonsum bei dem Betroffenen dazu führt, dass seine Auffassungsgabe, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Reaktionsvermögen oder seine Selbstkontrolle ständig unter dem für ein sicheres und verkehrsgerechtes Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erforderlichen Maß liegen, oder dass er grundsätzlich außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, a. a. O., zu § 15 b StVZO a. F. Letzteres ist hier der Fall. Hinsichtlich des Antragstellers besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass er nicht ausreichend zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Dieser Verdacht ergibt sich aus der Tatsache, dass er bereits am 7. Januar 1994 unter Cocaineinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte. Der Berücksichtigung dieser Fahrt unter Cocaineinfluss steht nicht entgegen, dass sie bereits acht Jahre zurückliegt. Nicht nur bei Trunkenheitsdelikten, sondern auch bei früheren Fahrten unter Drogeneinfluss kann es zur richtigen Einschätzung der Rückfallgefahr geboten sein, früheres verkehrswidriges Verhalten - mag es auch weit zurückliegen - in die erforderliche Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B 14/93 -, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 19 B 429/98 -. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach seiner Fahrt unter Cocaineinfluss am 7. Januar 1994 selbst oder mit Hilfe anderer, etwa einer verkehrspsychologischen Beratungsstelle, ausreichende Vermeidungsstrategien entwickelt hat, die eine erneute Fahrt unter Drogeneinfluss verlässlich ausschließen. Es fehlen bereits Angaben dazu, wann der Antragsteller seinen früheren Drogenkonsum eingestellt hat und wie ihm dies gelungen ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach der Fahrt unter Cocaineinfluss bzw. jedenfalls nach der Einstellung seines früheren Drogenkonsums konkrete Maßnahmen ergriffen hat, die eine erneute Fahrt unter Drogeneinfluss verlässlich ausschließen. Der Antragsteller hat derartige Maßnahmen nicht vorgetragen, so dass nicht auszuschließen ist, dass er seit dem 7. Januar 1994 nur durch Zufall nicht erneut mit einem vergleichbaren verkehrswidrigen Verhalten aufgefallen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).