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Urteil

6d A 859/01.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1002.6D.A859.01O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird wegen Dienstvergehens auf die Dauer von drei Jahren um 5 v.H. gekürzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Ruhestandsbeamte. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Ruhestandsbeamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird wegen Dienstvergehens auf die Dauer von drei Jahren um 5 v.H. gekürzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Ruhestandsbeamte. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Ruhestandsbeamten werden diesem und dem Dienstherrn je zur Hälfte auferlegt. G r ü n d e : I. Der am 22. August 19 in L. an der D. geborene Ruhestandsbeamte kam mit seinen Eltern, die als Volksdeutsche ursprünglich in R. gelebt hatten, über B. I. , P. und P. in der E. 19 nach G. . Dort schloss er 19 seine Volksschulausbildung ab und durchlief anschließend erfolgreich eine Maurerlehre. Am 5. April 19 trat er als Polizeiwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Nach seiner Grundausbildung auf der Landespolizeischule und bei der Bereitschaftspolizei wurde er zunächst im Wachdienst sowie im Bezirks- und Ermittlungsdienst eingesetzt. Ab November 19 war er als Schießausbilder tätig, bevor er aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Juni 19 auf Dauer zur Polizeistation S. als Streifenbeamter umgesetzt wurde. Er wurde mehrfach befördert und nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. September 19 zuletzt am 2. Januar 19 zum Polizeihauptmeister ernannt. Seine dienstlichen Leistungen wurden am 30. Dezember 19 mit "über dem Durchschnitt", am 22. November 19 mit "Durchschnitt" und in der letzten Beurteilung vom 7. Januar 19 mit "noch Durchschnitt" bewertet. Der Ruhestandsbeamte war sportlich aktiv und errang 19 bei den Polizei-Landesmeisterschaften im Boxen im Halbschwergewicht einen zweiten Platz. Die erste Ehe des Beamten dauerte von 19 bis 19 . In dieser Zeit wurden seine beiden Töchter (1966 bzw. 1969) geboren. Seine zweite Ehe ging der Beamte 19 mit einer Gaststättenbetreiberin ein. Zwischenzeitlich lebt er von seiner zweiten Ehefrau getrennt und mit einer neuen Partnerin zusammen. Er erhält Versorgungsbezüge in Höhe von rund 1.500,-- Euro netto, von denen er unter anderem Kreditraten in Höhe von 630,-- DM monatlich aufzubringen hat. Der Ruhestandsbeamte ist wie folgt disziplinarrechtlich vorbelastet: 1. Disziplinarverfügung vom 23. November 1983: Verweis - Beteiligung an einer Schlägerei am 23. Mai 1982 - Beteiligung an einer Schlägerei am 27./28. Dezember 1982 - Aufenthalt in einer Gaststätte trotz Krankmeldung am 27./28. Dezember 1982 2. Disziplinarverfügung vom 8. August 1984: Geldbuße von 300,-- DM - Körperverletzung und Beleidigung in einer Gaststätte am 19. Januar 1984 - unterlassene Vorlage von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen in zwei Fällen 3. Disziplinarverfügung vom 30. Juni 1986: Geldbuße von 500,-- DM - unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst in drei Fällen - Besuch einer Gaststätte am Abend des 26. April 1985 trotz Einteilung zum Nachtdienst an dem betreffenden Tage sowie Beleidigung eines Polizeibeam- ten, der im Rahmen eines Einsatzes gegen den Beamten einschritt, nachdem dieser gegenüber den Gästen den Eindruck erweckt hatte, einen Diebstahl begangen zu haben. Weiterhin sind gegen den Ruhestandsbeamten mehrere staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren durchgeführt worden: 1. Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung (April 1982) und wegen Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung (Dezember 1982); Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße von 200,-- DM (StA Münster, 40 Js 2/83). 2. Strafverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung (Januar 1984); Strafbefehl des Amtsgerichts Münster: Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60,-- DM. 3. Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung (März 1985); Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße (StA Münster, 40 Js 440/85). 4. Strafverfahren wegen Betruges (April 1985); Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO nach Zahlung einer Geldbuße von 750,-- DM (AG Münster, 12 Ls 440/85). 5. Auf Grund eines Verhaltens, das unter anderem auch Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens ist, wurde der Ruhestandsbeamte durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 7. Dezember 1992 - 15 Ds 25 Js 1460/92 AK 1061/92 - wegen einer am 19. Juni 1992 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 75,-- DM verurteilt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung wurde das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.500,-- DM eingestellt. Durch Verfügung vom 29. März 1989 leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde in S. gegen den heutigen Ruhestandsbeamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Durch Verfügung vom 24. Mai 1991 enthob ihn die Einleitungsbehörde vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 8. Januar 1992 wurde die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angeordnet. Durch Beschluss vom 2. Juli 1992 - 15 K 295/92.O - hielt die Disziplinarkammer die Verfügung dem Grunde nach aufrecht und hob sie der Höhe nach auf. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Ruhestandsbeamten - 6d A 2952/92.O - hatte keinen Erfolg. Daraufhin wurde durch Verfügung vom 24. Juni 1994 die Einbehaltung von 30 v.H. seiner Dienstbezüge für die Zeit ab dem 1. Februar 1992 angeordnet. Bei seiner Anhörung im Untersuchungsverfahren beantragte der Ruhestandsbeamte, seine Schuldfähigkeit zu überprüfen. Das dazu vom Untersuchungsführer eingeholte Gutachten wurde von Dr. F. , damals Arzt im Praktikum an der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Neurologie in L. , unter dem 18. April 1995 erstellt. In dem Gutachten heißt es: "Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus nervenärztlicher Sicht bei Herrn Leo R. von einer eingeschränkten Schuldunfähigkeit bei aufgehobener Steuerungsunfähigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches auszugehen ist". Mit Ablauf des 31. Mai 1996 wurde er in den Ruhestand versetzt, nachdem ihn Dr. med. B. vom polizeiärztlichen Dienst im Gutachten vom 28. November 1995 im Wesentlichen wegen "reaktiv-depressiver Symptomatik bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur" für polizeidienstunfähig erklärt hatte. Mit der Anschuldigungsschrift vom 23. November 1998 legt der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen zur Last, 1. am 26. Juni 1988 auf einem Scheunenfest in G. drei Personen, davon eine zwei Mal, durch Schläge mit der Hand zu Boden gestreckt zu haben und sich trotz Aufforderung nicht von einem fremden Grundstück entfernt und Gäste verbal beleidigt zu haben, 2. am 19. Juli/20. Juli 1991 zwei Personen in deren Wohnung tätlich ange- griffen und Wohnungsmobiliar stark beschädigt zu haben, 3. am 19. Juni 1992 eine Person in einer Gaststätte niedergeschlagen zu haben. Die Disziplinarkammer hat dem Ruhestandsbeamten mit dem angefochtenen Urteil wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehaltes bewilligt. In den Entscheidungsgründen hat die Disziplinarkammer folgenden Sachverhalt festgestellt: "1. In der Nacht zum 26. Juni 1988 fand in einer Scheune auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Zeugen Alfons J. in G. eine Geburtstagsfeier mit geladenen Gästen statt. Gegen Mitternacht erschien der Ruhestandsbeamte, der seinerzeit auf dem benachbarten Campingplatz einen Campingwagen stehen hatte, und stellte sich an die Theke. Er bekam ein Glas Bier eingeschenkt. Als er versuchte, sich der an der Theke stehenden Zeugin Angelika D. zu nähern - er strich ihr u.a. mit der Hand durch die Haare und versuchte, sie von hinten zu umfassen -, entstand Missstimmung unter den Gästen. Daraufhin bemühte sich der Hausherr, der Zeuge Alfons J. , den Ruhestandsbeamten durch entsprechend geäußerte Bitte zu bewegen, das Fest zu verlassen. Er trat währenddessen mit ihm hinaus vor die Scheune, wo der Zeuge Helmut D. hinzukam. Unvermittelt schlug der beschuldigte Ruhestandsbeamte so dann die Zeugen J. und D. mit Handkantenschlägen an den Hals nieder; die Zeugen erholten sich jedoch alsbald wieder. Der Ruhestandsbeamte entfernte sich anschließend in eine kaum beleuchtete Ecke des Bauernhofes. Nachdem der Zeuge J. auf Grund des Vorfalls telefonisch die Polizei benachrichtigt hatte, folgte die Zeugin Sabine D. zusammen mit dem Zeugen Anton J. dem Ruhestandsbeamten, um dessen Aufenthaltsort wegen des erwarteten Eintreffens der Polizei festzustellen. Unversehens sprang dieser aus dem Dunkeln auf die beiden Zeugen zu und schlug sie - erneut mit Handkantenschlägen - nieder. Da zu diesem Zeitpunkt der Polizeiwagen auf den Hof einbog, entfernte sich der Ruhestandsbeamte alsdann zum Campingplatz. Der Zeuge Anton J. war nach dem zweiten Niederschlag längere Zeit bewusstlos. Auch die Zeugin Angelika D. war durch den Handkantenschlag stark benommen. ... Danach ist erwiesen, dass der beschuldigte Ruhestandsbeamte seinerzeit auf dem Scheunenfest zugegen war, mehrmals ohne Veranlassung Teilnehmer des Festes niedergeschlagen und sich zudem entsprechenden Aufforderungen, das Grundstück zu verlassen, widersetzt hat. Dass er ferner dort Gäste verbal - wie weiterhin in der Anschuldigungsschrift im Anschuldigungspunkt 1 angeführt - beschimpft und dadurch beleidigt hat, ist den Zeugenaussagen nicht hinreichend zu entnehmen. 2. Im Jahre 1991 betrieb die Ehefrau des Ruhestandsbeamten in G. eine Gaststätte. Der Verpächter der Gaststätte, der Zeuge B. , bewohnte seinerzeit zusammen mit seiner Ehefrau die über der Gaststätte gelegene Wohnung. In der Nacht vom 19. auf den 20. Juli 1991 beschwerte sich das Verpächterehepaar telefonisch bei dem Ruhestandsbeamten und seiner Frau über den durch laute Musik in der Gaststätte hervorgerufenen Lärm. Der Ruhestandsbeamte, der bald darauf die Wohnung des Verpächters aufsuchte, konnte erst nach Herbeirufen der Polizei zum Verlassen der Wohnung bewegt werden. Gegen 2.00 Uhr - möglicherweise auf Grund eines erneuten Anrufes des Pächterehepaares in der Gaststätte - erschien der Ruhestandsbeamte wiederum vor der Wohnungstür des Zeugen. Da ihm kein Eintritt gewährt wurde, trat er die Tür ein. In der Wohnung traf er den Zeugen, mit den Armen um sich herumschlagend, in das Gesicht und am Körper. Dabei wurde auch Wohnungsmobiliar beschädigt. Anschließend schlug er auf die anwesende Ehefrau des Zeugen ein. Dieser gab ihm - um seine Ehefrau und sich selbst zu schützen - mehrere Faustschläge in das Gesicht. Der Ruhestandsbeamte ging zu Boden und blieb - besinnungslos oder schlafend - liegen. Die alarmierte Polizeistreife fesselte den Beamten und führte ihn ab. Bei der tätlichen Auseinandersetzung trugen der Zeuge und seine Ehefrau Prellungen davon." 3. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 3. hat das Amtsgericht Steinfurt in seinem Urteil vom 7. Dezember 1992 - 15 Ds 25 Js 1460/92; AK 1061/92 - folgende Feststellungen getroffen: "Am 19. Juni 1992 gegen 20.30 Uhr begab sich der Zeuge F. in die Gaststätte der Ehefrau des Angeklagten, um möglicherweise seine Tochter, die aus seiner Beziehung zu der jetzigen Ehefrau des Angeklagten hervorgegangen ist, zu sehen. Der Zeuge F. begab sich an die Theke und bekam dort auch von der Ehefrau des Angeklagten ein Bier serviert. Der Angeklagte seinerseits hatte mitbekommen, dass der Zeuge F. in die Gaststätte gekommen war. Hierauf reagierte er jedoch zunächst nicht, sondern begab sich in einen hinteren Raum, um dort Billard zu spielen. Nach einer geraumen Zeit kam der Angeklagte jedoch nach vorne in die Gaststätte, um den Zeugen F. aufzufordern, die Gaststätte zu verlassen. Dieser Aufforderung des Angeklagten kam der Zeuge F. jedoch nicht unverzüglich nach. Daraufhin ergriff der Angeklagte den Zeugen F. an der Jacke, um ihn aus der Gaststätte zu entfernen. Er schob den Zeugen F. rückwärts zum Ausgang hin, wobei er ihm zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig mehrere Faustschläge vor die B. versetzte. Nach wenigen Metern kam der Zeuge F. so dann in der Gaststätte zu Fall. Als er nun dort am Boden lag, trat ihm der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt Turnschuhe trug, in die Genitalien. Dieser Tritt in die Hoden verursachte bei dem Zeugen F. nicht unerhebliche Schmerzen. Diese Schmerzen ließen erst nach zwei Tagen nach. Einen Arzt hat der Zeuge deswegen nicht aufgesucht. Nach diesem Tritt durch den Angeklagten hat der Zeuge F. die Gaststätte freiwillig verlassen..." Die Disziplinarkammer hat weiter ausgeführt, dass der Ruhestandsbeamte durch das Verhalten ein schuldhaftes Dienstvergehen begangen habe. Für eine generelle Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB gebe das durch den Untersuchungsführer veranlasste psychiatrische Gutachten des Dr. F. vom 18. April 1995 nichts her. Mit Blick darauf könne zu Gunsten des Ruhestandsbeamten für die ihm hier als Dienstvergehen zur Last gelegten Taten nur von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgegangen werden. Gegen die ihm am 20. Januar 2001 zugestellte Entscheidung der Disziplinarkammer hat der Ruhestandsbeamte am 17. Februar 2002 Berufung eingelegt, mit der er vorträgt: Unter Zugrundelegung der jeweiligen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und der Strafakten könne bzw. müsse zunächst von dem Sachverhalt ausgegangen werden, wie ihn auch die Disziplinarkammer im Urteil niedergelegt habe. Der festgestellte Sachverhalt sei jedoch anders zu würdigen. Ob das festgestellte Verhalten in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen, deren er bedürfe, in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen, sei nicht für den vorliegenden Einzelfall festgestellt worden. Auch bei der Verschuldensfrage sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er bei den ihm zu Last gelegten Taten unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe. In seinem Gutachten vom 18. April 1995 habe Dr. F. seit 1988 temporären Kontroll- und Steuerungsverlust unter Alkoholeinfluss festgestellt, so dass von einer Schuldunfähigkeit und nicht nur von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen werden müsse. Der Verteidiger des Beamten beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beamten freizusprechen. Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Berufung zu verwerfen. Der Senat hat den Sachverständigen Dr. F. zur Erläuterung seines Gutachtens vom 18. April 1995 in der Hauptverhandlung vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung des Ruhestandsbeamten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Milderung der Disziplinarmaßnahme, und zwar zu einer Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von drei Jahren um 5 v.H.. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Berufung in Abwesenheit des Beamten zu entscheiden (§ 71 Abs. 1 S. 1 DO NRW). Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Ruhestandsbeamte in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Sein anwesender Verteidiger hat konkrete Verhinderungsgründe nicht dargelegt. Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Auch wenn der Ruhestandsbeamte die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer nicht in Abrede gestellt hat, ist die Berufung gleichwohl nicht auf das Disziplinarmaß beschränkt. Denn wird wie hier die Schuldfähigkeit bestritten, werden damit zugleich die subjektiven Tatbestandsfeststellungen bezüglich des in dem angefochtenen Urteil festgestellten Dienstvergehens in Frage gestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 1 D 98.95 -. Dem entspricht die auf Freispruch gerichtete Antragstellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung, so dass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarisch zu würdigen hat. Hinsichtlich der Tathandlung macht sich der Senat die oben dargestellten Feststellungen der Disziplinarkammer zu Eigen. Sie entsprechen der Aktenlage und wurden hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. vom Ruhestandsbeamten vor der Disziplinarkammer nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3. hat der Ruhestandsbeamte die von der Disziplinarkammer zutreffend dargelegte Bindungswirkung der Disziplinarbehörden und -gerichte an die Feststellungen des insoweit bestandskräftigen strafgerichtlichen Urteils ausdrücklich anerkannt. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. handelte der Ruhestandsbeamte aber nicht - wie gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auch für die Annahme eines Dienstvergehens erforderlich - schuldhaft. Nach den insoweit auch im Disziplinarverfahren anwendbaren Grundsätzen des Strafrechts handelt gemäß § 20 StGB ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach ausführlicher Erörterung dieser rechtlichen Anforderungen erklärte der Gutachter Dr. F. , der heute als Oberarzt und Facharzt für Neurologie in der neurologischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses in L. tätig ist und sich an die mehrwöchige Behandlung des Ruhestandsbeamten gut erinnert konnte, unter teilweiser Korrektur seines schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung vor dem Senat, bei dem beschuldigten Ruhestandsbeamten sei ein Konglomerat verschiedener Defekte festzustellen. Im Vordergrund stehe eine schwere Persönlichkeitsstörung, die sich je nach Situation in Aggressivität oder Depression äußere. Dabei handele es sich um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bei ausgeprägtem Über-Ich. Hinzu trete bei dem Ruhestandsbeamten eine hirnorganische Störung, die ihre Ursache in einem Alkoholabusus, aber auch in dem früheren Boxsport haben könne. Die hirnorganische Störung, die als eine frontale Atrophie zu bezeichnen sei, ergebe sich aus dem craniellen Computertomogramm (CCT) vom 31. Mai 1994. Der Ruhestandsbeamte sei damals allgemein vermindert schuldfähig gewesen. Eine Schuldunfähigkeit habe generell nicht vorgelegen. In bestimmten Situationen, nämlich unter dem Einfluss von Alkohol, habe jedoch ein Steuerungsverlust auftreten können, der dann zu einer temporären Schuldunfähigkeit führte. Die dafür erforderlichen Alkoholmengen seien nicht quantifizierbar. Bei der Vorschädigung des Gehirns, auf die der Alkohol träfe, könnten auch sehr geringe Mengen genügen. Für den temporären Steuerungsverlust sei aber nicht nur der Alkoholgenuss kausal, sondern hinzutreten müsse jeweils auch eine Kränkung im Sinne eines aktuellen Konflikts des Ichs mit dem Über-Ich. Diese Voraussetzungen hätten bei den angeschuldigten Vorfällen zu 1. und 2. vorgelegen, so dass in diesen Fällen von einem Steuerungsverlust und damit von Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Diese auf einen zutreffenden Sachverhalt gestützten und von eindrucksvoller Sachkunde getragenen Ausführungen waren für den Senat nachvollziehbar und überzeugend, so dass den Anschuldigungspunkten 1. und 2. ein schuldhaftes Dienstvergehen unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung nicht zu entnehmen ist. Da der Gutachter weiter ausführte, dass die Erkenntnis, dass selbst geringe Alkoholmengen in Verbindung mit einer Kränkungssituation zu einem vollständigen Steuerungsverlust führen können, mit dem Ruhestandsbeamten erst 1994 herausgearbeitet worden sei, schied - zumal auch eine entsprechende Anschuldigung nicht vorlag - die disziplinarische Verfolgung der Anschuldigungspunkte 1. und 2. auch unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt Rauschtat aus. Ein Freispruch kam deshalb hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1. und 2. aber nicht in Betracht. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens setzt ein Freispruch im Disziplinarverfahren das Entfallen aller Anschuldigungspunkte voraus. Bei dem unter 3. angeschuldigten Vorfall handelt der Ruhestandsbeamte aber schuldhaft. Dies ergibt sich aus den bindenden Feststellungen des diesbezüglichen Strafurteils des Amtsgerichts Steinfurt vom 7. Dezember 1992 - 15 Ds 25 Js 1460/92 -. Die dagegen zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung hat der Ruhestandsbeamte später auf das Strafmaß beschränkt, so dass das Urteil im Übrigen bestandskräftig geworden ist. Davon wird auch die Feststellung erfasst, dass der Ruhestandsbeamte schuldhaft gehandelt hat. Gemäß § 18 Abs. 1 DO NRW sind unter anderem die Disziplinargerichte in einem Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden. Dabei kann es sich um äußere, aber auch um innere Tatsachen handeln, so dass sich die Bindungswirkung auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich der Schuldfähigkeit erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 1 D 36.96 - und Urteil vom 5. September 1990 - 1 D 78.89 -, DokBer B 1990, 315. Das gilt auch, wenn das Strafurteil wie hier keine ausdrücklichen Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit enthält. Das Strafgericht muss gleichwohl von diesem subjektiven Tatbestandsmerkmal ausgegangen sein, weil sonst die im Ergebnis ausgesprochene Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht zulässig gewesen wäre. Damit steht in entsprechenden Fallkonstellationen auch für das sachgleiche Disziplinarverfahren die Schuldfähigkeit des Beamten fest. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997, a.a.O., und Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, NJW 1993, 2632; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1998 - 12d A 1519/97.O -. Sich von dieser Bindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 DO NRW zu lösen, bestand für den Senat auch unter Berücksichtigung der vom Verteidiger des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Zweifel keine Veranlassung. Eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen eines Strafgerichts ist nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese auf Grund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Für eine Lösung von der Bindungswirkung müssen deshalb erhebliche bzw. durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 30. September 1998, a.a.O., jeweils m.w.N. Solche erheblichen bzw. durchgreifenden Zweifel an der generellen Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten im Hinblick auf den unter 3. angeschuldigten Vorfall bestehen nicht. Sie ergeben sich zunächst nicht daraus, dass der Gutachter Dr. F. hinsichtlich des 3. Anschuldigungspunktes nur von einer verminderten Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten ausging. Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit sind nicht für die Schuldfähigkeit als solche, sondern nur für das Strafmaß von Bedeutung, was auch darin seinen Niederschlag findet, dass Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit in einem Strafurteil für Disziplinargerichte nicht bindend sind. Vgl. BDH, Urteil vom 8. Mai 1957 - I D 49/56 - BDHE 3, 122, 125 und Urteil vom 25. April 1956 - I D 63/55 - BDHE 3, 172, 177; Weiß in GKÖD Band II. K § 18 Rdnr. 23; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder D § 18 Rdnr. 4a. Unabhängig davon hat der Gutachter Dr. F. in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass aus Sicht des Ruhestandsbeamten bei dem Vorfall zu 3., anders als bei den Vorfällen zu 1. und 2., zwar auch eine schwere Kränkung vorlag und der Ruhestandsbeamte deshalb in seiner Einsichtsfähigkeit auf Grund seines hirnorganischen Defekts eingeschränkt war, dass in diesem Fall aber mangels Alkoholgenusses von einem vollständigen Steuerungsverlust nicht ausgegangen werden könne und der Ruhestandsbeamte aus eigener Kraft zu einem normgerechten Verhalten hätte finden können. Erhebliche bzw. durchgreifende Zweifel an der vom Strafgericht festgestellten generellen Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten ergeben sich auch nicht daraus, dass sein Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärte, er gehe davon aus, dass der Ruhestandsbeamte auch bei dem Vorfall, der der Anschuldigung zu 3. zugrundeliegt, alkoholisiert gewesen sei. Für seine Annahme konnte der Verteidiger lediglich auf den Umstand verweisen, dass sich der Ruhestandsbeamte bei Begehung der Tat in der Gaststätte seiner damaligen Ehefrau aufgehalten hat. Unabhängig davon, dass eine Gaststätte nicht nur dem Ausschank von Alkohol dient, sprechen gewichtige und durchgreifende Zweifel hier ausschließende Indizien dafür, dass der Beamte nicht alkoholisiert war. Zum einen sind entsprechende das Strafmaß berührende Feststellungen in dem diesbezüglichen Strafurteil des Amtsgerichts nicht enthalten; zum anderen hat der Ruhestandsbeamte entsprechend dem polizeiärztlichen Gutachten des Dr. E. vom 10. Juni 1992 bei seiner Exploration am 20. Mai 1992 erklärt, seit August 1991 keinen Tropfen Alkohol mehr zu trinken. Daran zu zweifeln sah Dr. E. keinen Anlass. Durch die danach am 7. Dezember 1992 vorsätzlich und auch schuldhaft verübte Körperverletzung hat der Beamte gegen die in § 57 Satz 3 LBG NRW normierte Pflicht verstoßen, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Dadurch hat er gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil die Körperverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, Straftaten zu verhindern und Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Von einem mit solchen Aufgaben betrautem Beamten erwartet die Öffentlichkeit, dass er sich selbst straffrei hält und keine Körperverletzungen begeht. Das gilt insbesondere deshalb, weil den Polizeibeamten die verantwortungsvolle Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols anvertraut ist. Ein Polizeibeamter, der vorsätzlich einen anderen körperlich verletzt, schädigt daher in schwer wiegender Weise das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzeskonformens Verhalten der Polizeibeamten und einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Gewaltmonopol. Dabei ist hier der Vertrauensschaden besonders groß, weil der Ruhestandsbeamte die Straftat der Körperverletzung in Gegenwart einer Vielzahl von Zeugen in einer öffentlich zugänglichen Gaststätte begangen hat und auch in dem nachfolgenden Strafverfahren eine Vielzahl von Zeugen vernommen werden musste. Das Dienstvergehen des Ruhestandsbeamten wiegt schwer und fordert eine erhebliche disziplinarische Ahndung. Dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, wird das förmliche Disziplinarverfahren zwar nicht berührt; gemäß § 5 Abs. 2 DO NRW kann jedoch nur noch auf Kürzung des Ruhegehalts (wenn bei einem aktiven Beamten eine Disziplinarmaßnahme von der Gehaltskürzung bis zur Rangherabsetzung gerechtfertigt wäre) oder auf Aberkennung des Ruhegehalts (wenn bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, vgl. § 12 Abs. 2 DO NRW) erkannt werden. Bei der Auswahl der konkreten Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Hat ein Beamter sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrns endgültig verloren, ist sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zuzumuten. Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als erfüllt an. Eine weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme als die der Entfernung aus dem Dienst entsprechende Aberkennung des Ruhegehaltes reicht zur Ahndung des festgestellten Dienstvergehens aus. Dafür ist zunächst maßgeblich, dass das einheitlich zu sehende Dienstvergehen - anders als von der Disziplinarkammer angenommen - nicht drei, sondern nur ein Körperverletzungsdelikt umfasst. Hinzu kommt, dass es sich dabei zwar um eine vorsätzliche, aber nicht um eine gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt. Außerdem war nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen, dass gegen den Beamten wegen früher begangener Körperverletzungen als Disziplinarmaßnahmen nur Geldbußen verhängt worden sind. Gleichwohl hat der Senat eine empfindliche Disziplinarmaßnahme für erforderlich gehalten. Zwar tritt das Erforderniss der Erziehung zu pflichtgemäßem Verhalten nach dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand erheblich in den Hintergrund. Eine Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte dient jedoch wesentlich auch der allgemeinen Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums. Im Hinblick darauf ist neben dem Gesichtspunkt der Generalprävention und dem der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten auch der der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes von Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2001 - 6d A 593/00.O -; Schütz/Schmiemann, a.a.O. § 12 DO NRW Rdnr. 8. Insbesondere der Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und der der Generalprävention erfordern hier die Verhängung einer fühlbaren Disziplinarmaßnahme. Unabhängig davon, dass der Ruhestandsbeamte das Dienstvergehen wie oben dargestellt im Beisein einer Vielzahl von Zeugen beging, sind dafür zunächst die konkreten Umstände der Tat maßgeblich. Der Ruhestandsbeamte verübte die Körperverletzung, als sein Opfer wehrlos am Boden lag. Dazu versetzte er ihm in gemeiner Weise vor Zeugen einen erniedrigenden Tritt in die Genitalien und fügte dem Opfer dadurch über einen Zeitraum von zwei Tagen erhebliche Schmerzen zu. Darüber hinaus ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, dass er sich frühere Disziplinarverfügungen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nicht zur Warnung hat dienen lassen und die hier maßgebliche Körperverletzung am 19. Juni 1992 beging, als gegen ihn bereits ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und er unter anderem wegen der unter 1. und 2. angeschuldigten Körperverletzungen vorläufig des Dienstes enthoben war. Zu Gunsten des Ruhestandsbeamten hat der Senat berücksichtigt, dass seine Einsichts- und kognitive Bewältigungsfähigkeit hinsichtlich eines aktuellen Konflikts nach einer empfundenen Kränkung entsprechend den überzeugenden Darlegungen des Gutachters Dr. F. eingeschränkt und er deshalb in seiner Schuldfähigkeit vermindert war. Danach kommt der Senat unter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Umstände zu dem Ergebnis, dass die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von drei Jahren erforderlich, aber auch ausreichend ist. Die Höhe des Kürzungssatzes - 5 v.H. - ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten angemessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88 und ZBR 2001, 362, 363. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 2 DO NRW. Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).