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Beschluss

15 A 1278/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1008.15A1278.01A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) liegt nicht vor. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags, zum Beweis der Tatsache, "dass beim Staatssicherheitsgericht in Sagmacilar ein politisches Strafverfahren im Jahre 1996 anhängig gewesen ist und dass der Kläger in diesem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes" zu beschließen, findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Die Auffassung des Klägers, die Ablehnung des Beweisantrages sei nicht hinreichend begründet worden i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO, trifft nicht zu. Mit dieser Regelung wird das Ziel verfolgt, dass die Parteien sich nach der Entscheidung über die Beweisanträge auf die dadurch gegebene neue Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen und Anträge stellen können. Dazu ist lediglich erforderlich, dass der Beweisablehnungsgrund und allenfalls noch der ihm zu Grunde liegende Tatsachenkern, nicht aber alle diesbezüglichen Einzelheiten genannt werden. Dies ist geschehen. Ausweislich der Seite 12 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beweisantrag abgelehnt, weil der unter Beweis gestellte Verfolgungsantrag (gemeint offensichtlich: Verfolgungsvortrag) des Klägers in wesentlichen Punkten unzutreffend und in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sei. Es werden sodann konkrete Punkte des unzutreffenden und widersprüchlichen Vortrags angeführt. Damit stützt das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrages auf den zulässigen Ablehnungsgrund, dass das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu der begehrten Sachaufklärung bietet. Das Verwaltungsgericht braucht nämlich auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen nicht nachzugehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen, wenn die Schilderung, die der Asylkläger von seinem persönlichen Verfolgungsschicksal gibt, in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 212; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte liegt nicht vor. Zu Unrecht legt der Kläger auf den Seiten 3 f. seines Antragsschriftsatzes dar, die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts gehe bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, ohne weiteres von einem staatlichen Verfolgungsinteresse aus. Richtig ist vielmehr, dass eine solche Vorstandsmitgliedschaft zwar auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hindeutet, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden, jedoch gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, wenn nicht erkennbar ist, dass das Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat. In derartigen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung auf den Seiten 31 bis 39 des angegriffenen Urteils festgestellt, dass der Kläger nur eine solche untergeordnete Funktion wahrnahm. Damit liegt eine Abweichung nicht vor. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, "ob hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Vorstandsmitgliedern exilpolitischer Vereine zwischen einfachen und exponierten Vorstandsmitgliedern unterschieden werden kann," und "ob ein exilpolitischer Verein einer in der Türkei mit allen Mitteln bekämpften Organisation in der Bundesrepublik durch Aktivitäten einzelner Mitglieder derart im (gemeint: in den) Blickwinkel der türkischen Sicherheitskräfte geraten kann, dass sämtliche Vorstandsmitglieder bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten müssen", sind nicht mehr klärungsbedürftig. Die erste Frage ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu bejahen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks. Die zweite aufgeworfene Frage ist eine Unterfrage zur erstgenannten und damit zu verneinen. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln ist, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks. Das hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 31 bis 39 des angegriffenen Urteils im konkreten Einzelfall verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.