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Beschluss

1 A 4064/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1010.1A4064.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.263,37 EUR (entspricht 6.382,60 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.263,37 EUR (entspricht 6.382,60 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassung erstrebt die Eröffnung des Berufungsverfahrens unter den Gesichtspunkten der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers entschiedenen Frage, ob er die jährliche Sonderzuwendung für das Jahr 1997, die er mit seinen Versorgungsbezügen für Dezember 1997 erhielt, gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) in voller Höhe zurückzuzahlen hat. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen insoweit nicht, als mit ihnen die Frage berührt ist, ob der Kläger zu dem von § 4 Abs. 3 SZG erfassten Personenkreis zählt (1.). Sie sind jedenfalls insoweit schon nicht hinreichend dargelegt, soweit die Frage in Streit steht, ob der Kläger die für 1997 erhaltene jährliche Sonderzuwendung einschließlich gezahlter Steuern (also in Höhe des Bruttobetrages) oder abzüglich der abgeführten Steuern (also in Höhe des Nettobetrages) zurückzuzahlen hat (2.). 1. Die von dem Kläger (zum Teil sinngemäß) aufgeworfenen Fragen, a) ob ein ehemaliger Beamter, der im Dezember des einen Jahres und Januar des Folgejahres Ruhegehalt, ab Februar einschließlich März des Folgejahres einen Unterhaltsbeitrag nach § 77 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) erhielt, Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung hat (vgl. Seiten 2, 4 und 5 der Zulassungsschrift), b) ob der Anspruch auf Sonderzuwendung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SZG voraussetzt, dass der am 31. März des Folgejahres dem Beamten zustehende Versorgungsbezug seiner Art und Rechtsgrundlage nach derselbe ist wie der im Monat Dezember zustehende Versorgungsbezug, und die auf diese Fragen bezogenen Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung, weil die Rechtsfrage unter a) sich ohne weitere Schwierigkeiten aus dem Gesetz beantworten lässt und sich dieser Antwort entsprechend die Frage unter b) nicht mehr als entscheidungserheblich stellt, weil der Kläger am 31. März 1998 nicht Empfänger von Versorgungsbezügen war. Die Voraussetzungen für den Erhalt und das Behaltendürfen der jährlichen Sonderzuwendung sind für Versorgungsempfänger in den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 und Abs. 2 SZG geregelt. Von den Fallgestaltungen, die das Gesetz erfasst, ist hier lediglich von Belang diejenige, die den Empfänger eines Unterhaltsbeitrags (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 5. Alternative SZG) betrifft. Denn der Kläger war bis einschließlich Januar 1998 unstreitig Versorgungsempfänger im Sinne des Gesetzes, weil er bis dahin ein Ruhegehalt bezog (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Alternative SZG), so dass auf ihn die §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SZG insoweit ohne weiteres zutrafen, wonach - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - Voraussetzung des Anspruchs auf die Zuwendung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 SZG genannten Berechtigten ist, dass ihnen für den Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge zustehen. Fraglich ist hiernach - entsprechend der unter 1. a) aufgeworfenen Frage - nur, ob die Ansprüche auf Versorgungsbezüge mindestens bis 31. März des folgenden Jahres bestehen blieben, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SZG. Denn die Rückzahlungspflicht nach § 4 Abs. 3 SZG knüpft an das Fehlen gerade dieser Anspruchsvoraussetzung an. Die aufgeworfene Frage beantwortet sich zu Lasten des Klägers aus dem Gesetz. Die Ansprüche auf Versorgungsbezüge sind mit Ablauf des Januar 1998 entfallen, nachdem ihm das Ruhegehalt rechtskräftig aberkannt worden war. An die Stelle des Ruhegehaltes ist kein anderer Anspruch auf Versorgungsbezüge i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SZG getreten. Insbesondere handelt es sich bei dem Unterhaltsbeitrag nach § 77 BDO nicht um Versorgungsbezüge im Sinne jener Vorschrift. Mit dem in § 4 Abs. 2 Nr. 1 5. Alternative SZG erwähnten Unterhaltsbeitrag, der ausdrücklich zu den Versorgungsbezügen i.S.d. § 4 Abs. 1 SZG zählt, ist nicht (auch) der von § 77 BDO vorgesehene Unterhaltsbeitrag gemeint. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung genau zu unterscheiden weiß zwischen dem von § 4 Abs. 2 Nr. 1 5. Alternative SZG gemeinten Unterhaltsbeitrag im Sinne des Versorgungsrechts (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative BeamtVG) und dem Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung. Während der Unterhaltsbeitrag i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 5. Alternative SZG auch im Dezember des Vorjahres und Januar bis März des Folgejahres anspruchsbegründend wirkt, schließt der Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung schon für Dezember bereits den Erhalt der jährlichen Sonderzuwendung aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SZG). Auf die Verhältnisse Januar bis März des Folgejahres kann es in diesem Zusammenhang dementsprechend nicht ankommen. Der § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 SZG stellt indes entscheidend für die Frage des Behaltendürfens der jährlichen Sonderzuwendung darauf ab, ob bis mindestens Ende März des folgenden Jahres Versorgungsbezüge gewährt worden sind. Schon von daher gibt die Sonderregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SZG nichts für die Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 1 5. Alternative SZG zugunsten des Klägers her. Wohl aber lässt sich aus dem Ausschlussgrund "Unterhaltsbeitrag nach der Bundesdisziplinarordnung" herleiten, dass eine derartige Leistung im gegebenen Zusammenhang erst recht nicht anspruchsbegründend wirken kann. Dasselbe Ergebnis folgt ferner aus der die Systematik des Gesetzes betreffenden Erwägung, dass das Gesetz über die jährliche Sonderzuwendung mit der jährlichen Sonderzuwendung - auch - Versorgungsbezüge regelt (§ 2 Abs. 2 BeamtVG) und die gesetzliche Vergünstigung für Empfänger von Versorgungsbezügen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SZG dementsprechend an die in § 2 Abs. 1 BeamtVG enthaltenen Arten der Versorgungsbezüge ebenso selektiv wie ausschließend anknüpft: Versorgungsempfänger, die andere als die in § 4 Abs. 2 SZG aufgeführten Versorgungsbezüge erhalten, gehören nicht zu dem begünstigten Personenkreis des Sonderzuwendungsgesetzes. Auch von daher wäre es völlig unverständlich, die Empfänger eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 BDO zu dem Kreis der von § 4 Abs. 2 Nr. 1 SZG Begünstigten zu zählen: Jene Empfänger eines Unterhaltsbeitrags nach § 77 BDO erhalten mit diesem Unterhaltsbeitrag eindeutig keine Versorgung, sondern im Rahmen der dem früheren Dienstverhältnis nachwirkenden Fürsorge eine Überbrückungshilfe u. a. bis zur Auszahlung einer Rente. Dementsprechend verlor ein aus dem Dienst entfernter Beamter wie der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 BDO den Anspruch auf Versorgung (vgl. neuerdings § 10 Abs. 1 Satz 2 BDG vom 9. Juli 2001). Damit unvereinbar wäre, ihn als Versorgungsempfänger zu behandeln, nachdem das Disziplinarurteil wie hier Rechtskraft erlangt hat. Im Einklang damit wird der Unterhaltsbeitrag nach § 77 BDO auch im Schrifttum weder als Ruhegehalt noch als Form der Versorgung betrachtet, auf die der Beamte aus dem Gesichtspunkt der Alimentation einen Anspruch hätte. Vgl. Müller-Eising, Paradigmenwechsel im Deutschen Disziplinarrecht, NJW 2001, 3587 ff. (3591 f.); Weiß, GKÖD II K § 77 Rn. 8. Die Auffassung des Klägers, die Regelung des Ausschlusstatbestands in § 5 Abs. 1 Nr. 2 SZG sei nur verständlich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich vorlägen, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Die in § 4 Abs. 1 und 2 SZG enthaltenen Regelungen betreffen den Anspruch und seine Voraussetzungen im Einzelnen, während § 4 Abs. 3 SZG an das Fehlen einer einzigen Anspruchsvoraussetzung die Rückzahlungspflicht knüpft. Demgegenüber normiert § 5 Abs. 1 SZG die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch erst gar nicht entsteht. Daraus kann kein Schluss auf den Inhalt der Anspruchsvoraussetzungen - hier den Begriff des Unterhaltsbeitrags betreffend - wie oben bereits dargelegt gezogen werden. Ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden könnte, auf welche sich die weitere vom Kläger unter b) aufgeworfene Frage bezieht, bedarf nach allem keiner Klärung: Die Zulassung der Berufung kommt nur für entscheidungserhebliche Rechtsfragen in Betracht. Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine zweifelhafte Rechtsauffassung gestützt hat, rechtfertigt für sich nicht die Zulassung der Berufung, wenn das gefundene Ergebnis aus dem Gesetz ablesbar zutrifft. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 143 ff. (147). Aus den gleichen Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten vor, die den Ausgang des Rechtsstreits im Berufungsverfahren als zumindest offen erscheinen lassen könnten, soweit die vom Kläger gesehenen Grundsatzfragen angesprochen sind. 2. Soweit die Zulassung (unter III.) sich mit dem Umstand befasst, dass vom Kläger die Sonderzuwendung als Bruttobetrag zurückverlangt worden ist, genügt die Zulassungsschrift nicht den Anforderungen aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies zu Recht geschehen sei. Denn die Zulassung stellt insoweit nicht - vor allem nicht mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 BBesG - nachvollziehbar die insoweit vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze in Frage: Eine Aufbereitung des Streitstoffs in konkreter Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung im Einzelnen und eine konkrete argumentative Infragestellung der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtsauffassung wird nicht geleistet. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit der von dem Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 4. März 1986 - 2 C 33.83 -, Buchholz 238.95 SZG Nr. 17, und auch nicht damit auseinander, dass dementsprechend die allgemeine Rechtsprechung zur Frage der Rückzahlung zuviel erlangter Beträge als Brutto- oder Nettobeträge, zu ihr vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92 ff. (104 f.), und Urteil vom 22. September 1966 - VIII C 109.64 -, BVerwGE 25, 97 ff. (101-103), sowie BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97 ff. (115-119), nicht ohne weiteres Anwendung finden dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.