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Beschluss

12 E 658/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1010.12E658.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus J. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus J. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) als zugelassen geltende Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nach den gemäß § 166 VwGO entsprechend geltenden §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die dem Kläger für die Fahrt am 19. Juli 1996 von I. zu seinem Vater in J. und zurück nach I. in Höhe von 76 DM entstandenen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1993, 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1998, 413; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 12 E 150/00 -. Nach diesem Maßstab kann dem Klagebegehren eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Ob die Kosten der Fahrt des seinerzeit in I. bei seiner Mutter wohnhaften Klägers zu seinem damals getrennt von der Familie in J. ansässigen Vater dem notwendigen Lebensunterhalt des Klägers zuzurechnen sind und keine Selbsthilfemöglichkeit des Klägers bestand, ist der Klärung im Hauptsacheverfahren zu überlassen. Die im angefochtenen Beschluss angeführte Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Umgangsrechts führt nicht ohne Weiteres zur Verneinung dieser Frage. Nach dieser obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Ausübung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern für den nicht sorgeberechtigten Elternteil ein persönliches Grundbedürfnis seines täglichen Lebens mit der Folge dar, dass die hieraus erwachsenden Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG als Teil des notwendigen Lebensunterhalts dem Grunde nach sozialhilferechtlich anerkennungsfähiger Bedarf des Elternteils sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - und 16. März 1990 - 24 A 2758/86 - FEVS 41, 345 = NJW 1991, 190; BVerwG, Urteil vom 22. August 1995 - 5 C 15.94 -, FEVS 46, 89(92); BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93, FamRZ 1995, 86(87) = NJW 1995, 1342(1343). Neben dem - im natürlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wurzelnden - Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf Umgang mit seinem Kind steht indes das - im Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verankerte - Recht des Kindes auf unbehinderten Umgang mit diesem Elternteil. Dementsprechend heißt es im Urteil des früheren 24. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1990 - 24 A 2758/86 - (FEVS 41, 346, 348), das Umgangsrecht sei ?nicht (nur) ein Recht des Kindes?. Kümmert der nicht sorgeberechtigte Elternteil - aus welchen Gründen auch immer - sich nicht um die Pflege des Umgangs mit seinem Kind und liegen deshalb die Initiative zum Besuch und die Finanzierung des Besuchs allein beim Kind bzw. dessen sorgeberechtigtem Elternteil, aktualisiert das Kind sein Recht auf Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Hierdurch bedingte Fahrtkosten rechnen zu seinem notwendigen Lebensunterhalt. Eine andere Frage ist, ob der nicht sorgeberechtigte Elternteil unterhaltsrechtlich gegenüber seinem Kind zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet ist. Ein solcher Anspruch könnte allerdings sozialhilferechtlich dem Kind nur dann entgegen gehalten werden, wenn es sich bei dem Anspruch um ein sogenanntes bereites Mittel handelte, er also alsbald realisiert werden könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5, 8. Nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers ging die Initiative zur Umgangspflege von ihm bzw. seiner sorgeberechtigen Mutter aus, um den Kontakt zum Vater nicht abreißen zu lassen, und hat der Vater sich weder um die Finanzierung der hierzu notwendigen Fahrten noch überhaupt um das Zustandekommen der Besuche gekümmert. Ob es sich so verhielt und darüber hinaus ein eventueller Unterhaltsanspruch auf Übernahme der Kosten für die hier in Rede stehende Hin- und Rückfahrt nicht alsbald zu realisieren war, bedarf der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.