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Urteil

10A D 63/00.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1023.10A.D63.00NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 188 "S. Straße/ C. Straße" der Stadt I. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 188 "S. Straße/ C. Straße" der Stadt I. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 188 "S. Straße/C. Straße" der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der in der Gemarkung I. , Flur 39, gelegenen zusammenhängenden Flurstücke 35, 36, 37, 62, 242, 255, 258, 260 und 261, die sämtlich innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Der östliche Teil des Grundbesitzes ist mit einem Wohnhaus und den Gebäuden eines inzwischen aufgegebenen Betriebes für Schweißtechnik und Apparatebau bebaut. Im westlichen Teil steht ein weiteres Wohnhaus. Die übrigen Flächen sind unbebaut. Das Plangebiet wird im Norden durch die in Ost-West-Richtung verlaufende T. straße , im Osten durch die C. Straße und im Westen durch die S. Straße begrenzt, wobei Letztere auf einer Länge von 300 m als Straßenverkehrsfläche mit in das Plangebiet einbezogen ist. Die südliche Plangebietsgrenze ist identisch mit den südlichen Grenzen der Flurstücke 268 und 274 und zugleich die Stadtgrenze. Die T. straße verbindet die C. Straße und die S. Straße, die in südlicher Richtung aufeinander zulaufen. Dementsprechend weist das Plangebiet im Norden eine Ost-West-Ausdehnung von etwa 240 m und im Süden nur eine solche von ungefähr 80 m auf. Westlich der S. Straße verläuft parallel die Autobahn A 43, die in einem Abstand von etwas weniger als 60 m zur S. Straße in Hochlage 5 m über Plangebietsniveau geführt und mit einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf dem Damm nach Osten hin abgeschirmt wird. Der Grundbesitz der Antragsteller liegt im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar an der T. straße und reicht von der S. Straße im Westen bis fast an die C. Straße im Osten. Neben den bereits oben erwähnten Baulichkeiten auf dem Grundbesitz der Antragsteller waren im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Plangebiet entlang der C. Straße fünf Wohnhäuser und eine Tierarztpraxis und entlang der S. Straße weitere Wohnhäuser vorhanden. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen sind durchgehend als Mischgebiet festgesetzt, wobei dieses Mischgebiet durch eine Perlschnur in zwei Baugebiete unterschiedlicher Nutzung unterteilt ist. Nach der textlichen Festsetzung 1 sind in dem mit "MI a" bezeichneten westlichen Teil des Mischgebietes die gemäß § 6 BauNVO zulässigen Nutzungen zugelassen, während in dem mit "MI b" bezeichneten östlichen Teilbereich Wohnnutzung generell nicht zulässig ist und dort nur Wohngebäude und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Die hier im Übrigen interessierenden textlichen Festsetzungen lauten: 2. Ausdifferenzierung nach Unterarten von baulichen und sonstigen Nutzungen zum Schutz gegen die Entwicklung eines Einkaufszentrums (§ 1 Abs. 9 BauNVO) Großflächige Handelsbetriebe aller Art i. S. der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO sind nicht zulässig. Ausnahmsweise können nicht großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden wie z.B. - Handelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher - nicht erheblich störende Handwerksbetriebe mit werkstattge- bundenem Verkauf und weniger als 300 qm Verkaufsfläche - Möbelhandel für nichtinnenstadtrelevante Randsortimente wie z.B. Büromöbel, Kleinmöbel, Küchenstudio, Badmöbel - Handel mit Sanitärartikeln, Installationsbedarf, Fliesen - Handel mit Werkzeugen und Maschinen ohne Eisenwa- ren/Hausrat - Einzelhandel mit Teppichboden, Farben, Tapeten und Lacken - Einzelhandel mit Büroeinrichtungs- und Bürobedarfsartikeln ohne Papier und Schreibwaren - Getränkemärkte ohne ergänzende Nahrungs- und Ge- nussmittelsortimente - Kfz-Handelsbetriebe, Kfz-Werkstätten mit angegliedertem Fahrzeugverkauf sowie Autozubehör, Zweiradhandel mit Werkstätten - Autozubehör- und Reifenhandel mit Werkstätten - SB-Lebensmitteleinzelhandel zur Versorgung des Bereiches Die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben ist mit der IHK-C. , als Sachwalter gleicher Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel, abzustimmen. 3. Sonstige Festsetzungen Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ist die vorhandene Schlosserei und der vorhandene Wohnhausbestand im Teilbereich MI b ausnahms- weise zulässig (Bestandsschutz). 5. Grünordnungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) b. Allgemeine Grünfestsetzungen für den Bebauungsplan Bei Parkplätzen mit mehr als 4 Stellplätzen ist je angefangene 4 Stellplätze 1 Hochstamm StU 20/25 cm zu pflanzen. Freistehende Garagenwände sind mit Kletterpflanzen zu begrünen, pro lfd. m ist 1 Pflanze zu setzen. Bei Grundstücken über 300 qm Fläche ist je angefangene 300 qm Fläche 1 Hochstamm StU 20/25 cm zu pflanzen. Im Teilbereich "MI a" sind eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 und im Teilbereich "MI b" eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. In beiden Teilbereichen werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen bestimmt. Entlang der T. straße ist auf dem Grundbesitz der Antragsteller auf einer Länge von 185 m ein knapp 2 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und zugleich als Kompensationsfläche für Eingriffe, die nicht am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden können, festgesetzt. Dort verläuft die Baugrenze in einem Abstand von 3,5 m beziehungsweise 5,5 m von der südlichen Straßenbegrenzungslinie der T. straße . In den Eckbereichen T. straße /S. Straße und T. straße /C. Straße tritt sie bis zu 15 m von den Straßenbegrenzungslinien zurück. Zwischen den Teilbereichen "MI a" und "MI b" ist ausgehend von der südlichen Plangebietsgrenze bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 36 im Norden des Plangebiets ein zwischen 5 m und 20 m breiter, mehrfach verschwenkender Geländestreifen als private Grünfläche und zugleich als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Nach den Festsetzungen gilt ein Teil dieser Grünfläche als Ausgleichsfläche für die Baugebiete "MI a" und "MI b". Entlang der südlichen beziehungsweise westlichen Grenzen der Flurstücke 36, 242 und 260 sieht der Bebauungsplan - nach Erfordernis - eine begrünte Lärmschutzwand vor. Auf verschiedenen Flächen sind Ausgleichsdefizite zeichnerisch dargestellt. Die textlichen Festsetzungen treffen Regelungen zum passiven Schallschutz bei Wohnnutzung, zur Bepflanzung der Ausgleichsflächen und zu sonstigen Bepflanzungen sowie zur Grundstücksteilung, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Genehmigung bedürfen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem die Antragsteller die Absicht bekundet hatten, auf einem Teil ihres Grundbesitzes einen Lebensmittelmarkt zu errichten, beschloss der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Antragsgegnerin am 2. Juli 1996, den Bebauungsplan Nr. 188 "S. Straße/C. Straße" aufzustellen und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9. August 1996, der Termin zur Bürgeranhörung am 17. April 1998 öffentlich bekannt gemacht. Am 9. Juni 1998 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss, den Planentwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 12. August 1998 bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 21. August bis zum 21. Sep-tember 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. In der Entwurfsbegründung hieß es unter anderem, durch den Bebauungsplan sollten bauliche Investitionen auf dem gewerblichen Sektor so gesteuert werden, dass eine zielgerichtete städtebauliche und versorgungsstrukturelle Entwicklung gewährleistet sei. Denkbare Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben in diesem Bereich und der Schutz zentraler Versorgungsbereiche erforderten eine Einschränkung der Einzelhandelsentwicklung. Die Antragsteller äußerten die Absicht, auf dem westlichen Teil ihres Grundbesitzes im Anschluss an das dort aufstehende Wohnhaus einen Lebensmittelmarkt und in dem früheren Betriebsgebäude auf dem östlichen Teil des Grundbesitzes einen Getränkemarkt zu errichten. Nachdem der Planentwurf im Anschluss an die öffentliche Auslegung geändert worden war - Einbeziehung der das Plangebiet begrenzenden S. Straße und grundstücksbezogene Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft -, beschloss der Haupt- und Finanzausschuss am 27. April 1999, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen nochmals öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 7. Mai 1999 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs fand in der Zeit vom 17. Mai bis zum 31. Mai 1999 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. In seiner Sitzung am 7. September 1999 befand der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, zu denen auch die der Antragsteller gehörten, und beschloss den Bebauungsplan Nr. 188 "S. Straße/ C. Straße" als Satzung sowie die dazugehörige Begründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 26. November 1999 öffentlich bekannt gemacht. Durch die 75. Änderung wurde der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin im Parallelverfahren dahingehend geändert, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen, die zuvor teils als Mischgebiet, teils als gewerbliche Baufläche und als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt waren, nunmehr insgesamt als Mischgebiet dargestellt sind. Die Antragsteller haben am 12. April 2000 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, der angegriffene Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen nichtig. In der Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung vom 12. August 1998 habe es geheißen, das Plangebiet werde im Norden durch die X. Straße begrenzt. Dies sei unzutreffend, denn die nördliche Begrenzung des Plangebiets erfolge durch die T. straße . Die falsche Bezeichnung mache die Bekanntmachung fehlerhaft, da die damit verbundene Anstoßfunktion für die möglicherweise von der Planung betroffenen Bürger nicht gewahrt gewesen sei. Des Weiteren sei der Bekanntmachung zu entnehmen gewesen, dass der Planentwurf nebst Begründung während der Dienststunden im Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegen habe, wobei die Dienststunden konkret angegeben worden seien. Weiterhin habe es in der Bekanntmachung geheißen, dass die Planunterlagen zur gleichen Zeit während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürger- und Einwohneramt eingesehen werden könnten. Die Öffnungszeiten des Bürger- und Einwohneramtes seien jedoch nicht identisch mit denen des Stadtplanungsamtes. Sie seien vielmehr kürzer, sodass Betroffene möglicherweise gehindert gewesen seien, von der Planung Kenntnis zu nehmen. Die bei der zweiten öffentlichen Auslegung gewählte Verkürzung der Auslegungsfrist auf zwei Wochen sei unzulässig gewesen, da Änderungen des Planentwurfs, die die nochmalige öffentliche Auslegung erforderlich gemacht hätten, die Grundzüge der Planung berührten. Auch in materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan fehlerhaft. Der generelle Ausschluss von Wohnnutzung im Teilbereich "MI b" verstoße gegen den Typenzwang, dem der Plangeber bei der Baugebietsfestsetzung nach der Baunutzungsverordnung unterliege. Durch den generellen Ausschluss von Wohnnutzung sei die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebietes gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO nicht mehr gewahrt, sodass ein so genannter "Etikettenschwindel" anzunehmen sei. Die textliche Festsetzung 2 Satz 2 sei unbestimmt. Weder der Festsetzung selbst noch der Begründung des Bebauungsplans sei zu entnehmen, ob mit dem Ausschluss alle nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebe erfasst sein sollten oder nur solche, die dem § 11 Abs. 3 BauNVO unterfielen, weil sie die in der Vorschrift aufgezeigten Fernwirkungen entfalteten, aber nicht großflächig seien. Die beispielhafte Aufzählung der ausnahmsweise zulassungsfähigen Handelsbetriebe zeige, dass dem Rat der Inhalt der Festsetzung möglicherweise gar nicht bewusst gewesen sei. Es sei nämlich nur schwer vorstellbar, dass ein Einzelhandel für Möbel, Teppichböden, Sanitärartikel oder Kraftfahrzeuge als nicht großflächiger Einzelhandel betrieben werden könne. Unbestimmt sei auch der in der beispielhaften Aufzählung der ausnahmsweise zulassungsfähigen Handelsbetriebe enthaltene Begriff des "SB-Lebensmitteleinzelhandels zur Versorgung des Bereiches". Bei einem Mischgebiet lasse sich nicht abstrakt klären, in welchem Umfang ein Markt der "Versor-gung des Bereiches" diene, wobei auch mit dem Begriff "Bereich" kein handhabbares Abgrenzungskriterium genannt sei. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass - um das Entstehen eines Einkaufszentrums zu verhindern - die Zulassung ansiedlungswilliger Handelsbetriebe in Abstimmung mit der IHK C. zu erfolgen habe. In dieser Regelung liege ein weiteres Unbestimmtheitsmoment, weil damit die Zulassungsentscheidung nicht nur der Bauaufsichtsbehörde, sondern auch der IHK C. übertragen werde. Die textliche Festsetzung 2 sei darüber hinaus unwirksam, weil ihr die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung fehle. Die vom Rat dazu angestellten Erwägungen, das Entstehen eines Einkaufszentrums verhindern zu wollen, reichten nicht aus. Es sei nicht belegt, dass mit der Festsetzung das Ziel, zentrale Versorgungsbereiche zu schützen, erreicht werden könne. Für die textliche Festsetzung 3 fehle die Ermächtigungsgrundlage. Die in Bezug genommene Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO ermögliche lediglich Festsetzungen, wonach Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen solcher bereits vorhandener Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, die bei der Festsetzung eines Baugebietes unzulässig wären. Was die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung angehe, seien ihre - der Antragsteller - Flurstücke vor der Überplanung nach § 34 BauGB bebaubar gewesen. Die teilweise Überplanung dieser Flurstücke als überbaubare Grundstücksflächen sei mithin nicht als ausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft zu werten. Gleichwohl sei die Kompensationsfläche 1 auf einem ihrer Flurstücke festgesetzt worden. Die Bepflanzungsfestsetzungen im Textteil des Bebauungsplans seien insoweit missverständlich, als bei Parkplätzen mit mehr als vier Stellplätzen je angefangener vier Stellplätze ein Hochstamm zu pflanzen sei. Aus der Festsetzung ergebe sich nicht, ob diese Bepflanzung im räumlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Stellplatzfläche erfolgen müsse oder auch an anderer Stelle zulässig sei. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Gebot gerechter Abwägung. Die für ihren - der Antragsteller - Grundbesitz festgesetzten Baugrenzen entlang der T. straße und in den Eckbereichen T. straße /S. Straße sowie T. straße /C. Straße führten zu einer wesentlichen Verschlechterung der Ausnutzbarkeit ihres Grundbesitzes, was der Rat nicht in seine Überlegungen eingestellt habe. Auch im Ergebnis sei ihr Interesse an einer möglichst optimalen Bebaubarkeit ihres Grundbesitzes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die von der Straßenbegrenzungslinie um 3,5 m beziehungsweise 5,5 m zurückgesetzte Baugrenze entlang der T. straße verhindere - insbesondere bezogen auf den westlichen Teil des Grundbesitzes - jegliche vernünftige wirtschaftliche Ausnutzung. Insbesondere die dort in Abstimmung mit der Antragsgegnerin beabsichtigte Errichtung eines Lebensmittelmarktes, der eine Bautiefe von 21 m erfordere, könne nicht verwirklicht werden. Ein öffentliches Interesse für die getroffene Baugrenzenfestsetzung sei nicht erkennbar. Der den eigenen Flurstücken zur T. straße hin vorgelagerte Gehweg könne auf einer im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Parzelle angelegt werden, die mehr als 5 m breit sei. Selbst bei geplantem großzügigen Ausbau des Gehweges hätte sich die Kompensationsfläche auf dem städtischen Grundstück realisieren und die Baugrenze - wie im übrigen Plangebiet - an die Grundstücksgrenze verlegen lassen. Dass sie - die Antragsteller - der Festsetzung einer Kompensationsfläche auf ihrem Grundbesitz zugestimmt hätten, wie die Antragsgegnerin behaupte und wovon auch der Rat bei der Abwägung ausgegangen sei, treffe nicht zu. Abwägungsfehlerhaft sei des Weiteren die Festsetzung der Lärmschutzwand auf ihrem Grundbesitz. Es sei nicht erkennbar, warum die Lärmschutzwand, die erforderlich sei, um den von der T. straße ausgehenden Verkehrslärm zu reduzieren, zu ihren Lasten gehen solle. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 188 "S. Straße/ C. Straße" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12. August 1998 habe trotz Angabe der falschen Straßenbezeichnung die notwendige Anstoßfunktion gehabt, denn der textlichen Beschreibung des Plangebiets sei ein Kartenausschnitt beigefügt gewesen, in dem die nördliche Begrenzung des Plangebiets richtigerweise mit "T. straße " bezeichnet gewesen sei. Die Auslegung selbst habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Der Planentwurf habe für die Dauer eines Monats während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht im Planungsamt ausgelegen. Soweit den Bürgern entgegenkommender Weise ermöglicht worden sei, die Planunterlagen zusätzlich auch in einem in einem anderen Stadtteil gelegenen Amt einzusehen, hätten sie die dort geltenden Öffnungszeiten, die sich im Übrigen nicht wesentlich von denen des Planungsamtes unterschieden, hinzunehmen. Das festgesetzte Mischgebiet sei räumlich gegliedert. Zum einen solle mit der Gliederung weitere Wohnnutzung im Teilgebiet "MI b" verhindert werden, weil diese den Geräuschen des Verkehrs auf der C. Straße und auf der T. straße in unzumutbarer Weise ausgesetzt wäre. Zum anderen sei beabsichtigt, dass die dort vorhandenen beziehungsweise ermöglichten Gebäude die Bewohner des Teilgebiets "MI a" vor übermäßigen Verkehrsgeräuschen schützten. Der Bebauungsplan sei nicht unter Verletzung des Abwägungsgebotes zu Stande gekommen. Die Antragsteller erhielten ein Baurecht auch für solche Flächen, die nach § 34 BauGB bisher nicht bebaubar gewesen seien. Insoweit seien Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, sodass die Festsetzung der Ausgleichsfläche auf ihren Flurstücken sie nicht unverhältnismäßig belaste. Auch für die übrigen Grund-stücke im Plangebiet, für die auf Grund der Bebauungsplanfestsetzungen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten seien, habe der Rat Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Ebenso wenig werde die Nutzung der den Antragstellern gehörenden Flächen unangemessen beeinträchtigt. Die im Bebauungsplan festgesetzten vorderen Baugrenzen folgten im Süden des Plangebiets der Stadtgrenze und orientierten sich entlang der S. Straße und der C. Straße an den zuvor gegebenen fiktiven vorderen Baugrenzen. Soweit der Plan die vordere Baugrenze entlang der T. straße um bis zu 9 m an die Straßenbegrenzungslinie heranschiebe, stelle dies ein beträchtliches Entgegenkommen des Plangebers dar, welches die betroffenen Grundstücksteile der Antragsteller überhaupt erst baulich nutzbar gemacht habe. Dass die Baugrenze einen Versprung aufweise, sei auf die ursprüngliche Absicht der Antragsteller zurückzuführen, in dem aufgegebenen Betriebsgebäude einen Lebensmittelmarkt einzurichten. Wenn die Antragsteller diese Absicht zwischenzeitlich aufgegeben hätten und den Lebensmittelmarkt nunmehr auf der westlichen Hälfte ihres Grundbesitzes errichten wollten, müsse die Planung diesem Sinneswandel nicht folgen und die aktuell begehrte Nutzung ermöglichen. Planung bedeute nicht, dass der Plangeber für die optimale Grundstücksnutzung durch die Planbetroffenen zu sorgen habe. Nach der Planbegründung solle die T. straße beidseitig einen Grünstreifen mit einer Baumallee erhalten, wobei der Straßenraum nach den gestalterischen Vorstellungen des Rates eine gewisse Großzügigkeit aufweisen solle. Dazu gehöre es, dass die Bäume nicht unmittelbar an den Straßenrand, sondern zwischen Bebauung und Gehweg gepflanzt würden. Die Festsetzung der Lärmschutzwand auf dem Grundbesitz der Antragsteller diene dem Schutz einer möglichen Wohnbebauung vor dem Lärm von Gewerbebetrieben, die sich auf dem Grundbesitz der Antragsteller ansiedelten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In- halt der Gerichtsakte, der den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 1), des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan nebst Erläuterungsbericht (Beiakten Hefte 2 und 3), der Bebauungsplanurkunde (Beiakte Heft 4) sowie der überreichten Bauakten und sonstigen Unterlagen (Beiakten Hefte 5 bis 27) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Fest-setzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, S. 740. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Er leidet allerdings nicht - wie die Antragsteller meinen - an formellen Mängeln. Der öffentlichen Bekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 12. August 1998 über die erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs fehlte nicht etwa die notwendige Anstoßfunktion. Die Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen. Um dieser Funktion zu genügen, reicht es aus, wenn die Bekanntmachung das Plangebiet in einer Weise kennzeichnet, die den interessierten Bürger darauf aufmerksam macht, welchen Teil des Gemeindegebietes die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedenkt. Eine solche Kennzeichnung des Plangebiets ist mit der Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses vom 12. August 1998 erfolgt. Die Bekanntmachung umfasste einen Kartenausschnitt, der den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs umriss und in dem die Namen der das Plangebiet begrenzenden Straßen korrekt eingetragen waren. Angesichts dieser plakativen und ins Auge springenden Kennzeichnung lässt sich der Bekanntmachung die notwendige Anstoßfunktion nicht deshalb absprechen, weil es in der zusätzlichen textlichen Umschreibung des Plangebiets fälschlich hieß, dieses werde im Norden durch die X. Straße begrenzt. Die Bekanntmachung des die erste öffentliche Auslegung betreffenden Offenlegungsbeschlusses war auch nicht im Hinblick auf die Mitteilung von Zeit und Ort der Auslegung fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthielt die Bekanntmachung keine falschen oder missverständlichen Angaben zu den Öffnungszeiten des Bürger- und Einwohneramtes, in dem der Bebauungsplanentwurf zusätzlich eingesehen werden konnte. In der Bekanntmachung war nicht die Rede davon, dass diese Öffnungszeiten mit den in der Bekanntmachung konkret angegebenen Dienststunden identisch seien, während derer der Bebauungsplan- entwurf im Stadtplanungsamt auslag. Vielmehr hieß es in der Bekanntmachung, dass die Planunterlagen zur gleichen Zeit - das heißt in der Zeit vom 21. August bis zum 21. September 1998 - während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürger- und Einwohneramt eingesehen werden könnten. Dass die zweite öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nur zwei Wochen gedauert hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob die Änderungen, die die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich machten, die Grundzüge der Planung berührten, denn auch wenn die Grundzüge der Planung berührt sind, ermöglicht § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB die Verkürzung der Auslegungsdauer auf zwei Wochen, wenn der Bebauungsplanentwurf - wie hier - nach der Auslegung geändert und erneut ausgelegt wird. Dies bestätigt § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach sogar eine eingeschränkte Bürgerbeteiligung gemäß § 13 Nr. 2 BauGB ausreicht, wenn durch die Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Der angegriffene Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet. Für eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), ist allerdings nichts ersichtlich. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend geändert worden (75. Änderung des Flächennutzungsplans). Auch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ist zu bejahen. Dies folgt unmittelbar aus den in der Bebauungsplanbegründung angeführten Planungszielen, die Entstehung eines Einkaufszentrums auf den überplanten Flächen zu verhindern und die bauliche Nutzung des Bereichs im Hinblick auf die dort einwirkenden Schallimmissionen zu beschränken. Diese Erwägungen lassen im Grundsatz eine nachvollziehbare Planungskonzeption erkennen, die auf eine als sachgerecht zu erachtende städtebauliche Neuordnung und Entwicklung des Plangebiets abzielt und deren Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zweifelhaft ist. Fehlerhaft sind jedoch einige der getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. So ist die Festsetzung der begrünten Lärmschutzwand entlang der südlichen beziehungsweise westlichen Grenze der Flurstücke 36, 242 und 260 unbestimmt, da unklar ist, wie der Zusatz "nach Erfordernis" verstanden werden muss. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662, doch fehlt es hier bezüglich der angesprochenen Festsetzungen gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhaltes. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt für das Verständnis des Begriffs "nach Erfordernis" nichts her. In dem Vorschlag der Verwaltung, dem der Rat im Rahmen der Abwägung gefolgt ist und mit dem die Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplanentwurf zurückgewiesen worden sind, heißt es zur Lärmschutzwand: "Die entlang der Parzellen 242 und 260 festgesetzte Schallschutzwand hat präventiven Charakter. Der textliche Zusatz 'nach Erfordernis' soll dies verdeutlichen. Hierdurch soll nicht der Verkehrslärm der T. straße abgehalten werden, sondern zu erwartender Gewerbelärm ansiedelnder Betriebe." Diese Ausführungen erhellen den hier fraglichen Begriff "nach Erfordernis" in keiner Weise. Die Lärmschutzwand soll zwischen zwei Teilen eines in sich gegliederten Mischgebiets verlaufen, innerhalb derer dieselben gewerblichen Nutzungen zulässig sind. Da gemäß § 6 BauNVO in Mischgebieten die Zulässigkeit von gewerblichen Betrieben auf solche beschränkt ist, die das Wohnen nicht wesentlich stören und die Wohnnutzung innerhalb des Mischgebietes gegenüber den dort zulässigen gewerblichen Betrieben keinen höheren Schutzanspruch genießt, ist nicht ersichtlich, für welchen gebietsverträglichen Gewerbebetrieb die Lärmschutzwand erforderlich werden könnte, zumal auch die Höhe der Lärmschutzwand nicht festgesetzt und damit die mit ihr zu erreichende Lärmminderungswirkung nicht bestimmbar ist. Auch die textlichen Festsetzungen 2, 3 und 5b sind ganz oder zum Teil unbestimmt. Was die textliche Festsetzung 2 betrifft, ist in Satz 1 dieser Festsetzung von großflächigen Handelsbetrieben im Sinne der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO die Rede. Welcher Typus von großflächigem Handelsbetrieb damit gemeint ist, wird nicht hinreichend deutlich. Die "Vermutungsregel" des § 11 Abs. 3 BauNVO ist in Satz 3 dieser Vorschrift zu finden und besagt, dass bei einem großflächigen Handelsbetrieb Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschossfläche dieses Handelsbetriebes 1.200 qm überschreitet. Diese Regel wird in Satz 4 der Vorschrift modifiziert: Sie gilt nämlich nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die besagten Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 qm Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen. In Mischgebieten sind großflächige Handelsbetriebe - unabhängig davon, ob ihre Geschossfläche unterhalb von 1.200 qm liegt oder diese Größe überschreitet - aber ohnehin nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie keine Auswirkungen der oben genannten Art haben. Andernfalls wären sie nur in einem Kerngebiet oder in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig. Der Ausschluss großflächiger Handelsbetriebe im Sinne der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO kann sich mithin nur auf solche Betriebe beziehen, die keine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben. Ob sich der Ausschluss dabei auf sämtliche großflächige Handelsbetriebe dieser Art - das heißt auf alle Betriebe mit mehr als 700 qm Geschossfläche - erstrecken soll oder ob - was die Bezugnahme auf die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO nahe legt - nur solche gemeint sind, deren Geschossfläche 1.200 qm überschreitet, lässt die Festsetzung letztlich offen. Auch die zugehörige Begründung gibt kein klares Bild dessen, was der Plangeber gewollt hat. Darin heißt es: "Handelsbe-triebe mit zentrenrelevanten Sortimenten oder Verkaufsflächen oberhalb der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen." Inwieweit mit Satz 1 der textlichen Festsetzung 2 Handelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten - was immer darunter zu verstehen sein mag - ausgeschlossen sein sollen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Des Weiteren bezieht sich der Ausschluss großflächiger Handelsbetriebe nach der Begründung auf solche mit bestimmten Verkaufsflächen, während nach der in Bezug genommenen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Größe der Geschossfläche maßgeblich ist. Satz 2 der textlichen Festsetzung 2 ist nicht minder unbestimmt. Danach können nicht großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Nicht großflächige Handelsbetriebe sind jedoch keine "Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO", da diese Vorschrift sich nur mit großflächigen Handelsbetrieben befasst. In der Begründung heißt es zu Satz 2 der textlichen Festsetzung 2: "Handelsbetriebe unterhalb der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrumstypischen Sortimenten sind nur ausnahmsweise zulässig." Diese Begründung lässt vermuten, dass der Rat die Großflächigkeit eines Handelsbetriebes, die nach ständiger Rechtsprechung bereits bei einer Geschossfläche von mehr als 700 qm anzunehmen ist, mit der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Vermutungsgrenze verwechselt hat. Eine Beschränkung auf nicht zentrumstypische Sortimente - auch dieser Begriff wird durch den Plangeber nicht weiter erläutert - enthält die Festsetzung nicht. Der nur beispielhaften Auflistung ausnahmsweise zulassungsfähiger Betriebe und Warensortimente kann angesichts des weiten Spektrums dieser Auf-listung eine solche Beschränkung nicht entnommen werden, wobei sie zudem Elemente enthält, die für sich genommen ebenfalls unbestimmt sind. Dies gilt zum Beispiel für den "SB- Lebensmitteleinzelhandel zur Versorgung des Bereiches". Welcher Bereich hier gemeint ist, bleibt im Dunkeln. Inhaltlich unbestimmt und zudem von keiner Ermächtigungsgrundlage getragen ist auch die mit Satz 3 der textlichen Festsetzung 2 getroffenen Regelung, wonach die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit der IHK C. als Sachwalterin gleicher Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel abzustimmen ist. Dabei ist bereits unklar, ob die Festsetzung auf die Zulassung jedweden Einzelhandelsbetriebes gemünzt ist oder ob die Abstimmung mit der IHK C. nur in den Fällen zu erfolgen hat, in denen es um die ausnahmsweise Zulassung eines Handelsbetriebes im Sinne von Satz 2 der Festsetzung 2 geht. Weiterhin lässt sich weder aus der Formulierung der Festsetzung selbst, dem Sachzusammenhang oder der Bebauungsplanbegründung ersehen, welche konkrete Rolle der Rat der IHK C. im jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren zuweisen wollte. Denkbar wäre beispielsweise, dass sie lediglich zu dem jeweils zur Genehmigung gestellten Vorhaben anzuhören ist und demnach ihre Beteiligung nur beratender Natur sein soll. Die Festsetzung kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet zwingend von der Zustimmung der IHK C. abhängt, wobei nicht geregelt ist, ob sich die IHK bei ihrer Entscheidung an bestimmten Kriterien orientieren muss und - wenn ja - welches diese Kriterien sind. Soweit in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Wettbewerbsbedingungen im Einzelhandel den Maßstab vorgeben soll, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise Wettbewerbsgründe für die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung von Bedeutung sein können. Die textliche Festsetzung 3 ist widersprüchlich, da der bloße Bestandsschutz, den sie den angesprochenen Nutzungen mit dem Klammerzusatz zubilligt, etwas gänzlich anderes ist, als eine Festsetzung auf der Grundlage des § 1 Abs. 10 BauNVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebietes festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen bestimmter vorhandener baulicher Anlagen, die in dem neu festgesetzten Baugebiet unzulässig wären, allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Ob der Rat auch die Erneuerung oder die Erweiterung des Betriebs für Schweißtechnik und Apparatebau, auf den sich die Festsetzung unter anderem bezieht, ermöglichen wollte, ist äußerst zweifelhaft, da dieser Betrieb mit seiner sich aus der Baugenehmigung ergebenden Variationsbreite nach Auffassung des Rates offenbar nicht mischgebietsverträglich ist. Andernfalls hätte es der Erwähnung des Betriebes in der textlichen Festsetzung 3 nicht bedurft. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt keinen weiteren Aufschluss darüber, was mit der textlichen Festsetzung 3 letztendlich bezweckt ist. Sie lautet: "Ausnahmsweise bleiben vorhandene Nutzungen aus Gründen des Bestandsschutzes zulässig." Diese Formulierung löst den Widerspruch, der sich aus dem Wortlaut der Festsetzung ergibt, nicht auf. Der textlichen Festsetzung 5b mangelt es ebenfalls an der erforderlichen Bestimmtheit. Es ist nicht erkennbar, in welchem räumlichen Bezug die bei Parkplätzen mit mehr als 4 Stellplätzen zu pflanzenden Hochstämme zu den Stellplatzflächen stehen sollen. Ohne nähere Angaben hierzu ist aber das laut Begründung mit der Festsetzung verfolgte Ziel, eine gleichmäßige Durchgrünung und Gliederung des Plangebiets zu gewährleisten, nicht zu erreichen. So können bei der Erstellung größerer Parkplatzflächen die nach der Festsetzung zu pflanzenden Hochstämme in einem Grundstücksbereich konzentriert oder gar auf einem anderen Grundstück gepflanzt werden, während große zusammenhängende Freiflächen innerhalb des Plangebiets unbegrünt bleiben. Der Bebauungsplan weist auch Mängel im Abwägungsvorgang auf. Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die die Antragsteller mit ihrem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht haben, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -, m.w.N. Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht. Das gilt zunächst für die textliche Festsetzung 1 Satz 2, die im Teilbereich "MI b" allgemeine Wohnnutzung konkludent ausschließt, obwohl dort im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits sieben Wohnhäuser vorhanden waren. Zwar soll nach der textlichen Festsetzung 3 der vorhandene Wohnhausbestand gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmsweise zulässig sein, doch ist - wie oben aufgezeigt - unklar, was der Plangeber mit dieser Festsetzung tatsächlich meint. Hat er den Wohnhäusern damit lediglich Bestandsschutz eingeräumt, wofür der Klammerzusatz in der textlichen Festsetzung 3 und die zugehörige Begründung sprechen, ist nicht erkennbar, inwieweit das nach Art. 14 GG zu bewertende Interesse der Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke im Teilbereich "MI b" an einer planungsrechtlichen Absicherung der ausgeübten Wohnnutzungen in die Abwägung eingestellt worden. Ist hingegen von einer echten planungsrechtlichen Absicherung der im Teilbereich "MI b" vorhandenen Wohnnutzungen gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO auszugehen, die die Erweiterung und Erneuerung von bestehenden Wohnhäusern in großen Teilen des Gebiets ermöglichen würden, fehlen jegliche Überlegungen dazu, weshalb die Gliederung des Mischgebietes gleichwohl noch Sinn macht. Im Hinblick auf die Schallimmissionsbelastung des Plangebiets verfolgt der Plangeber mit der Bauleitplanung ein bestimmtes Nutzungskonzept. Nach der Planbegründung weist dieses Nutzungskonzept im Wesentlichen drei Elemente auf: Ausschluss allgemeiner Wohnnutzung im Teilbereich "MI b", Festsetzung passiven Schallschutzes für alle vorhandenen und künftig zu errichtenden Wohngebäude sowie Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel von 55 dB (A) tags und 40 dB(A) nachts, kombiniert mit der Festsetzung eines Mindestabstandes von 15 m zwischen Wohnhäusern und den nächstgelegenen gewerblichen Nutzungen. Festsetzungen zu flächenbezogenen Schallleistungspegeln und Mindestabständen fehlen jedoch, ohne dass aus den Aufstellungsvorgängen hervorgeht, aus welchen Gründen diese Festsetzungen zur Bewältigung der Schallimmissionen nicht (mehr) für erforderlich gehalten werden. Auch das im Aufstellungsverfahren artikulierte Interesse der Antragsteller an einer möglichst weit gehenden baulichen Nutzung ihres Grundbesitzes ist nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Das Inte-resse an der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks erlangt im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht, wenn dieses Grundstück - wie hier - in erster Linie für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist und die gewerbliche Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans gefördert werden soll. Die Antragsteller haben im Aufstellungsverfahren zudem konkrete Planungsabsichten hinsichtlich der Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem westlichen Teil und eines Getränkemarktes auf dem östlichen Teil ihrer Grundflächen geäußert. Um diesen Planungsabsichten Rechnung zu tragen, hätte die entlang der T. straße festgesetzte Baugrenze bis zur Straßenbegrenzungslinie - zumindest aber bis an den Rand der entlang der Straßenbegrenzungslinie festgesetzten Grünfläche - verschoben werden müssen. Der Plangeber ist dem Wunsch der Antragsteller nach einer solchen Änderung der Baugrenze jedoch nicht nachgekommen und hat ihre diesbezüglichen Einwendungen mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: "Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, wäre eine weitere Vergrößerung der überbaubaren Fläche nach Norden bis auf die Straßenbegrenzungslinie notwendig. Der straßenbegleitende Grünstreifen und die darauf geplante Baumreihe müssten dafür entfallen. Das entspricht aber nicht den Intentionen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die T. straße soll einen beidseitig angelegten Grünstreifen mit Baumallee erhalten. Solche Strukturen bedürfen eines angemessenen freien Raumes. Die Maximierung der baulichen Ausnutzung der angrenzenden Privatgrundstücke stößt hier auf das öffentliche Interesse der Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Raumes." Mit diesen Ausführungen hat der Rat lediglich den Konflikt der hier in Rede stehenden Belange aufgezeigt, die im Grundsatz gleichwertig sein mögen. Weshalb er aber dem öffentlichen Interesse an der Gestaltung des öffentlichen Raumes den Vorzug gegeben hat und weshalb die an den Grundbesitz der Antragsteller angrenzende Verkehrsfläche, die eine Breite von etwa 27 m aufweist, nicht ausreichen soll, um die Vorstellungen des Rates von der Gestaltung des öffentlichen Raumes zu erfüllen, ergibt sich weder aus den oben zitierten Ausführungen noch aus den Ausführungen an anderer Stelle, wo es in diesem Zusammenhang heißt: "Der Bebauungsplan setzt großzügig zugeschnittene Baugrenzen fest. Entlang der T. straße wurde die bis dahin fiktive Baugrenze erheblich nach Norden verschoben. Die insgesamt für Bauzwecke zusätzlich nutzbare Fläche von ca. 1.650 qm zu Gunsten des Anregers stellt einen erheblichen Planungsgewinn dar." Diese zuletzt genannten Überlegungen allein vermögen die Abwägungsentscheidung nicht zu tragen, denn der Umstand, dass eine Bauleitplanung für den Eigentümer eines überplanten Grundstücks Vorteile mit sich bringt, rechtfertigt es nicht, sein beachtliches Interesse an einer für ihn noch vorteilhafteren Planung zurückzustellen. Das gilt hier umso mehr, als die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf den angeblichen "Planungsgewinn" der Antragsteller widersprüchlich ist. Nach der Planbegründung ist der Rat im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft nämlich davon ausgegangen, dass die im Plangebiet straßenseits gelegenen Flächen, wozu auch die der Antragsteller zählen, vor ihrer Überplanung nach § 34 BauGB bebaubar waren. Als nicht nachvollziehbar erweist sich schließlich der 3 m tiefe Versprung nach Süden, den die Baugrenze im Bereich des Flur- stücks 261 auf einer Länge von etwa 95 m vollzieht und damit die Tiefe der über- baubaren Grundstücksfläche auf den in diesem Bereich ohnehin nur 27 m tiefen Grundflächen der Antragsteller auf maximal 21 m verringert. Unter Berücksichtigung des nach Süden hin einzuhaltenden Grenzabstandes führt der beschriebene Versprung der Baugrenze zu einer erheblichen Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeit der betroffenen Flächen, ohne dass dafür städtebauliche Gründe benannt oder ersichtlich sind. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der Bebauungsplan Nr. 188 "S. Straße/C. Straße" der Antragsgegnerin nichtig, weil die textliche Festsetzung 2 unbestimmt ist. Die Behebung dieses Fehlers durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt nicht in Betracht, da der Fehler die Grundzüge der Planung berührt. Die mit der Festsetzung gewollte Nutzungseinschränkung betrifft das wesentliche Planungsziel, nämlich die Verhinderung eines Einkaufszentrums im Plangebiet. Ob die festgestellten Abwägungsmängel nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind und ob sie und die übrigen aufgezeigten fehlerhaften Festsetzungen durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, ist angesichts der bereits gegebenen Nichtigkeit des Bebauungsplans ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.