Beschluss
18 A 955/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1025.18A955.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 iVm § 124 a Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO nicht vorliegen. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. Er macht diesbezüglich zum einen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht der Argumentation in den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen insoweit keine tragende Bedeutung beigemessen, als dort unter anderem auf einen vermeintlichen Sanktionscharakter der Ausweisung und der Bemessung der Sperrfrist abgestellt werde. Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zu Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils, wobei die betreffende Würdigung durch das Verwaltungsgericht keiner Überprüfung mehr bedarf. Soweit in den im Zulassungsantrag zitierten Passagen des Widerspruchsbescheides im Rahmen der Ermessensausübungsbegründung zur Bestimmung des Befristungszeitpunktes für die Wirkungen der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes - AuslG -) unter anderem von einem "angemessenen Sanktionszeitraum", einer Sanktionierung des Fehlverhaltens des Klägers und einem Sanktionscharakter der Ausweisung die Rede ist, hat der Beklagte von der ihm durch § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Ermessenserwägungen hinsichtlich der Befristungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - insbesondere in seiner Stellungnahme vom 19. März 2002 zu dem Zulassungsantrag - dahingehend ergänzt, dass er sich bei der getroffenen Entscheidung ausschließlich davon habe leiten lassen, dass aufgrund des Alters des Klägers auch noch über einen längeren Zeitraum die Gefahr bestehe, dass er erneut in Drogengeschäfte verwickelt werde und dadurch eine ganz erhebliche Gefahr für die Rechtsordnung darstelle, denn sein aktenkundiges (näher ausgeführtes) Verhalten zeige eine Wiederholungsgefahr. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, seien die Ausführungen der Widerspruchsbehörde zum Sanktionscharakter der Ausweisung nicht die tragenden Bestandteile des Widerspruchsbescheides, in dem ebenfalls maßgeblich von der Wiederholungsgefahr und deren spezialpräventiver Würdigung ausgegangen worden sei. Dieser vom Beklagten nunmehr eindeutig in den Vordergrund gerückte spezialpräventive Grund für die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG getroffene Ermessensentscheidung über die Fristlänge ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte mit seiner Klarstellung in dem Schreiben vom 19. März 2002 nicht wesentliche Teile der Ermessenserwägungen in einer Weise ausgetauscht, die im Rahmen von § 114 Satz 2 VwGO nicht zulässig wäre. Da § 114 Satz 2 VwGO der Verwaltungsbehörde, die Beklagte im gerichtlichen Verfahren ist, die Ergänzungsbefugnis einräumt, ist es nicht entscheidend, ob Ausgangs- und Widerspruchsbehörde dem selben Rechtsträger angehören. Vgl. Bader/Funke/Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, § 114 Rdn. 57; Brischke, DVBl. 2002, 429 (431). Daher war der Beklagte hier nicht gehindert, die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde zu ergänzen und dahingehend zu präzisieren, dass nicht ein - allein von der Widerspruchsbehörde so bezeichneter - Sanktionscharakter der Ausweisung bzw. Sanktionszeitraum für die Befristung entscheidungstragend in die Ermessenserwägungen zur Fristlänge im Rahmen der Befristungsentscheidung sei, sondern die von dem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr. Der Regelungsgehalt des § 114 Satz 2 VwGO ist nach der vom Senat - vgl. Beschluss vom 20. Februar 2001 - 18 A 1520/92 -, NVwZ 2001, 1424 = NWVBl. 2001, 435 - übernommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, - vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 = InfAuslR 1998, 383 = DVBl. 1998, 1023 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 13 - , die auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zu dieser Neuregelung - vgl. BT-Drs. 13/5098 Seite 24 - Bezug nimmt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise so zu verstehen, dass klargestellt werden sollte, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens "materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen" in den Prozess einführen kann. Die Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt sich demzufolge nicht allein nach § 114 Satz 2 VwGO, sondern nach dem einschlägigen materiellen Recht. Aus dem materiellen Ausländerrecht sind keine einer "nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen" entgegenstehenden Gründe ersichtlich, sofern sie "auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt bezogen werden". Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001, a.a.O. Wird - wie hier in dem Zulassungsantrag - eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens, das der Behörde in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG bei der Entscheidung über die Länge der Frist eingeräumt ist, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 -, BVerwGE 111, 369 = DVBl. 2001, 212 = InfAuslR 2000, 483 = NVwZ 2000, 1422 = AuAS 2001, 42, bei der Bestimmung der Frist gerügt und damit der Sache nach ein Neubescheidungsanspruch geltend gemacht, so ist für die Überprüfung einer Ermessensentscheidung regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 (310) und vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 (41) m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23.00 -, DVBl. 2001, 1520 = InfAuslR 2001, 350 = EZAR 015 Nr. 25. Der Senat folgt dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O., das nur die "nachträgliche Ergänzung" einer Ermessensbegründung für zulässig hält, wenn die "nachträglich von der Behörde angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes" (hier: des Widerspruchsbescheides) vorlagen und dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert wird. Daher regelt § 114 Satz 2 VwGO nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen, nicht deren vollständige Nachholung oder die Auswechselung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O. und Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, NJW 1999, 2912; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001, a.a.O. Die Ausführungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. März 2002 zu der in dem Zulassungsantrag enthaltenen Rüge hinsichtlich des Gewichts des "Sanktionscharakters der Ausweisung" als Entscheidungsgesichtspunkt stellen hier weder eine vollständige Nachholung noch eine Auswechselung der die Ermessensentscheidung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides tragenden Gründe dar. Der Beklagte selbst hatte bereits in seiner Befristungsverfügung vom 11. Mai 2000 das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der Rechtsnormen und den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Begründung seiner Ermessensentscheidung vorangestellt, das festgestellte kriminelle Verhalten des Klägers und die schädlichen Auswirkungen seiner Straftat auf andere Personen gewürdigt, diese Würdigung bei der Bemessung der Befristung in ein Verhältnis zu seiner Verwaltungspraxis bei der Befristung der Ausweisung wegen anderer Fälle illegalen Verhaltens gesetzt und schließlich eine Prognose hinsichtlich des Zeitraums der bestehenden Wiederholungsgefahr gestellt. Der Landrat des Kreises M. als Widerspruchsbehörde hat in seinem Widerspruchsbescheid die - nicht zu beanstandenden - Ermessenserwägungen des Beklagten als "zutreffend" bezeichnet und sich damit zu Eigen gemacht. Unter Hinweis auf die auch von ihm bejahte Wiederholungsgefahr "teilt" er die Auffassung des Beklagten, dass eine zeitnahe Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht in Betracht kommt. Er hat jedoch zugunsten des Klägers gegenüber der vom Beklagten in der Ausgangsverfügung festgesetzten Befristung eine kürzere Frist für die Wirkungen der Ausweisung des Klägers bestimmt und die Fristlänge - ausgehend von den Tilgungsfristen für die Straftaten des Klägers im Bundeszentralregister - unter anderem mit besonderen persönlichen, für den Kläger sprechenden Umständen und der Hoffnung auf eine Läuterung des Klägers begründet. Wenn auch in der Argumentation von einem "Sanktionscharakter" der Ausweisung und einem "Sanktionszeitraum" bis zum Befristungszeitpunkt die Rede ist, so ergibt sich doch aus dem Widerspruchsbescheid selbst, dass der Zeitraum des Bestehens der die Ausweisung des Klägers tragenden Wiederholungsgefahr ein wesentliches Kriterium bei der Bemessung des Befristungszeitraumes war. Daher trifft der Vorwurf in der Zulassungsantragsbegründung nicht zu, dass die spezialpräventiven Überlegungen der Widerspruchsbehörde "lediglich unter dem Blickwinkel des Sanktionscharakters beurteilt worden" seien. Der Beklagte war also nicht gehindert, im Wege einer Ergänzung der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides angestellten Ermessenserwägungen das Gewicht der diesen Erwägungen zugrunde liegenden Gesichtspunkte mit neuer Akzentuierung zu verdeutlichen. Durch die vom Beklagten vorgenommene Ergänzung der für die Bestimmung der Fristlänge maßgebenden Ermessenserwägungen wird diese Ermessensentscheidung weder in ihrem Wesen verändert noch wird der Kläger in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht - vgl. Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O. - weist insoweit darauf hin, dass der Kläger auf ergänzende Erwägungen in der ihm geeignet erscheinenden Weise reagieren und die Ergänzung der Ermessenserwägungen nach einer etwaigen Erledigung des Rechtsstreits bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann. Auf den zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gegebenen Hinweis des Gerichts vom 9. April 2002 hat der Kläger jedoch eine Erledigungserklärung ausdrücklich abgelehnt. Soweit der Kläger auf den Seiten 4 bis 7 des Zulassungsantrags zum anderen als neuen Gesichtspunkt geltend macht, es fehle in dem Widerspruchsbescheid - abgesehen von dem maßgeblichen Abstellen auf einen Sanktionscharakter der Ausweisung - auch deshalb an den erforderlichen spezialpräventiven Erwägungen, weil darin die Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes zum Ausgangspunkt der Überlegungen genommen worden seien, und soweit der Kläger aus von ihm zitierten diesbezüglichen Passagen des Widerspruchsbescheides sachfremde Erwägungen der Widerspruchsbehörde und ein ungenügendes Abstellen auf spezialpräventive Gesichtspunkte herleiten will, hat er den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt, wie es § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert. Insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erforderlich gewesen, aus der in substantiierter Weise hätte hervorgehen müssen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Daran fehlt es hier. Der Kläger geht auf den Seiten 4 bis 7 der Begründung seines Zulassungsantrags auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des von dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheides vom 15. März 2001 zu den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes als - vertretbaren - gedanklichen Ausgangspunkt bei der Befristungsentscheidung nicht ein, sondern nimmt - in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung einer Berufung - lediglich eine eigene Würdigung der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid zur Ermessensausübung vor. In der Begründung eines Zulassungsantrags sind jedoch nicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streit stehenden Verwaltungsaktes der Behörde, sondern an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Urteils darzulegen. Die Berufung ist auch nicht wegen einer vom Kläger weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Die vom Kläger formulierten Fragen haben in diesem Sinne keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie sind bereits höchstrichterlich geklärt. Die erste Frage, ob "Ausgangspunkt" für die Befristung der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Gemeinschaftsstaates der Europäischen Union der Tilgungszeitraum aus dem Bundeszentralregistergesetz sein kann, ist aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 - (InfAuslR 2000, 176) zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Urteil selbst bei seinen Überlegungen zur Befristung der Ausweisung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union u. a. von der Frage ausgegangen, ob die Verurteilungen im Bundeszentralregister tilgungsreif sind oder noch gegen den Kläger bei der Prüfung seines Anspruchs auf Freizügigkeit verwertet werden können, denn bei Tilgungsreife darf das Freizügigkeitsrecht nicht länger vorenthalten bleiben. Die zweite Frage, ob der Befristungszeitraum im Vergleich zu der Tilgungsfrist aus dem Bundeszentralregister jeweils für eine bestimmte Dauer herabzusetzen ist, wenn der Auszuweisende Angehöriger eines Gemeinschaftsstaates der Europäischen Union ist und seine Kinder im Bundesgebiet leben, ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18 und Urteil vom 11. August 2000, a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 - 18 A 2518/00 -, vom 12. Dezember 2001 - 18 A 3991/00 - und vom 19. April 2002 - 18 A 954/02 - zu verneinen. Danach ist es Zweck der Befristungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, dem Ausländer einen neuen Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die mit der Ausweisung verfolgten ordnungsrechtlichen Zwecke erreicht sind, also insbesondere wenn nach der Ausweisung aus Anlass von Straftaten - wie hier - die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Die Frist ist dann nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung im Einzelfall im Wege einer Prognose zu bemessen, wobei auf das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung zu würdigen ist und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch bei Ausländern mit im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen nicht generell eine bestimmte Befristungsentscheidung gebietet, sondern lediglich eine Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2000, a.a.O. Daraus folgt, dass der Befristungszeitraum für Ausländer mit den in der zweiten Frage beschriebenen persönlichen Merkmalen nicht schematisch für eine "bestimmte Dauer" festzusetzen oder im Vergleich zu der Tilgungsfrist herabzusetzen ist. Angesichts des vorstehend bezeichneten, vom Bundesverwaltungsgericht mit der ordnungsrechtlichen Zweckerreichung der Ausweisung und dem Entfallen der Wiederholungsgefahr im Einzelfall definierten Zwecks der Befristungsregelung ist die dritte formulierte Frage "Sind selbständig tragende spezialpräventive Überlegungen erst erforderlich, nachdem die Tilgungsfristen aus dem Bundeszentralregistergesetz bestimmt worden sind und erst nachdem aufgrund des Umstandes der Zugehörigkeit zu einem Gemeinschaftsstaat der Europäischen Union und des Umstandes, dass die Kinder des Auszuweisenden im Bundesgebiet leben und genügt ein derartiges Vorgehen den Bestimmungen des § 12 AufenthG/EWG?" mit dem der unvollständigen Frageformulierung zu entnehmenden Sinn ebenfalls zu verneinen. Spezialpräventive Überlegungen sind - nach der Feststellung, dass die Tilgungsfristen aus dem Bundeszentralregister noch nicht abgelaufen sind - die Grundlage der Bestimmung des Befristungszeitraums und nicht erst nach einer - nicht vorgesehenen - rein schematischen Fristbestimmung oder Fristverkürzung aufgrund der in der dritten Frage genannten Kriterien vorzunehmen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die behördliche Ermessensausübung bei der Bestimmung der Fristdauer des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - jedenfalls nach der Ergänzung der Ermessenserwägungen durch den Beklagten in spezialpräventiver Hinsicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO - den vorstehend bezeichneten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen und Anforderungen - ungeachtet der Frage, ob hier überhaupt ein Regelfall des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG vorliegt - genügt und eine Zulassung der Berufung daher wegen der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.