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Urteil

7A D 35/00.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1104.7A.D35.00NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2/5 "E. , Auf der I. " der Gemeinde X. ist unwirksam, soweit er Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück 42, 43, (Fläche für den Gemeinbedarf, "Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen") trifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 2/5 "E. , Auf der I. " der Gemeinde X. ist unwirksam, soweit er Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück 42, 43, (Fläche für den Gemeinbedarf, "Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen") trifft. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den - neu aufgestellten - Bebauungsplan Nr. 2/5 "E. , Auf der I. " der Antragsgegnerin. Das ca. 18 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Teil der Ortschaft E. . Es wird im Norden durch den E. L. weg und seine - gedachte - Verlängerung in Richtung der T. , im Osten durch eine Linie ca. 35 m östlich des Weges "Im breiten G. ", im Süden durch den X. weg und im Westen durch die T. begrenzt. Der von Norden nach Süden verlaufende T. weg teilt das Plangebiet in die Teilpläne 1 und 2. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Teilbereich 1 gelegenen mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Pfarrer-S. -Straße 2, Gemarkung E. , Flur 2. , Flurstück 3. , das mit der südlichen Längsseite an der Pfarrer-S. -Straße, mit der östlichen Querseite an der Alten T. straße liegt. Durch den westlichen Gartenbereich soll eine neue Erschließungsstraße mit einer Breite von 7,50 m verlegt werden. Eine derartige Straße war bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans von 1978 festgesetzt. Sie verlief jedoch etwas weiter östlich und nahm das Grundstück der Antragstellerin in noch größerem Umfang in Anspruch. Gründe für die Neuaufstellung des Bebauungsplans waren nach der Planbegründung insbesondere im Ursprungsplan vielfach zu breit ausgewiesene Erschließungsstraßen, Umsetzungsschwierigkeiten von Festsetzungen sowie die Anpassung an veränderte städtebauliche Entwicklungsziele. Der Bebauungsplan weist im Teilbereich 2 ausschließlich allgemeine Wohngebiete, im Teilbereich 1 überwiegend allgemeine Wohngebiete, daneben im Norden Flächen für einen (vorhandenen) Friedhof und für kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen sowie entlang der T. private Grünflächen aus. Letztere sind teilweise als private Streuobstwiesen, im Übrigen als auenverträgliche Parkanlagen festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen sind Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzungen, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Höhenlage der Gebäude und zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft getroffen. U.a. sind danach im allgemeinen Wohngebiet Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 BauNVO nicht zulässig. Die jeweils zulässige Grundflächenzahl von 0,3 darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um bis 30 v.H. überschritten werden. Darüber hinaus enthalten die Textfestsetzungen baugestalterische Festsetzungen zu Dachformen und Dachneigungen, Drempel, Dachaufbauten und Dacheinschnitte, Dacheindeckungen und Fassadenmaterial, Einfriedungen und Freiflächengestaltung sowie zu Werbeanlagen. Schließlich werden im Textteil Hinweise u.a. zum durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet gegeben. Das Verfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 16. Dezember 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss, der in ihrem Mitteilungsblatt am 28. Februar 1997 bekannt gemacht wurde. Bereits vorher wurden mit Anschreiben vom 13. Januar 1997 Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Termin der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 2. . Februar 1997 wurde am 31. Januar sowie am 7. Februar 1997 bekannt gemacht. Von den anwesenden Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht. Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses der Antragsgegnerin, dem der landschaftspflegerische Fachbeitrag vorlag, beschloss der Rat in seiner Sitzung vom 28. April 1997 die Offenlage des Bebauungsplans, die gemäß Bekanntmachung vom 17. Oktober 1997 in der Zeit vom 27. Oktober bis 27. November 1997 erfolgte. Ausweislich der Bekanntmachung sollte der Bebauungsplan mit Begründung ausliegen. Unter dem 14. Oktober 1997 wurden Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. Das Staatliche Umweltamt C. wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vorstehenden Planentwurf um die Neuaufstellung eines bereits rechtsgültigen Bebauungsplans handele, in dem u.a. auch Flächen im unmittelbaren Anschluss an die T. von Wohnbaufläche in Grünfläche umgewandelt werde. Über die eingegangenen Anregungen und Bedenken beriet der Haupt- und Finanzausschuss am 25. Januar 1999, u.a. zu denen der Antragstellerin im Schreiben vom 6. November 1997, in dem sie sich gegen den schwerwiegenden Eingriff in ihren Grundbesitz durch die Durchschneidung ihres Hausgartens mit der Erschließungsstraße und durch die Verbreiterung der T. straße wandte. Die Straßenplanung zerschneide das Hausgrundstück, nehme diesem die westlich angrenzende Gartenfläche und führe zu öffentlichen Straßenverkehrsabläufen an drei Grundstücksseiten. Im Falle der Verwirklichung der Planung wäre ein ruhiges Wohnen im vorhandenen Haus nicht mehr möglich. Der Ausschuss trug den Bedenken insoweit Rechnung, als die Straßentrasse der Planstraße im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin bis an die westliche Grenze des Grundstücks verschoben wurde. Der ursprünglich vorgesehene Radius von 40 m wurde auf 30 m reduziert. Am 8. Februar 1999 beschloss der Rat entsprechend den Empfehlungen des Haupt- und Finanzausschusses über die Anregungen und Bedenken sowie eine erneute - beschränkte - Offenlage. Diese erfolgte gemäß Bekanntmachung vom 30. April 1999 in der Zeit vom 10. Mai bis 10. Juni 1999. Den erneut vorgebrachten Bedenken der Antragstellerin gaben der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 9. August 1999 sowie der Rat in seiner Sitzung vom 23. August 1999 nicht statt. Weiter beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 17. September 1999 bekannt gemacht; auf die Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB ist in der Bekanntmachung hingewiesen. Das Gebiet nördlich des Plangebiets wird von dem 1992 in Kraft getretenen Bebauungsplan 2/9.4 "E. - Ortskern" überplant. Dieser Plan soll u.a. die planungsrechtliche Grundlage dafür schaffen, die Erschließungssituation im Bereich der Hauptstraße zu verbessern und die Alte T. straße wegen der vorhandenen Engpässe als Fahrverbindung abbinden zu können. Insoweit sieht der Bebauungsplan 2/9.4 den Anschluss der neuen Sammelstraße, wie sie im Bebauungsplan 2/5 "Auf der I. " festgesetzt ist, an die Hauptstraße vor. Eine im Jahre 1989 erstellte Verkehrsplanung sieht ebenfalls die Abbindung der Alten T. straße sowie die Ausweisung des Marktplatzes und eines Teils der Alten T. straße als Geh- oder Wohnweg vor. Zur Begründung ihres am 9. März 2000 gestellten Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. September 2000, am gleichen Tage auch der Antragsgegnerin zugegangen, vor, der Bebauungsplan leide an mehreren, im Einzelnen aufgeführten Verfahrensmängeln, insbesondere hinsichtlich der Pflicht, die jeweilige Entwurfsbegründung im Rahmen der Offenlage auszulegen; auch werde bestritten, dass der Planentwurf mit dem Ausfertigungsvermerk vom 30. September 1997 (BA 9) dem Rat zur Beschlussfassung am 28. April 1997 vorgelegen und dann öffentlich ausgelegen habe sowie dass dem Rat anlässlich seiner Beschlussfassung am 23. August 1999 die Begründung vorgelegen habe und Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sei. Hinsichtlich der Betroffenheit ihres Grundstücks hätte es mehr als nahe gelegen, die Erschließung des Plangebiets nicht mit einer völlig neuen Planstraße über ihr Grundstück vorzunehmen. Alternative Erschließungskonzepte seien nicht erwogen worden. Nicht einmal im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung seien sich unterscheidende Lösungen zur Diskussion gestellt worden. Ihre privaten Belange seien nicht gerecht berücksichtigt worden, auch nicht dadurch, dass die Planstraße etwas nach Westen verschoben worden sei. Durch die Straße werde ihr Grundstück als Wohnhausgrundstück entwertet. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2002 hat sie ergänzend vorgetragen, ihr Haus sei nach Süden und Westen ausgerichtet; Garten und Freiflächen befänden sich westlich des Hauses. Diese Lage sei in den Aufstellungsakten nicht erörtert worden. Ebenso fehle eine Erörterung, warum die Straße in dieser Breite erforderlich sei. Die Masse der neuen Häuser liege im Osten des Plangebiets, dort beständen zwei zur K 23 führende Straßen, die auch einen Verkehr nach Westen ermöglichten. In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2002 hat sie weitere, aus dem Protokoll der Verhandlung ersichtliche, Rügen erhoben. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 2/5 "E. - Auf der I. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bestreitet das Vorliegen formeller Mängel, verweist hinsichtlich der Straßenplanung auf die Beratung und Beschlussfassung in der Haupt- und Finanzausschusssitzung und führt ergänzend aus, es handele sich bei der angesprochenen Straße nicht nur um eine Haupterschließungsstraße zur Erschließung angrenzender Grundstücke sowie zur Aufnahme des Verkehrs aus benachbarten Gebieten, sondern um eine Verkehrsverbindung zum Ortsmittelpunkt und alten Ortskern von E. . Ein Verzicht auf die Straße hätte zugleich einen Verzicht auf eine entsprechende Verbindung zum Ortsmittelpunkt zur Folge und wäre daher nicht vertretbar, da das bestehende Wegenetz nicht in der Lage sei, diese Funktion auf Dauer wahr zu nehmen. Die Alternative Ausbau der T. straße und der Hauptstraße bedeute, in die bestehende Bausubstanz einzugreifen. Auch ein anderer Ausmündungspunkt auf die Hauptstraße hätte den Abbruch bestehender Wohnungen zur Folge. Es sei vorgesehen, die Alte T. straße vor der Ausmündung auf dem Marktplatz abzubinden. Wegen der sehr geringen festgesetzten Grundflächenzahl und der in ihrem, der Antragsgegnerin, Bereich durchaus üblichen Grundstücksgrößen von 600 bis 800 qm sei mit einer massierten Bebauung in diesem Bereich nicht zu rechnen, zumal der Bebauungsplan flächendeckend Einzelhausbebauung vorsehe. Das Verkehrsaufkommen werde verhältnismäßig gering bleiben, zumal das Baugebiet an zwei Stellen an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden sei. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, wegen der geringen Breite sei die L 333 als Einbahnstraße in Richtung Osten ausgewiesen. Ohne die neue Straße werde der Weg aus dem westlichen Teil des Baugebiets zum Marktplatz zu weit. Im Übrigen sei die Kreuzungssituation für die Antragstellerin schon jetzt gegeben. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag ist nur zum geringen Teil begründet. Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens bestehen hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin keine Bedenken; ihr fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die begehrte Nichtigerklärung des Bebauungsplans nichts dazu beitragen könnte, ihr eigentliches Rechtsschutzziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 Nr. 25 und vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar kann die Nichtigerklärung eines neu aufgestellten Bebauungsplans dazu führen, dass der ursprüngliche Plan wieder Wirksamkeit entfaltet. Dies hätte vorliegend zur Folge, dass die Antragstellerin bei einer Umsetzung der im Ursprungsplan festgesetzten Straßenführung über ihr Grundstück noch mehr belastet würde als durch die jetzt angegriffene Festsetzung. Dem Vorbringen der Antragstellerin, es entspreche nicht dem Willen der Antragsgegnerin, den Vorläuferplan "wieder aufleben zu lassen", hat diese jedoch nicht widersprochen. Angesichts der Begründung für die Neuaufstellung (im Ursprungsplan vielfach zu breit ausgewiesene Erschließungsstraßen, Umsetzungsschwierigkeiten von Festsetzungen sowie Anpassung an veränderte städtebauliche Entwicklungsziele) geht auch der Senat nicht davon aus, dass der Ursprungsplan bei Scheitern des vorliegenden Plans von der Antragstellerin noch umgesetzt werden soll. Der Normenkontrollantrag ist aber überwiegend nicht begründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die ohne Rüge beachtlich wären. Auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler liegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Zwar trifft es zu, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag vom "22. Mai 1997" nicht Gegenstand der Erörterung des Haupt- und Finanzausschusses vom 14. April 1997 sein konnte. Den Mitgliedern dieses Ausschusses und allen Ratsmitgliedern lag aber ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Einladung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der landschaftspflegerische Fachbeitrag von Februar 1997 vor. Darauf kommt es im Übrigen nicht an. Da das Baugesetzbuch zwingend lediglich den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 vorschreibt, kommt es aus bundesrechtlicher Sicht auf evtl. Mängel von Beschlüssen im vorhergehenden Verfahren nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 (S. 67). Nichts anderes ergibt sich aus dem Landesrecht. Die Antragstellerin rügt weiter, es sei nicht erkennbar, welche Entwurfsbegründung dem Rat bei seinem Offenlagebeschluss vom 28. April 1997 vorgelegen habe. Die Entwurfsbegründung datiere vom 28. August/24. Oktober 1997. Dem Rat sei offenkundig die ausgelegte Entwurfsbegründung nicht bekannt gewesen. Die Antragstellerin verkennt auch hier, dass weder Bundes- noch Landesrecht einen Offenlegungsbeschluss zwingend vorschreiben. Vgl. zum Bundesrecht: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, a.a.O. Auch für den Fall, dass der Rat einen Offenlegungsbeschluss fasst, ist nicht vorgeschrieben, dass er zugleich auch eine bestimmte offen zu legende Fassung der Begründung beschließt. Bundesrecht verlangt nur, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt wird und dass die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekannt gemacht wird, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Informationen und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen. Das ist hier geschehen. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 28. April 1997 entsprechend der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, die Kreisplanungsabteilung mit der Fertigung des Urkunds-plans für die notwendige Offenlage und die Verwaltung mit der Durchführung der Offenlage gemäß § 3 BauGB zu beauftragen. Das Kreisplanungsamt hat den Plan und die Begründung erarbeitet. Die Begründung hat ausweislich der Bekanntmachung offen gelegen. Falls die ausgelegte Entwurfsbegründung dem Rat bei seiner Beschlussfassung noch nicht vorgelegen haben sollte, wäre dies auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Beschlüsse des Rates wie auch vorhergehende Beschlüsse von Ausschüssen können selbstverständlich von der Verwaltung vor der Offenlage noch in einen Begründungsentwurf - so er schon vorliegt - eingearbeitet werden. Eine derartige Überarbeitung ist insbesondere dann erforderlich, wenn aufgrund von Ausschuss- und Ratsbeschlüssen die ursprüngliche Fassung der Begründung den Planungsstand nicht mehr zutreffend wiedergibt. Dass eine von Ratsbeschlüssen inhaltlich abweichende Begründung offen gelegt worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rüge, die erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs sei insoweit fehlerhaft erfolgt, als hinsichtlich des Ratsbeschlusses vom 8. Februar 1999, unmittelbar an die T. angrenzende unbebaute oder nicht bebaubare Flächen vom Wohngebiet in Grünflächen umzuwandeln, keine Gelegenheit zum Vorbringen von Anregungen eröffnet worden sei, geht von der unzutreffenden Annahme aus, diese Flächen seien erst durch diesen Beschluss des Rates vom 8. Februar 1999 in Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Auenverträgliche Parkanlage" umgewandelt worden. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage des in der ersten Offenlage ausgelegten Planentwurfs vom 30. September 1997 nachgewiesen, dass die angesprochenen Änderungen bereits in dem im Oktober/November 1997 offen gelegten Bebauungsplanentwurf enthalten waren. Dafür, dass dieser Planentwurf nicht ausgelegt war, gibt die Antragstellerin keinen Anhaltspunkt. Die unterschiedliche Bezeichnung des Planentwurfs in der zeichnerischen Darstellung und in der Begründung gibt keinen Anlass zu Zweifeln, dass Plan und Begründung zusammen gehören. Auch die mit Schriftsatz vom 15. September 2000 erhobene Rüge, bezüglich der erneuten Offenlage ab 10. Mai 1999 gemäß Ratsbeschluss vom 8. Februar 1999 sei - wenn überhaupt - eine Entwurfsbegründung öffentlich ausgelegt worden, die dem Rat anlässlich der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen sei, führt nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags. Die Antragstellerin rügt damit nicht ausdrücklich, es sei keine Entwurfsbegründung öffentlich ausgelegt worden. Nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann sie diese Rüge - erstmals mit Schriftsatz vom 19. September 2002 erhoben - auch nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Dass dem Rat die Entwurfsbegründung vom 30. März 1999 bei seiner Beschlussfassung vom 8. Februar 1999 nicht bekannt war, ist nach dem oben Gesagten unerheblich. Im Übrigen gibt die Entwurfsbegründung vom 30. März 1999 die Abwägung des Haupt- und Finanzausschusses vom 25. Januar 1999 und des Rats vom 8. Februar 1999 zutreffend wieder. Schließlich bestreitet die Antragstellerin erfolglos mit Nichtwissen, dass dem Rat anlässlich der Beschlussfassung über die Satzung eine Begründung vorgelegen habe. Von einer Satzungsbegründung nach § 9 Abs. 8 BauGB sei im Satzungsbeschluss keine Rede. Im Satzungsbeschluss braucht die Begründung indes nicht aufgeführt zu werden, weil sie nicht Bestandteil der Satzung ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung "beizufügen" ist. Es reicht aus, wenn die Begründung beim Satzungsbeschluss vorliegt und demgemäß auch davon ausgegangen werden kann, dass der Rat sie seiner Beschlussfassung zugrundegelegt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Niederschrift über die Sitzung des Rates als Ergebnis lediglich festhält, dass der bezeichnete Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird. Für die Annahme, der Rat habe die Begründung nicht beschlossen oder der Beschlussfassung habe eine Begründung - als Teil der Beschlussvorlage - nicht zugrunde gelegen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26. Angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt hat, dem Rat habe bei seiner Beschlussfassung vom 23. August 1999 die Entwurfsbegründung vorgelegen, obliegt es der Antragstellerin, konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass dem Rat die Begründung doch nicht vorgelegen hat. Daran fehlt es. Gleiches gilt für die Rüge, der landschaftspflegerische Fachbeitrag (als Teil der Begründung) habe dem Rat bei der Beschlussfassung nicht vorgelegen. Der Bebauungsplan weist mit Ausnahme der im Tenor für unwirksam erklärten Festsetzung keine materiellen Mängel auf. Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen; solche Zweifel sind auch nicht ersichtlich. Die Festsetzungen für die Grundstücke Flurstück 42, 43, (Fläche für den Gemeinbedarf, "Kirche und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen") genügen den Anforderungen des § 16 BauNVO insoweit nicht, als der Rat der Antragsgegnerin zwar Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Zahl der Vollgeschosse) getroffen, dabei jedoch keine Grundflächenzahl oder Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festgesetzt hat. § 16 BauNVO bestimmt, wie das Maß baulicher Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, nämlich durch Festsetzungen zur Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, zur Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse, der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gibt der Gemeinde zwingend vor, dass bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan stets die Grundflächenzahl (oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) festzusetzen ist. Die hier fehlende Festsetzung der GRZ (oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen) ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Rat der Antragsgegnerin die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen eingegrenzt hat. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Die Berechnung der Grundfläche wird in § 19 Abs. 4 BauNVO geregelt. Sie weicht von den Nutzungsmöglichkeiten ab, die im Falle der Festsetzung einer überbaubaren Fläche bestehen. Während Nebenanlagen nach § 14 BauNVO auf die Berechnung der Grundfläche anzurechnen sind, ist dies - wie § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht - bei festgesetzten Baugrenzen gerade nicht der Fall. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden. Festsetzungen der Baugrenzen regeln demgegenüber - durchweg unter Berücksichtigung eines auch die Nachbargrundstücke in den Blick nehmenden, städtebaulich ausgewogenen Erscheinungsbildes - die Position von Gebäuden auf den Grundstücken und den Verlauf der Gebäudegrenzen. Hierfür sind nicht in erster Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Baugrenzen dürfen darüber hinaus in bestimmtem Umfang überschritten werden. Ökologische Gesichtspunkte des Bodenschutzes sind mit ihnen nicht in den Blick genommen. Diese bei Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans abzuwägen, fordert jedoch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Aus diesem Grunde kann, mag das Ergebnis ähnlich sein, nicht die eine Festsetzung zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen oder der Grundflächenzahl durch die andere zur durch Baugrenzen - oder auch Baulinien - bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche substituiert werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. . Dezember 1995 - 4 NB 36.95 -, BRS 57 Nr. 25 und Senatsurteil vom 11. Januar 2002 - 7a D 6/00.NE -. Der vorstehend beschriebene Mangel des Bebauungsplans kann in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt, die Planung als Ganzes nicht von vornherein in Frage stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2002 - 4 BN 32.02 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Das ist hier ersichtlich der Fall. Die Festsetzung der GRZ kann ohne Weiteres nachgeholt werden. Der Mangel führt jedoch nur dazu, dass der Plan unwirksam ist, soweit er die Fläche für den Gemeinbedarf mit der fehlenden GRZ erfasst. Die räumlich begrenzte Unwirksamkeit von Festsetzungen führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bebauungsplan kann seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die Festsetzungen in dem kleinen hier betroffenen Teilbereich am Rande des Plangebiets erfüllen. Es besteht kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin den Plan in jedem Fall auch ohne die an die bestehende Kirche anschließende Gemeinbedarfsfläche beschlossen hätte. Im Übrigen bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Warum bei einer GRZ von 0,3 in den Bereichen, in denen zwei Vollgeschosse zulässig sind, das Fehlen der Festsetzung einer GFZ einen Mangel des Plans begründen soll, ist dem Senat nicht ersichtlich. Gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 beträgt die zulässige Geschossflächenzahl in reinen Wohngebieten 1,2. Die Geschossflächenzahl gibt nach § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter (zulässige - § 19 Abs. 3 BauNVO -) Grundstücksfläche zulässig sind. Sie ist nach den Außenmaßen der Gebäude in den Vollgeschossen zu ermitteln, Nebenanlagen bleiben unberücksichtigt. Danach kann die zulässige Geschossflächenzahl von 1,2 bei einer nur zweigeschossigen Bauweise und einer GRZ von 0,3 in keinem Fall auch nur annähernd erreicht werden. Die in dem Bebauungsplan im Einzelnen getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt. Die Rüge, der Begriff der "auenverträglichen Parkanlage" sei unbestimmt, greift nicht durch. Der Begriff Parkanlage ist der Rechtsprechung des Gerichts geklärt. Die Angabe "Parkanlage" bringt nicht mehr zum Ausdruck, als dass es sich bei der Grünanlage um eine lediglich begrünte und gestaltete Fläche handelt. Diese Zweckbestimmung dient in erster Linie der Klarstellung, dass nur eine begrünte Fläche und nicht etwa Dauerkleingärten, Sport-, Zelt-, Badeplätze o.ä. angelegt werden sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 192/98.NE -. Auch der Begriff "Aue" ist bestimmt. Als Aue wird der bei Hochwasser überflutete und mit dessen Sediment (Aueböden) überlagerte Teil des Talbodens bezeichnet. "Auenverträglich" bedeutet daher lediglich, dass bei der Bepflanzung auf die Besonderheiten einer Aue Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit verweisen die textlichen Festsetzungen auf die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag gekennzeichneten Pflanzenarten. Die von der Antragstellerin gerügte unzureichende Kennzeichnung des gesetzlichen Überschwemmungsgebiets betrifft keine Festsetzung des Bebauungsplans, sondern lediglich einen Hinweis. Der strittige Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung gerecht. Die Inanspruchnahme privaten Grund und Bodens der Antragstellerin für die vorgesehene Sammelstraße ist von gewichtigen öffentlichen Belangen getragen. Ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum der Antragstellerin muss in jedem Fall durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechtes, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565.91 -, BRS 62 Nr. 69. Gemessen an diesen Kriterien hat der Rat der Antragsgegnerin den öffentlichen Belangen, die für die Festsetzung der geplanten Straße auf dem Grundstück der Antragstellerin maßgebend waren, in einer mit dem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise den Vorzug vor den Belangen der Antragstellerin gegeben. Die Ausweisung dieser Straße beruht auf einem einheitlichen Konzept, das die Antragsgegnerin bereits mit dem Ursprungsplan "E. - Auf der I. " aus dem Jahre 1978 und dem Bebauungsplan 2/9.4 "E. - Ortskern" planerisch festgesetzt hat. Ziel der Planung war, zwischen der geplanten Bebauung E. - Süd und dem Ortskern eine leistungsfähige Verkehrsverbindung zu schaffen, die auch zum überörtlichen Verkehrsnetz weiter führt. Dafür bot sich die enge Alte T. straße mit der Weiterführung über den Marktplatz nicht an. Vielmehr drängte sich geradezu auf, die neue Straße westlich der Alten T. straße auf die in der Hauptstraße befindliche Baulücke zulaufen zu lassen. Eine Straßenführung noch weiter westlich, die im Wesentlichen den Verlauf der bisherigen Pfarrer-S. -Straße aufnahm, musste die Antragsgegnerin wegen des damit verbundenen erheblichen Umwegs für die Benutzer aus dem Plangebiet nicht ernsthaft in Betracht ziehen. An diesen Erwägungen hat sich bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans 2/5 nichts geändert. Nach wie vor führt die vorgesehene Sammelstraße auf dem verkehrstechnisch sinnvollsten Weg auf die Baulücke im Ortskern E. . Hinzu kommt, dass die 1989 erstellte Verkehrsplanung die Ausweisung des Marktplatzes und eines Teils der Alten T. straße als Geh- oder Wohnweg vorsieht. Die dahinter stehende Absicht, durch die Befreiung vom Fahrverkehr den Marktplatz neu gestalten zu können und seine Zentralität zu unterstreichen, beruht auf nicht zu beanstandenden städtebaulichen Erwägungen. Bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans 2/5 musste die Antragsgegnerin auch nicht die Alternative ernsthaft in Betracht ziehen, auf die neue Straße im Hinblick darauf zu verzichten, dass aus dem Plangebiet zwei (bestehende) Straßen den Anschuss an die nach Osten verlaufenden überörtlichen Straßen K 23 und L 333 ermöglichen. Der Verweis auf diese Straßen hätte für die den Ortskern E. und das nach Westen führende überörtliche Verkehrsnetz anfahrenden Bewohner aus dem westlichen Plangebiet einen erheblichen Umweg bedeutet. Den Verkehr auf mehrere Straßen zu verteilen und zugleich den Abbruch von Wohngebäuden zu vermeiden, entsprach auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin einer sachgerechten Abwägung. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Auswirkungen seiner Planung auf das Grundstück der Antragstellerin auch hinreichend beachtet. Zum einen hat er in Abweichung vom Vorläuferplan die geplante Straße an den äußersten Rand des Grundstücks der Antragstellerin verlegt. Zum anderen hat er die für die Antragstellerin eintretende Situation zutreffend gewertet und abgewogen. Zwar erweckt der Plan - betrachtet man ihn und die Aufstellungsvorgänge allein - den Eindruck, der Rat der Antragsgegnerin habe trotz des ausdrücklichen Hinweises der Antragstellerin verkannt, dass ihr Grundstück bei Durchführung der Planung praktisch von drei Seiten dem Straßenverkehr und den dadurch verursachten Immissionen ausgesetzt wird. So ist den Aufstellungsvorgängen des hier streitigen Bebauungsplans nicht zu entnehmen, dass der Rat diese besondere Betroffenheit erkannt und nach Alternativen gesucht hat. Die Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans 2/5 dürfen jedoch nicht allein zur Beurteilung herangezogen werden. Gerade bei einer Gemeinde der Größenordnung der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass dem Rat auch bereits bestehende Planungen bekannt und im Bewusstsein sind, die - wie hier - Auswirkungen auf den benachbarten Bereich haben, ohne dass dies aus den Akten erkennbar ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Rat der Antragsgegnerin bewusst war, dass nach Umsetzung der Planung für die neue Sammelstraße die Alte T. straße abgebunden werden sollte, wie es in der Verkehrsplanung von 1989 und nach der Begründung zum Bebauungsplan 2/9.4 vorgesehen ist. Damit wird die Alte T. straße nur noch durch den Kfz-Verkehr der wenigen Anlieger dieser Straße und durch den - erheblich weniger Immissionen hervorrufenden - Fuß- und Radverkehr belastet, so dass die Antragstellerin nur noch an zwei Seiten ihres Grundstücks merklich vom Verkehr betroffen ist. Eine derartige Situation ist im Kreuzungsbereich zweier größerer Erschließungsstraßen oder im Kurvenbereich einer Straße nicht zu vermeiden. Die Breite der neuen Straße von 7,50 m ist angesichts der Funktion als Erschließungsstraße nicht als zu großzügig zu beanstanden. Für den bei Vollzug der Planung eintretenden Verlust an westlich des Hauses gelegenen Freiflächen in Folge der Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin durch die Straße hat die Antragsgegnerin einen weit gehenden Ausgleich dergestalt vorgesehen, dass die Antragstellerin südlich ihres Hauses eine nicht unerhebliche Fläche erhalten soll. Es ist nicht ersichtlich, dass die Umsetzung dieser Absicht im Umlegungsverfahren nicht möglich sein sollte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin in dem durch Verordnung der Bezirksregierung vom 23. Juni 1995 (ABl L. 1995 Seite 260) festgesetzten Überschwemmungsgebiet teilweise Baugebiete ausgewiesen hat. Das Staatliche Umweltamt L. hatte insoweit unter dem 25. November 1997 erhebliche Bedenken angemeldet, mit denen sich die Antragsgegnerin auseinandergesetzt hat. Sie hat entscheidend darauf verwiesen, dass der Plan bestehende Baurechte aus dem seinerzeit noch geltenden Vorläuferplan aufgreife. Insoweit wollte der Rat keine neuen Baurechte schaffen, sondern lediglich nicht in bestehende Baurechte eingreifen. Dem ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakte 2 Blatt 170) das Staatliche Umweltamt gefolgt. Der Rat der Antragsgegnerin musste bei seiner Abwägungsentscheidung auch nicht davon ausgehen, dass der Bebauungsplan im Bereich des Überschwemmungsgebiets nicht umgesetzt werden könnte, weil die Errichtung von Bauten gar nicht möglich sein werde. Nach § 113 Abs. 1 LWG NRW bedarf derjenige, der u.a. Anlagen herstellen will, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Planumsetzung von vornherein am Hochwasserschutz scheitern muss, weil die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt werden können, liegen nicht vor. Das Staatliche Umweltamt L. hat insoweit nur auf die Genehmigungspflicht hingewiesen, nicht aber erklärt, solche Genehmigungen aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht erteilen zu können. Die Antragsgegnerin hat die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinreichend berücksichtigt; insbesondere gehen die Rügen fehl, die festgesetzten privaten Grünflächen an der T. seien als Ausgleichsflächen für nicht näher bestimmte Eingriffe im übrigen Plangebiet festgesetzt worden und zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Empfehlungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags beständen Differenzen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege waren im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1 a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den einzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen gerecht. Die Antragsgegnerin hat das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft beachtet. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein bereits beplanter Bereich, der für die betroffenen Grundeigentümer Baurechte festgelegt hat, überplant wird. Diese bisherige Planung hat sie in zweifacher Hinsicht modifiziert. Den Belangen von Natur und Landschaft trägt der neue Plan gegenüber dem bisherigen Plan hinsichtlich der an der T. gelegenen Flächen besonders Rechnung, indem die früher festgesetzte Nutzung als nicht überbaubare Wohngebietsfläche mit der Zulässigkeit von Nebenanlagen deutlich zugunsten der Bestandssicherung naturnaher Nutzung zurückgenommen wurde. So ist insbesondere die Streuobstwiese in beachtlichem Umfang gegenüber der früheren Planung in ihrem Bestand gesichert. Die übrigen privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "aueverträgliche Parklandschaft" sind vor einer baulichen Nutzung geschützt. Sie sind auf Dauer entsprechend ihrer gegenwärtigen Situation im flussnahen Überschwemmungsgebiet aueverträglich zu nutzen und zu unterhalten. Bei Neuanpflanzungen sind auetypische Pflanzenarten zu verwenden (Textliche Festsetzung A.4). Abwägungsmängel sind hierbei nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass den Eigentümern an der unmittelbar an der T. gelegenen Grundflächen nunmehr eine naturnahe Nutzung ihres Eigentums vorgegeben wird, weil insoweit nur die Situationsgebundenheit des Eigentums nachvollzogen wurde. Schließlich dient dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft auch die um ca. 1/3 deutlich reduzierte überbaubare Fläche in dem einzigen WR-Gebiet, in dem die GRZ merklich (von 0,15 auf 0,3) erhöht worden ist. Auch im nördlich der T. gelegenen Wohngebiet ist das Baufenster um ca. ¼ reduziert. Im Übrigen hat der Plangeber - abgesehen von einer Reduzierung der öffentlichen Verkehrsflächen - den Interessen der Grundeigentümer an einer Beibehaltung und teilweisen - geringen - Verdichtung baulicher Ausnutzungsmöglichkeiten abwägungsfehlerfrei den Vorrang vor einer Bewahrung des tatsächlich bestehenden Zustands von Natur und Landschaft gegeben. Den Aussagen im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, dessen fachliche Korrektheit nicht substantiiert in Frage gestellt ist, dass noch ein gewisser Kompenstionsbedarf zu decken sei, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Baugrundstücke mit zusätzlichen Anpflanzverpflichtungen belegt wurden. Der Plangeber hat damit den aus seiner unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstandenden Sicht zu erfüllenden Kompensationsbedarf den Eigentümern der potentiellen Eingriffsflächen selbst auferlegt. Dass zwischen Festsetzungsvorschlägen des Fachbeitrags und den Festsetzungen des Bebauungsplans Unterschiede bestehen, ist unerheblich. Der Rat der Antragsgegnerin war an die ausdrücklich auch so bezeichneten Vorschläge des Fachbeitrags zur Festsetzung der GRZ nicht gebunden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans erlauben nur eine Inanspruchnahme des Bodens, die geringer ist als die nach dem Vorschlag des Fachbeitrags mögliche Versiegelung. Negative, in der Abwägung der Antragsgegnerin nicht berücksichtigte Auswirkungen im Hinblick auf Naturschutz und Landschaftspflege sind daher durch diese Abweichung nicht zu besorgen. Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, die festgesetzten privaten Grünflächen an der T. seien Ausgleichsflächen für einen an anderer Stelle im Plangebiet zu deckenden Kompensationsbedarf, geht sie fehl. Wie oben dargelegt, dienen die entsprechenden Festsetzungen primär dem Integritätsinteresse, nämlich der situationsgemäßen Bewahrung und Sicherung der Streuobstwiesen und der naturnahen Struktur der empfindlichen flussnahen Bereiche. Dies geht auch aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag hervor, in dem die Festsetzung der privaten Grünfläche als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme bezeichnet wird, mit der die Beeinträchtigung des Landschaftshaushalts so gering gehalten werde, dass keine unvertretbaren Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Der Senat hat schließlich geprüft, ob in dem Verzicht auf eine Immissionsprognose hinsichtlich der Lärmbelastung der Anwohner der neuen Sammelstraße ein Abwägungsmangel zu sehen ist. Dies ist zu verneinen. Bereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Lärmschwelle kommt im Rahmen der in § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der Vorschrift des § 50 BImSchG unter Lärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4. Dies bedeutet für eine Planung, die eine Straßenbaumaßnahme ermöglichen soll, dass zu prüfen ist, ob mit dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen verbunden sind und ob und auf welche Weise diese ggf. vermieden werden können. Hinsichtlich der Verkehrslärmauswirkungen ist für den Fall, dass - wie hier - eine Straße erst gebaut werden soll, regelmäßig eine Prognose auf der Grundlage der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) zu erstellen, um festzustellen, ob die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1999 - 4 B 68.98 -, NVwZ 2000, 565. Eine prognostische Abschätzung des Verkehrslärms nach der Verkehrslärmschutzverordnung kann jedoch unterbleiben, wenn von vornherein erkennbar ist, dass die Grenzwerte nicht erreicht werden. Diese betragen für allgemeine Wohngebiete tagsüber 59 dB (A) und nachts 49 dB (A). In Anwendung der Diagramme I bis III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung ergeben sich bei einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 1.000 Kfz/24 h bei 0 % Lkw-Anteil und einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h in 10 m Abstand Lärmpegel von rund 54 dB (A) tags und 47 dB (A) nachts. Vgl. die Tabelle in Kuschnerus: Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Auflage, Rdnr. 456. Dafür, dass auf der neuen Sammelstraße mit einem derartigen Verkehrsaufkommen auch nur annähernd, insbesondere mit einem ins Gewicht fallenden Lkw-Verkehr zu rechnen war, ist nichts ersichtlich; auch die Antragstellerin geht davon nicht aus. Angesichts der Straßenführung im gesamten Plangebiet konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sich der Verkehr aus dem Plangebiet auf mehrere Straßen verteilen und dass der Verkehr auf der neuen Straße im Wesentlichen aus dem Teilplangebiet 1 kommen wird. Die Grundflächenzahl ist zudem mit 0,3 niedrig festgesetzt. Ganz überwiegend ist eingeschossige Einzelhausbebauung vorgeschrieben. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auch darauf verwiesen, dass in dörflichen Bereichen noch Grundstücksgrößen von 600 bis 800 qm üblich sind. Die Antragsgegnerin konnte ferner davon ausgehen, dass auch aus dem Gebiet des Teilplans 1 ein Teil des Verkehrs mit Zielrichtung überörtlicher Straßenverbindung den Weg nicht durch den Ortskern, sondern nach Osten zur K 23 und zur L 333 nehmen würde. Mit einem Verkehrs-aufkommen, dass auch nur annähernd die Lärmpegelgrenzen der 16. BImSchV hervorrufen würde, musste die Antragsgegnerin nicht rechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin ist nur in einem im Hinblick auf den Gesamtplan völlig unbedeutenden ihre Belange ohnehin nicht tangierenden Teil unterlegen, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten des Verfahrens allein der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.