Urteil
12 A 5021/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1114.12A5021.00.00
8mal zitiert
11Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Widerruf und die Rückforderung von Zuwendungen, die der Beklagte dem Kläger zur Förderung der kulturellen Jugendarbeit aus Mitteln des Jugendplanes das Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 1989 bewilligt hat. Der Kläger ist als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt und hat nach seiner Satzung die Aufgabe, in den Bereichen Jugendfilmarbeit, Medienerziehung und informationstechnische Bildung die freie Jugendpflege zu unterstützen. Unter dem 18. Oktober 1988 beantragte er beim Beklagten, ihm für Bildungsmaßnahmen zur Medienerziehung für den Durchführungszeitraum vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 eine Zuwendung des Landes Nordrhein- Westfalen gemäß Position I 3 a des Landesjugendplanes zu gewähren. Mit Zuwendungsbescheiden vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 17.100,- DM. In den Bescheiden hieß es jeweils u.a.: Die Mittel würden gewährt zur Förderung von Bildungsveranstaltungen mit jungen Menschen, sofern sie konzeptionell und methodisch dem Zweck der kulturellen Jugendarbeit dienten. Bestandteil des Bescheides seien die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu verschiedenen Positionen und Programmteilen des Landesjugendplans und die Richtlinien zum Landesjugendplan. Der Nachweis über die Verwendung der Zuwendung sei bis zum 28. Februar 1990 zu erbringen. Auf Grund dieser Zuwendungsbescheide zahlte der Beklagte dem Kläger in der Folgezeit insgesamt 11.135,- DM aus, und zwar im Januar und März 1989 jeweils 2.585 DM und im Mai sowie im Juli 1989 jeweils 2.982,50 DM. Mit Schreiben vom 11. Mai 1990 bat der Beklagte den Kläger um Vorlage der Verwendungsnachweise zu den Förderungen. Zum Verwendungsnachweis zur Position I 3 a des Landesjugendplans ("Bildungsveranstaltungen") bat er, dem Nachweisvordruck die Teilnehmerlisten und die Einnahme- und Ausgabebelege beizufügen. Unter dem 27. Juni 1990 übersandte der Kläger dem Beklagten einen ausgefüllten Verwendungsnachweisvordruck, in dem er als durchgeführte Bildungsmaßnahmen folgende Veranstaltungen angab: 1.Entwicklung der Filmgenres III, C. , 27. - 29.1., 160 Teilnehmer, 2.Multiplikatorenseminar; Technik, I. , 10. - 11.3., 14 Teilnehmer, 3.Videoworkshop, F.ring, 28.3. - 6.4., 50 Teilnehmer, 4.Literatur und Film VI, C. , 21. - 23.4., 144 Teilnehmer, 5.Festival Theater und Video, C. , 16. - 17.6., 90 Teilnehmer, 6.Regisseur-Portraits IX, I. , 7. - 11.11., 31 Teilnehmer, 7.Kinderfilm-Seminar, C. , 1.12., 14 Teilnehmer, 8.Experimentalfilm-Workshop, C. , 7. - 10.12., 121 Teilnehmer, 9.Regisseur-Portraits X, C. , 14. - 20.12., 36 Teilnehmer. 10. Dem Vordruck waren neben einer Anzahl von Ausgabebelegen Listen mit Namen, Vornamen, Anschriften, Geburtsjahren und Unterschriften einer Vielzahl von Personen beigefügt. Diese Listen hatte der Kläger den jeweiligen Veranstaltungen in der Weise zugeordnet, dass er sie in gefaltete Deckblätter eingelegt hatte, auf denen jeweils das Datum, der Ort und der Kläger als Träger der Veranstaltung angegeben waren. Mit Schreiben vom 23. August 1990 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die abschließende Verwendungsnachweisprüfung habe ergeben, dass die zur Beanstandung geführten Mängel des Verwendungsnachweises aus 1989 nunmehr ausgeräumt seien und der von der Gesamtzuwendung bisher noch nicht überwiesene Betrag in Höhe von 5.965,- DM umgehend ausgezahlt werde. Am 20. September 1990 wurde in den Akten des Beklagten u.a. Folgendes vermerkt: Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 1989 sei festgestellt worden, dass als Teilnehmerlisten zu den durchgeführten Bildungsveranstaltungen nicht die vorgeschriebenen Vordrucke verwendet worden seien. Insgesamt seien für neun Bildungsveranstaltungen Teilnehmerlisten eingereicht worden. Auf keiner dieser Teilnehmerlisten sei eine auszufüllende Kopfleiste vorhanden. Die Leisten für die Unterschriften der verantwortlichen Leiter fehlten ebenfalls. Vielmehr habe der Kläger Faltblätter gefertigt und beigefügt, auf denen nur die Kopfleisten der vorgeschriebenen Vordrucke vorhanden seien. Diese Faltblätter seien offensichtlich vom Kläger nachträglich ausgefüllt worden. Darüber hinaus hätten die Unterschriften der verantwortlichen Leiter gefehlt. Somit sei die Richtigkeit der Angaben Dauer, Ort und Träger der Veranstaltung nicht gewährleistet. Aus diesem Grund seien mehrere Teilnehmer angerufen worden. Die weitaus überwiegende Anzahl der angerufenen Teilnehmer habe bestätigt, dass sie an den fraglichen Veranstaltungen nicht teilgenommen hätten. Außerdem hätten fast alle angerufenen Personen noch nie etwas vom Kläger oder dessen Geschäftsführer gehört. Mit Schreiben vom 24. September 1990 teilte der Beklagte der Staatsanwaltschaft C. unter Beifügung seiner Akten u.a. mit, es bestehe der dringende Verdacht, dass Verantwortliche des Klägers strafbare Handlungen begangen hätten, um eine höhere Landesmittelförderung zu erhalten, als ihnen tatsächlich zugestanden habe. Daraufhin leitete die Statsanwaltschaft C. u.a. gegen den beim Kläger als Bildungsreferent tätigen Herrn N. T. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts u.a. des Betruges ein. Mit den Ermittlungen wurde das Landeskriminalamt (LKA) beauftragt. Unter dem 26. September 1990 wies der Beklagte den Kläger auf die getroffenen Feststellungen hin und bat um ausführliche Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1990 machte der Kläger u.a. geltend, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der ihm ausgezahlten Mittel in Höhe von 11.135,- DM reiche die von ihm in H. /F.ring durchgeführte Maßnahme "Videoworkshop" mit einer Dauer von 10 Tagen und 50 Teilnehmern völlig aus. Da sich hierfür 19.250,- DM ergäben und keine Bedenken bestünden, dass diese Veranstaltung tatsächlich in der angegebenen Weise stattgefunden habe, sei die Verwendung der Landesmittel nachgewiesen. Gemäß einem Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, in der Übersicht über die Bildungsmaßnahmen auch Veranstaltungen aufzuführen, die nicht mehr aus Landesmitteln gefördert werden könnten, habe er acht weitere Veranstaltungen angegeben. Es werde verbindlich erklärt, dass alle Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden und die in den Teilnehmerlisten aufgeführten Personen daran teilgenommen hätten. Unter dem 15. November 1990 wies der Landschaftsverband Rheinland den Beklagten darauf hin, von dort seien aus Mitteln des Weiterbildungsgesetzes auch Maßnahmen des Forums für G. , S. . in C. , gefördert worden. Eine abschließende Prüfung der Abrechnungsunterlagen u.a. für 1989 sei bisher nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 10. Januar 1991 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er gehe davon aus, dass sämtliche Veranstaltungen "bis auf die in F.ring" nicht stattgefunden hätten. Mit Schreiben vom 16. Juli 1991 an den Beklagten bezifferte der Kläger die Ausgaben der Veranstaltung vom 28. März bis 6. April 1989 auf 20.105,03 DM. Unter dem 24. Oktober 1991 wies der Beklagte das LKA auf die vom Landschaftsverband Rheinland mitgeteilte Förderung des Forums für G. nach dem Weiterbildungsgesetz hin. Die entsprechenden Teilnehmerlisten und weitere Abrechnungsunterlagen des Jahres 1989 seien ihm in Kopie übersandt worden. Die Teilnehmerlisten seien noch nicht mit den Listen des Klägers verglichen worden. Durch Bescheid vom 28. August 1992 widerrief der Beklagte seine Zuwendungsbescheide vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 und forderte den Kläger auf, die ausgezahlten Landesmittel in Höhe von 11.135,- DM zurückzuzahlen. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Die Überprüfung der Angaben zu den Veranstaltungen Nr. 1, 2 und 4 - 9 habe ergeben, dass diese entweder nicht durchgeführt worden oder nach den Förderbestimmungen nicht förderungsfähig seien. Auch die Veranstaltung Nr. 3 sei nicht förderungsfähig, da festgestellt worden sei, dass das "Forum für G. ", dessen Geschäftsstelle die Anschrift S. . 28-30 in C. habe, beim Landschaftsverband Rheinland zum Nachweis des ordnungsgemäßen Verbrauchs von Landesmitteln nach dem Weiterbildungsgesetz eine Lehrveranstaltung abgerechnet habe, die mit der Bildungsveranstaltung in F.ring vom 28. März 1989 bis 6. April 1989 identisch sei. Da der Kläger im Jahr 1989 keine Bildungsveranstaltung im Sinne von Position I/3 a Landesjugendplan in Verbindung mit den Zuwendungsbescheiden durchgeführt habe, somit also die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen 1992 vor. Durch die Nichtdurchführung von förderungsfähigen Bildungsveranstaltungen bzw. die gewährte Doppelförderung sei eine nachhaltige und nicht hinnehmbare Zweckverfehlung eingetreten. Nach seinen Erkenntnissen seien im Verwendungsnachweis Falschangaben enthalten. Gesichtspunkte, die unter diesen Umständen für eine Belassung der Mittel sprächen, seien nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 10. September 1992 übersandte der Bundesverband Jugend und Film e.V. (BAG) dem LKA eine Aufstellung von Veranstaltungen, für die der Kläger über den Bundesverband Förderungen aus Mitteln des Bundesjugendplanes abgerechnet habe. In der Aufstellung fanden sich u.a. folgende Angaben: "8. Berufsbilder bei Film &TV, H. , 28.3. - 6.4.1989, DM 14.326,82". Bei den zugehörigen Abrechnungsunterlagen befinden sich u.a.: eine auf einem Vordruck der BAG ausgefüllte "Abrechnung einer Arbeitstagung" für die Veranstaltung "Berufsbilder bei Film und Fernsehen" vom 28.03. bis 06.04.1989 in H. , die Kopie einer an den Kläger voradressierten Anmeldepostkarte für die Veranstaltung "11. Videoworkshop - Berufsbilder bei Film und Fernsehen -" mit dem Hinweis, diese Veranstaltung sei eine "gemeinsame Veranstaltung der BAG Jugendfilmarbeit und Medienerziehung und der M. N. NRW", ein Schreiben des Klägers an die BAG vom 31. Mai 1989, in dem es zum Betreff "11. Videoworkshop - Berufsbilder bei Film und Fernsehen -" heißt, "wir erklären hiermit rechtsverbindlich, daß die o.g. Veranstaltung nicht über die M. abgerechnet wird", die dem vorgenannten Schreiben beigefügte, nach Tagen aufgeschlüsselte Übersicht zum "11. Videoworkshop der M. N. NRW vom 28.03. bis 06.04.1989", die ein sich jeweils von 9.30 Uhr bis 22.00 Uhr erstreckendes Tagesprogramm ausweist. Gegen den Bescheid vom 28. August 1992 erhob der Kläger unter dem 19. September 1992 Widerspruch. Unter dem 31. Januar 1994 legte das LKA der Staatsanwaltschaft C. einen Bericht über die Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Klägers vor (41 Js 31/99). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung gab er an, die Ermittlungen hätten ergeben, dass sämtliche Veranstaltungen nicht richtliniengemäß durchgeführt worden seien. Insbesondere merkte der Beklagte zu der im Verwendungsnachweis unter Nr. 3 aufgeführten Veranstaltung Folgendes an: Der "Videoworkshop" vom 28. März bis 6. April 1989 in F.ring sei auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft N. nach dem Bundesjugendplan und dem Forum für G. nach dem Weiterbildungsgesetz gefördert worden. Ein Abgleich der Teilnehmerlisten habe ergeben, dass die jeweils aufgeführten Teilnehmernamen identisch seien. Der Kläger hat am 21. März 1994 die vorliegende Klage erhoben. Unter dem 19. Juli 1996 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht C. Anklage gegen Herrn N. T. wegen Betruges und Urkundenfälschung. Mit Beschluss vom 13. Juli 1998 ließ das Schöffengericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Nach 22 Terminen zur Hauptverhandlung stellte das Gericht durch Beschluss vom 26. März 1999 das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Allein aus der Veranstaltung "Videoworkshop" vom 28. März bis 6. April 1989 in F.ring ergebe sich das Anrecht auf eine Förderung von 20.020,- DM. Schon aus diesem Grund sei es unerheblich, ob die weiteren durchgeführten Bildungsveranstaltungen den Richtlinien des Landesjugendplanes entsprochen hätten. Soweit der Beklagte den "Videoworkshop" wegen Mehrfachfinanzierung für nicht förderungsfähig erkläre, sei dies falsch. Er, der Kläger, habe den "Videoworkshop" mit mehr als 5 Stunden täglich durchgeführt. Zuvor habe der Bundesverband Jugend und Film eine Vortragsreihe angeboten. In der Freizeit zwischen Vortragsreihe und "Videoworkshop" habe das Forum für G. einen Freizeitworkshop angeboten. Beim Beklagten sei es üblich, solche Veranstaltungen nicht zu beanstanden. Letztlich sei diese Frage unerheblich, da sowohl der Landschaftsverband S. die nach dem Weiterbildungsgesetz ausgezahlten Mittel als auch der Bundesverband Jugend und Film die von ihm bereitgestellten Anteile zurückgefordert hätten. Die umfangreiche Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht habe insgesamt ergeben, dass alle Bildungsveranstaltungen stattgefunden hätten, von ihm, dem Kläger, geplant, durchgeführt und finanziert worden seien. Soweit der Beklagte behaupte, der Kläger habe für einzelne Veranstaltungen Förderungsanträge nach dem Weiterbildungsgesetz gestellt, sei dies falsch. Er, der Kläger, habe niemals andere Landesmittel als die aus dem Landesjugendplan erhalten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Zuwendung sei bereits deshalb zurückzufordern, weil der Kläger nicht mehr die Gewähr dafür geboten habe, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert und er in der Lage gewesen sei, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Aus der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO sei keinerlei Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der beigezogenen und benannten Unterlagen zu ziehen. Die Förderungsunwürdigkeit des Klägers ergebe sich auch daraus, dass er in seinem Antrag vom 18. Oktober 1988 ausdrücklich erklärt habe, für diese Maßnahmen keine weiteren Landesmittel beantragt zu haben, er aber für die gleichen Maßnahmen durchaus weitere Landesmittel, insbesondere nach dem Weiterbildungsgesetz, beantragt habe, ohne dies anzugeben. Auch habe der Kläger Kooperationsveranstaltungen spätestens bei der Verwendungsnachweisprüfung darzulegen gehabt. Selbst wenn der Kläger eine Veranstaltung gemäß den Förderbedingungen durchgeführt hätte, rechtfertige dies auf Grund der insgesamt vorliegenden Unzuverlässigkeit nicht das Belassen der Fördermittel. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. September 2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, die hier mit dem Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 ergangen sei. Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994. Auf Grund der zum 25. November 1992 in Kraft getretenen Regelung des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW könnten auch solche Leistungsbescheide aufgehoben werden, die vor dem 25. November 1992 erlassen worden seien. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligungsbescheide vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 lägen vor, denn es könne mit Rücksicht darauf, dass die vom Kläger vorgelegten Verwendungsnachweise untauglich seien, nicht festgestellt werden, dass der Kläger die erhaltenen Leistungen für den in den Bewilligungsbescheiden bestimmten Zweck verwendet habe. Die von ihm vorgelegten Verwendungsnachweise und weiteren Belege seien unvollständig, fehlerhaft und irreführend. Diese Unzulänglichkeit wirke sich zum Nachteil des Klägers aus. Der Rückforderung stehe nicht die in § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW und § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 bestimmte Jahresfrist für die Aufhebung von Verwaltungsakten entgegen, da der hiernach erforderliche umfassende Erkenntnisstand beim Beklagten jedenfalls nicht vor Oktober 1991 erreicht gewesen sei. Auch die Ermessensausübung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich gegenüber der geforderten Erstattung der geleisteten Subvention nicht darauf berufen, dass er den erhaltenen Förderbetrag inzwischen verbraucht habe, weil ihm die Gründe, die zum Widerruf der Zuwendungsbescheide geführt hätten, bekannt gewesen seien. Mit der durch Beschluss des Senats vom 7. Juni 2002 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 i.V.m. §§ 49, 49 a VwVfG NRW. Die einschlägige Vorschrift sei § 47 Abs. 2 SGB X gewesen. Soweit § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 anordne, dass die Regelungen der §§ 49, 49 a VwVfG NRW entsprechend auch für Zuwendungsverfahren gelten sollten, auf die das Sozialgesetzbuch anzuwenden sei, verstoße die Vorschrift gegen Art. 72 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG. Außerdem verstießen die haushaltsrechtlichen Vorschriften des § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 gegen das Rückwirkungsverbot und das sog. haushaltsrechtliche Bepackungsverbot. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage, insbesondere die Unschuldsvermutung, zu Gunsten des Klägers bis zur mündlichen Verhandlung berücksichtigen müssen. Es habe aus der Einstellung des Strafverfahrens keine für den Kläger negativen Schlüsse ziehen dürfen. Erst recht habe es nicht von eigenen Sachverhaltsermittlungen und ggf. Beweiserhebungen absehen dürfen. Auch die vom Beklagten behaupteten Voraussetzungen des Widerrufs hätten nicht vorgelegen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beweislastumkehr entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Auf die Frage der Beweislastumkehr komme es im Ergebnis nicht an, da die Zuschüsse des Beklagten ihrem Zweck entsprechend und richtlinienkonform verwendet worden seien. Allein die Durchführung des "Videoworkshops" in F.ring habe den Förderrichtlinien genügt. Der Kläger habe die Zuwendungen des Beklagten ausschließlich für diese Veranstaltung verwendet. In der Zeit vom 28. März bis 6. April 1989 hätten in H. -F.ring drei Veranstaltungen von drei unterschiedlichen Trägern mit denselben Teilnehmern stattgefunden, die auch voneinander getrennt abgerechnet worden seien. Für die übrigen im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten Veranstaltungen hätten ihm - dem Kläger - keinerlei Landesmittel zur Verfügung gestanden. Insoweit seien diese Veranstaltungen nicht Gegenstand des Verwendungsnachweises. Allerdings könne auch im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren neben dem "Videoworkshop" durchgeführten Veranstaltungen von einer nicht zweckgerechten Verwendung der Mittel nicht gesprochen werden. Darüber hinaus sei die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW bei Erlass des Bescheides bereits verstrichen gewesen, da es für die Kenntnis des Beklagten ausschließlich auf den Zeitpunkt der Strafanzeige im September 1990 ankomme. Zudem erweise sich der Bescheid als ermessensfehlerhaft, weil sich der Beklagte nicht auf die Ermessensvorschrift des § 47 Abs. 2 SGB X berufen habe und er offensichtlich von bloßen unbewiesenen Unterstellungen und Vorwürfen ausgegangen sei. Im Übrigen sei die Ermessensentscheidung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht haltbar, da der Beklagte nach seiner Praxis Veranstaltungen anderer Träger fördere, die ebenfalls von mehreren Veranstaltern sowie unter finanzieller Beteiligung weiterer öffentlicher Stellen durchgeführt würden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat über den Ablauf der Veranstaltung "Videoworkshop" vom 28. März 1989 bis zum 6. April 1989 in H. -F.ring Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn N. T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. November 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Strafakten des Amtsgerichts C. ( Js ) und der Fallakten 11, 12, 14, 31, 32, 38, 81 und 89 der Staatsanwaltschaft C. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994 ist rechtmäßig. Dies gilt für den darin erklärten Widerruf der Zuwendungsbescheide (I.) ebenso wie für die zugleich geregelte Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 11.135,- DM (II.) I. Der Beklagte war zum Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 berechtigt. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen 1994 (Haushaltsgesetz 1994) vom 15. Dezember 1993, GV. NRW. S. 998, i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 - Drittes Änderungsgesetz -, GV. NRW. S. 446 (1.). Die darin geregelten Voraussetzungen für einen Widerruf lagen vor (2.). Die Verwaltung übte das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus (3.). Die Entscheidung erging innerhalb der Ausschlussfrist entsprechend §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW (4.). 1. Der Beklagte hat als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Zuwendungen wegen nicht zweckgerechter Verwendung zu Recht § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW herangezogen. § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 ordnete für Zuwendungsverfahren, auf die das Sozialgesetzbuch Teil X anzuwenden ist, die entsprechende Geltung der Regelungen der §§ 49 und 49 a VwVfG NRW an. a. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetzes 1994 ist auf den angefochtenen Bescheid anwendbar. Zu dem hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260 = NVwZ 1990, 161, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Februar 1994, galt das Haushaltsgesetz 1994. Auf das Zuwendungsverfahren war das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Zehntes Buch (SGB X) in der Fassung vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218) anzuwenden. Dem Kläger sind ausweislich der Zuwendungsbescheide Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit gewährt worden. Diese Zuwendungen beruhten auf §§ 5, 6 bis 9 des Jugendwohlfahrtgesetzes in der Fassung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633), wonach es u.a. zu den Aufgaben der Jugendämter gehörte, die Tätigkeit der freien Jugendhilfeträger zu unterstützen und deren Einrichtungen und Veranstaltungen zu fördern. Vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 - 2 BvR 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 181 (207 f). Da das Jugendwohlfahrtsgesetz nach Art. II § 1 Nr. 16 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil und Verfahrensrecht - (SGB I) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015, 2025 f) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs galt, fanden hinsichtlich der Tätigkeit der Behörden nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz u.a. die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - Zehntes Buch Anwendung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 37 SGB I in der Fassung vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477). b. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 bestehen nicht. Die Vorschrift verstieß weder gegen Art. 72 Abs. 1 GG (in den Fassungen vom 23. Mai 1949, BGBl. S. 1 und vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3146) i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (aa.) noch gegen das haushaltsrechtliche "Bepackungsverbot" (bb.). aa. Nach Art. 72 Abs. 1 GG der genannten Fassungen haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht bzw. gemacht hat. Der Bund hatte für den hier einschlägigen Regelungsbereich im Jahr 1994 noch keinen Gebrauch von seinem Gesetzgebungsrecht gemacht. Zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung gehört nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG die öffentliche Fürsorge, die auch das Gebiet der Jugendhilfe umfasst, vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967, a.a.O. (212 f). Da der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Erlass des Jugendwohlfahrtgesetzes bzw. des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch (SGB VIII, vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) sowie hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens durch das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Zehntes Buch Gebrauch gemacht hatte, war und ist den Ländern insoweit die Schaffung entsprechender gesetzlicher Regelungen versperrt. Vgl. zur Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung durch Art. 72 Abs. 1 GG: Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Juni 2002, Art. 72 Rdnrn. 3 ff; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage 1999, Art. 72 Rdnrn. 14 ff. Diese Sperre umfasste indessen nicht den von der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetzes 1994 geregelten Sachbereich des Widerrufs von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Landes wegen nicht zweckgerichteter Mittelverwendung in Verfahren, auf die das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - Zehntes Buch anzuwenden war. Die den Widerruf eines Verwaltungsaktes regelnde Vorschrift des § 47 SGB X (in der zur Zeit der Geltung des Haushaltsgesetzes 1994 in Kraft gewesenen Fassung vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450 - F. 1982 -) enthielt keine Regelung über den Widerruf auch mit Wirkung für die Vergangenheit und damit auch keine Regelung über die Rückforderung gewährter Zuwendungen wegen Zweckverfehlung. Diese Regelungslücke konnte der Landesgesetzgeber durch die Heranziehung der insoweit weiter reichenden Vorschriften des § 49, 49 a VwVfG NRW schließen. Nach Art. 72 Abs. 1 GG scheidet eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nur aus, "soweit" eine bundesgesetzliche Regelung erfolgt ist. Danach bleibt Raum für die Landesgesetzgebung, wenn ein Bundesgesetz einen Gegenstand nicht erschöpfend, d.h. abschließend, regelt. Vgl. Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 72 Rdnr. 14; Sannwald in Schmidt- Bleibtreu/ Klein, a.a.O., Art. 72 Rdnr. 23. Dabei kann eine erschöpfende Regelung nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Bundesgesetzgeber das betreffende Sachgebiet "kodifiziert" hat. Denn ungeachtet dessen können immer noch Bereiche übrig bleiben, deren Regelung offen geblieben ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Januar 1981 - 2 BvL 2/80 -, BVerfGE 56, 110 (119). Dass der Bereich des aufgrund nicht zweckgerichteter Verwendung erfolgenden Widerrufs von Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinn mit Wirkung auch für die Vergangenheit in § 47 SGB X F. 1982 nicht geregelt war, zeigt insbesondere, dass der Bundesgesetzgeber eine solche Regelung in § 44 a der Bundeshaushaltsordnung (BHO, in der Fassung vom 14. Juli 1980, BGBl. I S. 955) getroffen hatte, mit der übergangsweise - bis zur Übernahme in das Verwaltungsverfahrensgesetz - eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Zuwendungen bei nicht sachgemäßer Verwendung geschaffen werden sollte. Vgl. BT-Drs. 8/4090; Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage 2001, § 49 Rdnrn. 85, 87. Hinzu kommt, dass § 47 SGB X durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656) um die Regelung eines Widerrufs wegen nicht zweckgerichteter Verwendung einer Geldleistung auch mit Wirkung für die Vergangenheit erweitert worden ist. Auch dies belegt, dass bis dahin Raum für eine entsprechende landesgesetzliche Bestimmung bestand, wie sie in § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1994 vorgesehen war. bb. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1994 verstieß auch nicht gegen das haushaltsrechtliche "Bepackungsverbot". Es kann offen bleiben, ob dem in der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen - anders als im Grundgesetz durch Art. 110 Abs. 4 GG für das Bundeshaushaltsrecht - nicht ausdrücklich geregelten Bepackungsverbot als ungeschriebener Grundsatz des Haushaltrecht landesverfassungsrechtlicher Rang zukommt. Offen lassend: VerfGH NRW, Urteil vom 14. Mai 1996 - VerfGH 5/95 -, OVGE 45, 308, 312 f; vgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Ver- fassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, § 81 Rdnrn 35 ff. m.w.N. Auch wenn das der Fall sein sollte, stünde das Bepackungsverbot § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 nicht entgegen. Nach diesem Verbot ist es unzulässig, in das Haushaltsgesetz Vorschriften aufzunehmen, die sich nicht auf Einnahmen und Ausgaben beziehen - sog. sachliches Bepackungsverbot - und über den Zeitraum hinauswirken, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird - sog. zeitliches Bepackungsverbot -. Vgl. Grawert, DVBl. 1981, 1029 (1030); Stober, DÖV 1984, 265 (266); Nds. OVG, Urteil vom 19. Mai 1988 - 9 A 167/86 -, NVwZ-RR 1989, 542. Die unter diesem Gesichtspunkt gegen die in Landeshaushaltsgesetzen enthaltenen Vorschriften über den Widerruf von Zuwendungsbescheiden vorgebrachten Bedenken - vgl. hierzu: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49 Rdnr. 90, mit weiteren Nachweisen - greifen indessen im Ergebnis nicht durch. Die Praxis, in den jährlichen Haushaltsgesetzen den Widerruf von Zuwendungen wegen Zweckverfehlung zu regeln, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein nur für eine Übergangszeit bis zur Aufnahme entsprechender Widerrufsregelungen in die allgemeinen und spezialgesetzlichen Verwaltungsverfahrensgesetze Bestand haben. Dementsprechend sind die durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (a.a.O.) eingeführten Widerrufsregelungen bei Zweckverfehlung an die Stelle des diesbezüglichen Haushaltsrechts getreten. Einer solchen Übergangslösung stand das als Grundsatz nicht missachtete Bepackungsverbot nicht im Wege. Vgl. zur Zulässigkeit einer Widerrufsregelung im Haushaltsrecht für eine Übergangszeit: Stober, a.a.O. (267 f). b. Die Zuwendungsbescheide vom 4. Januar 1989 und 20. April 1989 sind nicht deshalb einem Widerruf entsprechend § 49 Abs. 3 VwVfG NRW entzogen, weil sie bestandskräftig geworden sind, bevor diese Vorschrift in Kraft getreten ist. Nach Art. 10 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des VwVfG NRW, der nach § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 hier ebenfalls entsprechend anzuwenden ist, findet § 49 Abs. 3 VwVfG NRW auch auf Bescheide über Zuwendungen Anwendung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit angesichts dieser Rückwirkung bestehen nicht. Denn der Zuwendungsempfänger wird durch die Gesetzesänderung nicht schlechter gestellt, da er bereits auf Grund der Existenz des § 8 Abs. 4 der jährlichen Haushaltsgesetze seit 1989 nicht mit einem Behaltendürfen der in der Vergangenheit empfangenen Zuwendung rechnen konnte. Vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, Seite 16 f des Abdrucks, mit weiteren Nachweisen. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Zuwendungsbescheide entsprechend § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegen vor. Hiernach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Zuwendungsbescheide rechtmäßig sind. Denn § 49 Abs. 3 VwVfG NRW ermöglicht auch den Widerruf rechtswidriger Zuwendungsbescheide. vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 13. Juni 2002, a.a.O, Seite 17 ff des Abdrucks. Die Bescheide gewährten einmalige Geldleistungen zum Zweck der Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Rahmen der kulturellen Jugendarbeit im Jahr 1989 (a.). Die Leistungen sind nicht für diesen Zweck verwendet worden (b.). a. Der Zweck der dem Kläger gewährten Zuwendungen bestand darin, die von ihm für das Jahr 1989 geplanten Projekte der kulturellen Jugendarbeit gemäß Position I 3 a des Landesjugendplans 1989 (Beilage zum Einzelplan 07 des Haushaltsplans 1989 des Landes Nordrhein-Westfalen) zu fördern. Dieser sich aus den Zuwendungsbescheiden ergebende Zweck umfasste die Verwendung des empfangenen Geldes für Bildungsveranstaltungen im Sinne der Richtlinien zum Landesjugendplan im Jahr 1989, deren Durchführung durch den Kläger nicht bereits auf Grund anderweitiger veranstaltungsbezogener Einkünfte sichergestellt wurde. Aus dem Zweck der Zuwendungen, Veranstaltungen der genannten Art zu fördern, folgt, dass durch die Zuwendungen zur Durchführung dieser Veranstaltungen beigetragen werden sollte. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Mittel ausweislich der Zuwendungsbescheide nicht etwa zur Deckung von Kosten in der Vergangenheit durchgeführter Maßnahmen, sondern im Hinblick auf das Jahresvorhaben des Klägers und damit auf zukünftige Projekte gewährt worden sind. Nach den Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden (Nr. 6) war der Verbrauch der Zuwendungen - im Nachhinein - in Verwendungsnachweisen zu belegen. Dieser Förderzweck kann nur erfüllt werden, wenn die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung nicht bereits auf Grund anderweitig für die jeweilige Veranstaltung bezogener Mittel sichergestellt ist. Ist das der Fall, scheidet eine solche Veranstaltung für den Nachweis der zweckgerechten Verwendung empfangener Zuwendungen aus. b. Die in Rede stehenden Zuwendungen sind nicht in diesem Sinne zweckentsprechend verwendet worden. Die vom Kläger eingereichten Belege zu den im Verwendungsnachweis vom 27. Juni 1990 unter Nrn. 1, 2 und 4 bis 9 aufgeführten Veranstaltungen scheiden als Nachweis für die Verwendung der Mittel bereits deshalb aus, weil er schriftsätzlich angibt, für diese Veranstaltungen hätten ihm keinerlei Landesmittel zur Verfügung gestanden, er habe die Zuwendungen des Beklagten ausschließlich für den Video- Workshop in F.ring vom 28. März 1989 bis 6. April 1989 verwandt. Die insoweit in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger geäußerte Ansicht, bei der Nachweisprüfung seien alle genannten Veranstaltungen zu betrachten, ist keine Änderung dieser Tatsachenangabe. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob er nachgewiesen hat, dass er die Veranstaltungen Nrn. 1, 2 und 4 bis 9 selbst durchgeführt hat und diese den Anforderungen an Bildungsveranstaltungen im oben genannten Sinn entsprachen. Somit brauchte der Senat dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers nicht zu entsprechen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um ihm Gelegenheit zu geben, zu den für diese Veranstaltungen vorgelegten Teilnehmerlisten Stellung zu nehmen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, den Zuwendungszweck mit der Durchführung des im Verwendungsnachweis unter Nr. 3 aufgeführten Video- Workshops erfüllt zu haben. Zwar hat der Kläger nachgewiesen, diese Veranstaltung als Bildungsveranstaltung im oben genannten Sinn selbst durchgeführt zu haben. Dies ergibt sich schon aus den von ihm vorgelegten Unterlagen. So ist seinem Jahresprogramm 1989 sowie aus seiner Übersicht " - Videokolleg" zu entnehmen, dass er für die Zeit vom 28. März bis 6. April 1989 einen Video-Workshop in H. -F.ring angeboten hat. Durch die vorgelegte Rechnung der Tagungsstätte vom 10. April 1989 ist auch belegt, dass der Kläger diesen Workshop tatsächlich durchgeführt hat. Nach den hier zu würdigenden Umständen hat der Kläger die Durchführung dieser Veranstaltung aber durch andere veranstaltungsbezogene Einnahmen sichergestellt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger für den Video-Workshop Zuwendungen auch über den "Forum für G. e.V." beantragt und erhalten hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesverbands K. und G. e.V. an das LKA vom 10. September 1992, dass der Kläger auf entsprechenden Antrag für die Veranstaltung vom 28. März bis 6. April 1989 in H. auch Zuwendungen aus Mitteln des Bundesjugendplans in Höhe von 14.326,27 DM erhalten hat. Hiervon ausgehend waren die Kosten der Veranstaltung, die der Kläger in seinem Schreiben an den Beklagten vom 16. Juli 1991 mit insgesamt 20.105,03 DM beziffert hat, bereits mit den aus dem Bundesjugendplan erhaltenen Mitteln und den vereinnahmten Teilnehmerbeiträgen in Höhe von insgesamt 6.150,- DM (vgl. die an den Bundesverband K. und G. e.V. gerichtete "Abrechnung einer Arbeitstagung" des Klägers vom 2. Mai 1989) in voller Höhe gedeckt. Diese Annahme wird durch die Behauptung des Klägers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, in der Zeit vom 28. März bis 6. April 1989 hätten in H. -F.ring drei Veranstaltungen von drei unterschiedlichen Trägern mit denselben Teilnehmern stattgefunden, die auch voneinander getrennt abgerechnet worden seien. Diese Behauptung ist unglaubhaft, ohne dass es hierfür auf den Verlauf der Veranstaltung ankommt. Insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, ob der dem Schreiben des Klägers an den Bundesverband vom 31. Mai 1989 beigefügte Tagungsplan den Verlauf wiedergibt. Aufgrund der dem Schreiben vom 10. September 1992 beigefügten Unterlagen, insbesondere der Einladung bzw. Anmeldepostkarte zum Workshop, des Schreibens des Klägers an den Bundesverband vom 31. Mai 1989 über einzelne Fragen des Workshops und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass in der Zeit vom 28. März bis 6. April 1989 in H. -F.ring nur eine, vom Kläger durchgeführte Veranstaltung stattgefunden hat. Der Zeuge T. hat unter ausführlicher Schilderung des Ineinandergreifens der einzelnen Veranstaltungsteile und seiner Rolle bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung bekundet, federführender Veranstalter der mit den Vorgaben "Videoworkshop" und "Berufsbilder bei G. und Fernsehen" angekündigten Veranstaltung sei die M. N. gewesen, die in allen Veranstaltungsteilen involviert gewesen sei. Im Hinblick hierauf brauchte der Senat dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, über den Verlauf des Videoworkshops Beweis durch Inaugenscheinnahme einer Videodokumentation zu erheben, nicht nachzukommen. Der Einwand des Klägers, bei dem Videoworkshop habe es sich um eine in Kooperation mit dem Bundesverband K. und G. e.V. sowie dem "Forum für G. e.V." durchgeführte Veranstaltung gehandelt, ist im Hinblick auf den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung unerheblich. Selbst wenn der Workshop als sog. "Kooperationsveranstaltung" anzusehen sein sollte und auch solche Veranstaltungen nach den Richtlinien zum Landesjugendplan gefördert werden könnten, rechtfertigte der Förderzweck der dem Kläger gewährten Zuwendungen dann nicht deren Verwendung für eine Kooperationsveranstaltung, wenn deren Durchführung bereits durch veranstaltungsbezogene weitere Fördermittel und Teilnehmerbeiträge sichergestellt wurde. Hiervon ist auch der Kläger selbst ausgegangen, indem er mit Schreiben vom 31. Mai 1989 an den Bundesverband "rechtsverbindlich" erklärt hatte, den Videoworkshop nicht über sich abzurechnen. Von einem Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes der Zuwendungen durch Bezugnahme auf die Veranstaltung in H. -F.ring kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil die ihm gewährten weiteren Fördermittel zwischenzeitlich zurückgefordert worden seien. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Durchführung dieser Veranstaltung unter Einbeziehung dieser Mittel sichergestellt wurde. Dem Kläger brauchte auch keine - weitere - Gelegenheit gegeben zu werden, zu den in der mündlichen Verhandlung besonders hervorgehobenen und hier verwerteten Schriftstücken Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, dass einzelne vom Kläger selbst stammen, bestand bereits auf Grund der im Oktober bzw. November 2000 gewährten Einsichtnahme in die Gerichts- und Beiakten (Hefte 1 - 14) hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu diesen Schriftstücken. 3. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Maßgebend für die Prüfung, ob die Widerrufsentscheidung von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen ist, ist der Bescheid des Beklagten vom 28. August 1992 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 erhalten hat. Vorliegend ist es unerheblich, dass dem Widerspruchsbescheid keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind. Der Senat hat bereits entschieden, nach den Grundsätzen über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen sei dem haushaltsrechtlichen Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden könne. Vgl. Urteil des Senats vom 13. Juni 2002, a.a.O., Seite 27 ff des Abdrucks, mit weiteren Nachweisen. Die Voraussetzungen für eine Verwaltungsentscheidung ohne weitere Abwägung des Für und Wider eines Widerrufs waren hier im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gegeben. Denn im Fall des Klägers liegt - wie dargelegt - der Tatbestand der Zweckverfehlung vor. Entgegen der Auffassung des Klägers bietet der Umstand, dass das Strafverfahren gegen seinen Mitarbeiter T. nach Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 153 StPO eingestellt worden ist, keinen Anhaltspunkt für eine abweichende Beurteilung. Zwar liegt nach den Grundsätzen über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen ein rechtsfehlerhafter Ermessensgebrauch vor, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 (2234); Urteil des Senats vom 13. Juni 2002, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Einen derartigen Umstand stellt indessen die durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom 26. März 1999 erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn T. nicht dar. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger meint - auch bei der Anfechtungsklage Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Klägers bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sind. Jedenfalls lassen sich dem Umstand, dass die gegen Herrn T. erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht aufrecht erhalten werden konnten, keine Anhaltspunkte für eine im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung zu beachtende Möglichkeit einer anderen Entscheidung entnehmen. Aus der Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn T. nach § 153 Abs. 2 StPO ergibt sich lediglich, dass seine Schuld als gering anzusehen gewesen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestanden hat (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO). Indessen bleibt die Frage, ob der Kläger die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendungen nachgewiesen hat, unberührt. Insbesondere ändert die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn T. nichts daran, dass der Kläger - wie dargelegt - diesen Nachweis nicht erbracht hat. Umstände für eine abweichende Beurteilung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Ermessensentscheidung des Beklagten sei nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG nicht haltbar, da der Beklagte nach seiner Praxis Veranstaltungen anderer Träger fördere, die ebenfalls von mehreren Veranstaltern sowie unter finanzieller Beteiligung weiterer öffentlicher Stellen durchgeführt würden. Soweit der Kläger mit den von ihm genannten Beispielen Maßnahmen meint, die als "Kooperationsveranstaltungen" möglicherweise einer Zuwendung aus Mitteln des Landesjugendplans zugänglich sind, fehlt es bereits an einer Vergleichbarkeit dieser Veranstaltungen mit dem hier in Rede stehenden Video-Workshop. Sollte der Kläger meinen, der Beklagte habe Veranstaltungen anderer Träger zu Unrecht gefördert, kann er sich hierauf schon nach dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" nicht berufen. 4. Die Beklagte hat die Zuwendungsbescheide innerhalb der Jahresfrist entsprechend §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW widerrufen. Nach diesen, hier ebenfalls nach § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1994 entsprechend anzuwendenen Vorschriften darf ein Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt widerrufen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Gründe für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, BVerwGE 112, 361, 363. Eine solche vollständige Tatsachenkenntnis hatte der Beklagte frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm konkrete Anhaltspunkte dafür bekannt geworden waren, dass die gewährten Zuwendungen für sämtliche der vom Kläger im Verwendungsnachweis aufgeführten Veranstaltungen nicht zweckentsprechend verwandt worden sind. Dies war jedenfalls nicht vor Oktober 1991 der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte der Beklagte nicht schon zur Zeit der vom Beklagten unter dem 24. September 1990 gestellten Strafanzeige vollständige Kenntnis von den Widerrufsvoraussetzungen. Zu diesem Zeitpunkt bestand beim Beklagten zwar der Verdacht, dass die vom Kläger vorgelegten Teilnehmerlisten gefälscht waren. Hieraus hatte er jedoch zunächst nur gefolgert, dass die Veranstaltungen Nrn. 1, 2 und 4 bis 9 möglicherweise nicht stattgefunden oder jedenfalls nicht vom Kläger durchgeführt worden waren. So hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 1991 mitgeteilt, er gehe davon aus, dass sämtliche Veranstaltungen "bis auf die in F.ring" nicht stattgefunden hätten. Für die Entscheidung des Beklagten über den Widerruf kam es indessen darauf an, ob auch diese Veranstaltung dem Förderungszweck entsprach. Denn wie der Kläger selbst geltend gemacht hatte (vgl. sein Schreiben vom 11. Oktober 1990) kam es in Betracht, dass allein durch die Veranstaltung Nr. 3 die ordnungsgemäße Verwendung der Landesmittel nachgewiesen wäre. Dementsprechend hat der Beklagte in der Folgezeit hinsichtlich dieser Veranstaltung weitere Nachforschungen angestellt. So hatte er dem Kläger noch unter dem 9. Oktober 1991 mitgeteilt, bezüglich der Maßnahme in F.ring erkenne er Kosten "vorbehaltlich der noch ausstehenden Prüfungen" an. Zwar bestand beim Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits der Verdacht einer Doppelförderung, nachdem ihm der Landschaftsverband S. schon unter dem 15. November 1990 mitgeteilt hatte, dass von dort auch das unter der Anschrift des Klägers firmierende "Forum für G. " gefördert werde. Für den Beklagten war es jedoch noch nicht erkennbar, ob hinsichtlich der Veranstaltung Nr. 3 eine weitere Förderung erfolgt war. Vielmehr ergibt sich aus seinem Schreiben an das LKA vom 24. Oktober 1991, dass zu diesem Zeitpunkt der für eine solche Feststellung erforderliche Abgleich der jeweils eingereichten Teilnehmerlisten noch nicht stattgefunden hatte. Zu welchem Zeitpunkt dieser Listenabgleich erfolgte und ab wann der Beklagte von einer Doppelförderung der Veranstaltung Nr. 3 ausgegangen war, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Eine entsprechende Kenntnis des Beklagten lässt sich aber jedenfalls für die Zeit vor seinem Schreiben vom 24. Oktober 1991 ausschließen. Demzufolge hat die einjährige Widerrufsfrist hier nicht vor Oktober 1991 begonnen. Widerrufen hat der Beklagte die Zuwendungsbescheide bereits mit Bescheid vom 28. August 1992. II. Die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 11.135,- DM ist ebenfalls rechtmäßig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage nach § 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1994 in § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in entsprechender Anwendung. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsakts geführt haben (§ 49 a Abs. 2 VwVfG NRW). Der an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid ist schriftlich ergangen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich nicht berufen, da er die Umstände kannte oder kennen musste, die zum Widerruf der Zuwendungsbescheide geführt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 194 Abs. 5 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Verbindung mit § 188 S. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.