Urteil
1 A 1451/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1121.1A1451.00.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 19. September 1965 geborene Kläger begann 1989 als Stadtinspektoranwärter bei der Stadt Q. die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes. Im Jahre 1992 unterzog er sich vor dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (LPA) der Staatsprüfung. Im Anschluss an die mündliche Prüfung am 9. September 1992 wurde dem Kläger vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis über das Gesamtergebnis der Prüfung mit der Note "gut" (11 Punkte) ausgehändigt. Die Bildung der im Zeugnis ausgewiesenen Gesamtnote beruhte auf einem Fehler in der Punkteberechnung. Die mit 20% zu berücksichtigenden Leistungen in der fachwissenschaftlichen Studienzeit waren fälschlich mit 3,17 Punkten anstatt mit 2,17 Punkten zu Grunde gelegt worden. Die fehlerhafte Eintragung im Berechnungsbogen der Prüfung war durch die Einstellungsbehörde erfolgt. Im Anschluss an die Prüfung wurde der Kläger unter Ernennung zum Stadtinspektor z.A. am 10. September 1992 von der Stadt Q. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Später wurde ihm der Status eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Inzwischen ist er in den Bundesdienst gewechselt und als Regierungsamtmann tätig. Die fehlerhafte Berechnung der Gesamtnote der absolvierten Prüfung wurde Anfang 1993 durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik bei der Erfassung der Examensnoten entdeckt. Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 wies das LPA den Kläger auf diesen Umstand hin und hörte ihn zugleich zu der beabsichtigten Änderung der Bestehensnote von "gut" (11 Punkte) auf "befriedigend" (10,39 Punkte) an. Mit Schreiben vom 19. März 1993 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Änderung der Bestehensnote auf "befriedigend". Er machte im Wesentlichen geltend: Er habe im Vertrauen auf die gute Prüfungsnote unumkehrbare und gravierende Lebensentscheidungen getroffen. Er habe für sich besondere berufliche Chancen eröffnet gesehen, wie die frühzeitige Anstellung und Verbeamtung auf Lebenszeit, frühzeitige Beförderungen und gute Karrierechancen bei Ministerien. Allein mit Blick auf diese Aussichten habe er für Kredite seiner Not leidenden Mutter im Oktober 1992 eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 225.000,- DM übernommen. Im Übrigen sei ihm die Note "gut" zu Recht erteilt worden. Einmal habe er die mündlichen Prüfungsnoten anders in Erinnerung, zum anderen lägen - näher aufgeführte - Bewertungsmängel im schriftlichen Teil der Prüfung vor; u.a. machte er einen Bewertungsmangel in Bezug auf die Klausur im Fach "Öffentliche Finanzwirtschaft" geltend. Das LPA holte daraufhin von allen Mitgliedern der Prüfungskommission Stellungnahmen zu den vom Kläger vorgebrachten Prüfungs- und Bewertungsmängeln ein. Zu dem behaupteten Bewertungsfehler in der Klausur im Fach "Öffentliche Finanzwirtschaft" führte der Erstkorrektor Herr N. im wesentlichen Folgendes aus. "Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Fach "Öffentliche Finanzwirtschaft" sind zu allgemein. Eine andere Bewertung ist nach nochmaliger Durchsicht nicht möglich. Dem Hinweis darauf, daß die Notwendigkeit einer Ratsvorlage bei Bewilligung einer übpl. Ausgabe umstritten sei, kann nicht gefolgt werden. Die Aufgabe verlangte auf Seite 2 ausdrücklich die Darstellung der gesamten haushaltsrechtlichen Vorgänge "einschließlich Verfügungen, Vorlagen und Anordnungen". Soweit Herr N. die Notwendigkeit hierzu aus der seiner Meinung nach strittigen Auffassungen nicht einsah, war die Problematik von ihm aufzuzeigen." Der Zweitkorrektor Herr T. führte aus: "Nach nochmaliger Durchsicht der Prüfungsklausur ..... finde ich die seinerzeitige Bewertung mit 8 Punkten (befriedigend) bestätigt." Mit Bescheid vom 23. Juli 1993, dem Kläger ausgehändigt am 27. Juli 1993, hob das LPA die Festsetzung der Abschlussnote "gut" (11 Punkte) in der Staatsprüfung 1992 auf und stellte fest, dass der Kläger die Prüfung mit der Note "befriedigend" (10,39 Punkte) bestanden habe. Es stützte die Rücknahme der Entscheidung unter Hinweis auf den bereits benannten Fehler bei der rechnerischen Ermittlung der Gesamtnote auf § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG. Zur Begründung führte es im wesentlichen unter Auseinandersetzung mit (allen) vom Kläger in der Anhörung angebrachten Aspekten Folgendes aus: Die vorzunehmende Ermessensabwägung führe zur Aufhebung der fehlerhaften Prüfungsentscheidung. Das öffentliche Interesse an einem landeseinheitlichen Verfahren zur Berechnung der Punkte zum Zwecke der Herbeiführung vergleichbarer Abschlussnoten in der Staatsprüfung und an der Chancengleichheit aller Prüflinge überwiege das persönliche Interesse des Klägers. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung sei nicht schutzwürdig, da er Zeit und Gelegenheit gehabt habe, den zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler durch Einsichtnahme in den Berechnungsbogen, der am 25. September 1992 an die Einstellungsbehörde abgesandt worden sei, festzustellen. Im Übrigen sei das Vertrauen auch nicht betätigt worden. Der geltend gemachte Vermögensschaden beruhe nicht unmittelbar auf der Prüfungsentscheidung. Am 20. August 1993 erhob der Kläger dagegen Widerspruch, mit dem er sein bisheriges Vorbringen ergänzte und vertiefte. Dabei führte er namentlich auch weitere Prüfungsmängel an, u.a. einen Bewertungsmangel im Rahmen der Korrektur seiner Examensklausur im Fach "Sozialrecht". Zu Unrecht habe der Prüfer bemängelt, er habe das Getrenntleben der Eheleute falsch beurteilt. Mit Blick auf den Vortrag des Klägers zu den Bewertungsmängeln holte das LPA weitere Stellungnahmen der Erst- und Zweitkorrektoren der Klausuren in den Fächern "Öffentliche Finanzwirtschaft" und "Sozialrecht" sowie des Stellers der Klausur und der Lösungshinweise im Fach "Öffentliche Finanzwirtschaft" ein. Der Erstkorrektor der Klausur im Fach "Öffentliche Finanzwirtschaft" führte in seiner Stellungnahme am 9. November 1993 ( 137 ) u.a. aus: "Die Ausführungen von Herrn N. konzentrieren sich im wesentlichen auf die Problematik, welche Zuständigkeit in Entscheidungen nach § 69 Abs. 2 GO NW bei der Leistung ungedeckter überplanmäßiger Ausgaben gegeben ist, die des Rates oder des Kämmerers. Die Benotung war in diesem Punkte angemessen. Die Bewertung dieser Teillösung ist auch unerheblich im Verhältnis zu der geforderten Gesamtleistung. Die Gesamtnote von acht Punkten ist dadurch begründet, daß Herr N. in den Teillösungen nicht überall die höchstmögliche Bewertungen erhalten hat, weil der Sachverhalt entweder nicht ausreichend bewertet bzw. die Lösungen nicht umfassend dargestellt und begründet waren. In Bezug auf diese Erfordernisse überschätzt Herr N. seine Leistungen." Der Zweitkorrketor Herr T. führte in seiner Stellungnahme vom 29. November 1993 im Wesentlichen aus: ".....Entscheidend für die im übrigen ja nicht schlechte Bewertung der Arbeit ist, wie auch Herr N. als Erstbeurteiler dargelegt hat, daß der Sachverhalt nicht in allen Teilen ausreichend bewertet bzw. die Lösungen nicht umfassend dargestellt und begründet wurden. Wie auch schon im Fach Sozialrecht zieht Herr N. falsche Schlüsse, was die Erheblichkeit der Bewertung der Zuständigkeitsproblematik anbelangt. Es kommt eben nicht wesentlich darauf an, die Zuständigkeit richtig zu erkennen und zu begründen, sondern wesentlich ist, daß in bezug auf den gesamten Prüfungsfall der Sachverhalt hinreichend bewertet, die Lösungen umfassend dargestellt und auch begründet werden........" Nach Zuleitung der Stellungnahme des Klausurenstellers Herrn T. , vom 25. Januar 1994, der ausdrücklich die Frage, ob eine Klausurlösung, in der eine Entscheidungskompetenz des Kämmerers in Fällen des § 69 Abs. 2 GO angenommen werde als "vertretbar" anzusehen sei, bejaht, teilte Herr N. unter dem 11. Februar 1994 erneut mit, dass es bei der Bewertung bleibe. Auf die letzte Stellungnahme werde verwiesen. Herr T. , der Zweitkorrektor der Klausur, führte ergänzend aus: "Die Frage der Entscheidungskompetenz zur Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe war nur ein Teilaspekt der Prüfungsklausur im Fach "Öffentliche Finanzwirtschaft". Auch nach nochmaliger Durchsicht der Klausur halte ich an meiner Auffassung fest, daß die Leistung insgesamt im allgemeinen den Anforderungen entspricht und deshalb mit befriedigend (8 Punkte) zutreffend bewertet ist." Zu dem geltend gemachten Bewertungsmangel betreffend die Examensklausur im Fach "Sozialrecht" führte der Erstkorrektor Herr T. in seiner Stellungnahme vom 18. November 1993 im Einzelnen aus: ".... Es kann keine Rede davon sein, daß die Bewertung der Klausur des Herrn I. N. im Fach Sozialrecht fehlerhaft ist..... Richtig ist, dass es nicht unumstritten ist, wann von einem Getrenntleben im Sinn des Bundessozialhilfegesetzes gesprochen werden kann, wobei aber in der Kommentarliteratur Einigkeit darüber besteht, daß auf den bürgerlich-rechtlichen Begriff des Getrenntlebens von Ehegatten hier nicht zurückgegriffen werden kann...... Von Getrenntleben kann ... nur gesprochen werden, wenn die Ehegatten diese Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgegeben haben, wobei keineswegs allein auf das Moment der räumlichen Trennung abzustellen ist...... Letztendlich wäre es aber auch nicht entscheidend gewesen zu welchem Ergebnis Herr N. gekommen wäre, wenn er auf den Meinungsstreit substantiiert eingegangen wäre und sein Ergebnis schlüssig begründet hätte. Eine unzureichende Begründung, und nur darum geht es, mit der die getroffene Entscheidung nicht vertretbar ist, bekräftigen zu wollen, indem man darlegt, nicht den opportunistischen Weg, sondern bewußt eine gesetzmäßige Lösung entwickelt zu haben, beweist meines Erachtens, daß die Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen des Herrn N. in diesem Punkt nicht den Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu stellen sind. Herr N. zieht auch falsche Schlüsse, wenn er darlegt, daß die (schlechte) Bewertung seiner Klausur im wesentlichen auf dieser erheblichen Abweichung von der Musterlösung beruhe. Abgesehen von dem bereits dargestellten geringen Stellenwert der Lösungshinweise, habe ich in der Begründung meiner Bewertung auf die Mängel, die der Arbeit anhaften, im einzelnen hingewiesen; ....Diese Aufzählung der Mängel mag deutlich machen, daß die Mängel in bezug auf die Ausführungen zum Getrenntleben die Beurteilung der Klausur nur in geringem Maße beeinflußt haben. Unabhängig davon, daß ich meine Bewertung nach wie vor voll inhaltlich aufrechterhalte, könnte die Arbeit insgesamt unter Berücksichtigung der aufgezeigten vielfältigen Mängel keinesfalls besser als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet werden." Der Zweitkorrektor dieser Klausur, Herr N. trat in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1993 diesen Ausführungen des Erstkorrektors ausdrücklich bei. Zugleich führte er u.a. aus: "Eine andere Bewertung der Klausur als Zweitkorrektor ist mir auch nach erneuter Durchsicht nicht möglich. ...... Herr N. verkennt, daß die Klausur durchgängig Mängel aufzeige, die im Bewertungsbogen auch schwerpunktmäßig dargelegt sind. ... Die Endnote "ausreichend" ergibt sich aus dem Gesamtbild der Leistung und nicht alleine aus der differenzierten Betrachtung eines Teilproblems der Prüfungsarbeit." Im Anschluss daran wies das LPA den Widerspruch des Klägers u.a. unter Hinweis auf die vorgenannten Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1994, dem Kläger zugestellt am 26. Oktober 1994, zurück. Am 9. November 1994 hat der Kläger Klage erhoben mit dem erklärten Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1994, der Festsetzung seines Prüfungsergebnisses auf "gut" und der Aushändigung eines entsprechenden Zeugnisses. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gründe. In dem Erörterungstermin am 21. Oktober 1999, in dem der Kläger sowie einer der Prüfer zu Vorgängen im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung angehört wurden, hat der Kläger erklärt, er wolle sein Vorbringen im vorliegenden Klageverfahren auch als prüfungsrechtliche Klage verstanden wissen. Er hat in prüfungsrechtlicher Hinsicht beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 9. September 1992 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1994 zu verpflichten, über das Ergebnis der Prüfung erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die Anfechtung des Rücknahmebescheids hat er beantragt, den Aufhebungsbescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 23. Juli 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1994 aufzuheben. Mit Beschluss vom 2. November 1999 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme des Prüfungsbescheids vom 9. September 1992 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 9164/99 fortgeführt. Mit den angefochtenen Urteilen vom 20. Januar 2000 - 6 K 8570/94 - und - 6 K 9164/99 -, auf die Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klagen mit den genannten Anträgen abgewiesen. Der erkennende Senat hat auf die jeweiligen Zulassungsanträge des Klägers mit Beschlüssen vom 5. September 2001 - 1 A 1450/00 (6 K 8570/94) - und - 1 A 1451/00 (6 K 9164/99) - die Berufungen gegen diese Urteile zugelassen und die Verfahren durch den eingangs der mündlichen Verhandlung am 21. November 2002 bekannt gegebenen Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung der Berufung, mit welcher der Kläger in erster Linie die Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 23. Juli 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 1994, hilfsweise die Verpflichtung des Klägers zur Neubescheidung des Ergebnisses der Prüfung verfolgt, führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Rücknahme der Prüfungsentscheidung genüge nicht den Anforderungen aus § 48 VwVfG. Die Rücknahme sei an Abs. 2 der Vorschrift zu messen, durch den Verwaltungsakte erfasst würden, die Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung seien. Bei der Festsetzung der Gesamtnote handele es sich um einen Verwaltungsakt mit entsprechender Interessenlage, da ihm, dem Kläger, mit Aushändigung des Prüfungszeugnisses am 9. September 1992 ein Anspruch gemäß § 18b Abs. 1 Satz 1 BAföG auf Teilerlass seines BAföG-Volldarlehens erwachsen sei. Des Weiteren habe er im Vertrauen auf den Teilerlass der BAföG-Schulden sowie auf den Bestand der mit dem Prüfungsergebnis verbundenen Karrierechancen bereits am 22. Oktober 1992 eine Bürgschaft unterzeichnet, die laufende monatliche Zahlungen von 100,-- DM mit sich gebracht hätte. Selbst wenn die Rücknahme des Prüfungsergebnisses nicht an § 48 Abs. 2 VwVfG zu messen wäre, unterläge sie der Aufhebung. Denn die Ermessenentscheidung sei in jedem Fall fehlerhaft. Gerade bei Prüfungsentscheidungen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung der Vertrauensschutz des Prüflings besonders zu gewichten. Dieser Vertrauensschutz wachse in der Regel mit dem Zeitablauf zwischen Prüfung und Rücknahmeentscheidung. Dieser Zeitraum sei vorliegend auch erheblich gewesen. Die Rücknahme verstoße auch gegen Treu und Glauben. Denn das Landesprüfungsamt nehme letztendlich für jeden Prüfungsjahrgang billigend in Kauf, dass fehlerhafte Prüfungszeugnisse ausgehändigt würden. Jedes Prüfungszeugnis sei entsprechend mit der unzulässigen Nebenbestimmung einer erst viel später erfolgenden Berechnungskontrolle versehen. Dieses fahrlässige Verhalten sei dem Prüfungsamt anzulasten und führe dazu, dass die öffentlichen Interessen zurückstehen müssten. Es sei nicht alles getan worden, durch Organisationsmaßnahmen fehlerhafte Entscheidungen zu vermeiden. Im Steuerrecht gebe es eigens das Institut der Ermittlungspflicht, bei dessen Verletzung Steuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach Treu und Glaube nicht mehr abgeändert werden dürften. (BFH, Urteil vom 12.07.2001 - VII A 68/00 -). Auch habe die fehlerhafte Vornotenberechnung dem LPA bereits im Mai 1992 vorgelegen; die Rücknahme sei jedoch erst am 26. Juli 1993 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Weitere Aspekte der Ermessensentscheidung ergäben sich aus dem Verfahren 1 A 1452/00, das die Anerkennung von Leistungsnachweisen aus seinem Hochschulstudium durch die Fachhochschule betreffe. Das LPA berufe sich auf den Grundsatz der Chancengleichheit, den es selbst bei der Anrechnung universitärer Vornoten durchbrochen habe, indem Hausarbeiten mit angerechnet würden. Dadurch werde die Bestehensgrenze für einzelne Prüfungskandidaten abgesenkt, für andere angehoben. Auch das widerspreche der Chancengleichheit und hätte in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. Ein weiterer gewichtiger Aspekt der Ermessensentscheidung sei auch die negative Konsequenz der Notenrücknahme beim eigenen Dienstherrn. Durch die Notenrücknahme sei ein Gerücht entstanden, wonach er, der Kläger, seine gute Note infolge eines Täuschungsversuches eingebüßt habe. Auf Grund dieser Entwicklung habe er im Kreis der Führungskräfte an Vertrauen eingebüßt. Dies sei für seine weitere berufliche Entwicklung bei der Stadt Q. nicht förderlich gewesen und habe dazu geführt, dass er sich zwischenzeitlich beruflich neu orientiert habe. Auf Grund der unklaren Notensituation sei es sehr schwierig gewesen, einen neuen Dienstherrn zu finden. All diese Aspekte hätten in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. Weiterhin hätte das LPA berücksichtigen müssen, dass die Prüfungsnote "gut" bei ordnungsgemäßer Bewertung aller bestandenen Leistungen durchaus erreichbar gewesen wäre. Eine in jeder Form korrekte Ermittlung der Prüfungsleistungen könne nunmehr, fast zehn Jahre nach der Prüfung, nicht mehr erreicht werden, da in der mündlichen Prüfung nur noch ein völlig verzerrtes Leistungsbild hinterfragt werden könne. Wenn sich jedoch mit Blick auf die gerügten Verfahrens- und Bewertungsmängel ergäbe, dass der ursprüngliche Prüfungsbescheid bereits rechtswidrig gewesen sei, wäre im Wege der Rücknahme nur ein rechtswidriger Bescheid durch einen ebenso rechtswidrigen Bescheid ausgetauscht worden, was für die Rücknahmeentscheidung weder zweckmäßig noch verhältnismäßig sei. Auch sei die Neufestsetzung der Note rein rechnerisch durch das Landesprüfungsamt erfolgt. Hier wäre jedoch die Prüfungskommission auf Grund des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zwingend zu beteiligen gewesen. Es liege ein Verstoß gegen die nach der VAPgD bestehende Zuständigkeitsregelung des § 24 Abs. 1 vor, wonach die Prüfungskommission das Ergebnis (Abschlussnote) festsetze. Ein Gesamtergebnis mit Votum "befriedigend" sei durch die Prüfungskommission aber zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Schließlich seien verschiedene Mängel bei der Ermittlung und Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu berücksichtigen. Die von ihm angeführten Mängel in der Ausbildung an der Fachhochschule (Abteilung L. ) - namentlich der Ausfall des Abschlussrepitoriums - hätten zu einem verzerrten Leistungsbild geführt und seine Prüfungschancen gemindert, in der Prüfung die nächst bessere Notenstufe zu erreichen. Zu Unrecht habe ihn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf eine Pflicht zum Selbststudium verwiesen. Die Vornotenbildung für die fachwissenschaftliche Studienzeit sei fehlerhaft gewesen. Er habe einen Anspruch auf eine bessere bzw. erweiterte Anrechnung von Leistungsnachweisen, die er bereits zuvor im Rahmen seines Studiums an der Hochschule erworben habe. Die Bewertung der ersten Klausur im allgemeinen Verwaltungsrecht vom 4. Mai 1990 im Studienabschnitt 2 sei ebenfalls fehlerhaft, weil der Sachverhalte der Klausur nachweislich im Verlauf der Prüfung geändert worden sei, ohne die gewährte Prüfungszeit zu verlängern. Auch die Bewertung der BGB-Klausur im Ausbildungsabschnitt 3 habe seinen Leistungsstand nicht ausreichend wiedergegeben. Er sei mangels korrekter Informationen durch die Fachhochschule hier von der Anrechnung einer weiteren während seines Hochschulstudiums geschriebenen Klausur ausgegangen und habe die Klausur am 10. Mai 1991 im Grunde nur zu Testzwecken ohne weitere Vorbereitung mitgeschrieben. In Bezug auf die Prüfungsklausuren 1992 lägen ebenfalls Bewertungsfehler vor. Betroffen sei zunächst die Klausur "Öffentliche Finanzwirtschaft". Entgegen der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts hätten die Prüfer die von ihm vertretene Ansicht zur Frage der Notwendigkeit einer Dringlichkeitsentscheidung des Rates als falsch bewertet. Die Ansicht entspreche jedoch allgemein anerkanntem Lehrbuchwissen und dürfe daher nicht als fehlerhaft bewertet werden. Zu verweisen sei auf die Kommentierung von Scheel/Stäub, Gemeindehaushaltsrecht NW, 4. Auflage 1981 § 69, Seite 97. Aus den Randnotizen sowie der zusammenfassenden Bewertung der Klausur ergebe sich, dass der Korrektor sehr wohl davon ausgegangen sei, dass ein Dringlichkeitsbeschluss einzuholen gewesen wäre und dass er dies als die einzig richtige Lösung der Bewertung zugrundegelegt habe. Der Prüfer habe damit einen Antwortspielraum verkannt. Dies bestätige sich in dessen Stellungnahme vom 18. April 1993 an das Landesprüfungsamt. Dort heiße es ausdrücklich, dass dem Hinweis darauf, dass die Notwendigkeit einer Ratsvorlage bei Bewilligung einer ÜPL-Ausgabe überschritten sei, nicht gefolgt werden könne. Damit liege ein Bewertungsmangel vor. Die Klausur müsse neu bewertet werden. Die Bewertung der Klausur im Fach "Sozialrecht" sei ebenfalls fehlerhaft. Die von dem Verwaltungsgericht angezogene Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage des Getrenntlebens von Ehegatten sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst zeitlich nach der Klausur erfolgt. Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung sei es ebenfalls zu gravierenden Fehlern gekommen. Das Fairnessgebot sei durch den Prüfer Muschkiet verletzt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts L. handele es sich bei seinen, des Klägers, Reaktionen auf die Äußerung des Prüfers im Vorgespräch über seine Kleidung nicht um individuelle Empfindlichkeiten. Vielmehr hätten die Aussagen des Prüfers den Schluss zugelassen, dass diesem die notwendige Distanz und sachliche Neutralität gefehlt habe. Ein Prüfer solle vermeiden, dass ein Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten einer psychischen Belastung ausgesetzt werde, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälschen und dadurch seine Chancen mindern können. Des Weiteren sei die Prüfung dadurch geprägt gewesen, dass die Prüfer von einer höheren Vornote ausgegangen seien. Damit habe einer tendenziell schlechteren Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung auf Grund der insgesamt auf das Abschlussvotum "gut" hindeutenden relativen Gewissheit nichts entgegen gestanden. Zugleich sei von einem Sachverhaltsdefizit zu sprechen. Denn insoweit seien für den Gebrauch des Beurteilungsermessens notwendige Eckdaten fehlerhaft gewesen. Daraus folge automatisch die Fehlerhaftigkeit der gesamten Bewertung der mündlichen Prüfung. Schließlich sei die Prüfungskommission bei der Neufestsetzung der Endnote umgangen worden. Dies beinhalte einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung des § 24 Abs. 1 VAPgD, wonach die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlussnote) festsetze. Damit habe für die Prüfungskommission zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit bestanden, nochmals die Gesamtleistung des Klägers zu betrachten und abzuwägen. Mit Blick auf die mangelnde Kenntnis der richtigen Vornote habe es in der mündlichen Prüfung auch an einer geeigneten Leitung der Befragung i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 2 VAPgD gefehlt. Schließlich sei in der mündlichen Prüfung die Öffentlichkeit hergestellt worden, was der üblichen praktischen Umsetzung des § 23 Abs. 2 Satz 4 VAPgD widersprochen habe, wonach regelmäßig nur diejenigen Prüflinge vor Publikum geprüft würden, die auch selbst als Zuschauer an einer Prüfung teilgenommen hätten. Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 23. Juli 1993 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 1994 erhalten hat, aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis der Prüfung erneut zu entscheiden. Der Kläger beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und nach seinen neu gefassten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Aufhebungsbescheid sei zu Recht mit dem besonderen Interesse an einem landeseinheitlichen Berechnungsverfahren zur Herbeiführung vergleichbarer Abschlussnoten der Staatsprüfung begründet worden. Dieses Interesse sei mit dem Interesse des Klägers am Fortbestand seiner ursprünglichen Abschlussnote "gut" abgewogen worden. Im Ergebnis sei das öffentliche Interesse an einer rechnerisch richtigen Abschlussnote höher gewichtet worden als das Vertrauensinteresse des Klägers. Auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen sei im Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid substantiiert eingegangen worden. Auf jene Ausführungen werde Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten 1 A 1450/00 und 1 A 1452/00 sowie den Inhalt der in dem Verfahren 1 A 1450/00 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (8 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung mit den neugefassten erstanzlichen Anträgen ist zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Neufassung der erstinstanzlichen Anträge trägt ebenso wie die vom Senat beschlossene und den Beteiligten eingangs der mündlichen Verhandlung am 21. November 2002 bekannt gegebenen Verbindung der in den Verfahren 1 A 1450/00 und 1 A 1451/00 zugelassenen Berufungen gegen die in den Verfahren 6 K 8570/94 und 6 K 9164/99 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000 dem Umstand Rechnung, dass der Kläger sich bereits erstinstanzlich in erster Linie auf die Bestandskraft der Festsetzung seiner Prüfungsgesamtnote durch die Prüfungskommission am 9. September 1992 auf "gut" berufen und entsprechend die Aufhebung der Herabsetzung seiner Note um eine Stufe verfolgt hat. Würde sein Klagebegehren insoweit durchgreifen, bedürfte es auch nach dem bereits erstinstanzlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Klägers keiner weiteren Regelung des Prüfungsergebnisses. Die weiteren prüfungsrechtlichen Einwendungen einschließlich des im Verfahren 1 A 1452/00 geltend gemachten Anspruchs auf eine bessere bzw. erweiterte Anrechnung von zuvor im Hochschulstudium erbrachten Leistungen zielten bereits erstinstanzlich hauptsächlich darauf, die materielle Richtigkeit der aufgehobenen Prüfungsentscheidung sowie die Rechtswidrigkeit des ausgeübten Aufhebungsermessens zu begründen. Entsprechend verfolgte der Kläger die Neubescheidung des (neu festgesetzten) Prüfungsergebnisses allein nachrangig für den Fall, dass der Aufhebungsantrag keinen Erfolg haben sollte. I. Der neugefasste Hauptantrag ist auch im Übrigen als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig aber unbegründet. 1. Anfechtungsgegenstand ist die Aufhebung der dem Kläger am 9. September 1992 von der Prüfungskommission bekannt gegebenen Feststellung des Gesamtergebnisses (Abschlussnote) der Prüfung auf "gut". Hierbei handelt es sich um die teilweise Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts. Die Festsetzung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung ist ein Verwaltungsakt, und zwar nicht nur soweit er das Bestehen der Prüfung feststellt, sondern auch im Umfang der ausgewiesenen Gesamtnote. Die Feststellung des Bestehens der Staatsprüfung und die Bildung der Abschlussnote fallen in einem einheitlichen Vorgang zusammen und sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden, weil der aus Ausbildungs- und Prüfungsnoten ermittelte Zahlenwert über die Abschlussnote und zugleich über das Bestehen der Prüfung entscheidet. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - VII C 38/74 - Buchholz 421.0 Nr. 64. Dabei wirkt die Feststellung des Gesamtergebnisses mit Blick auf den in der vergebenen Abschlussnote zum Ausdruck kommenden Grad der zuerkannten Befähigung und wegen der erheblichen Bedeutung der Note für eine Anstellung im öffentlichen Dienst wie auch bei privaten Arbeitgebern, d.h. im Bereich des Artikel 12 GG, ohne weiteres insoweit begünstigend, als sie ein schlechteres Abschneiden des Prüflings als mit der festgesetzten Abschlussnote ausschließt und sie wirkt belastend, soweit sie das Erreichen einer besseren Note ausschließt. Beinhaltet die angefochtene Neufestsetzung (Herabsetzung) des Prüfungsgesamtergebnisses mithin die teilweise Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, folgt daraus zugleich, dass die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers in Rede steht und er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Schließlich lässt sich auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht unter Hinweis auf den Zeitablauf seit der Prüfung und seine Berufstätigkeit verneinen. Denn es kann auf Dauer nicht ausgeschlossen werden, dass sich für ihn berufliche Entwicklungen ergeben, bei denen ihm das ursprünglich günstigere Prüfungsergebnis bessere Chancen eröffnen würde als das nunmehr festgesetzte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - VII C 38.74 -, a.a.O. 2. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Die in der Herabsetzung der Abschlussnote liegende teilweise Aufhebung des dem Kläger am 9. September 1992 bekannt gegebenen Gesamtergebnisses der Staatsprüfung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 9. September 1992 ist § 48 Abs. 1 VwVfG, der im Prüfungsrecht Anwendung findet (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 57/89 -, NVwZ-RR 1990, 26 = DVBl 1989, 1196; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Rn. 282. Gemessen hieran ist der angefochtene Bescheid des LPA formell und materiell rechtmäßig. 2.1. Der angefochtene Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen; namentlich war das LPA zuständiger Entscheidungsträger. Bei Zuständigkeitsfragen im Prüfungswesen gilt es regelmäßig - wie auch hier - zwischen den Prüfungsämtern als Organ mit selbständig nach außen gerichteten Wahrnehmungskompetenzen und den Prüfungsausschüssen zu unterscheiden, die ihnen intern zugeordnet sind und daher nicht in selbständigen Rechtsbeziehungen zu Dritten stehen. Niehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 125. Das LPA ist hier die Stelle gewesen, die gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1984 - VAPgD - (GV NRW 1984, 508 ) die streitige Prüfung abgenommen hat und von der - auch nach Änderung der Ausbildungsverordnung im Jahre 1994 (GV NRW 1994, 494) - unverändert gemäß § 26 Satz 1 VAPgD das Prüfungszeugnis ausgehändigt wird. Die Prüfungskommission stellt nach § 24 Abs. 1 VAPgD das Gesamtergebnis (d.h. die Abschlussnote) der Prüfung fest und gibt sie dem Kandidaten bekannt. Dabei hat sie die Teilleistungen der Prüfung sowie die Vorleistungen entsprechend der sich aus § 24 Abs. 2 bzw. Abs. 2 und 3 VAPgD ergebenden Gewichtung einzustellen. Die genannten Regelungen der Ausbildungsverordnung belegen, dass der Kommission die Pflicht zur Feststellung des Gesamtergebnisses nicht etwa als - insoweit - eigenständige Behörde/Entscheidungsträger zusteht, sondern als Teil des LPAs. Dieses trägt als Kompetenzträger für die Prüfungsabnahme zugleich auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Feststellungen der Prüfungskommission. Entsprechend ist auch allein das LPA zur Entscheidung befugt, eine Prüfungsentscheidung der Prüfungskommission, die gegen die Prüfungsordnung oder gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften verstößt, aufzuheben und je nach Art des Fehlers, die Wiederholung einzelner Prüfungsteile, die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen oder wenn - wie vorliegend - allein eine unrichtig errechnete Gesamtnote in Rede steht, die Neufestsetzung derselben selbst zu verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - 7 C 28/83 -, BVerwGE 70, 4 = NVwZ 1985, 577; Niehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 322, 325. Mit seinen auf § 24 VAPgD gestützten Einwendungen hiergegen verkennt der Kläger, dass der Prüfungskommission in Bezug auf das Gesamtergebnis der Prüfung nach der maßgeblichen Ausbildungsverordnung vom 13. August 1984 kein weiterer Bewertungsspielraum zustand. Sie entscheidet danach nicht etwa über das Gesamtergebnis einer Prüfung nach ihrer pflichtgemäßen Überzeugung unter Berücksichtigung der Leistungen des jeweiligen Prüflings in der fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeit. Vielmehr ermittelt sie das Gesamtergebnis auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 VAPgD rein rechnerisch aus den bezeichneten - vorliegenden - Vor- und Prüfungsnoten. Der Prüfungskommission ist nach der Ausbildungsverordnung keine weitere Kompetenz eingeräumt, das so gewonnene rechnerische Ergebnis (etwa im Dezimalbereich) zu verändern. 2.2. Die angefochtene Änderung der Abschlussnote auf "befriedigend" entspricht auch den maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben aus § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist ganz oder teilweise u.a. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Ermessen nach dieser Vorschrift war hier eröffnet, weil die Entscheidung der Prüfungskommission, das Gesamtergebnis der Prüfung auf "gut" festzusetzen, rechtswidrig war. Das Gesamtergebnis entsprach auf der Grundlage der tatsächlich zum Zeitpunkt der Prüfungsentscheidung ausgeworfenen Prüfungs- und Vornoten nicht den Anrechnungsvorgaben aus § 24 Abs. 2 VAPgD in der maßgeblichen Fassung vom 13. August 1984. Vielmehr waren die Leistungsnachweise aus der fachwissenschaftlichen Studienzeit, wie sie von der Fachhochschule festgestellt worden waren, bei der Berechnung mit mehr als 20 % in das Gesamtergebnis eingeflossen. Hiergegen erhebt auch der Kläger im Grunde keine Einwände; er greift mit seinen prüfungsrechtlichen Vorbringen allein die Rechtmäßigkeit der am Prüfungstag vorgegebenen Vornoten an und macht - insoweit - folgerichtig einen Anspruch auf (erneute) Neufestsetzung des Gesamtergebnisses im Nachgang zur Abänderung der vorhandenen Noten geltend. Dies berührt im Grunde nicht die Rechtswidrigkeit der konkreten, durch die angefochtene Verfügung aufgehobenen Prüfungsentscheidung, sondern betrifft die - im weiteren dargestellte - Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. Die angefochtene Aufhebung der Abschlussnote war auch von keinen weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig. Zu Unrecht macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, die Rücknahme der Festsetzung der Abschlussnote habe den weiteren tatbestandlichen Einschränkungen aus § 48 Abs. 2 VwVfG unterlegen. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Leistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme schutzwürdig ist. Die Festsetzung des Prüfungsergebnisses auf die Note "gut" war weder Voraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung im Sinne der genannten Vorschrift, noch stand sie einem solchem Verwaltungsakt gleich. Eine solche Gleichsetzung käme nur in Betracht, wenn der streitige Akt eine vergleichbare - zielgerichtete - Grundlage für einen Vermögenswert darstellen würde, d.h. seine Auswirkungen schon bei Erlass als finanzielle Größe erfassbar gewesen wären. Nur in solchen Fällen ist es - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - angezeigt, das finanzielle Interesse des Betroffenen schon beim Umfang der Rücknahme zu berücksichtigen. Die beschränkte Aufhebung nach § 48 Abs. 2 VwVfG trägt gewissermaßen (nur) in einem vereinfachten Anrechnungsverfahren den Interessen des Begünstigten und den öffentlichen Interessen Rechnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289 m.w.N. zur Entstehungsgeschichte; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1980 - 6 A 827/78 -, DVBl 1980, 885. Der Ausgleich der Vermögensnachteile, wie sie für die übrigen begünstigenden Verwaltungsakte in § 48 Abs. 3 VwVfG geregelt ist, geschieht also in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG dadurch, dass dem Betroffenen der Verwaltungsakt belassen bleibt. Die Auswirkungen der Prüfungsentscheidung waren hier bei Erlass demgegenüber nicht schon als finanzielle Größe in diesem Sinne fassbar. Die Prüfungsentscheidung, namentlich die Festsetzung der Note, zielte nicht, wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen und vom Kläger angeführten Fall der Bescheinigung über die Zuordnung einer Referenzmenge nach der Milchgarantiemengenverordnung, vgl. Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 - a.a.O., auf das Verschontbleiben vor einer finanziellen Belastung. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass das Prüfungsergebnis dem Kläger den mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 16. März 1994 gewährten Teilerlass einer BAföG-Schuld in Höhe von 6.059,-- DM eröffnet hat. Denn es fehlte an der erforderlichen zwingenden Verknüpfung. Schließlich hing der Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht allein von dem Ergebnis der Prüfung ab, sondern davon, ob der Kläger zu den 30% Besten seines Prüfungsjahrganges gehörte. Das Prüfungsergebnis war demnach nicht schon die Rechtsgrundlage für den Schuldenerlass. Im Übrigen bleibt auch völlig offen, ob der Kläger nicht auch mit der neu festgesetzten Note zu den nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG privilegierten Ausbildungsabsolventen gehört hätte. Bei Verwaltungsakten, die nicht zu den unter § 48 Abs. 2 VwVfG genannten gehören, besteht der Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit nach pflichtgemäßen Ermessen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen kein weitergehendes Rücknahmeverbot unter dem Gesichtspunkt des Vetrauensschutzes vor, sondern verweist den Begünstigten durch die Regelung in Abs. 3 VwVfG auf einen Ausgleich von Vermögensnachteilen, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig erscheint. Ob in besonderen Fällen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichwohl die Ermessensentscheidung zu begrenzen vermögen, mag letztlich dahinstehen. Vgl. dazu: Knack, VwVfG, § 48 Rn. 9 m.w.N. Eine solche zwingende Grenze eines nach § 48 Abs. 1 VwVfG eröffneten Ermessens ist jenseits von Leistungsverwaltungsakten nach § 48 Abs. 3 VwVfG allenfalls in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen es etwa unter Rechtsstaatsgesichtpunkten unvertretbar erscheint, den Begünstigten unbeschadet eines entsprechenden überwiegenden schützwürdigen Vertrauens, das regelmäßig neben der Vertrauensbildung - d.h. ein Vertrauthaben - zugleich eine Vertrauensbetätigung voraussetzt, darauf zu verweisen, (allein) im Nachgang entstehende Vermögensnachteile im Einzelnen geltend zu machen. Vgl. für den Fall der Rücknahme eines Vertriebenenausweises: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981, - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983, - 8 C 91/82 -, BVerwGE 68, 159 = NVwZ 1984, 716. Solche besonderen Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes jede andere Ermessensentscheidung des LPA als die, dem Kläger die rechnerisch falsche Abschlussnote zu belassen, als rechtswidrig erscheinen ließen, sind nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Der hierauf abzielende Vortrag des Klägers zu einem möglichen - immateriellen - Schaden wegen eines in seiner Dienststelle angeblich aufgekommenen Verdachts, er habe bei der Prüfung getäuscht, bietet hier ebenso wenig Anhalt, wie der Umstand, dass er - nach eigenen Angaben - allein in Ansehung der besonders guten Prüfungsnote eine Bürgschaft für eine Kreditverpflichtung seiner Mutter übernommen habe. Letzteres gilt um so mehr, als seine Weiterbeschäftigung und sein berufliches Fortkommen bei seiner Ausbildungsbehörde auch bei der rechnerisch richtigen Gesamtnote "befriedigend" zu keinem Zeitpunkt gefährdet waren. Die von dem LPA auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG getroffene Entscheidung, das von der Prüfungskommission am 9. September 1992 festgestellte Prüfungsergebnis aufzuheben und auf der Grundlage der vorhandenen Benotungen neu festzusetzen, ist auch im Übrigen unter Berücksichtigung der nach § 114 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ermessensfehlerfrei ergangen. Dass der Widerspruchsbescheid sich darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Ausgangsverfügung festzustellen, ist unerheblich. Zumal mit Blick darauf, dass dieser ebenfalls von dem LPA erlassen worden ist, lässt er keine Zweifel daran aufkommen, dass die Widerspruchsentscheidung unverändert von den Ermessenserwägungen aus dem Ausgangsbescheid getragen ist, d.h. Ermessen also ausgeübt worden ist. Es sind auch alle wesentlichen und vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung angeführten Abwägungsgesichtspunkte in die Entscheidung mit eingestellt worden. Zugleich hat das LPA den Zweck und die Grenzen der Ermächtigung erkannt und eingehalten. Hier ging es um die Rückgängigmachung eines (bloßen) Rechenfehlers, der im Interesse der korrekten Handhabung der prüfungsrechtlichen Vorgaben der Ausbildungsverordnung und der Prüfungsgleichheit als Grundlage für die Aufhebung herangezogen werden durfte. Die Entscheidung war entsprechend durch die Praxis des LPA vorgezeichnet; denn das LPA nimmt generell in allen Fällen, in denen sich nachträglich ein Berechnungsfehler - zu Gunsten oder zu Lasten des Prüflings - herausstellt, eine Korrektur vor. Bei dieser Sachlage konnte die Behörde die prüfungsrechtlichen Einwände des Klägers aus der Anhörung ohne weitere Prüfung ihrer Berechtigung dem möglichen Verfahren auf Abänderung der neu festgesetzten rechnerisch richtigen Abschlussnote vorbehalten. Besondere ermessensreduzierende Umstände, die zwingend eine hiervon abweichende Entscheidung des LPA gefordert hätten, liegen nicht vor. Dies gilt zunächst - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf Fragen des Vertrauensschutzes. Das LPA war auch nicht nach den im Rahmen der Ermächtigung aus § 48 Abs. 1 VwVfG zu beachtenden Grundsätzen über Treu und Glauben (§ 242 BGB) vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 = NJW 2000, 1512 (Verwirkung); Beschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 -, NVwZ 1995, 703 (unzulässige Rechtsausübung), gehindert, sein Ermessen zu Lasten des Klägers auszuüben. Insbesondere ist kein Anspruch des Klägers auf Festsetzung des Prüfungsergebnisses auf die begehrte Abschlussnote "gut" ersichtlich, der der Aufhebung entgegengehalten werden könnte: Eine Behörde handelt zwar regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn sie einen rechtswidrigen (begünstigenden) Verwaltungsakt aufhebt, obwohl der Begünstigte zugleich einen Anspruch darauf hat, dass eine inhaltsgleiche Entscheidung erneut ergeht. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass das Gesamtergebnis der Prüfung auf die Note "gut" festgesetzt wird. Seine diesbezüglichen prüfungsrechtlichen Erwägungen greifen nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe einen Anspruch auf eine andere - verbesserte und erweiterte - Anrechnung von Leistungsnachweisen, die er während seines Jurastudiums an der Universität erbracht hat, mag sein Vorbringen den geltend gemachten Anspruch vielleicht sogar schlüssig begründen. Indes steht dem Kläger ein solcher Anspruch auf verbesserte bzw. erweiterte Anrechnung nicht zu. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2002 im Verfahren 1 A 1452/00 ausgeführt hat, ist die Anrechnungsentscheidung der Fachhochschule, wie sie auch das LPA bei seiner Entscheidung über die Neufestsetzung des Prüfungsergebnisses zugrunde gelegt hat, unanfechtbar und das diesbezügliche Verpflichtungsbegehren des Klägers unzulässig. Es wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Gründe jener Entscheidung Bezug genommen. Auch im Übrigen lässt sich ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Gesamtnote "gut" nicht feststellen. Das weitere Vorbringen des Klägers gegen die Richtigkeit einzelner Vor- und Prüfungsnoten vermag einen Anspruch auf das beanspruchte Prüfungsergebnis "gut" nicht einmal schlüssig zu begründen. Dies gilt zunächst für die Einwände, mit denen der Kläger im Kern Fehler im Verfahren zur Leistungsermittlung geltend macht. Hierzu zählen die Einwände einer unzureichenden Ausbildung an der Fachhochschule und unzureichender Bedingungen bei einzelnen Klausuren an der Fachhochschule ebenso wie die angeführten Vorgänge um und in der mündlichen Prüfung, auf die sich der Kläger beruft. Bei Fehlern im Verfahren zur Leistungsermittlung ist zwar regelmäßig das Leistungsbild verfälscht, so dass die Grundlage einer korrekten Leistungsbewertung fehlt. Sie vermitteln indes keinen Anspruch auf eine bestimmte - bessere - Bewertung. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, sind der Prüfungsentscheidung auch nicht ersatzweise zugrunde zu legen. Dem Prüfling kann allenfalls ein Anspruch darauf erwachsen, die Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile zu wiederholen. Vgl. Niehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 297 m.w.N. Ebenfalls schon unschlüssig sind in diesem Zusammenhang die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsklausuren in den Fächern "Sozialrecht" und "Öffentliche Finanzwirtschaft". Bewertungsfehler vermitteln regelmäßig keinen Anspruch auf eine bestimmte bessere Note sondern führen allenfalls zu einem Anspruch auf Neubewertung der erbrachten Leistung. Dass die behaupteten Bewertungsfehler hier demgegenüber ausnahmsweise zwingend zu einer besseren Benotung der Klausur und in der Folge zu einem besseren Gesamtergebnis der Prüfung als "befriedigend" führen müssten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Ermessen des LPA war auch nicht durch Aspekte der Verwirkung eingeschränkt. Es kann schon keine Rede davon sein, dass das LPA das betreffende Recht erst nach Ablauf einer längeren Zeit in Kenntnis des Fehlers geltend gemacht hätte. Die Prüfung fand am 9. September 1992 statt. Noch im Februar 1993 wurde der Kläger zu einer möglichen Neufestsetzung angehört. Das LPA war schließlich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht etwa in einem solchen Maße für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme verantwortlich, dass der Neufestsetzung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden könnte. An eine solche besondere Verantwortung ist allenfalls zu denken, wenn eine Behörde in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts in Kauf nimmt, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa in dem vom Kläger angeführten Fall einer Rücknahme einer europarechtlichen Überbrückungshilfe angenommen hat, in dem sich die Bewilligungsbehörde der gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Überbrückungshilfe bewusst gewesen war, den Begünstigten indes nicht eingeweiht hatte, um den Entschluss zur Fortführung des Betriebes nicht zu erschüttern. Vgl. Beschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - a.a.O. Eine vergleichbare Situation liegt im Falle des Klägers nicht einmal annähernd vor. Die fehlerhafte Gewichtung der Leistungen aus der fachwissenschaftlichen Studienzeit war auf einen Eintragungsfehler der Ausbildungsbehörde zurückzuführen und im Prüfungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Nachrechnung fortgeführt worden. Gerade zur Korrektur solcher Fehler dient aber die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG. Der Umstand, dass die Behörde keine weiteren Verfahren zur Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit des Prüfungsergebnisses vor Aushändigung des Zeugnisses vorsieht und die Erfassung durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik fast fünf Monate brauchte, reicht zur Annahme eines treuwidrigen Verhaltens ebenfalls nicht aus. Wie auch die vom Kläger insoweit angezogene Entscheidung des BFH, Urteil vom 12. Juni 2001 - VII R 68.00 -, BFHE 19, 31, hervorhebt, handelt eine Behörde unter dem Aspekt eines Ermittlungsdefizites allenfalls dann treuwidrig, wenn sie Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, die sich ihr bei Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und Wahrnehmung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte aufdrängen müssen. Das ist hier nicht der Fall. Eine Pflicht zur anderen bzw. schnelleren Rechenkontrolle ist hier nicht ersichtlich, zumal nach § 24 Abs. 1 VAPgD gerade nicht allein der Vorsitzende der Prüfungskommission, d.h. zwei Augen, sondern die Kommission insgesamt berufen ist, die entsprechende Bewertung des Gesamtergebnisses vor zunehmen. Einzig das Prüfungszeugnis wird durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ausgehändigt. Schließlich hat das LPA auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, wann der Fehler, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geführt hat, hätte erkannt werden können. Das wäre sicherlich bei Vorlage des Berechnungsbogens zur Prüfungsniederschrift durch die Anstellungsbehörde im Mai 1992 gewesen. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Behörde tatsächlich Kenntnis von den Umständen erhält, die eine Rücknahme rechtfertigen. Hier hatte das LPA erstmals Anfang 1993 Kenntnis von der fehlerhaften Bildung der Abschlussnote erlangt. Die Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung folgte nach Anhörung des Klägers bereits im Mai 1993, d.h. innerhalb eines Jahres. II. Der hilfsweise gestellte Antrag hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 2. Alt. VwGO zulässig und zielt, da dem Kläger - wie im Rahmen der Behandlung des Hauptantrags ausgeführt - kein Anspruch auf die begehrte Abschlussnote "gut" zusteht, zu Recht allein auf einen Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klagebefugnis des Klägers und ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse bestehen weiterhin. Die gilt unbeschadet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit der Prüfung mit Blick auf die nach wie vor nicht auszuschließende Möglichkeit, dass sich für den Kläger mit der erstrebten Verbesserung des Prüfungsergebnisses zugleich die Chancen eines beruflichen Fortkommens verbessern. Der Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung von Prüfungsmängeln steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die diesbezüglichen Einwände gegen den Verlauf der Prüfung und die Bewertung einzelner Prüfungsteile erst geltend gemacht hat, nachdem er zur beabsichtigten Neufestsetzung des Gesamtergebnisses der Prüfung angehört wurde. Ein frühzeitigeres Begehren auf Neubescheidung des Prüfungsergebnisses hätte - wie auch der Kläger herausstellt - ausgehend vom ursprünglichen Prüfungsergebnis "gut" daran scheitern müssen, dass eine relevante Notenverbesserung nicht hätte aufgezeigt werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Rüge, die Bewertungen der Klausuren in den Fächern "Sozialrecht" und "Öffentliche Finanzwirtschaft" seien rechtsfehlerhaft. Eine andere Frage betrifft es, ob der Kläger ggf. im Rahmen der Begründetheit mit einzelnen Prüfungseinwänden ausgeschlossen ist, weil er diese nicht rechtzeitig angeführt hat. 2. Der Hilfsantrag ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis seiner Laufbahnprüfung erneut entschieden wird. Ein Anspruch auf Neuentscheidung über das Ergebnis einer Prüfung besteht, wenn das (neu) festgesetzte Prüfungsergebnis rechtswidrig ist und auf einem Rechtsverstoß beruht, der durch eine Neubewertung behoben werden kann. Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/81 -, BVerfGE 84, 43, mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Dies betrifft namentlich auch fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit einer von dem Prüfling erbrachten Leistung. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt den Prüfungsbehörden ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die angegriffene Prüfungsentscheidung vermeintliche (Bewertungs-) Fehler aufweist. Dies zugrunde gelegt, lässt sich ein Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung nicht feststellen. 2.1. Soweit der Kläger sich auch in diesem Zusammenhang auf eine fehlerhafte Anrechnung von Vorleistungen aus dem Hochschulstudium auf Leistungsnachweise, die während der fachwissenschaftlichen Studienzeit zu erbringen waren, beruft, gilt das bereits im Rahmen der Begründung der Ablehnung des Hauptantrages Gesagte. Das Vorbringen des Klägers mag schlüssig sein, greift aber in der Sache nicht durch. Die angegriffene Anrechnung, wie sie der angefochtenen Neufestsetzung des Prüfungsergebnisses zugrunde liegt, ist - wie der Senat mit Urteil vom 21. November 2002 - 1 A 1452/99 - entschieden hat, unanfechtbar und das weitergehende Verpflichtungsbegehren des Klägers unzulässig. 2.2. Soweit der Kläger sich zur Stützung des Hilfantrags auf Fehler im Verfahren zur Ermittlung einzelner Leistungen beruft, ist sein Vorbringen bereits unschlüssig und damit unbeachtlich. Denn - wie bereits zuvor ausgeführt - rechtfertigen Fehler dieser Art keine Neubewertung erbrachter Vor- oder Prüfungsleistungen. Bei Fehlern dieser Art fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung. Da auf fiktive Leistungen, die der Prüfling voraussichtlich bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise erbracht hätte, nicht zurückgegriffen werden darf, kommt allein eine Wiederholung der Prüfung bzw. betroffener Prüfungsteile in Betracht. Der Prüfungsanspruch konkretisiert sich in diesen Fällen allein auf das Recht auf fehlerfreie Wiederholung des betreffenden -fehlerhaften - Verfahrens. Vgl. Niehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 297, 383 m.w.N. Hierauf zielt aber der Klageantrag auf Neubescheidung - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - auch nicht etwa hilfsweise ab. Die Unschlüssigkeit betrifft die geltend gemachten Ausbildungsmängel im Rahmen der fachwissenschaftlichen Studienzeit an der Fachhochschule (Abteilung L. ) (1), die behauptete fehlerhafte Bewertung von Prüfungsleistungen, die der Kläger während der fachwissenschaftlichen Studienzeit erbracht hat (2) und die Vorgänge in und um die mündliche Prüfung, die der Kläger im Einzelnen rügt (3). (1) Mit der Rüge mangelhafter Ausbildung wird nicht etwa die Bewertung der im fachwissenschaftlichen Studium erbrachten Leistungen bzw. der in der Staatsprüfung erbrachten Leistungen angegriffen, sondern das Verfahren zu deren Ermittlung. Denn der Einwand zielt auf eine zu schwierige und nicht dem Lehrstoff angepasste Leistungsabfrage. Hier kommt keine Neubewertung sondern allein die Wiederholung der entsprechenden Prüfungsteile in Betracht. Unbeschadet dessen wäre der Einwand auch prüfungsrechtlich unbeachtlich, weil der Kläger diesen früher hätte anbringen müssen. Macht ein Prüfling geltend, er fühle sich der Prüfung etwa wegen einer nach seiner Meinung nach unzureichenden Ausbildung nicht gewachsen und ist er der Meinung, er könne die Prüfung (noch nicht) ablegen, so muss er dies spätestens vor Beginn der Prüfung, und zwar gegenüber der die Prüfung abnehmenden Stelle, wie dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses vorbringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1999 - 12 A 4474/96 -. Geht es um Leistungsnachweise oder Prüfungsteile, die während der fachwissenschaftlichen Studienzeit erbracht weren müssen, sind die Rügen entsprechend bei der Fachhochschule im einzelnen substantiiert anzubringen. Dass der Kläger sich während seiner Studienzeit dem allgemeinen Protest anderer Studierender der Fachhochschule über desolate Ausbildungsverhältnisse angeschlossen hat, reicht nicht. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Kläger auch zu Recht auf die Pflicht zum Selbststudium verwiesen. Von einem Inspektorenanwärter kann und muss - wie von Teilnehmern wissenschaftlicher Ausbildungen - erwartet werden, dass er sich anhand des zugänglichen Informationsmaterials selbst aktiv an der Erarbeitung des erforderlichen Wissens beteiligt und auf diese Weise selbst einen Überblick verschafft. Ein Anspruch auf optimale Vermittlung des Prüfungsstoffes besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 WB 68.94 -, BVerwGE 103, 200; Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1999 - 12 A 4474/96 -. (2) Der geltend gemachte Mangel betreffend die von ihm während der fachwissenschaftlichen Studienzeit im Studienabschnitt 2 im Fach "Allgemeines Verwaltungsrecht" geschriebenen Klausur ist ebenfalls kein solcher, der die Bewertung ordnungsgemäß erbrachter Leistungen betrifft. Der Umstand, dass die Aufgabenstellung einer Klausur während des Klausurtermins verändert wurde, ohne dass eine ausreichende Zeit zum Nachschreiben eingräumt worden war, zielt darauf, ein verfälschtes Leistungsbild zu behaupten. Betroffen ist das Verfahren zur Leistungsermittlung. Auch soweit der Kläger geltend macht am 10. Mai 1991 im Studienabschnitt 3 im Fach "BGB" die Klausur nur aus Testgründen ohne Vorbereitung mitgeschrieben zu haben, fehlt es schon nach seinem eigenen Vortrag allenfalls an der Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung. Die Leistung kann damit nicht neu bewertet sondern allenfalls wiederholt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht entgegengehalten, dass Bewertungsmängel in Bezug auf Leistungsnachweise, die während der Ausbildung erbracht werden, auch wenn sie in die Gesamtnote der Prüfung einfließen, nicht gegenüber dem LPA geltend gemacht werden können. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ- RR 1994, 582, die Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten, die in dem Gesamtergebnis einer Prüfung aufgehen, keine selbständige Bedeutung beizumessen ist, namentlich wenn sie nur Grundlage für die Berechnung des Gesamtdurchschnittes sind. Indes geht es vorliegend gerade nicht um Leistungen, die während der Prüfung erbracht werden, sondern um solche während der Ausbildung, die ihrerseits in einer Vornote münden. Diese ist aber gerade nicht Teil der Prüfungsentscheidung, sondern eine Ausbildungsleistung, die gegenüber einer anderen Behörde erbracht und von einer anderen Stelle beurteilt werden, die von der Prüfungsbehörde unabhängig ist. So wenig wie die Beurteilung der fachpraktischen Studienzeit durch das LPA überprüft werden kann, so wenig kann eine Leistungsverbesserung im Hinblick auf die Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit gegenüber dem LPA verfolgt werden. (3) Die gerügten Vorgänge in der mündlichen Prüfung vermögen eine Neubewertung ebenfalls nicht zu begründen, weil auch sie allein das Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistungen betrifft. Dies gilt im Hinblick auf die - im Übrigen wenig überzeugend - behauptete Verletzung des Fairnessgebotes ebenso wie im Hinblick auf die befürchteten - mehr als spekulativen - Auswirkungen der unzutreffenden Eintragungen im Prüfungsbogen über die für die Leistungen der fachwissenschafltichen Studienzeit zu berücksichtigenden Punktewerte auf den Verlauf der mündlichen Prüfung und die Notengebung für die Leistungen, die der Kläger in der mündlichen Prüfung erbracht hat. Auch die Rüge einer unzulässigen Öffentlichkeit der Prüfung und einer fehlerhaften Leitung der mündlichen Prüfung sind schon im Ansatz nicht geeignet, die bloße Neuentscheidung über das Ergebnis der Prüfung zu tragen. Im Übrigen käme die Neubewertung der in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistung auch wegen des inzwischen erfolgten Zeitablaufs nicht mehr in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -, und vom 17. Februar 2000 - 19 A 3459/99 -, NWVBl. 2000, 309. 2.3. Schließlich vermögen die von dem Kläger geltend gemachten Bewertungsmängel in Bezug auf die während des Staatsexamens erbrachten Klausurenleistungen in den Fächer "Sozialrecht" und "Öffentliche Finanzwirtschaft" sein Klagebegehren nicht zu stützen. Sein diesbezügliches Vorbringen ist zwar vom Klageziel gedeckt; denn seine Einwände betreffen nicht das Verfahren zur Leistungserbringung, sondern die Bewertung der Leistung durch die Prüfer selbst. Die Einwände greifen indes in der Sache nicht durch, weil die Mängel der Bewertung im Rahmen des vom LPA durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens behoben worden sind. Das Kontrollverfahren, auf das ein jeder Prüfling, der sich schlüssig gegen die Bewertung einer Klausur wendet, einen Anspruch hat, und welches ein "Überdenken" der Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer ermöglichen soll, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1991 - 1 BvR 419/91 und 213/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324; OVG NRW, Urteil vom 16. September 1998 - 12 A 3158/96 -, ist ordnungsgemäß durchgeführt worden und hat zu einer beachtlichen - beanstandungsfreien - Neubewertung der streitigen Klausuren geführt. Das LPA hat allen Mitgliedern der Prüfungskommission die prüfungsrechtlichen Einwände des Klägers in Bezug auf die Durchführung und Bewertung des Prüfungsverfahrens zur Stellungnahme zugeleitet. Sie sahen keine Veranlassung von ihren getroffenen Bewertungen und Einschätzungen abzuweichen. Im Widerspruchsverfahren erfolgte eine erneute Überprüfung durch die Korrektoren der beanstandeten Klausuren in den Fächern "Öffentliche Finanzwirtschaft" und "Sozialrecht". Im Einzelnen gilt im Hinblick auf die geltend gemachten Bewertungsdefizite in Bezug auf die Klausuren im Fach "Öffentliche Finanzwirtschaft" (1) und im Fach "Sozialrecht" (2) Folgendes: (1) Die Rüge des Klägers, die Korrektoren seiner Klausur im Fach "Öffentliche Finanzwirschaft" hätten zu Unrecht bemängelt, dass (zwingend) eine Dringlichkeitsentscheidung des Rates hätte eingeholt werden müssen, zielt auf keine in den Beurteilungsspielraum der Prüfer gestellte prüfungsspezifische Wertung, sondern auf eine voll überprüfbare fachspezifische Aussage zur Richtigkeit der von dem Kläger erbrachten Leistung. Der Einwand ist substantiiert und war ursprünglich auch schlüssig. Mit seiner Prüfungskritik in der zusammenfassenden Begründung des gefundenen Ergebnisses - "Zur Bewilligung war wegen der Höhe der Leistung der Rat zuständig. Infolge des späteren Sitzungstermins im Dezember war jedoch ein Dringlichkeitsbeschluss einzuholen" - hat der Korrektor ersichtlich die Auffassung des Klägers, die vorherige Zustimmung des Rates sei nicht eröffnet, da § 69 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur § 69 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in Bezug nehme, als falsch bewertet. Gegen die Annahme, er habe mit seiner Kritik allein die fehlende Überzeugungskraft bzw. fehlende Begründung der Auffassung des Klägers bekunden wollen, spricht bereits der weitere Hinweis auf Seiten 3 der Klausur "es war doch wegen des verspäteten Termins der nächsten Ratssitzung ein Dringlichkeitsbeschluss notwendig". Mit seiner Kritik hatte der Prüfer einen dem Kläger zustehenden Antwortsspielraum nicht berücksichtigt. Wie den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Klausurenstellers, Herrn T. , zu entnehmen ist, sprechen zwar gewichtige Argumente dafür, dass die Verweisung in § 69 Abs. 2 GO NRW auf Abs. 1 Satz 2 zugleich die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 erfassen, weil diese sich als bloße Ergänzung des Satzes 2 darstellen, d. h. quasi mitumfasst werden. In Ansehung der von dem Kläger angeführten Stelle in der Kommentarliteratur (Scheel/Steub, Kommentar zum Gemeindehaushaltsrecht NRW, 1981, Erläuterungen § 69 GA Anm. 2) ist allerdings der von ihm verfolgte Lösungsansatz ohne Dringlichkeitsbeschluss als vertretbar anzusehen. Gleichwohl führt der festzustellende Bewertungsfehler nicht zum Erfolg des Hilfsantrags. Denn im Rahmen des Kontrollverfahrens ist eine Heilung des ursprünglichen Mangels in dem Sinne erfolgt, dass nunmehr eine relevante Auswirkung auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann. Denn insoweit hat eine Neubewertung der Klausur stattgefunden, die zu keiner Änderung der Gesamtbewertung geführt hat. Eine beachtliche Neubewertung setzt, im Gegensatz zum bloßen Nachschieben von Gründen für eine frühere, mit Mängeln behaftete Bewertung, voraus, dass durch die neue oder ergänzende Begründung erkennbar wird, dass die Prüfer sich erneut mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit befasst und sich hinsichtlich ihrer Bewertung auseinandergesetzt haben. Die Prüfer müssen ihre Gesamtbewertung durch die Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelbewertungen ergänzen und die neu vorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einpassen. Dem ist vorliegend genügt. Die Stellungnahme des Erstkorrektors Herr N. vom 9. November 1993 lässt deutlich erkennen, das er sich erneut - umfassend - mit dem Inhalt der Prüfungsarbeit befasst hat und unter Berücksichtigung des gerügten Korrekturfehlers die Klausur unverändert mit acht Punkten bewertet. Herr N. hob in seiner Stellungnahme vom 9. November 1993 nach Überprüfung der Prüfungsunterlagen insbesondere hervor, dass die Bewertung der streitigen Teillösung unerheblich im Verhältnis zu der geforderten Gesamtleistung sei. Die Gesamtnote von acht Punkten sei begründet, weil der Kläger in den Teillösungen nicht überall die höchstmögliche Bewertung erhalten habe, weil er den Sachverhalt entweder nicht, nicht ausreichend bewertet bzw. die Lösung nicht umfassend dargestellt und begründet habe. Bei dieser Einschätzung, gegen die sich gewichtige Einwände des Klägers nicht finden, verblieb der Erstkorrektor nach erneuter Zuleitung der Stellungnahme des Klausurenstellers. Der Zweitkorrektor Herr T. gelangte laut Stellungnahmen vom 29. November 1993 und 2. Dezember 1994 nach erneuter Überprüfung zu einem entsprechenden Ergebnis. Zur Begründung hob er besonders hervor, der Kläger ziehe falsche Schlüsse, was die Erheblichkeit der Bewertung der Zuständigkeitsproblematik anbelange. Es komme eben nicht wesentlich darauf an, die Zuständigkeit richtig zu erkennen und zu begründen. Wesentlich sei vielmehr, dass in Bezug auf den gesamten Prüfungsfall der Sachverhalt hinreichend bewertet, die Lösungen umfassend dargestellt und auch begründet würde. Diese Neubewertung, die nach allem nicht etwa eine - nicht zulässige - Auswechselung der Begründung enthält und von der der Kläger durch den Widerspruchsbescheid unterrichtet worden ist, hat das LPA auch zur Grundlage seiner Entscheidung zur Festsetzung der Gesamtnote gemacht und ist damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = NVwZ 1993, 677; Wortmann, NWVBl. 1992, 304. (2) Was den gerügten Bewertungsmangel in Bezug auf die Prüfungsklausur im Fach "Sozialrecht" angeht, gilt entsprechendes. Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Erstkorrektor bei seiner Bewertung ursprünglich einen Antwortspielraum des Klägers bei der Frage verkannt hat, ob die Ehegatten des Prüfungsfalls i.S.d. § 28 BSHG getrennt lebten, weil ein Ehegatte im Pflegeheim untergebracht war. Der Prüfer bewertete die Ausführungen des Klägers, dass insoweit auf das faktische Getrenntleben der Ehegatten abzustellen sei, als "unvertretbar" und führte in der zusammenfassenden Begründung an: "- das Getrenntleben wird falsch beurteilt". Der Zweitkorrektor hatte sich den Bewertungen des Erstkorrektors angeschlossen. Insoweit mag den Prüfern zwar eingeräumt werden, dass das BSHG die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen gesteigert unterhaltspflichtigen Personen bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit als Einheit behandelt wissen will und entsprechend von "getrennt lebend" im Sinne der Vorschriften nur gesprochen werden kann, wenn die Ehegatten diese Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend aufgegeben haben. Für eine solche Aufgabe kann natürlich das Moment der faktischen räumlichen Trennung allein schwerlich tragen. Dies betrifft indes allenfalls die Frage der Überzeugungskraft der ausgeführten Begründung des vom Kläger gefundenen und von den Prüfern als falsch bewerteten Ergebnisses, im Prüfungsfall lebten die Ehegatten i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG getrennt. Auch dieser Bewertungsmangel ist aber inzwischen durch eine im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens erfolgte Neubewertung der Klausurenleistung des Klägers überholt. In der Stellungnahme vom 18. November 1993 brachte der Erstkorrektor Herr T. zum Ausdruck, dass er die Klausurleistung des Klägers erneut geprüft und umfassend gewürdigt hat. Er unterbreitete zugleich die von ihm zugrunde gelegten Prüfungsmaßstäbe. Er stellte darauf ab, dass die Bewertung der Leistung insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen hat und gelangt zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger abgelieferte Prüfungsarbeit im Fach "Sozialrecht" diesen Anforderungen nicht gerecht werde. Dabei räumte er ein, dass es nicht unumstritten sei, wann von einem Getrenntleben im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gesprochen werden könne. Des weiteren machte er deutlich, dass es bei der Bewertung als unvertretbar allein um die unzureichende Begründung für die getroffene Entscheidung gehe. Der Kläger ziehe auch falsche Schüsse, wenn er darlege, dass die schlechte Bewertung seiner Klausur im Wesentlichen auf dieser erheblichen Abweichung von der Musterlösung beruhe und verweist auf die im Einzelnen schon bei der Erstkorrektur angesprochenen weiteren Mängel der Klausur. Nachvollziehbar gelangte er auf der Grundlage dieser Ausführungen zum Ergebnis, dass unbeschadet der Frage der Vertretbarkeit des Ansatzes des Klägers zum Getrenntleben von Ehegatten angesichts der weiter angeführten Mängel die Klausur allenfalls mit "fünf" ausreichend bewertet werden könne. Auch der Zweitkorrektor Herr N. hat eine entsprechende Nachbewertung vorgenommen. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 1993 führte er zusammenfassend aus, dass sich die Gesamtnote "ausreichend" aus dem Gesamtbild der Leistungen und nicht allein aus der differenzierten Betrachtung eines Teilproblems der Prüfungsarbeit ergebe. Auch hierin liegt kein bloßes unzulässiges Nachschieben von zuvor nicht abgegebenen Begründungen. Weitergehende Mängel bei der Bewertung von Prüfungs- und Vorleistungen des Klägers, die den Beklagten verpflichten würden, unter entsprechender Neubewertung über das Ergebnis der Prüfung erneut zu entscheiden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.