Beschluss
16 B 1921/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1206.16B1921.02.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus J. wird abgelehnt.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus J. wird abgelehnt. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Zwar bestimmt § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO, dass in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder mutwillig erscheint, wenn wie vorliegend der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verfahrensbeteiligten sowohl für den Erfolg in der Sache (vgl. § 11 Abs. 1 BSHG) als auch für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 114, 115 Abs. 1 ZPO) von Bedeutung sind, allerdings nicht, dass es im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ankäme. Vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozess, 61. Auflage, § 119 Rn. 63. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren scheitert hier daran, dass das Verhalten der Antragstellerin im Verfahren der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt aus den sogleich noch zu vertiefenden Gründen Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hinterlässt. Die Feststellungen des Antragsgegners können auch im Prozesskostenhilfeverfahren berücksichtigt werden, weil die Antragstellerin dem Vorbringen des Antragsgegners zu fehlgeschlagenen Versuchen einer Wohnungsbesichtigung nicht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten ist. Der Senat entscheidet über die Prozesskostenhilfe, ohne der Antragstellerin eine Frist zu setzen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), weil eine solche Frist angesichts der Besonderheiten der bestehenden Zweifel ihren Zweck nicht erreichen könnte und auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die Zweifel können nämlich nicht durch etwaige fristgerecht eingehende Antworten auf die Frage entkräftet werden, ob die Antragstellerin und/oder ihr Ehemann in der häuslichen Umgebung einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nachdem sie einen unangemeldeten Hausbesuch verweigert hat und weiterhin verweigert. Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Meinung in der angefochtenen Entscheidung auf seinen die Hilfeleistung für den seinerzeit laufenden Monat August betreffenden Beschluss vom 22. August 2002 - 5 L 1140/02 - Bezug genommen. In diesem wiederum ist ausgeführt, die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfüge, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht sehe die vom Antragsgegner aufgezeigten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin als entkräftet an. Insbesondere lasse sich aus dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin seit mehr als 1 ½ Jahren keine Regelsatzleistungen mehr erhalte, nicht auf verschwiegene Einkünfte der Antragstellerin oder ihres Ehemannes schließen. Selbst wenn man unterstellt, dass aus der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Zeit vom 1. März bis zum 13. Juni 2002, die die Antragstellerin im seinerzeitigen Verfahren gegeben hat, auch noch für die Folgezeit geschlossen werden kann, die Antragstellerin sei auf Grund der weitgehend entgeltfreien Unterstützung mit Lebensmitteln durch die Ibbenbürener Tafel in der Lage gewesen, aus dem nur ihr selbst gewährten Regelsatz den Lebensunterhalt für sich und ihren Ehemann einschließlich der Kosten eines Telefonfestnetzanschlusses, eines Mobiltelefons, eines Internetzugangs und des gelegentlichen Ausleihens eines Mietwagens sowie laufender Versicherungsprämien ohne weitere Barmittel zu bestreiten, folgt daraus nicht, dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann nicht unter Umständen über weitere finanzielle Mittel verfügt haben bzw. verfügen. Die detaillierten Angaben der Antragstellerin zu ihrem Ausgabeverhalten in der Zeit vom 1. März bis zum 13. Juni 2002 mögen zwar in Bezug auf die Beschaffung von Lebensmitteln nachvollziehbar erscheinen. Die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt wird aber entscheidend dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin ohne zureichenden Grund Mitarbeitern des Antragsgegners, die ihre Wohnung in Augenschein nehmen wollten und berechtigten Anlass hierfür hatten, den Zutritt verweigert hat. Es geht zu Lasten der Antragstellerin, dass es dem Antragsgegner nicht möglich war, den Sachverhalt durch einen unangemeldeten Hausbesuch weiter aufzuklären. Nach seiner Darstellung haben seine Mitarbeiter bei verschiedenen Gelegenheiten (etwa am 16., am 21. und - zweimal - am 22. August 2002 sowie zuletzt am 16. Oktober 2002) vergeblich versucht, Einlass in die Wohnung der Antragstellerin zu erhalten. Ausweislich des von der Antragstellerin unterschriebenen Aktenvermerks vom 22. August 2002 hat sie sich jedenfalls mit einem Hausbesuch im Anschluss an den gerichtlichen Erörterungstermin nicht einverstanden erklärt. Die detaillierte Beschreibung der näheren Umstände in dem bei den Akten befindlichen Vermerk vom 16. Oktober 2002 lässt es bei summarischer Würdigung darüber hinaus glaubhaft erscheinen, dass die Antragstellerin an diesem Tag nicht nur selbst angetroffen worden ist, sondern - entgegen ihrer Darstellung - die Situation auch richtig erkannt und die Mitarbeiter des Antragsgegners bewusst nicht eingelassen hat. Letztlich stellte sich dieses Verhalten auch nur als konsequente Verwirklichung ihres grundsätzlich eingenommenen Standpunktes dar, sie brauche einen unangemeldeten Hausbesuch nicht über sich ergehen zu lassen bzw. aus der Weigerung, einen unangemeldeten Hausbesuch zu dulden, könnten keine für sie negativen Schlüsse gezogen werden. Dieser Standpunkt steht mit der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht in Einklang. Zu den nach § 20 Abs. 1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher Sachaufklärung gehört danach auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1987 - 8 A 1698/85 -, und zu diesem Zweck gegebenenfalls die Besichtigung der Wohnung eines Hilfe Suchenden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 1987 - 8 B 2497/87 - und vom 22. Februar 1989 - 8 B 3716/88 -, FEVS 39, 430, m.w.N. Die Augenscheinseinnahme durch Hausbesuch kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein taugliches Mittel zur Feststellung des geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarfs darstellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1991 - 5 ER 657/91 -. Zwar ist der Hilfe Suchende nicht verpflichtet, der Behörde die Besichtigung seiner Wohnung zu gestatten. Weigert er sich, der Besichtigung zuzustimmen, liegt darin auch keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I. Eine solche Verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die Duldung einer Wohnungsbesichtigung unter den in den vorgenannten Bestimmungen statuierten Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten nicht aufgeführt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 1987 und vom 22. Februar 1989, a.a.O. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für die Sozialhilfegewährung folgenlos bleiben müsste. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I stellt nur einen von mehreren Gründen dar, die jeweils einer Leistungsgewährung entgegenstehen können. Ein anderer Grund ist der, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen anspruchshindernder Tatsachen nicht festgestellt werden kann. Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für eigene oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zurechenbare Einkünfte vorliegen, eine zuverlässige Klärung dieser Frage nur durch Besichtigung der Wohnung möglich ist, der Hilfe Suchende eine solche jedoch ohne sozialhilferechtlich anzuerkennende Gründe, etwa solche, die gemäß § 65 Abs. 1 SGB I auch einer Mitwirkungspflicht entgegenstehen würden, verweigert. Der Antragsgegner hatte vorliegend ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung der Antragstellerin zu besichtigen. Die Ordnungs- und Gewerbeabteilung des Ordnungs- und Rechtsamtes des Antragsgegners, deren Mitarbeiter die Wohnung der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Gewerbeab- bzw. - ummeldung aufgesucht hatten, hat dem Sozialamt des Kreises T. unter dem 15. August 2002 Mitteilung davon gemacht, dass man in der Wohnung der Antragstellerín und ihres Ehemannes verschiedene technische Geräte, und zwar - neben einem Fernsehapparat - "Personalcomputer, Monitore usw." vorgefunden habe, die durch den Ehemann der Antragstellerin auch bedient worden seien. Auf telefonische Nachfrage von Seiten des Kreissozialamtes ist die Angabe dahin präzisiert worden, es habe sich um mindestens zwei Personalcomputer gehandelt. Diese Mitteilung hat zusammen mit anderen Umständen hinreichenden Anlass für das Bestreben des Antragsgegners geboten, eine unangemeldete Hausbesichtigung in der Wohnung der Antragstellerin durchzuführen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auf die Antragstellerin in der Vergangenheit ein Gewerbe angemeldet gewesen ist, das u.a. den Handel mit EDV Hard- und Software sowie Zubehör umfasst hat. Diesbezüglich kann nicht eingewandt werden, die Wohnung S. Straße . sei eine Obdachlosenunterkunft, deren Räumlichkeiten die Fortführung des früher betriebenen Gewerbes nicht zuliessen. Die Tatsache nämlich, dass von Seiten der Antragstellerin bzw. ihres Ehemannes versucht worden ist, das Gewerbe auf diese Anschrift umzumelden, zeigt, dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann sich in der Lage gesehen haben, von dieser Wohnung aus den alten Geschäften - wenn auch wohl eingeschränkt - noch nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Antragstellerin in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 22. August 2002 ausgeführt hat, ihr Ehemann und sie verfügten noch über Reste des Lagerbestandes (Gehäuse und elektronische Bauteile) aus der Zeit der ehemaligen Selbstständigkeit. Sie glaubten und hofften immer noch, in dem alten Gewerbe einmal wieder selbstständig sein zu können. In einem Schuppen stünden noch einige reparaturbedürftige Geräte. Es fehle "aber das Geld für die Ersatzteile, um die Geräte zu reparieren und zu verkaufen". Auch der Ehemann der Antragstellerin hatte in seinem Schreiben vom 13. Februar 2002 an das Ordnungsamt des Antragsgegners ausgeführt: "Sofern die räumlichen und finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, werden vorbereitete Produkte vermarktet werden können". Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen und der verwaltungsinternen Mitteilung vom 15. August 2002 bestand ein schutzwürdiges Interesse des Antragsgegners abzuklären, ob sich in der Wohnung der Antragstellerin verwertbare Vermögensgegenstände befinden bzw. unter den dort sicherlich eingeschränkten Voraussetzungen nicht doch aus alter Zeit vorhandene Geräte zum Zwecke des Verkaufs repariert oder hergerichtet werden, zumal dies auch eine Erklärung dafür bieten könnte, dass der Ehemann der Antragstellerin sich mit der vor geraumer Zeit verfügten Einstellung der Sozialhilfeleistungen für seine Person abgefunden hat, ein Verhalten, das im Falle tatsächlicher Mittellosigkeit bei einem geistig regen Menschen, wie dem Ehemann der Antragstellerin, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. Auch die gelegentliche Anmietung von Leihwagen, die sich - worauf der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift hingewiesen hat - allein im Hinblick auf die von der Antragstellerin eingeräumten Zwecke nicht rechnet, erschiene unter dem Aspekt des Transports von Geräten zum Zwecke der Erzielung von Einkommen unter Umständen plausibel. Der Antragsgegner konnte nur durch weitere Ermittlungen, zu denen er gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet war, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ausräumen, wobei er Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen hatte (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X). Solche Ermittlungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil einer Mitteilung des städtischen Ordnungsamtes vom 15. August 2002 zufolge der Unterzeichner dieser Mitteilung unregelmäßige Hausbesuche durchgeführt hat. Diese im Rahmen der dortigen Zuständigkeit zum Zwecke der Gefahrenabwehr durchgeführten Hausbesuche galten ersichtlich nicht der hier erforderlichen Abklärung, ob die Antragstellerin und/oder ihr Ehemann in der Unterkunft einer den Lebensunterhalt ganz oder zum Teil sichernden Erwerbstätigkeit nachgehen oder wenigstens über verwertbares Vermögen - etwa noch vorhandene Lagerbestände aus dem früher angemeldeten Gewerbe - verfügen (§ 88 Abs. 1 BSHG). Die Antragstellerin hat einen anzuerkennenden Grund für ihre Weigerung, einer Besichtigung ihrer Wohnung zuzustimmen, nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis, sie und ihr Ehemann seien auf Grund der Auseinandersetzung mit dem Sozialamt "mit den Nerven fertig", reicht insoweit nicht aus. Entscheidend dürfte gewesen sein, dass die Antragstellerin sich auf die Ansicht versteift hat, der Antragsgegner habe kein Recht, einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass sich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren bereit erklärt hat, einen Hausbesuch nach Voranmeldung in Gegenwart ihres Ehemannes und ihrer Prozessbevollmächtigten zuzulassen. Die von der Antragstellerin angebotene Hausbesichtigung ist mit dem Erkenntnispotenzial eines unangemeldeten Hausbesuchs nicht vergleichbar. Ein solcher ermöglicht in besonderer Weise realitätsnahe, durch keine etwaigen Vorsorgemaßnahmen beeinflusste Feststellungen über die Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse. Unter den hier gegebenen Umständen war ein unangemeldeter Hausbesuch auch keineswegs von vornherein für die Antragstellerin unzumutbar. Entsprechendes ist jedenfalls von der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.