Beschluss
14 A 3967/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.14A3967.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.340,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.340,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin betreibt in dem Gebäude D. straße 1 in Q. eine Spielhalle. Mit Bescheid vom 2. Januar 1997 veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Jahr 1997 zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 28.080,00 DM. Er berücksichtigte hierbei sechs Geräte mit Gewinnmöglichkeit und zwölf Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Zahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit sei auf vier reduziert worden. Die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 23. Januar 1997 änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung und berücksichtigte nur noch vier Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Im Hinblick auf Änderungen bei der Anzahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ergingen im Jahr 1997 zwei weitere Änderungsbescheide. Insgesamt ergab sich eine Jahressteuer von 23.340,00 DM. Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin Widersprüche ein. Mit Bescheid vom 29. April 1998 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die Steuerbemessung nach dem Stückzahlprinzip sei bisher nur deshalb gerechtfertigt gewesen, weil sich der wirkliche Aufwand des Spielers nicht zuverlässig habe erfassen lassen. Seit dem 1. Januar 1997 seien alle Geldspielgeräte mit Zählwerken ausgestattet, so dass der tatsächliche Aufwand für die Steuerfestsetzung berücksichtigt werden könne. Eine Pauschalierung des Steuersatzes sei nun nicht mehr zulässig. Die Klägerin hat hinsichtlich der hier noch strittigen Steuerfestsetzung für das Jahr 1997 beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 2. Januar 1997 in der Fassung vom 23. Januar und 17. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die pauschale Erhebung der Spielapparatesteuer sei nach dem Vergnügunssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig. Dies habe das OVG NRW zuletzt durch Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2185/94 - bestätigt. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin hat der früher für dieses Verfahren zuständige 22. Senat durch Beschluss vom 25. Oktober 1999 die Berufung zur Klärung der als grundsätzlich bezeichneten Frage zugelassen, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer auf Apparate nach dem Stückzahlmaßstab noch zulässig sei. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer nach einem Pauschsteuermaßstab bestätigt. Diese Entscheidung beruhe aber auf der Unterstellung, die Ein-spielergebnisse von Geldspielgeräten betrügen zwischen 2.000,00 und 2.500,00 DM. Das Gericht vertrete die Auffassung, die Abweichung von maximal 25 % rechtfertige die Einführung eines Wirklichkeitsmaßstabes nicht. Diese Entscheidung sei jedoch überholt. Tatsächlich liege die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse deutlich höher als 25 %. Hiervon seien schleswig-holsteinische Gerichte erster und zweiter Instanz in Eilverfahren bereits ausgegangen. Diese und andere Gerichte hätten Erhebungen zu den Einspielergebnissen durchgeführt. Die schlechte Wirtschaftslage führe bereits seit Jahren zu einem Rückgang der Einspielergebnisse und damit der Betriebsergebnisse der Automatenaufsteller. Inzwischen erscheine die Existenz der gesamten Branche gefährdet. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin verkenne, dass es sich bei der Pauschalbesteuerung nicht um Ortsrecht handele, sondern um eine zwingende Bestimmung des Vergnügungssteuergesetzes des Landes. Satzungsregelungen in Städten anderer Länder, etwa auch in Schleswig-Holstein, seien damit nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind zu der Möglichkeit dieser Entscheidungsform gehört worden. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin für das Jahr 1997 zu Recht zu einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten in Höhe von insgesamt 23.340,00 DM herangezogen. Die festgesetzte Steuer für das Halten der Geldspielgeräte in Höhe von 270,00 DM monatlich und für sonstige Apparate in Höhe von 60,00 DM monatlich in der Spielhalle der Klägerin D. straße 1 in Q. ist nicht zu beanstanden. Der für Verfahren der vorliegenden Art früher zuständige 22. Senat hat mit Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, NWVBl. 1991, 299, festgestellt, dass die in Nordrhein-Westfalen für das Halten von Geldspielgeräten und sonstigen Apparaten in Spielhallen erhobene Vergnügungssteuer auch bei gemeindlichen Steuersätzen von 270,00 DM für Geldspielgeräte und 60,00 DM für sonstige Apparate monatlich eine auf den Benutzer abwälzbare Aufwandsteuer ist, die keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Bei dieser Steuerlast verbleibe dem Automatenaufsteller nach Abzug der Vergnügungssteuer regelmäßig noch ein Gewinn, so dass die Steuer jedenfalls kalkulatorisch voll auf den Spieler abgewälzt werde. Dabei hat der 22. Senat als selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Aufwandsteuer als Pauschalsteuer erhoben wird. Diesen Feststellungen hat sich der erkennende Senat durch Beschluss vom 11. Juli 2002 - 14 A 4629/00 - angeschlossen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird diese Aufwandsteuer als Pauschalsteuer erhoben. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass zu den Aufwandsteuern traditionell die Spielautomatensteuer gehört, die als Pauschsteuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers erfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Vgl. BVerfG, (3. Kammer des 2. Senats), Beschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, 936, das nach dem hier ergangenen Zulassungsbeschluss des 22. Senats ergangen ist, entspricht die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Rechtsprechung anderer Gerichte, insbesondere des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, meint, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei überholt, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Wenn das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nach dem dort geltenden Landesrecht und den jeweiligen Umständen des Falles hinsichtlich der Einspielergebnisse Aufklärungsbedarf sieht, lässt sich daraus nichts dafür herleiten, das Vergnügungssteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sei bezüglich der hier strittigen Spielautomatensteuer verfassungswidrig (geworden), weil die Einspielergebnisse nun erfasst werden könnten. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 a.a.O. lässt sich für eine solche Annahme gerade nichts entnehmen. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, der Steuermaßstab stünde in keinem Verhältnis zu den konkreten Einspielergebnissen. Das Bundesverwaltungsgericht sah den für die Rechtfertigung der Spielautomatensteuer als Pauschalsteuer erforderlichen lockeren Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand jedenfalls dann als gewahrt an, wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Einspielergebnisse zwischen 2.000,00 und 2.500,00 DM monatlich zu verzeichnen sind. Diese Zahlen hat auch der 22. Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 berücksichtigt und auf eine Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom 14. April 1988 Bezug genommen, in der von Automaten mit Gewinmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen von Einspielergebnissen von 2.000,00 bis 2.500,00 DM berichtet wird. Vgl. "Mitteilungen" NWStGB 1988, Nr. 247 (S. 157, 159). Es ist nicht erkennbar, dass die Einspielergebnisse heute bezogen auf die nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Durchschnittswerte in einem erheblich größeren Umfang differieren. Vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2002 - 14 A 4629/00 -. Der Senat hat keine Zweifel, dass entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Pauschalbesteuerung von Geldspielgeräten auch Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach der Stückzahl besteuert werden dürfen, wenn unterstellt wird, auch bei diesen Apparaten sei eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich. Der Senat vermag der Klägerin auch nicht hinsichtlich ihrer im Übrigen nur pauschalen Behauptung zu folgen, die Ertragslage habe sich so verschlechtert, dass die Existenz der gesamten Branche gefährdet erscheine. Dem stehen bereits die Ausführungen in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer entgegen. Dort wird vielmehr berichtet, es habe zu rechtlich und ökonomisch vertretbaren Ergebnissen geführt, dass einzelne Kommunen die Spielautomatensteuer nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz höher festgesetzt haben als die hier in Rede stehende Pauschalsteuer. Auch durch die Erhöhung der Steuersätze sei zumeist ein Ausgleich zwischen den fiskalischen und den ordnungspolitischen Interessen der Gemeinde auf der einen Seite sowie den wirtschaftlichen Interessen der Automatenaufsteller auf der anderen Seite erzielt worden. Vgl. Landtagsdrucksache 13/2966, S. 2, 19. Die Klägerin macht nicht geltend, in ihrem Einzelfall sei die Vergnügungssteuer nicht entsprechend der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Q. festgesetzt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und 137 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG und die insoweit weiter anzuwendende Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die Festsetzung in Deutsche Mark erfolgt ist.