OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 1535/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.9B1535.02.00
5mal zitiert
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neugefasst:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. März 2002 wird bezüglich der Gebührenscheide T 543/01, T 547/01 und T 785/01 des Antragsgegners vom 27. Februar 2002 angeordnet sowie hinsichtlich des Gebührenbescheides T 784/01 des Antragsgegners vom 27. Februar 2002 insoweit angeordnet, als darin ein 11.170,80 DM übersteigender Betrag festgesetzt worden ist.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 3/7 und der Antragsgegner zu 4/7.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.294,32 EUR (= früher 6.443,13 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neugefasst: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. März 2002 wird bezüglich der Gebührenscheide T 543/01, T 547/01 und T 785/01 des Antragsgegners vom 27. Februar 2002 angeordnet sowie hinsichtlich des Gebührenbescheides T 784/01 des Antragsgegners vom 27. Februar 2002 insoweit angeordnet, als darin ein 11.170,80 DM übersteigender Betrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 3/7 und der Antragsgegner zu 4/7. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.294,32 EUR (= früher 6.443,13 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die dargelegten Gründe zu prüfen ist, ist in dem tenorierten Umfang begründet und hat im Übrigen keinen Erfolg. Die Rüge des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der vier streitigen Gebührenbescheide zu Unrecht eine Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW verneint, greift nur insoweit durch, als der Antragsteller mit Bescheid T 784/01 vom 27. Februar 2002 u.a. zu einer Gebührenforderung für die „Grenzherstellung und Durchführung der Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke" nebst darauf entfallenden Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (ingesamt 11.170,80 DM) herangezogen worden ist. Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung als Schuldner dieser Gebührenforderung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 , 2. Alt GebG NRW anzusehen, da die insofern abgerechneten Amtshandlungen zu seinen Gunsten vorgenommen worden sind. Die vorgenannte Bestimmung verlangt eine unmittelbare Begünstigung in dem Sinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese selbst eine vorteilhafte Wirkung für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist. Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 - m.w.N. Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf den Antragsteller durch die in Rechnung gestellte „Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke" erfüllt worden. Nach der vorliegenden Grenzniederschrift vom 2. Oktober 2001 und der dazu gehörigen Skizze hat der Antragsgegner seinerzeit basierend auf der Bebauungsplanung der RBKM-GmbH eine Neuparzellierung der Flurstücke 258, 265 und 266 vorgenommen. Hierzu hat er im südlichen Bereich der genannten Flächen 4 neue Baugrundstücke ausparzelliert und im Wesentlichen durch Verschiebung der östlichen Grenze des Flurstücks 265 ein größeres, später nochmals in mehrere Bauflächen weiter aufzuteilendes Grundstück sowie ein künftig als Verkehrsfläche zu nutzendes schmaleres Grundstück in T-Form gebildet. Eine derartige, von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommene Teilungsvermessung zur Bildung von neuen Baugrundstücken und dazu gehörigen Nebenflächen bewirkt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats die zur Bejahung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW erforderliche unmittelbare Begünstigung für denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der betroffenen Grundstücke ist. Sie führt regelmäßig - so auch hier - dazu, die (zusätzlich) geschaffenen Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen nutzen zu können. Diese unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit des Grundbesitzes objektiv günstige Auswirkung der Teilungsvermessung erfolgt ohne Hinzutreten weiterer Zwischenschritte, mithin unmittelbar, im Rechtskreis des Eigentümers, da ihm die Verfügungsgewalt über die betroffenen Flächen zukommt. Vgl. zu alledem zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 -, m.w.N. Nach den vorstehenden Grundsätzen, von denen abzuweichen der vorliegende Fall bei summarischer Prüfung keinen Anlass gibt, ist durch die Fortführungsvermessung eine unmittelbare Begünstigung beim Antragsteller eingetreten und er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW Gebührenschuldner der hierauf bezogenen Forderung des Antragsgegners geworden. Denn der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Vornahme der oben ausgeführten Amtshandlung, die mit dem Grenztermin am 2. Oktober 2001 für die in der Skizze festgehaltene Teilungsvermessung abgeschlossen worden ist, Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Nichts Anderes gilt bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die weiter in Rechnung gestellte „Grenzherstellung". Zum Einen war die damit gemeinte Prüfung, Feststellung und gegebenenfalls Abmarkung des Verlaufes der bisherigen Grenzen der Flurstücke 258, 265 und 266 des Antragstellers notwendige Voraussetzung für die beabsichtigte Teilungsvermessung, da diese für ihre Ordnungsgemäßheit eine gesicherte Festlegung der bisherigen Grenzen der neu zu parzellierenden Grundstücke erforderte. Die oben ausgeführte unmittelbare Begünstigung durch die Teilungsvermessung erstreckt sich daher auch auf die hierfür zunächst vorzunehmende „Grenzherstellung". Zum Anderen ist auch unabhängig davon mit der Feststellung bzw. Festlegung der genauen Grenzen der vorhandenen Grundstücke eine unmittelbare Begünstigung beim Antragsteller eingetreten. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 2. Oktober 2001 hat der Antragsgegner den Grenzverlauf der Flurstücke 258, 265 und 266, der in den früheren Katasternachweisen am sog. Punkt B nicht zutreffend eingetragen und am sog. Punkt K nicht abgemarkt war, überprüft, in der Örtlichkeit festgestellt und - soweit erforderlich - neu abgemarkt. Hierdurch ist die Lage und Ausdehnung der Grundstücke verbindlich geklärt worden. Der insofern bewirkte Vorteil in Form einer nunmehr - etwa für den Grundstücksverkehr bedeutsamen - gesicherten Festlegung des Grenzverlaufs und der damit korrespondierenden Eigentumsverhältnisse bezog sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Antragstellers in seiner damaligen Eigenschaft als Eigentümer der Flächen mit der Folge, dass auch jener Vorteil unmittelbar bei ihm eingetreten ist. Sonstige ernstliche, d.h. überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung für die „Grenzherstellung und Durchführung der Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke" sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner mittlerweile mit einem neuen Bauträger, der N. GmbH, eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass grundsätzlich die N. GmbH die Kosten der Teilungsvermessung zu tragen hat, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Abgesehen davon, dass offen ist, ob diese Kostentragungspflicht nicht lediglich die im Jahre 2001 noch unterbliebene weitere Teilungsvermessung im Bereich des ehemaligen Flurstücks 265 (zur Bildung von 6 Baugrundstücken) betreffen soll - hierauf könnte die in der vorgelegten Auftragsbestätigung an die N. GmbH vom 14. August 2002 verwandte Formulierung „2. Bauabschnitt" hindeuten - ändert der vorbezeichnete Umstand jedenfalls nichts an der dargelegten Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers. Dass die N. GmbH bereits vor dem Erlass des Gebührenbescheides vom 27. Februar 2002 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 die für die Teilungsvermessung entstandene Forderung beglichen hätte und der Bescheid T 784/01 deshalb wegen vorherigen Erlöschens der Forderung nicht hätte ergehen dürfen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine eventuell spätere oder gar erst künftige Zahlung durch die N. GmbH ist hingegen im vorliegenden Verfahren ohne Belang, da eine solche nachträgliche Erfüllung der streitigen Forderung lediglich einen für die Rechtmäßigkeit der Bescheide unbeachtlichen Vollstreckungseinwand des Antragstellers begründen könnte. Dass die vom Antragsgegner für die im Jahre 2001 erfolgten Amtshandlungen „Grenzherstellung und Durchführung der Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke" in Ansatz gebrachte Forderung der Höhe nach fehlerhaft berechnet sein könnte, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides T 784/01 vom 27. Februar 2001, soweit für die vorstehenden Amtshandlungen eine Gebühr von 9.540,- DM nebst eines darauf - bei überschlägiger Schätzung - entfallenden Anteils der abgerechneten Auslagen in Höhe von 90,- DM festgesetzt worden ist. Hieraus ergibt sich bei Hinzurechnung der darauf entfallenden Mehrwertsteuer von 1.540,80 DM der im Tenor ausgeworfene Betrag von ingesamt 11.170,80 DM. Im Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Hinsichtlich der sonstigen in den Bescheiden vom 27. Februar 2002 festgesetzten Forderungen des Antragsgegners greift die Rüge des Antragsgegners nicht durch, dass Verwaltungsgericht habe auch insoweit fehlerhaft eine Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW abgelehnt. Mit den Bescheiden T 543/01, T 547/01, T 785/01 sowie der im Bescheid T 784/01 enthaltenen Position „ Erstellung des amtlichen Lageplans als Bauvorlage gemäß §§ 11ff BauPrüfVO" nebst anteiligen Auslagen in Höhe von 48,- DM hat der Antragsgegner ausschließlich solche Leistungen abgerechnet, die die Erstellung von Planungs- sowie Bauvorlagen für das von der RBKM GmbH als seinerzeitiger Bauherrin betriebene baurechtliche Genehmigungsverfahren betrafen. Dies gilt bei summarischer Prüfung insbesondere auch für die letztgenannte Position. Es ist davon auszugehen, dass der darunter in Rechnung gestellte amtliche Lageplan ebenfalls für das Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung und nicht etwa im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung angefertigt worden ist. Dies folgt schon daraus, dass seit Anfang 1998 im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB - um einen solchen handelt es sich hier - eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB nicht mehr erforderlich ist. Damit einhergehend hat der Antragsgegner auch nichts dafür dargelegt, dass ein Verfahren auf Erlass einer Teilungsgenehmigung durchgeführt worden wäre. Der vom Verwaltungsgericht getroffenen und im Einzelnen ausgeführten Bewertung, dass durch die vorbezeichneten Leistungen keine Begünstigung unmittelbarer Art i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW für den Antragsteller eingetreten sei, setzt der Antragsgegner keine durchgreifenden Rügen entgegen. Der Antragsgegner wendet hiergegen im Beschwerdeverfahren allein ein, mit den von ihm angefertigten Unterlagen und der auf ihrer Grundlage ergangenen Baugenehmigung habe der Antragsteller detailliert beplante „baureife" Grundstücke erhalten, was ihm den - beim Verkauf an die N. GmbH auch realisierten - Vorteil verschafft habe, sofort bebaubare und dadurch im Wert gestiegene Flächen veräußern zu können. Aus diesem Vorbringen kann jedoch bei summarischer Prüfung eine unmittelbare Begünstigung des Antragstellers nicht hergeleitet werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob und wann die u.a. auf den Tätigkeiten eines Vermessungsingenieurs im Bereich der Planung und der Erstellung von Vorlagen für das baurechtliche Genehmigungsverfahren beruhende Verbesserung der Möglichkeiten, ein Grundstück veräußern oder aber zu einem höheren Preis verkaufen zu können, für den Grundstückseigentümer, der nicht selbst Bauherr ist, generell eine unmittelbare Begünstigung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW zu bewirken vermag. Jedenfalls sprechen im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung die gewichtigeren Gründe dafür, dass eine solche Begünstigung für den Antragsteller nicht eingetreten ist. Dass die Grundstücke des Antragstellers mit einer verdichteten Bebauung in Form mehrerer Reihenhausgruppen bebaubar waren bzw. sind, ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - bereits durch den dem Antragsteller erteilten baurechtlichen Vorbescheid vom 9. Oktober 2000 festgestellt worden. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, erst durch die späteren Leistungen des Antragsgegners im Bereich der Planung und Genehmigung der von der RBKM GmbH beabsichtigten Bebauung sei eine „Baureife" der Grundstücke mit entsprechender Wertsteigerung erstmals hergestellt worden. Hiervon ausgehend könnte ein begünstigender Vorteil für den Antragsteller durch die Leistungen des Antragsgegners allenfalls dann angenommen werden, wenn durch die detaillierten Planungs- bzw. Bauvorlagen und die darauf beruhende Baugenehmigung bei objektiver Betrachtung die Verwertungsmöglichkeiten zusätzlich verbessert worden wären, weil der Antragsteller die Grundstücke nunmehr noch leichter oder teurer hätte veräußern können. Hierfür bestehen bei summarischer Prüfung jedoch keine Anhaltspunkte. Bereits der Vorbescheid mit seiner Feststellungswirkung bezog sich auf eine verdichtete Bebauung mit ingesamt 9 Einfamilienhäusern in ähnlicher Art, wie sie später der RBKM GmbH genehmigt worden ist. Schon hierdurch ist der Antragsteller in die Lage versetzt worden, seine Grundstücke als in dieser Form verdichtet bebaubar potentiellen Interessenten derartiger Bauvorhaben anzubieten. Dass sich durch die demgegenüber nur geringfügig veränderte spätere Planung (1 bzw. 2 Wohnhäuser mehr) und Genehmigungserteilung bei objektiver Betrachtung die „Marktfähigkeit" der Grundstücke im Sinne einer Erhöhung der Anzahl der Interessenten nennenswert verbessert haben könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insofern kann zur Begründung einer eventuell gestiegenen „Attraktivität" der Flächen auch nicht etwa auf die erteilte Baugenehmigung abgestellt werden. Denn diese vermittelte einem künftigen Erwerber nicht unmittelbar die Stellung eines zur Bauausführung berechtigten Bauherrn im Sinne des § 57 BauO NRW. Eine derartige Sichtweise vernachlässigt, dass die Baugenehmigung nach dem unstreitigen Sachverhalt der RBKM GmbH erteilt worden ist. Ein künftiger Erwerber war daher zur eigenen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung darauf angewiesen, sich entweder die Genehmigung vom bisherigen Bauherrn übertragen zu lassen, wofür der regelmäßig Kosten verursachende und vom Antragsteller zudem nicht erzwingbare Abschluss einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung mit dem bisherigen Bauherrn, hier der RBKM GmbH, erforderlich gewesen wäre, vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2002, § 57 Rdnr. 9, oder aber in entsprechend kostenträchtiger Weise die Genehmigung nochmals für sich selbst zu beantragen. Angesichts dessen ist auch unter diesem Aspekt eine Verbesserung der „Marktfähigkeit" der betroffenen Grundstücke nicht erkennbar. Bei summarischer Prüfung ist ebenfalls nicht feststellbar, dass sich der realisierbare Kaufpreis für die Grundstücke durch die mit Hilfe des Antragsgegners erfolgte Überplanung und nachfolgende Genehmigungserteilung erhöht hätte. Dem steht schon das unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Antragstellers in Beschwerdeverfahren entgegen, dass der auf der Grundlage der Überplanung mit dem neuen Erwerber, der N. GmbH, vereinbarte Kaufpreis unterhalb des Betrages liegt, der vor der Überplanung und Genehmigungserteilung nach dem notariellen Vertrag vom 3. Mai 2001 von dem ursprünglichen Käufer, der RBKM GmbH, zu zahlen war. Für eine ansonsten in Betracht zu ziehende unmittelbare Begünstigung des Antragstellers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW durch die Leistungen des Antragsgegners im Bereich der Planung und Genehmigung bestimmter Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken bestehen nach dem Beschwerdevorbringen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Fehlt es damit voraussichtlich an einer Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers für die insoweit in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Forderungen, bestehen bereits aus diesem Grund ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die besagten Forderungen - wie der Antragsteller meint - Leistungen zum Gegenstand haben, die nicht zum öffentlich - rechtlichen Aufgabenkreis des Antragsgegners gehörten und deshalb nicht durch Gebührenbescheid abgerechnet werden durften. Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Recht angeordnet, soweit mit den Bescheiden T 543/01, T 547/01, T 785/01 und der Position „Erstellung des Amtlichen Lageplans als Bauvorlage gemäß §§ 11ff BauPrüfVO" nebst anteiligen Auslagen in Höhe von 48,- DM in dem Bescheid T 784/01 Gebühren und Auslagen nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 14.601,70 DM (25.772,50 DM Gesamtforderung abzgl. 11.170,80 DM) festgesetzt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und erfolgt entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung in Höhe von einem - nunmehr in Euro zu bestimmenden - Viertel der angefochtenen Gesamtforderung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).