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Beschluss

21 A 4534/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.21A4534.02.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,-- DM (entspricht 8.180,67 EUR) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,-- DM (entspricht 8.180,67 EUR) festgesetzt. Gründe: I. Die Rechtsvorgängerin des Antragstellers wandte sich im Klagewege gegen den Widerruf eines ihr erteilten Zuwendungsbescheides des Antragsgegners für die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - 7 K 6140/97 - wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage ab. Den daraufhin vom Antragsteller als Rechtsnachfolger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 21 A 786/01 - ab. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, dass ein vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. März 2002 vorgelegter Beschluss des Landgerichts Köln vom 7. März 2002, auf den sich der Antragsteller zur Bekräftigung seines Rechtsstandpunktes berufen hatte, schon deshalb nicht berücksichtigt werden könne, weil die Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Darlegung der Zulassungsgründe bei Vorlage des Beschlusses bereits verstrichen gewesen sei. Eine Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller geltend machte, durch diese Verfahrensweise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt zu sein, wies der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 zurück. Mit der als "Restitutionsklage" bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2002, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen am 6. Dezember 2002, verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Er beantragt, 1. den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und 2. den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1997 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller 16.000,-- DM (= 8.180,67 EUR) zu zahlen. II. Der Antrag zu 1., über den der Senat durch Beschluss entscheidet, weil es sich bei dem Wiederaufnahmebegehren des Antragstellers, wie im Folgenden weiter ausgeführt wird, nicht um eine Restitutions"klage" sondern der Sache nach um einen Restitutions"antrag" handelt, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. 1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass Gegenstand des vom Antragsteller als "Restitutionsklage" bezeichneten Wiederaufnahmebegehrens nicht ein Urteil, sondern ein Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung ist. Zwar setzen die nach § 153 Abs. 1 VwGO für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens heranzuziehenden Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung ihrem Wortlaut nach voraus, dass das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wurde (§ 578 Abs. 1 ZPO) und dass die Wiederaufnahmegründe gerade dieser Entscheidung unmittelbar anhaften (§§ 579, 580 ZPO). Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass über den Wortlaut dieser - von anderen Prozessordnungen ebenfalls in Bezug genommenen - Bestimmungen hinaus auch verfahrensbeendende Beschlüsse der Wiederaufnahme unterliegen. Dazu gehören nicht nur sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse, durch die die Berufung verworfen oder zurückgewiesen wird, sondern auch andere Beschlüsse, die ein Verfahren rechtskräftig abschließen, wie etwa Beschlüsse, mit denen die Zulassung der Berufung oder der Revision abgelehnt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 1 BvR 380/93 - NJW 1993, 3256; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1960 - V A 1.58 - DVBl. 1960, 641, vom 28. Januar 1974 - VIII A 2.74 - Buchholz 310 § 153 Nr. 12 und vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 (5 PKH 14.97) - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31; BGH, Beschluss vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, 883; BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - NJW 1991, 1252; BFH, Beschluss vom 16. August 1979 - I K 2/79 -, BFHE 128, 349; Renner in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 153 Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 153 Rn. 5.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 153 Rn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Februar 2002, § 153 Rn. 9 ff. Die entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften rechtfertigt sich daraus, dass Mängel im Sinne der §§ 579, 580 ZPO auch in Verfahren auftreten können, die durch Beschluss beendet werden, und dass auch in diesen Fällen wegen des Gewichts der gesetzlich geregelten Nichtigkeits- und Restitutionsgründe die Möglichkeit bestehen muss, - ausnahmsweise - einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss aufheben zu können. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1958 - I A 19.57 - NJW 1959, 117; BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - NJW 1991, 1252; Guckelberger, a.a.O., § 153 Rn. 9. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften auf verwaltungsgerichtliche Beschlüsse darüber hinaus mit der Erwägung, dass die Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 VwGO lediglich voraussetze, dass es sich um ein rechtskräftig beendetes Verfahren handelt. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 (5 PKH 14.97) - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31 unter Hinweis die Rechtsprechung des BFH zum wortgleichen § 134 Abs. 1 FGO. Im Unterschied zum Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Urteil wird das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Beschluss nach einhelliger Auffassung allerdings nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eröffnet, über den durch Beschluss zu entscheiden ist. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1990, a.a.O., BGH, Beschluss vom 18. November 1982, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 16. August 1979, a.a.O.; Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 153 Rn. 2. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass Gegenstand des Restitutionsbegehrens ein Beschlussverfahren ist und auch eine etwaige erneute Entscheidung in der Sache selbst nur in Beschlussform ergehen könnte. 2. Das so verstandene Begehren des Antragstellers ist mithin als Wiederaufnahmeantrag (Restitutionsantrag) statthaft; es ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller den allein geltend gemachten Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht schlüssig dargetan hat. Nach dieser Vorschrift findet die Restitutionsklage bzw. - bei entsprechender Anwendung - der Restitutionsantrag statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das Auffinden einer anderen Urkunde bedeutet, dass deren Existenz und Verbleib dem Restitutionsantragsteller in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war, während er eine andere Urkunde zu benutzen in Stand gesetzt wird, wenn er deren Existenz zwar kannte, sie aber unverschuldet nicht vorlegen konnte. Die Möglichkeit, von der Urkunde Gebrauch zu machen, muss also nachträglich entstanden sein. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO ist daher nicht gegeben, wenn die Urkunde, wie hier, in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (hier: das Verfahren auf Zulassung der Berufung) tatsächlich benutzt worden ist oder dem Gericht verwertbar zur Verfügung stand. In einem solchen Fall reicht es insbesondere nicht aus, dass das Gericht den Inhalt einer ihm vorgelegten Urkunde unrichtig zur Kenntnis genommen hat oder dass es, wie hier, die Urkunde - aus welchem Grund auch immer - tatsächlich nicht verwertet hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 9 CB 24.89 - Buchholz 303 § 580 ZPO Nr. 3.; ferner BSG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 B - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1990 - 5 S 2245/89 - NJW 1991, 1845. Ein Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des durch den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 abgeschlossenen Zulassungsverfahrens wäre schließlich selbst dann nicht schlüssig dargetan, wenn man § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO entgegen der vorgenannten Rechtsprechung auch auf den Fall anwendete, dass das Gericht eine ihm vorgelegte Urkunde unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn der Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung wäre jedenfalls nicht geeignet gewesen, dem Berufungszulassungsantrag des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 9. Dezember 2002 verwiesen, mit dem der Senat die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. Von einer Entscheidung über den Antrag zu 2. sieht der Senat ab, weil er davon ausgeht, dass dieser Antrag nur bedingt, nämlich für den Fall gestellt wurde, dass der Antrag zu 1. zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2000 geführt hätte. Andernfalls stünde dem Erfolg des Antrags zu 2. jedenfalls die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2000 entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).