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Urteil

9 A 696/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.9A696.98.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die klagende Gemeinde ist Mitglied des beklagten Wasserverbandes. Der Beklagte nimmt nach den maßgeblichen Regelungen des Erftverbandsgesetzes (ErftVG) im Verbandsgebiet, das im Wesentlichen aus dem in Nordrhein-Westfalen gelegenen oberirdischen Einzugsgebiet der Erft besteht, die Aufgaben der Wasserwirtschaft wahr. Er führt insbesondere die Abwasserbeseitigung sowie die Entsorgung der hierbei anfallenden Abfälle (Klärschlamm usw.) durch. Hierzu betrieb er im Jahre 1993 für die Behandlung des auf dem Gebiet der Klägerin anfallenden Abwassers vier Kläranlagen. Für die Zukunft war der Anschluss der Klägerin, der Gemeinde O. und militärischer Anlagen der Bundesrepublik Deutschland an ein neu zu errichtendes Gruppenklärwerk (GKW) O. geplant. Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 9. Juni 1993 für das Haushaltsjahr 1993 zu einem in vierteljährlichen Raten zu entrichtenden Verbandsbeitrag in Höhe von insgesamt 1.707.160,00 DM heran. Hierin enthalten war ein Betrag von 1.509.618,00 DM für den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, der sich im Wesentlichen aus dem Aufwand für die vier Kläranlagen sowie einem Anteil der Klägerin an den Planungs- und Kapitalkosten für das GKW O. zusammensetzte. Die Klägerin erhob gegen den Heranziehungsbescheid mit Schreiben vom 23. Juni 1993 insoweit Widerspruch, als hierin der vorgenannte Betrag für die Abwasserbehandlungsanlagen festgesetzt worden war. Der Spruchausschuss des Beklagten wies den Widerspruch nach mündlicher Verhandlung am 18. April 1994 durch Bescheid vom 15. Juli 1994 zurück. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es sei bereits bedenklich, dass die Heranziehung zu den Verbandsbeiträgen auf der Grundlage bloßer Veranlagungsrichtlinien erfolge. Im Übrigen stünden die Veranlagungsrichtlinien nicht im Einklang mit dem höherrangigen Recht. Die Nrn. 4.8 ff. der Veranlagungsrichtlinien (VR), die eine Verteilung der Beiträge und Umlagen nach den vor Ort entstehenden Aufwendungen vorsähen, seien mit den in § 34 Abs. 1 ErftVG in der hier maßgeblichen Fassung bestimmten Verteilungsgrundsätzen nicht vereinbar. Außerdem erfordere eine konkret vorteilsorientierte Abrechnung nach der Rechtsprechung die Bildung von spezifischen Beitragsabteilungen, die nur durch einen eigenen Verwaltungsakt erfolgen könne. Daran fehle es vorliegend. Auch angesichts der Neufassung des § 54 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) könne der Vorteilsbegriff nicht mehr in einem gemeinde-, sondern nur noch in einem verbandsbezogenen Kontext ausgelegt werden. Die Abwasserbeseitigung sei nach der Neufassung ausschließlich Sache des Beklagten, um die Interessengegensätze zwischen Ober- und Unterliegern zu entschärfen. Hieraus folge zugleich die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten für das ganze Flusseinzugsgebiet und die Anwendung genossenschaftlicher Beitragsmaßstäbe. Da alle Mitglieder des Verbandes von der Wahrnehmung der Funktion "Abwasserbeseitigung" gleichermaßen profitierten, bestehe auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung, die aus der Funktionserfüllung dem Beklagten entstehenden Kosten gleichmäßig, nämlich nach dem Genossenschaftsprinzip, umzulegen. Dies gelte umso mehr, als in dem Einzugsgebiet des Gewässers der Oberlieger für den Unterlieger Vorausleistungen erbringe. Aus den vorgenannten Gründen sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Solidaritätsprinzips sei nur eine Verteilung nach genossenschaftlichen Grundsätzen zulässig. Zudem seien auch einzelne Regelungen der Veranlagungsrichtlinien innerhalb der Gruppe Nr. 4.8 aus weiteren Gründen rechtswidrig. Die Anwendung des Degressionsfaktors gemäß Nrn. 4.82 und 4.83 VR bewirke, dass Gemeinden mit hohen Sach- und Personalkosten auch einen erhöhten Anteil an den Kosten der überörtlichen Leistungen des Beklagten zu tragen hätten. Ein intensiver Personaleinsatz vor Ort führe aber nicht dazu, dass auch die überörtlich tätigen Bediensteten einen vergleichbar intensiveren Einsatz leisten müssten. Entsprechendes gelte für die sechsfache Gewichtung der Personalkosten im Bereich der umgelegten Gemeinkosten nach Nr. 4.84 VR. Hierdurch werde sie, die Klägerin, mit ihren personalintensiven Kläranlagen unver-hältnismäßig hoch an den Gemeinkosten beteiligt. Die Bestimmung in Nr. 4.85 Abs. 1 Satz 2 VR zur Anwendung überkommener Verteilungsgrundsätze und -maßstäbe in besonderen Einzelfällen genüge weder dem Bestimmtheitsgebot noch dem Vorbehalt des Gesetzes. Danach sei es nämlich in das Belieben des Vorstandes der Beklagten gestellt, welchen Berechnungsmaßstab er wähle. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid des beklagten Verbandes vom 9. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses des Erftverbandes vom 18. April 1994/15. Juli 1994 aufzuheben, soweit sie zu einem Beitrag herangezogen worden ist, der den Betrag von 197.542,00 DM übersteigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Unbedenklichkeit der einzelnen Bestimmungen der Veranlagungsrichtlinien vertieft und ergänzend geltend gemacht: Eine Regelung der konkreten Verteilung der Beitragslasten in Veranlagungsrichtlinien sei nach der Rechtsprechung - wie gerade auch für das Erftverbandsgesetz entschieden - nicht zu beanstanden. Die angewandten Veranlagungsrichtlinien stünden mit den maßgeblichen Bestimmungen des Erftverbandsgesetzes zur Verteilung der Beitragslasten und auch höherrangigen Rechtsvorschriften im Einklang. Der zentrale Vorteil der Verbandsmitglieder bestehe in der Reinigung des auf dem jeweiligen Gemeindegebiet anfallenden Abwassers. Das Spitzabrechnungssystem auf der Basis der jeweils vor Ort entstehenden Aufwendungen bedeute eine Verteilung der Beitragslast unmittelbar nach Maßgabe dieses Vorteils. Das praktizierte Umlagesystem trage überdies dem im Umweltrecht anerkannten Verursacherprinzip Rechnung. Insofern sei auch nicht etwa die Bildung besonderer Beitragsabteilungen durch Verwaltungsakt erforderlich. Das Entstehen unterschiedlicher finanzieller Folgen für die einzelnen Mitglieder sei systemimmanent und allein durch standort- bzw. anlagenspezifische Unterschiede bedingt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Äquivalenzprinzip folge hieraus ebenso wenig wie eine Pflicht zur Einführung des Genossenschaftsprinzips. Eine solche Pflicht lasse sich auch nicht aus der Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG herleiten, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt worden sei. Angesichts der Wahlfreiheit des Wasserverbandes zwischen verschiedenen Umlagesystemen könne auch das Solidaritätsprinzip keine genossenschaftliche Beitragsbemessung erzwingen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: Nr. 4.8 VR sei seit der Gesetzesänderung des § 54 LWG nicht mehr gesetzeskonform. Die angefochtene Beitragserhebung finde auch keine Stütze in § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG. Danach verteile sich die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Vorteile und der Kosten des Verbandes. Eine Anknüpfung nur an die Kosten, wie hier vom Beklagten bei der Verteilung praktiziert, lasse die Vorschrift nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die angefochtene Beitragsverteilung nach dem Verursacherprinzip zudem nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Angesichts der Gleichheit von Aufgabe, Ziel und Tätigkeit des Beklagten einerseits und der kollektiven Verantwortlichkeit der Anlieger für die Gewässerreinhaltung andererseits gehe es nicht mehr an, diejenigen einseitig mit den Kosten der Abwasserbehandlungsanlagen zu belasten, deren einwandfreie Reinigungsleistung dem Verband insgesamt zu Gute komme. Da die Unterlieger von den Kostenaufwendungen der Oberlieger in besonderem Maße profitierten, müssten sie hieran beteiligt werden. Dass solche, bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden, faktischen Abhängigkeiten der Kläranlagenleistungen aller angeschlossenen Kommunen bestünden, werde durch die Stellungnahme des Beklagten vom 21. Oktober 2002 im Ergebnis bestätigt. Dementsprechend könne der "zufällige" Standort der einzelnen Abwasserbehandlungsanlagen kein sachgerechtes Kriterium für die Verteilung der Kosten mehr sein und müsse eine gleichmäßige Behandlung der Verbandsmitglieder durch Anwendung eines Genossenschaftsprinzips erfolgen. Eine abweichende Bewertung ergebe sich hier auch nicht aus den mit dem Beklagten abgeschlossenen Verträgen betreffend die Übernahme der Abwasserbehandlungsanlagen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Nr. 4.8 VR sei unbedenklich. Ferner sei es nicht zutreffend, dass das Spitzabrechnungssystem nur an die Kosten anknüpfe. Diese Verteilung konkretisiere vielmehr gerade den spezifischen Vorteil, der dem jeweiligen Mitglied durch die Verbandstätigkeit erwachse. Soweit die Abwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger den Unterliegern zu Gute komme, handele es sich um Folgeerscheinungen, die bei der Kostenverteilung nicht von Bedeutung seien, mithin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen könnten. Im Übrigen habe sich die Klägerin in den seinerzeit geschlossenen Übernahmeverträgen die Möglichkeit gesichert, im Falle des Übergangs des Beklagten vom Spitzabrechnungs- zum Genossenschaftssystem eine Anpassung oder Kündigung der Übernahmeverträge verlangen zu können. Zu der damit erfolgten Anerkennung des Spitzabrechnungssystems als zumutbar, sachgerecht und gesetzeskonform setze sie sich mit ihrem nunmehrigen Verhalten in Widerspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zugelassene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 9. Juni 1993 in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1994 ist hinsichtlich seines angefochtenen Teils rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem angegriffenen Teilbetrag von 1.509.618,00 DM sind §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 1 ErftVG in der hier maßgeblichen früheren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Erftverband vom 15. Dezember 1992, GV.NRW. S. 62 (ErftVG a.F.), in Verbindung mit den von der Delegiertenversammlung des Beklagten am 15. Dezember 1992 beschlossenen Veranlagungsrichtlinien für das Haushaltsjahr 1993 (VR 1993). Nach den vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen haben die Mitglieder des Verbandes dem Beklagten die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung seiner Ausgaben nicht ausreichen (§ 33 Abs. 1 und 2 ErftVG a.F.). Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG a.F.). Der Beklagte hat zur näheren Bestimmung der Verteilung Veranlagungsrichtlinien zu erlassen (§ 34 Abs. 3 ErftVG a.F.), nach denen der Vorstand auf der Grundlage der Einzelpläne des festgestellten Haushaltsplans die Beiträge zu berechnen und festzusetzen sowie einzuziehen hat (§ 35 Abs. 1 ErftVG a.F.). Die Veranlagungsrichtlinien für das Haushaltsjahr 1993 sehen in dem hier interessierenden Bereich der Verteilung des Aufwandes für Abwasseranlagen in Nr. 4.8 VR 1993 grundsätzlich vor, dass die Beiträge zur Deckung dieses Aufwandes von den Mitgliedern, für die der Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrnimmt, oder von den Nutzern der jeweiligen Anlagen aufgebracht werden, wobei die Verteilung im Einzelnen in Nrn. 4.81 ff. VR 1993 bestimmt ist. Die vorgenannten Regelungen sind wirksam und rechtfertigen die streitige Beitragserhebung auch in der festgesetzten Höhe. Es bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass die für die Verteilung des Aufwandes des Beklagten anzuwendenden Maßstäbe in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nur im Grundsatz geregelt sind und deren Konkretisierung im Einzelnen in den von der Delegiertenversammlung (vgl. § 23 Abs. 1 ErftVG a.F.) zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien zu erfolgen hat. Es ist ganz allgemein im Wasserverbandsrecht anerkannt, dass das materielle Recht des jeweiligen Verbandes (Gesetz oder Satzung) nicht notwendigerweise Einzelbestimmungen über die Ermittlung des Beitragsverhältnisses zu enthalten braucht, sondern diese auf der Grundlage eines in dem Gesetz oder der Satzung nur grundsätzlich bestimmten Verteilungsmaßstabes den von Verbandsorganen zu beschließenden Veranlagungsrichtlinien vorbehalten bleiben dürfen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1966 - IV C 222.65 -, BVerwGE 25, 151 (160, 161), und vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 -, NVwZ 1985, 271 (274, 275); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juni 1973 - XI B 535/72 -, OVGE 29, 76 ff. Die rechtliche Unbedenklichkeit der Aufspaltung von Verteilungsregelungen in eine durch materiell-gesetzliche Vorschriften erfolgende Grundsatzregelung und auf deren Grundlage zu beschließende, sie konkretisierende Veranlagungsrichtlinien ist höchstrichterlich gerade auch für das Rechtsregime des Beklagten bestätigt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 -, a.a.O.; keine Bedenken erhebend insoweit auch: OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 - sowie vom 28. Juni 1991 - 2 A 1233/90 - und - 2 A 1267/90 -. Es ist kein Grund ersichtlich, für die hier maßgeblichen Vorschriften von der bisherigen Einschätzung abzuweichen. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht durch, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 (GV.NRW. S. 248) habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Konkretisierung des Beitragsmaßstabes nicht (mehr) in bloßen Veranlagungsrichtlinien erfolgen dürfe. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber mit der vorbezeichneten Gesetzesänderung die Zulässigkeit eines genossenschaftlichen Umlegungsverfahrens für die Verteilung des dem Beklagten im Bereich der Abwasserbeseitigung entstehenden Aufwandes anerkannt hat, rechtfertigt die von der Klägerin vertretene Auffassung nicht. Ein hieraus abzuleitender, im Übrigen aus der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmender, Wille des Landesgesetzgebers, die konkrete Beitragsverteilung nunmehr in satzungsrechtlichen Vorschriften regeln zu müssen, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Neufassung die Regelung des § 34 Abs. 3 ErftVG a.F. unberührt gelassen hat. Danach hat der Beklagte die konkrete Beitragsverteilung auch nach der Neufassung weiterhin in Veranlagungsrichtlinien zu bestimmen. Überdies wäre ein erst im Jahre 1995 im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachtes Motiv des Gesetzgebers in dem von der Klägerin vertretenen Sinne für das hier streitige Beitragsjahr 1993 ohnehin ohne Belang. Die der angefochtenen Beitragserhebung zugrunde gelegten Veranlagungsrichtlinien für das Jahr 1993, im hier maßgeblichen Bereich der Aufwandsverteilung für Abwasseranlagen Nrn. 4.8 ff. VR 1993, begegnen - soweit es vorliegend darauf ankommt - auch für sich genommen keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken. Soweit die Klägerin geltend macht, die grundlegende Nr. 4.8 VR 1993 sei unwirksam, verfängt dieser Einwand nicht. Nach der genannten Regelung werden die Beiträge zu dem Einzelplan 8 (Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen) von den Mitgliedern, für die der Verband die Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnimmt (1. Alternative), oder von den Nutzern der jeweiligen Anlagen (2. Alternative) aufgebracht. Das Argument der Klägerin, die 1. Alternative dieser Bestimmung sei bereits im Jahre 1993 nicht mehr gesetzeskonform gewesen und gehe ins Leere, weil nach der Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 14. März 1989 (GV.NRW. S. 194) der Beklagte die Abwasserbehandlung als eigene Aufgabe wahrnehme und insofern keine Aufgaben für die Mitglieder mehr durchführe, greift nicht durch. Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 spricht nicht von "den Mitgliedern kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung", sondern lediglich von den "Aufgaben der Abwasserbeseitigung". Dieser Begriff erfasst sämtliche Vorgänge vom Einsammeln der Schmutzwässer bis zur Abgabe des gereinigten Abwassers, für die wasserrechtlich jeweils unterschiedliche gesetzliche Zuständigkeiten bestehen. An jene verschiedenen gesetzlichen Zuständigkeiten knüpft Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 jedoch nicht an; die Bestimmung verlangt vielmehr allein die tatsächliche Wahrnehmung einer Aufgabe im Bereich der Abwasserbeseitigung durch den Beklagten. Die weitere Voraussetzung der Wahrnehmung einer solchen Aufgabe "für" das Mitglied liegt seinem Wortlaut nach bereits dann vor, wenn ohne die Tätigkeit des Beklagten das jeweilige Mitglied diese Aufgabe selbst durchführen müsste. Auch dieser Voraussetzung ist durch die Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG nicht in dem Sinne die Grundlage entzogen worden, dass sie seither nicht mehr erfüllt sein könnte. Auch nach der Neuregelung ist gemäß § 53 Abs. 1 LWG grundsätzlich die Gemeinde für die gesamte Abwasserbeseitigung zuständig geblieben, wobei nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG lediglich für den Fall des Vorhandenseins eines Abwasserverbandes der Teilkomplex "Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser" diesem übertragen worden ist. Damit einhergehend bestimmt § 54 Abs. 2 LWG, dass selbst bei einem schon existierenden Abwasserverband die Gemeinde die zuvor genannten Aufgaben so lange weiter zu erfüllen hat, bis der Verband sie übernimmt. Gäbe es den Beklagten als (Ab-)Wasserverband nicht bzw. wären die bezeichneten Aufgaben nicht von ihm übernommen worden, hätten sie folglich auch nach der Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG von den jeweiligen Gemeinden selbst durchgeführt werden müssen. Mithin nimmt der Beklagte ungeachtet der 1989 erfolgten Aufgabenverlagerung seither nach wie vor die Abwasserbeseitigung i.S.v. Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 "für" die jeweilige Gemeinde in deren Eigenschaft als Mitglied des Verbandes wahr. Im Übrigen wird die vorgenannte Auslegung auch dadurch bestätigt, dass dem Beklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durchgängig seit seiner Gründung spezialgesetzlich durch das Erftverbandsgesetz übertragen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 c) ErftVG in der Ursprungsfassung vom 3. Juni 1958, GV.NRW. S. 253, § 2 Abs. 1 Satz 2 c) ErftVG i.d.F. vom 3. Januar 1986, GV.NRW. S. 54, sowie § 2 Abs. 1 Nr. 8 ErftVG i.d.F. vom 15. Dezember 1992 und vom 7. März 1995, jeweils a.a.O.). Angesichts dieser von Anfang an spezialgesetzlich eingeräumten originären Zuständigkeit des Beklagten für die Abwasserbeseitigung spricht nichts dafür, der Beklagte habe der von ihm erlassenen Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 einen Inhalt beimessen wollen, nach dem er Beiträge für die Abwasserbeseitigung nur dann von den Gemeinden erheben dürfe, solange es sich hierbei nicht um eine ihm in eigener Verantwortung obliegende Tätigkeit handele. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Regelung der Nr. 4.8 2. Alternative VR 1993 unwirksam wäre, weil von einem Beitrag nicht mehr gesprochen werden könne, wenn die Nutzer einer Anlage die dort entstehenden Kosten alleine tragen müssten. In der genannten Bestimmung werden lediglich die weiteren Adressaten der Beitrags- bzw. Umlagepflicht für den zu verteilenden Aufwand im Bereich der Abwasseranlagen, nämlich die Nutzer der jeweiligen Anlagen, benannt. Nach welchen Kriterien im Einzelnen die Verteilung auf diese Nutzer zu erfolgen hat, regelt die Vorschrift nicht. Die Konkretisierung des Umlagesystems erfolgt erst in den nachstehenden Nrn. 4.8.1 ff. VR 1993. Schon von daher ist es nicht zutreffend, dass die Regelung der Nr. 4.8 2. Alternative VR 1993 dem Begriff des Beitrags widerspräche, weil sie eine Umlage im genossenschaftlichen Sinne ausschließen würde. Im Übrigen besagt - wie unten weiter dargelegt wird - der verwandte Begriff des Beitrags ohnehin nichts zur Zulässigkeit einzelner Veranlagungssysteme. Ob die von der Klägerin ferner gerügte Bestimmung der Nr. 4.85 Satz 2 VR 1993 mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz, vereinbar ist, bedarf hier keiner weiteren Prüfung. Der Bestimmung kommt vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Bedeutung zu. Nr. 4.85 VR 1993 betrifft die Verteilung der Kosten einer Abwasseranlage, die von mehreren Nutzern in Anspruch genommen wird. Während Satz 1 der Regelung vorsieht, dass die Beiträge hierfür von den mehreren Nutzern grundsätzlich im Verhältnis der jeweils zugeordneten Ausbaugrößen nach Einwohnern und Einwohnergleichwerten getragen werden, ordnet Satz 2 der Regelung an, dass in besonderen Einzelfällen nach Anlagenübernahme auch die dort zuvor praktizierten Veranlagungsgrundsätze oder Verteilungsmaßstäbe sinngemäß weiter mitberücksichtigt oder angewandt werden können. Im Hinblick auf die streitige Beitragsveranlagung der Klägerin ist die letztgenannte Regelung des Satzes 2 nicht angewandt worden; die Verteilung des Aufwandes für das GKW O. ist vielmehr nach Satz 1 der Bestimmung vorgenommen worden. Soweit die gerügte Regelung für andere Mitglieder hinsichtlich einer von ihnen gemeinsam genutzten Anlage angewandt worden sein sollte, würde dies lediglich die Verteilung der Beiträge dieser Mitglieder in ihrem Innenverhältnis betreffen. Eine etwaige Nichtigkeit der Nr. 4.85 Satz 2 VR 1993 hätte allenfalls zur Folge, dass die bisherige Verteilung im Innenverhältnis zwischen jenen Mitgliedern neu zu regeln wäre; für die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin wäre dies ohne Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine eventuelle Nichtigkeit der erstmals für das Beitragsjahr 1993 ergänzend eingeführten Bestimmung in Nr. 4.85 Satz 2 VR 1993 zu einer Nichtigkeit sonstiger Regelungen der VR 1993 führen könnte. Die Bestimmungen der Nrn. 4.8 ff. VR 1993 sind ferner nicht deshalb unwirksam, weil sie einen Verstoß gegen ein zwingend anzuwendendes Prinzip genossenschaftlicher Umlegung des Aufwandes für Abwasseranlagen mit sich brächten. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass Nrn. 4.8 ff. VR 1993 im Ergebnis dazu führen, dass jedes Mitglied im Wesentlichen (nur) den Aufwand für die Anlagen zu tragen hat, die das auf seinem Gebiet anfallende Abwasser einer Behandlung zuführen. Dies ergibt sich zunächst aus Nr. 4.81 VR 1993, nach der sich die Beiträge aus dem für die einzelnen Gemeinden mit ihren Anlagen ausgewiesenen Zuschussbedarf und den dazu gehörigen Zuschlägen zusammensetzen. Entsprechendes folgt ferner aus den Nrn. 4.82 - 4.84 VR 1993, wonach der Aufwand für überörtliche Leistungen und die allgemeinen Verwaltungskosten ebenfalls auf die Gemeinden mit ihren Anlagen verteilt werden. Dabei geschieht die Berechnung dieses jeweils anteiligen, auf die spezifische Anlage entfallenden Aufwandes allerdings nicht durchgängig auf der Basis ermittelter, tatsächlich vor Ort entstehender Kosten; vielmehr wird etwa der Aufwand für die gesamten überörtlichen technischen Leistungen und die allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage von Veranlagungswertzahlen (Nr. 4.82, 4.83 VR 1993) bzw. gewogener Umsätze (Nr. 4.84 VR 1993) verteilt, mithin also nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zugewiesen. Dieses Veranlagungssystem, das schlagwortartig als "Spitzabrechnungssystem" bezeichnet werden kann, ist zulässig. Entgegen dem zentralen Vorbringen der Klägerin ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zwingend ein genossenschaftliches Umlagesystem, d.h. eine Verteilung der im Bereich "Abwasseranlagen" insgesamt angefallenen Verbandskosten auf alle Mitglieder nach einem mengenbezogenen Schlüssel, hätte anwenden müssen. Ausgangspunkt der Überlegung, welches Veranlagungssystem im Einzelnen im hier maßgeblichen Haushaltsjahr 1993 zulässig war, muss zunächst § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. sein. Diese Vorschrift enthält die für das maßgebliche Beitragsjahr grundsätzliche gesetzgeberische Wertung zu der Frage, wie die Beiträge zu verteilen sind. Mit der darin angeordneten Verteilung der Beitragslast im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile einerseits und der Kosten des Verbandes andererseits ist die Festlegung eines bestimmten Umlagesystems nicht erfolgt; vielmehr hat der Gesetzgeber insofern erkennbar lediglich einen Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen das genaue Veranlagungssystem durch die nach § 34 Abs. 3 ErftVG a.F. von dem Beklagten zu erlassenden Veranlagungsrichtlinien zu konkretisieren war. Die durch § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. lediglich erfolgte Vorgabe eines einzuhaltenden Rahmens ohne Festlegung auf ein bestimmtes, etwa das genossenschaftliche, Umlagesystem wird insbesondere aus der bereits oben angesprochenen Neufassung des § 34 Abs. 1 ErftVG im Jahre 1995 deutlich. Durch Art. 5 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 ist § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. dahingehend ergänzt worden, dass für die Berechnung der Beitragslasten für die Durchführung der Verbandsaufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung die Kosten sämtlicher hierfür erforderlicher Unternehmen zusammengefasst werden können, wobei die Mitglieder für diesen Fall nach einem Maßstab zu veranlagen sind, der zur Menge und Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf. Nach der Begründung der Landesregierung sollte hiermit "ein fakultatives genossenschaftliches Beitragsbemessungsprinzip eingeführt" werden, indem dem Verband die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach Übergangsfristen die Kosten sämtlicher dem Verband obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung für die Berechnung der Beitragslast heranzuziehen und die Mitglieder nach einem einheitlichen Maßstab zu veranlagen. Vgl. LT-Drucks. 11/7653, S. 4, 183, 204. Auf Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ist sodann die im Gesetzesentwurf zunächst vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren nach Übernahme von Anlagen, in der die neu eingeführte Ergänzung nicht gelten sollte, mit der Begründung gestrichen worden, die Streichung solle dem Beklagten eine größere Flexibilität ermöglichen. Vgl. LT-Drucks. 11/8440, S. 237. Aus dem Wortlaut wie auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung der vorbezeichneten Neufassung im Jahre 1995 ergibt sich, dass selbst hierdurch keine Verbindlichkeit eines genossenschaftlichen Umlagesystems angeordnet worden ist, sondern dem Beklagten vielmehr - und zwar sowohl für vorhandene wie auch für künftig zu übernehmende Anlagen - lediglich die fakultative Möglichkeit der Anwendung eines solchen Umlagesystems eingeräumt werden sollte. Ob es sich insofern um die erstmalige Einräumung der Möglichkeit zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems gehandelt hat oder ob eine genossenschaftliche Veranlagung bereits nach der hier maßgeblichen Fassung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. zulässig war und die Neufassung von daher lediglich aus Gründen einer deklaratorischen Darstellung erfolgt ist, mag dahinstehen. Jedenfalls sollte die Neufassung der Stärkung des genossenschaftlichen Handelns dienen, vgl. LT-Drucks. 11/7653 S. 183, mithin also einen Fortschritt in diese Richtung bewirken. Angesichts dessen ist die Annahme ausgeschlossen, bereits in dem vorliegend einschlägigen § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. sei ein Zwang zur Anwendung einer genossenschaftlichen Umlegung angelegt gewesen. Denn ansonsten hätte die Neuregelung mit der ausdrücklichen Eröffnung der bloß fakultativen Möglichkeit, eine genossenschaftliche Umlageform zu wählen, keinen Fort-, sondern stattdessen einen Rückschritt gegenüber der vorherigen Rechtslage mit sich gebracht und verlöre jeglichen, ihr vom Gesetzgeber beigelegten Sinn des oben bezeichneten Inhalts. Der Annahme eines durch § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. lediglich vorgegebenen Rahmens, innerhalb dessen der Beklagte zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Umlagesystemen wählen durfte, steht auch nicht etwa - wie die Klägerin meint - die ebenfalls bereits oben angesprochene Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG im Jahre 1989 entgegen. Mit der seinerzeit erfolgten Verlagerung der Zuständigkeit für die Abwasserbeseitigung auf vorhandene Abwasserverbände ist keine Einengung dahingehend erfolgt, dass seither nur noch ein genossenschaftliches Umlagesystem im Bereich des Beklagten zulässig gewesen wäre. Hierfür liefern weder die Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG selbst noch das hierzu ergangene Urteil des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1990, vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 17. Dezember 1990 - VerfGH 2/90 -, NWVBl. 1991, 187 ff., begründete Anhaltspunkte. Die durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 14. März 1989 erfolgte Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG, wonach seither im Gebiet eines Abwasserverbandes für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind, dem Verband u.a. die Übernahme, Behandlung und Einleitung der Schmutzwässer verbindlich obliegt, betrifft allein den Aspekt der aufgabenrechtlichen Zuständigkeit. Eine wie auch immer geartete Vorgabe über die Verteilung des dabei entstehenden Aufwandes des Verbandes auf seine Mitglieder bzw. die Nutzer der Anlagen ist hierdurch nicht erfolgt. Beitragsrechtlich relevante Aspekte zur Kostenverteilung lassen sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht aus der vom Verfassungsgerichtshof in dem genannten Urteil gegebenen Begründung für die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung herleiten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung gerade betont, dass Aspekte "einer vernünftigen Kostenregelung" für die Beurteilung der Sachgerechtigkeit der Aufgabenübertragung ohne Belang sind und diese nicht zu rechtfertigen vermögen. In dem Urteil ist dann zwar weiter ausgeführt worden, zur Rechtfertigung der Aufgabenübertragung könne herangezogen werden, dass die Verantwortlichkeit eines Abwasserverbandes für ein ganzes Flusseinzugsgebiet die Interessengegensätze zwischen Oberliegern und Unterliegern entschärfe und insofern eine auf den Vorfluter als Einheit abstellende Betrachtungsweise angezeigt sei. Auch diese Erwägungen zwingen jedoch nicht dazu, den Vorteilsbegriff des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. in einem nur noch "verbandsbezogenen Kontext" auszulegen mit der Folge, dass wegen der kollektiven Verantwortlichkeit des Beklagten und seiner Mitglieder für die Reinhaltung des gemeinsamen Vorfluters allein eine Umlage nach dem Genossenschaftsprinzip zulässig wäre. So aber: Treffer, Zur Kostenverteilung im Abwasserverband - Spitzabrechnung contra Genossenschaftsprinzip am Beispiel des Erftverbandes, KStZ 1995, 184 ff. Diese Auffassung verkennt, dass die rechtfertigenden Gesichtspunkte für die Übertragung der Aufgabe "Abwasserbeseitigung" auf Verbände, wie sie vom Verfassungsgerichtshof in der benannten Entscheidung niedergelegt worden sind, solche des Allgemeininteresses an einer unter Umweltschutzgesichtspunkten möglichst optimalen Entsorgung der anfallenden Schmutzwässer sind. Für die hier interessierende Frage der Verteilung des dem Verband dabei entstehenden Aufwandes sind diese Gründe des Allgemeinwohls jedoch ohne Aussagekraft. Denn die maßgebliche Verteilungsregelung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nimmt, ebenso wie dessen Neufassung, gerade nicht im Sinne eines "verbandsbezogenen Kontextes" eine auf den Vorfluter als Einheit bezogene Betrachtung vor, sondern stellt allein auf den Vorteil und die Kostenentlastung ab, die dem einzelnen Verbandsmitglied jeweils im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern aus der Tätigkeit des Beklagten erwachsen. Der Gesetzgeber hat damit die Neuregelung des § 54 Abs. 1 LWG und die sie rechtfertigenden Aspekte des Gemeinwohls gerade nicht zum Anlass genommen, ein genossenschaftliches Umlagesystem in § 34 ErftVG a.F. bzw. in dessen ergänzender Neufassung aus dem Jahre 1995 vorzuschreiben; vielmehr hat er selbst in der 1995 erfolgten Neufassung der Vorschrift eine genossenschaftliche Veranlagungsform lediglich als ein mögliches Umlagesystem erwähnt. Insoweit kann auf die entsprechenden obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Angesichts dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens verbietet sich eine Auslegung dahingehend, nach der Übertragung der Aufgabenzuständigkeit auf die Verbände im Jahre 1989 habe § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. allein noch ein genossenschaftliches Umlagesystem erlaubt. Hiermit ist zugleich beantwortet, dass auch das für Wasserverbände gegebenenfalls zu berücksichtigende Solidaritätsprinzip keine zwingende Verpflichtung des Beklagten zur Einführung einer genossenschaftlichen Veranlagung herbeigeführt haben kann. Denn jener Grundsatz ist im Unterschied etwa zur Bestimmung über die anteilige Haftung für nicht einziehbare Beiträge nach § 35 Abs. 5 Satz 2 ErftVG a.F. in der maßgeblichen Verteilungsregelung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. gerade nicht im Sinne einer ausschließlich zulässigen genossenschaftlichen Umlage konkretisiert worden. Eine zwingende Verpflichtung zur Einführung eines genossenschaftlichen Umlagesystems folgt ebenso wenig aus dem Äquivalenzprinzip. Hiergegen wird erst dann verstoßen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis besteht. Dass ein solcher Fall bei allen anderen Veranlagungssystemen als der genossenschaftlichen Umlegung gegeben wäre, ist nicht ersichtlich. Dafür trägt die Klägerin auch nichts vor. Ferner bedeutet der in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. verwandte Begriff des Beitrags keine zwingende Verpflichtung zur Einführung einer streng genossenschaftlich ausgerichteten Veranlagung. Ein Beitrag liegt nach gefestigter Rechtsprechung dann vor, wenn der erhobene Geldbetrag zur Verringerung oder zur Deckung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung, etwa eines Wasserverbandes, von denjenigen gefordert wird, denen er besondere Vorteile gewährt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 (216). Diese Voraussetzung wird auch bei dem vom Beklagten gewählten Veranlagungsprinzip ohne Zweifel erfüllt. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen im Hinblick auf eine bestimmte Art und Weise der Veranlagung sind an das Vorliegen eines Beitrages nicht zu stellen. Hierzu verhält sich die Rechtskategorie "Beitrag" nicht. Nach alledem ist festzuhalten, dass auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. für den Beklagten keine Vorgabe zur Anwendung einer bestimmten, insbesondere streng genossenschaftlich ausgerichteten, Umlageform bestand. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist vielmehr daran festzuhalten, dass dem Beklagten bei der Aufstellung der Veranlagungsrichtlinien nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. ein Bewertungsspielraum eröffnet war, innerhalb dessen er zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Umlageverfahren wählen durfte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 - zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in seiner früheren, vor 1993 geltenden Fassung. Dass der Beklagte mit den von ihm aufgestellten Nrn. 4.8 ff. VR 1993 seinen Bewertungsspielraum in unzulässiger Weise überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß liegt insofern nicht schon deshalb vor, weil der Beklagte mit der Veranlagung gemäß Nrn. 4.8 ff. VR 1993 wegen der darin vorgesehenen Zuweisung des jeweiligen Aufwandes einer Anlage an die sie nutzende Gemeinde eine spezifische Beitragsabteilung bzw. Beitragsgruppe gebildet hätte, die nur durch einen, hier nicht ausdrücklich erlassenen, Verwaltungsakt hätte konstituiert werden dürfen. Die Schaffung verschiedener Beitragsgruppen ist in § 35 Abs. 1 ErftVG a.F. als regelmäßige Veranlagungsform vorgesehen. Eine Anordnung dahingehend, die Festsetzung von Beitragsgruppen müsse durch Verwaltungsakt erfolgen, trifft § 35 Abs. 1 ErftVG a.F. hingegen nicht. Die Bildung konkreter Beitragsgruppen und die Verteilung des Aufwandes innerhalb einer Beitragsgruppe ist vielmehr den aufzustellenden Veranlagungsrichtlinien vorbehalten. Angesichts dieser spezialgesetzlichen Regelung ist die von der Klägerin angesprochene, zu § 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937, RGBl. 933, ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1960 - IV C 287.59 -, BVerwGE 10, 238 (241, 242), hier schon nicht einschlägig. In dem vorbezeichneten Urteil ist auch nicht etwa entschieden worden, die Bildung besonderer Beitragsabteilungen erfordere generell einen Verwaltungsakt. Vielmehr ist lediglich festgestellt worden, die Bildung spezieller Abteilungen auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 der genannten Verordnung sei als Verwaltungsakt anzusehen. Dies gibt aber für die Zulässigkeit der vom Beklagten auf anderer Rechtsgrundlage erlassenen Maßnahmen nichts her. Für den Beklagen bestand nach den oben dargelegten spezialgesetzlichen Regelungen des Erftverbandsgesetzes keine Verpflichtung, die Beitragsgruppe "Aufwand für Abwasseranlagen" (sowie die Verteilung des Aufwandes innerhalb dieser Beitragsgruppe) durch einen Verwaltungsakt zu regeln. Damit einhergehend bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die hierzu vom Beklagten mit den Veranlagungsrichtlinien getroffenen Entscheidungen eventuell den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen oder nicht. Die in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 geregelte Veranlagung verstößt auch nicht gegen die in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. vorgeschriebene Aufteilung der Beitragslast nach dem Verhältnis der Vorteile (der Mitglieder) und der Kosten (des Verbandes). Dabei kann dahinstehen, ob die besagte Bestimmung entgegen seinem Wortlaut auch eine Verteilung nur nach den Kosten des Beklagten zulässt, in diesem Sinne zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in seiner früheren, vor 1993 geltenden Fassung OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 -, oder ob die die Verteilung konkretisierenden Veranlagungsrichtlinien im Sinne kumulativer Voraussetzungen sowohl an die gewährten Vorteile als auch an die dem Beklagten entstandenen Kosten anknüpfen müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, bestehen gegen Nrn. 4.8 ff. VR 1993 keine rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass der dem Beklagten im Bereich der Abwasseranlagen entstehende Aufwand nach Nr. 4.8 ff. VR 1993 in einzelne, auf die jeweiligen Anlagen entfallende Kostenmassen aufzuteilen ist und sodann den jeweils diese Anlage nutzenden Mitgliedergemeinden zugewiesen wird, bedeutet keineswegs, dass hiermit eine nur an die Kosten des Beklagten anknüpfende Verteilung vorgenommen würde. Der Vorteilsbegriff im wasserverbandsrechtlichen Kontext, so auch hier mit Blick auf § 34 Abs. 1 ErftVG a.F., ist als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Besserstellung gegenüber einer ansonsten bestehenden Lage zu verstehen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1991 - 2 A 1233/90 - und Rapsch, Wasserverbandsrecht, Praxis des Verwaltungsrechts, Heft 7, 1993, Rdnrn. 263, 264. Dem folgend ist ein Vorteil u.a. dann gegeben, wenn durch die Verbandstätigkeit dem jeweiligen Mitglied Ersparnisse dadurch entstehen, dass es ansonsten - ohne den Verband - die von diesem wahrgenommenen Aufgaben selbst erfüllen müsste. Das ist hier der Fall. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, liefe die Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG ins Leere, wenn es den Beklagten nicht gäbe bzw. er die Tätigkeiten im Bereich der Abwasserbeseitigung nicht übernommen hätte. Für diesen Fall hätte die Klägerin selbst entweder nach der Grundsatzbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG oder - bei unterbliebener Übernahme - gemäß § 54 Abs. 2 LWG das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen betreiben müssen. Die insofern erzielte Ersparnis eigener Aufwendungen der Klägerin durch die Tätigkeit des Beklagten auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung stellt nach dem Vorstehenden einen relevanten Vorteil für die Klägerin dar. Infolgedessen kann kein Rede davon sein, die vom Beklagten im Haushaltsjahr 1993 praktizierte Veranlagung nach Nrn. 4.8 ff. VR 1993 sei vorteilsunabhängig erfolgt und verstoße schon von daher gegen § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. Eine andere, hiervon losgelöste Frage ist, ob die nach Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgenommene "Spitzabrechnung" die relevanten Vorteile und Kosten insbesondere im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern in einer den Anforderungen des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genügenden Weise erfasst und bewertet hat. Auch dies ist jedoch der Fall. Wie bereits dargelegt, ist dem Beklagten bei der genauen Verteilung der Beitragslast auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. ein Bewertungsspielraum eröffnet. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass dieser Spielraum - was hier allein zur Überprüfung ansteht - noch nicht überschritten ist, wenn sich der Verband aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darauf beschränkt, nur diejenigen Mitglieder mit Kosten einer bestimmten Verbandsmaßnahme zu belasten, denen der Aufwand unter Beachtung der grundsätzlichen Verteilungsregelung typischerweise zuzuordnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 - zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in der vor 1993 geltenden Fassung. Hiervon ausgehend stellt es sich grundsätzlich nicht als willkürlich dar, den einzelnen Mitgliedern (bzw. Nutzern der Anlagen), wie in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgesehen, jeweils die Kosten für die Anlagen zuzuweisen, die das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser behandeln und die von daher typischerweise ihnen zuzuordnen sind. Eine solche Verteilungsregelung berücksichtigt zum Einen, was auf der Hand liegt, die Kosten, die der Beklagte zur Vermeidung, Verhinderung, Beseitigung oder Ausgleichung gerade der durch das jeweilige einzelne Mitglied herbeigeführten oder zu erwartenden nachteiligen Veränderungen auf sich nimmt. Sie stellt zum Anderen aber in ebenso unbedenklicher Weise auf den dem jeweiligen Mitglied unmittelbar zufließenden Vorteil ab. Bei Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach der Vorteil in der hier betroffenen Fallgestaltung letztlich in der Ersparnis eigener Aufwendungen der Mitgliedsgemeinde besteht, ist nämlich davon auszugehen, dass sich diese Ersparnis regelmäßig in einer solchen Größenordnung bewegen wird, die dem Beklagten als Aufwand bei dem Betrieb der jeweiligen Anlage entsteht. Nimmt damit die vom Beklagten praktizierte Verteilungsregelung in nicht zu beanstandender Weise die Vorgaben aus § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. auf, so wird damit zugleich das wechselseitige Verhältnis der Vorteile und Kosten der Mitglieder untereinander nach sachgerechten Kriterien konkretisiert. Die unterschiedlichen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anlage, was etwa deren Effizienz, den Verschmutzungsgrad der vor Ort anfallenden Abwässer sowie die Leistungsfähigkeit des Vorfluters an der Einleitungsstelle usw. anbelangt, bilden mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG den sachlichen Grund dafür, hinsichtlich jeder Anlage deren spezifische Vorteile und Kosten allein der sie nutzenden Mitgliedsgemeinde zuweisen zu dürfen. Ob die besagten Unterschiede, soweit sie etwa höhere Kosten verursachen, von der jeweiligen Gemeinde "verschuldet" oder eher zufälliger Natur sind, ist insofern unerheblich. Für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ist allein von Bedeutung, dass derartige Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die dann die Zuweisung einer unterschiedlichen Kostenlast erlauben. Dass die Verteilung nach den spezifischen Kosten und Vorteilen zu anderen Ergebnissen führt als etwa ein - die individuellen Bedingungen letztlich außer Betracht lassendes - streng genossenschaftliches Umlagesystem liegt in der Natur der Sache; der Verteilung eines bestimmten Kostenaufwandes auf eine Mehrheit von Beitragsschuldnern ist systemimmanent, dass die verschiedenen in Betracht kommende Umlagemethoden jeweils unterschiedliche Beitragslasten für den einzelnen Schuldner bewirken und für ihn in dem einen Fall eine Besserstellung, in dem anderen Fall eine Schlechterstellung mit sich bringen. Dieser Befund ist jedoch im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot ohne Aussagekraft. Insofern ist allein maßgeblich, ob das verwandte Umlagesystem für sich genommen von sachgerechten Erwägungen getragen wird. Das ist nach dem oben Gesagten für die vom Beklagten im Jahre 1993 praktizierte Verteilung grundsätzlich zu bejahen. Die in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgenommene Zuweisung des Aufwandes für die einzelnen Abwasseranlagen auf jene Kommunen, deren Abwässer jeweils dort gereinigt werden, verstößt des Weiteren nicht deshalb gegen § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil damit erhebliche Vorteile unberücksichtigt blieben, die den so genannten Unterliegern durch die Anlagen der so genannten Oberlieger gewährt würden. Durch die Maßnahmen des Beklagten zur Abwasserbeseitigung in den Anlagen für die Oberlieger können zwar mittelbar auch andere Verbandsmitglieder, nämlich insbesondere die Unterlieger, in ihrem Angewiesensein auf ein möglichst sauberes Wasser begünstigt werden. Dies gilt zum Einen mit Blick auf die von den Unterliegern in ihrem Gebiet vorzunehmende Abwasserreinigung, da für die insoweit notwendige Reinigungsleistung ihrer Kläranlagen die Leistungsfähigkeit des Vorfluters, mithin u.a. dessen (Vor-) Verschmutzung durch oberhalb gelegene Einleiter von Bedeutung sein kann. Im entfernteren Sinne günstige Auswirkungen sind zum Anderen auch in sonstigen Bereichen, etwa dem der Trinkwasserversorgung mit Hilfe des Vorfluters, nicht ausgeschlossen. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, derartige mittelbar vorteilhafte Auswirkungen müssten zwingend festgestellt und bei der Vorteilsbemessung mit eingestellt werden. Es spricht bereits alles dafür, dass mittelbare Begünstigungen der genannten Art nach dem gesetzgeberischen Konzept des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nicht berücksichtigungsfähig sind. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die in § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG a.F. zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung zu beachten. Danach sind Maßnahmen des Beklagten zur Verhütung oder zum Ausgleich schädigender Maßnahmen eines Mitglieds, folglich etwa auch die Abwasserbeseitigung bei diesem Mitglied, einem anderen mittelbar drittbegünstigten Mitglied nur insoweit als Vorteile anrechenbar, als dieses Mitglied hierdurch Aufwendungen erspart, die es bei einem "unbeeinflussten Zustand" ansonsten hätte tragen müssen. Vgl. zu der vorzunehmenden Gegenüberstellung eines "unbeeinflussten Zustandes" die Gesetzesbegründung in LT-Drucks. 3/269, S. 48, 49, zu § 35 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfes eines Gesetzes über die Gründung des Großen Erftverbandes vom 9. Dezember 1955, der später als § 38 Abs. 1 Satz 3 ErftVG i.d.F. vom 3. Juni 1958 in Kraft getreten ist und § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG a.F. entspricht; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 - zur Vorläuferregelung des § 38 Abs. 1 Satz 3 ErftVG in der vor 1993 geltenden Fassung. Ein drittbegünstigtes Mitglied soll demnach grundsätzlich so gestellt werden, wie es stünde, wenn die schädigenden Einwirkungen des anderen Mitglieds und die hierauf bezogenen Maßnahmen des Beklagten nicht stattfänden. Nur soweit ihm dann Aufwendungen entstünden, die ihm nunmehr durch die Tätigkeit des Beklagten zur Schadensverhütung bzw. zum Schadensausgleich abgenommen werden, ist ein für die Aufwandsverteilung relevanter Vorteil des drittbegünstigten Mitglieds anzunehmen. Bei einer derartigen vergleichenden Betrachtung ist davon auszugehen, dass der so genannte Unterlieger durch die Abwasserreinigung des Beklagten im Bereich der Oberlieger keine Aufwendungen erspart, ihm mithin insofern keine relevanten Vorteile erwachsen. Denn bei Zugrundelegung eines "unbeeinflussten Zustandes" im oben ausgeführten Sinne stünde dem Unterlieger ein nicht durch Einleitungen des Oberliegers verunreinigter Vorfluter zur Verfügung mit der Folge, dass die Aufwendungen etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung wie auch der Reinigung der auf seinem Gebiet anfallenden Abwässer allenfalls geringer ausfielen, als dies nunmehr im "beeinflussten Zustand", nämlich mit der Einleitung des Oberliegers, der Fall ist. Selbst wenn die vorbezeichnete, in § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG a.F. zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Wertung vorliegend nicht herangezogen werden könnte, gilt nichts Abweichendes. Auch für diesen Fall unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass die beschriebenen mittelbar günstigen Auswirkungen der Abwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger für die Unterlieger nicht in die angegriffene Verteilungsregelung mit eingeflossen sind. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung derartiger Auswirkungen käme nur dann in Betracht, wenn es sich hierbei um so erhebliche mittelbare Vorteile gehandelt hätte, dass ihr Ausblenden bei der Beitragsverteilung auch unter Berücksichtigung einer verwaltungspraktikablen Veranlagungsmethode gegen das Willkürverbot verstieße. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Haushaltsjahr 1993 eine Situation vorgelegen hätte, in der die Kläranlagen der Oberlieger in beitragsrechtlich relevanter Weise "Vorleistungen" für die Unterlieger hätten erbringen müssen, die deshalb den Unterliegern als Vorteile hätten angerechnet werden müssen. Die von den jeweiligen Kläranlagen im Gebiet des Beklagten (mindestens) zu erbringenden Reinigungsleistungen sind im Jahre 1993, und zwar unabhängig von dem Standort der Anlage, im Wesentlichen durch die Vorgaben des Anhangs 1 der seinerzeit geltenden Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 25. November 1992, GMBl. 1994, 498, sowie durch die Anforderungen des § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bestimmt worden. Für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen war für die jeweilige Kläranlage ohne Bedeutung, wo sie stand und welche weiteren Kläranlagen mit welchen Reinigungsleistungen im Einzugsgebiet der Erft von dem Beklagten betrieben wurden. Daneben trat, wie vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2002 im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, als weiterer bestimmender Faktor für die Festsetzung der konkreten Überwachungswerte, mithin also die verlangte Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage, die Leistungsfähigkeit des Gewässers an der Einleitungsstelle. Auch hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen Umstand, der mit Blick auf die an die Kläranlage des Oberliegers gestellten Anforderungen nicht maßgeblich durch das Vorhandensein weiterer Unterlieger beeinflusst worden ist. Die Leistungsfähigkeit der Gewässer, in die die Kläranlagen der Oberlieger einleiteten, hing im Wesentlichen von der Abflusskapazität und der im Bereich des Oberliegers bereits gegebenen Schadstoffbelastung des Gewässers an seiner Einleitungsstelle ab. Bei Berücksichtigung der vorbezeichneten Aspekte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verlangten Reinigungsleistungen der Abwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Oberlieger in nennenswerter Weise durch das Vorhandensein von Unterliegern mitbestimmt worden wären und sie in diesem Sinne "Vorleistungen" für die Letztgenannten hätten erbringen müssen. Nach der Stellungnahme des Beklagten vom 21. Oktober 2002, an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hätten die im Bereich der Oberlieger betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen die gleichen für sie festgesetzten Reinigungsanforderungen auch dann erfüllen müssen, wenn es unterhalb ihrer jeweiligen Einleitungsstelle zu keinen weiteren Einleitungen gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, ein bestimmter oder doch bestimmbarer Umfang der Reinigungsleistung in den Kläranlagen der Oberlieger sei allein durch das Vorhandensein der Unterlieger veranlasst gewesen und in diesem Umfang den Unterliegern als zielgerichteter mittelbarer Vorteil zugeflossen. Eine beitragsrechtlich relevante Vorteilsgewährung durch die Abwasserbehandlungsanlagen der Oberlieger für die Unterlieger kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Abwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger den Unterliegern jedenfalls ganz allgemein zu Gute gekommen ist, indem sie letztlich zu einer Reduzierung der Vorbelastung des Gewässers geführt hat, auf das auch die Unterlieger, etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung oder als Vorfluter für ihre Abwassereinleitungen, angewiesen gewesen sind. Derartige, reflexartig günstige Auswirkungen sind in ihrer Gesamtheit praktisch kaum, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand, konkret zu erfassen und damit einer Bewertung für die anteilige Verteilung nicht zugänglich. Überdies tritt hinzu, dass solchen im weitesten Sinne mittelbar positiven Auswirkungen der Abwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Oberlieger zugleich jene Folgewirkungen der Kläranlagen im Bereich der Unterlieger gegenübergestellt werden müssten, die umgekehrt den Oberliegern zu Gute gekommen sein könnten. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2002 darauf hingewiesen, dass etwa für drei der Kläranlagen im Gebiet der Klägerin deren vorläufiger Weiterbetrieb in der bisherigen Form anstelle einer sofortigen Sanierung oder Außerbetriebnahme letztlich dadurch ermöglicht worden ist, dass bezogen auf das gesamte Verbandsgebiet die anzustrebenden Schadstoffreduzierungen erreicht worden sind. Daraus ist herzuleiten, dass sich solche Kläranlagen der Unterlieger, die eine besonders intensive und erfolgreiche Abwasserreinigung durchführen, durchaus auch günstig für Anlagen der Oberlieger, etwa jene der Klägerin, auswirken können. Dass der Beklagte diesen komplexen Fragen wechselseitig bestehender, mittelbar günstiger Auswirkungen der von ihm betriebenen Kläranlagen, die sich noch dazu gegebenenfalls aufheben können, in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 nicht weiter nachgegangen ist, sondern (nur) auf den im Vordergrund stehenden und besonders gewichtigen Aspekt des der einzelnen Anlage typischerweise zuzuordnenden Aufwandes abgestellt hat, erscheint unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verursacherhaftung und der Verwaltungsvereinfachung als sachgerecht und jedenfalls nicht willkürlich. Letzteres gilt umso mehr, als auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine weitere Differenzierung nach den bezeichneten entfernt mittelbaren wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Anlagen zu einer spürbaren Verschiebung der Beitragslasten geführt hätte. Ferner stellen sich auch die in Nrn. 4.82 und 4.83 VR 1993 niedergelegten Kriterien für die Verteilung des Aufwandes im Bereich der technischen überörtlichen Leistungen nicht als willkürlich dar. Nach Nr. 4.82 VR 1993 ist der Aufwand für die Planung und technische Bauleitung von Abwasseranlagen mit Veranlagungswertzahlen, die sich aus dem Produkt der jährlich veranschlagten Gesamtausgaben I (Investitionen für das jeweilige Mitglied) und des Degressionsfaktors d3 ergeben, verhältnismäßig auf die Mitglieder zu verteilen. Die vorbezeichnete Verfahrensweise ist sachgerecht, da die für das jeweilige Mitglied veranschlagten Investitionsausgaben bei typisierender Betrachtung regelmäßig den Aufwand mitbestimmen, der für dieses Mitglied im Bereich der Planung und technischen Bauleitung erforderlich wird. Je höher die dort geplanten Investitionen sind, umso größer wird der für dieses Mitglied anfallende Teil an den Gesamtkosten des Beklagten in dem betroffenen Bereich regelmäßig sein. Dass der jeweilige Investitionsbetrag nicht für sich genommen, sondern erst als Produkt mit dem Degressionsfaktor d3 den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil bestimmt, trägt dem Umstand Rechnung, dass mit steigenden Investitionsausgaben nicht zwangsläufig ein linear ansteigender Planungs- bzw. Bauleitungsaufwand verbunden ist. Der Degressionsfaktor führt dazu, dass die jeweilige Investitionssumme nicht mit ihrer absoluten Größe, sondern bei steigender Summe mit einem immer geringer werdenden Betrag für die Anteilsbildung herangezogen wird. In gleicher Weise sachgerecht und nicht etwa willkürlich ist die Verteilung des Aufwandes für die technische überörtliche Betriebsleitung nach Nr. 4.83 VR 1993. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bildung der hierfür maßgeblichen Anteilssätze auf der Grundlage der für die einzelnen Mitglieder veranschlagten Gesamtausgaben (ohne Kapitaldienst), ebenfalls multipliziert mit einem Degressionsfaktor d3, vorzunehmen ist. Die dieser Verteilung zugrunde liegende Annahme, dass mit steigenden Gesamtausgaben (ohne Kapitaldienst) regelmäßig eine erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen im Bereich der technischen überörtlichen Betriebsleitung einhergeht, ist vertretbar. Denn bei typisierender Betrachtung stellt es sich als durchaus wahrscheinlich dar, dass die Anlagen, die höhere Gesamtausgaben verursachen - sei es aufgrund ihrer Größe, sei es aufgrund anderer Spezifika, wie etwa ihr fortgeschrittenes Alter, das Erfordernis einer überdurchschnittlichen Personalausstattung vor Ort oder Ähnliches - auch einen höheren Bedarf an überörtlicher Leitung durch Bedienstete des Beklagten auslösen, die als Techniker, Ingenieure usw. nicht für eine, sondern für alle Anlagen im Bereich des Beklagten zuständig sind. Dies folgt insbesondere daraus, dass sowohl für größere als auch für ältere Anlagen eine höhere Wahrscheinlichkeit etwa von Störfällen anzunehmen ist. Ähnliches gilt für Anlagen mit einer überdurchschnittlichen Personalausstattung vor Ort, da diese einen größeren Umfang nicht vollständig automatisierter Arbeitsprozesse mit sich bringt, welche einer regelmäßigen Überwachung bedürfen und zugleich ein erhöhtes Risiko menschlicher Fehlleistungen in sich bergen. Auch im Zusammenhang mit der Verteilung des Aufwandes für die überörtliche Betriebsleitung ist eine gewisse Ausgleichsfunktion dadurch erreicht worden, dass die veranschlagten Gesamtausgaben (ohne Kapitaldienst) vor der Anteilsbildung mit dem Degressionsfaktor d3 multipliziert worden sind. Dies führte hier ebenfalls dazu, dass bei steigenden Gesamtausgaben für die jeweilige Anlage ein immer geringerer Teil dieser Gesamtausgaben für die Anteilsbildung herangezogen worden ist, um eine schematisch lineare Steigerung des Anteils am Aufwand für die überörtliche Leitung bei anwachsenden Gesamtausgaben zu verhindern. Aus Letzterem wird zugleich deutlich, dass der Einwand der Klägerin, der Degressionsfaktor führe zu einer nochmaligen Benachteiligung der Gemeinden mit besonders personal- und sachintensiven Anlagen, nicht zutreffend ist. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Schließlich begründet auch die unter Nr. 4.84 VR 1993 angeordnete Verteilung der allgemeinen Verwaltungskosten (Gemeinkosten) des Beklagten nach Maßgabe der gewogenen Umsätze unter sechsfacher Gewichtung der Personalkosten keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt (S. 17, 18 der Urteilsabschrift). Dem ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten. Nach alledem ist der angegriffene Beitrag dem Grunde und der Höhe nach entstanden. Die Klägerin ist nach Nr. 4.8 VR 1993 sowohl als Mitglied des Beklagten, für das der Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrgenommen hat, als auch als Nutzer mehrerer der von dem Beklagten betriebenen Anlagen verpflichtet, zur Deckung des dem Beklagten im Jahr 1993 für die Abwasserbeseitigung entstandenen Aufwandes einen anteiligen Beitrag zu zahlen. Auf der Grundlage der weiteren Bestimmungen der Nrn. 4.81 - 4.85 Satz 1 VR 1993 ist der Beitrag hierfür mit dem angefochtenen Teilbetrag von 1.509.618,00 DM zutreffend berechnet worden. Bedenken gegen die Berechnung als solche hat die Klägerin nur insoweit erhoben, als sie zu dem Aufwand für das GKW O. mit einem Anteil von 46,34 % herangezogen worden ist. Dass die Zugrundelegung dieses Anteils entsprechend der Regelung der Nr. 4.85 Satz 1 VR 1993 für das Haushaltsjahr 1993 nicht zu beanstanden ist und die Berücksichtigung eines geringeren Anteils aufgrund veränderter Planungen erst im folgenden Beitragsjahr 1994 erfolgen musste, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, zumal die Klägerin im Berufungsverfahren insoweit keine neuen, in dem angegriffenen Urteil nicht gewürdigten Aspekte benannt hat. Im Übrigen sind Fehler in der Berechnung als solche weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.