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Beschluss

10 B 435/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1219.10B435.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abänderungsanträge des Antragsgegners und des Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässig seien. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung einer auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen gerichtlichen Entscheidung wegen veränderter Umstände beantragen. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben mit ihren Abänderungsanträgen vorgetragen, dass sich die maßgeblichen Umstände gegenüber der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. November 2001 im Verfahren 25 L 2738/01 gegebenen Sachlage verändert hätten. Dies trifft zu. Der Antragsgegner hat die hier im Streit stehende Baugenehmigung in der Fassung des Nachtrags vom 30. August 2001 mit Bescheid vom 14. Januar 2002 durch eine weitere Auflage ergänzt, die wie folgt lautet: "Die Dunglagerstätte ist vor Fremdwasserzuflüssen zu schützen. Die Mistlagerung auf der Dunglager-platte ist mit einer wasserdichten Abdeckung immer dann zu schützen, wenn sie nicht nach einem Mastdurchgang mit Dung neu beschickt bzw. entsorgt wird." Diese Auflage zur angegriffenen Baugenehmigung verändert zwar die Sachlage im Nachbarstreit, nicht jedoch den ursprünglichen Streitgegenstand, sodass nun nicht etwa ein "aliud" im Streit steht und für eine Abänderungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kein Raum mehr ist. Vielmehr bleibt die Baugenehmigung bestehen und wird lediglich durch die hinzugefügte Nebenbestimmung modifiziert. Als ein weiterer neuer Umstand tritt hinzu, dass im erstinstanzlichen Verfahren Erläuterungen des TÜV Süddeutschland vom 19. Dezember 2001 und 28. Januar 2002 zu dessen im Baugenehmigungsverfahren erstellten Gutachten vom 28. November 2000 vorgelegt worden sind, die bestimmte Aussagen des Gutachtens im Einzelnen nachvollziehbar machen und so seine Plausibilität erhöhen. Die dem Gericht auf diese Weise vermittelten neuen Erkenntnisse lassen eine Überprüfung der ursprünglich getroffenen Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO zu. Auch in der Sache ist die mit Beschluss vom 18. Februar 2002 im Abänderungsverfahren getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht zu beanstanden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die dem Beigeladenen unter dem 23. Mai 2001 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Hähnchenstalles mit Dungplatte und Grube auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 9, Flurstück 142, in der Fassung des Nachtrags vom 30. August 2001 - ergänzt durch Bescheid vom 14. Januar 2002 - gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Nach Lage der Dinge kommt hier als nachbarliches Abwehrrecht allein das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot in Betracht. Sowohl das Baugrund-stück als auch das Grundstück des Antragstellers, der dort selbst Landwirtschaft in Form von Rinderhaltung betreibt, liegen unstreitig im Außenbereich. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Das bedeutet, dass sich die Abwägung der gegenläufigen Interessen an der Frage auszurichten hat, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle jedoch erst überschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der Grenze des Erträglichen nähern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -. Nichts anderes kann bei einem Nebeneinander eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Mastbetriebes gelten, soweit es sich bei den von dem Mastbetrieb ausgehenden störenden Immissionen um mit der Tierhaltung verbundene Geräusche und Gerüche handelt, die typische Begleiterscheinungen der im Außenbereich zulässigen Grundstücksnutzung darstellen. Es kommt deshalb an dieser Stelle nicht darauf an, ob der Mastbetrieb des Beigeladenen als landwirtschaftlicher Betrieb zu qualifizieren ist. Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht davon auszugehen, dass durch die Errichtung und Nutzung des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens die vorstehend beschriebene Zumutbarkeitsschwelle - bezogen auf Geruchsimmissionen - zu Lasten des Antragstellers überschritten wird. Die angefochtene Baugenehmigung gestattet unter anderem einen bestimmten Tierbesatz der Ställe und sieht einen genauen Betriebsablauf vor. Beides ergibt sich aus der durch Grünstempel zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Anlagen- und Betriebsbeschreibung und dem oben bereits erwähnten Ergänzungsbescheid vom 14. Januar 2002. Der TÜV Süddeutschland hat auf der Grundlage dieser Vorgaben mit Gutachten vom 28. November 2000 Emissionsdaten errechnet und eine Ausbreitungsrechnung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass im Bereich des Hofgrundstücks des Antragstellers eine relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden besteht. Bei diesem Wert handelt es sich um den von der GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete vorgegebenen Immissionswert, bei dessen Überschreitung regelmäßig von einer erheblichen Belästigung auszugehen ist. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001, vom 28. Januar, 22. März, 9. April und 28. Juni 2002 hat der TÜV Süddeutschland das verwendete Ausbreitungsmodell und die der Ausbreitungsrechnung zu Grunde gelegten Eingangsparameter im Hinblick auf die Auswahl der Wetterdaten, die Emissionszeiten, die Emissionshöhe, den Emissionsfaktor, den Geruchsstoffstrom und die Umrechnung der Tiermasse in Großvieheinheiten nachvollziehbar und plausibel erläutert. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen gleichwohl die geäußerten Zweifel am Aussagewert des Gutachtens aufrechterhält, hat er nicht substanziiert dargelegt, dass eine Ausbreitungsrechnung bei Zugrundelegung der von ihm für richtig gehaltenen Eingangsparameter Wahrnehmungshäufigkeiten im Bereich seines Hofgrundstücks ergäbe, die sich der maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle nähern oder diese gar überschreiten würden. Diese Zumutbarkeitsschwelle liegt nämlich nicht bei der vom Gutachter errechneten Wahrnehmungshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -. Dass die Immissionswerte der GIRL nicht etwa die Schwelle zu einer gesundheitsschädlichen Geruchsbelästigung darstellen, ergibt sich schon daraus, dass nach der GIRL die Wahrnehmungshäufigkeit an die Geruchsstoffskonzentration von 1 Geruchseinheit/cbm (GE/cbm) anknüpft und 1 GE/cbm die Geruchsschwelle markiert, bei der 50 % der geschulten Probanden überhaupt einen Geruchseindruck haben. Zudem wird die tatsächliche Belastung dadurch relativiert, dass nach der GIRL Gerüche schon dann im Umfang einer Geruchsstunde zu berücksichtigen sind, wenn an mindestens sechs Minuten die Geruchsschwelle überschritten wird. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313. Nach allem ist dem Antragsteller die Nutzung des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.