OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 2273/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.2A2273.02.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei und insbesondere auch die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Bestimmung erfülle, weil er sich 1992 zur deutschen Nationalität erklärt habe. Dieser Erklärung stünde nicht entgegen, dass der Kläger in seinem ersten Inlandspass, den er 1962 erhalten habe, mit russischer Nationalität geführt worden sei. Diese Eintragung sei dem Kläger nicht zuzurechnen, weil er sie nicht veranlasst habe. Nach dem durchgängigen und glaubhaften Vortrag des Klägers und seiner bevollmächtigten Mutter sei davon auszugehen, dass der Direktor der Schule, die der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung des ersten Inlandspasses besucht habe, vom Kläger und anderen Schülern nur die Geburtsurkunden verlangt und mit diesen zum Dorfsowjet der Kreisstadt gefahren sei, wo er die Geburtsurkunden hinterlassen habe. Nach einiger Zeit sei er noch einmal dorthin gefahren und habe die fertigen Pässe mitgebracht. In der Antragsbegründung führt die Beklagte aus, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht nachzuvollziehen sei. Es sei davon auszugehen, dass im Jahre 1962 in den Geburtsurkunden der meisten Schüler die Nationalität der Eltern noch nicht eingetragen gewesen sei, so wie auch beim Kläger. Der seinerzeit verwendete Vordruck der Forma Nr. 1 habe deshalb auch die Angabe der Nationalität der Eltern vorgesehen. Diese habe der Direktor nur durch Nachfrage bei den Schülern erfahren können. Damit hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, sich zu seiner eigenen Nationalität zu äußern, auch wenn der Schulleiter danach nicht explizit gefragt habe. Allerdings sei er wahrscheinlich nicht gefragt worden, da nach der damaligen Verwaltungspraxis keine Alternative zu der Nationalität der Mutter bestanden habe, da der Kläger nichtehelich geboren sei. Es sei wahrscheinlicher, dass der Kläger selbst für die russische Nationalität optiert habe, als dass es bei der Passbehörde zu einem Fehler bei der Übertragung der Angaben aus der Forma Nr. 1 gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty Verstöße und Unregelmäßigkeiten bei der Führung personenbezogener Daten konsequent strafrechtlich und beruflich sanktioniert worden seien und deshalb nicht nachzuvollziehen sei, dass der Schulleiter in einer Vielzahl von Fällen die Forma Nr. 1 ohne Vollmacht für die Schüler unterschrieben haben solle. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts nachvollziehbar und insgesamt vertretbar, Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige rechtlich relevante Fehler bei der Sachverhaltswürdigung werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. Die Einwände der Beklagten enthalten im Wesentlichen lediglich Vermutungen, die jedenfalls nicht zwingend sind. Abgesehen davon hält es auch die Beklagte für wahrscheinlich, dass der Kläger vom Direktor nicht nach seinem Wunsch gefragt worden ist, meint aber, er hätte ihn auch ungefragt äußern müssen. Andererseits macht sie geltend, der Kläger hätte nach der damaligen Verwaltungspraxis nur als Deutscher nach seiner Mutter eingetragen werden können, worauf auch der Kläger hingewiesen hat. Danach hatte der Kläger gar keinen Anlass, sich gegenüber dem Schulleiter zu der einzutragenden Nationalität zu äußern. Die Beklagte berücksichtigt auch nicht, dass der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass nicht nur bei ihm, sondern auch bei anderen Schülern die Pässe Fehler aufgewiesen hätten. Der Hinweis auf eine nicht beigefügte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty rechtfertigt schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil sie sich nicht auf den konkreten Einzelfall bezieht. Dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass - insbesondere in der Zeit kurz nach der Kommandantur - das Verfahren zur Erteilung von Inlandspässen im Einzelfall nicht eingehalten worden ist. Die Beklagte hat dies bislang nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit die die Beklagte weiter meint, zumindest habe der Kläger sich bei Erhalt eines neuen Inlandspasses nach Inkrafttreten der Passverordnung 1974 für die russische Nationalität entschieden, weil er nicht versucht habe, die Nationalität zu ändern, berücksichtigt sie nicht, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er die russische Nationalität nicht gewählt hatte. Schließlich ist der Beklagten auch nicht zu folgen, soweit sie meint, für den Kläger sei das vermutete Kriegsfolgenschicksal entfallen, weil sich aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 5 BVFG nunmehr ergebe, dass die erforderliche Erklärung bzw. die Zurechnung zur deutschen Nationalität nunmehr erstmals nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit erfolgen müsse. Erfolge dies nicht und lägen auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 5 vor, die den Interessen der Betroffenen hinreichend Rechnung trügen, entfalle der Anknüpfungspunkt für die Vermutung. Diese Ausführungen verkennen die Bedeutung des Wortes "nur" in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Liegt - wie vom Verwaltungsgericht für den Kläger angenommen - der Eintragung der russischen Nationalität in dessen ersten Inlandspass kein diesem zuzurechnendes Gegenbekenntnis zugrunde, kann auch nach der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes in der die spätere Änderung des Nationalitäteneintrages herbeiführenden Erklärung gegenüber den Behörden ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Einfügung des Wortes "nur" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnisses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbekenntnisses zukünftig auszuschließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 - 5 B 33.02 -, sowie Urteil des Senats vom 18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 - (n.r.). Eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Änderung nicht zu, insbesondere schließt sie nicht ein erstmaliges Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus, wenn zuvor ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eine andere Nationalität eingetragen worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).