Beschluss
4 B 2163/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1223.4B2163.02.00
4mal zitiert
17Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller fristgerecht, d.h. bis zum 18. November 2002, dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Anregung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19. Dezember 2002, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über anhängige Verfassungsbeschwerden auszusetzen, folgt der Senat nicht. Angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre eine Aussetzung für den Antragsteller nicht von Vorteil, zumal zweifelhaft erscheint, ob der Antragsgegner auch dann weiter von einer Vollstreckung absehen würde. Sollte der Antragsgegner hierzu aber bereit sein, kann er dies auch bei einer für den Antragsteller negativen Entscheidung des Senats tun. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. I.1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2002 mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei unbegründet, weil die Ordnungsverfügung insoweit rechtmäßig sei und auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 OBG, weil die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel (§§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) erfülle, indem er in Nordrhein-Westfalen Sportwetten entgegennehme und an die Firma N. P. C. M. . weiterleite, die als Veranstalter der als Glücksspiel einzustufenden Sportwetten fungiere. Diese veranstalte ihre Glücksspiele auch in Nordrhein-Westfalen, ohne im Besitz einer behördlichen Erlaubnis zu sein. Unerheblich sei, ob die Firma N. P. C. M. . eine in Großbritannien erteilte behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten besitze, weil diese nicht in Nordrhein-Westfalen gelte. Über eine Zulassung nach § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW (SportWG NRW) vom 3. Mai 1955, GV NRW 1955, 84, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999, GV NRW 1999, 687, verfüge sie nicht. Diese könne ihr auch nicht erteilt werden, weil sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW nicht erfülle. Demgegenüber wendet der Antragsteller Folgendes ein: Sportwetten seien keine Glücksspiele und daher nicht strafbar. Die ausländischen Veranstalter verfügten alle über ordnungsgemäße Genehmigungen ihres jeweiligen Staates. Die Sachlage sei identisch mit der Veranstaltung von Oddset-Wetten durch die deutschen Lotteriegesellschaften. Für diese würden in den Annahmestellen die Sportwetten angenommen. Diese Annahmestellen verfügten ebenfalls über keine Erlaubnisse nach dem Sportwettengesetz NRW. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Sportwetten Glücksspiele seien, doch sei gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde erhoben und zugelassen worden. Es dürfte sachdienlich sein, wenn der Antragsgegner bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Vollstreckungsmaßnahmen absähe. Das Sportwettengesetz NRW verstoße im Übrigen gegen die Art. 3 und 12 GG. Auch seien europarechtliche Vorschriften verletzt, weil die Dienstleistungsfreiheit der ausländischen Veranstalter in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werde. Da der Schutzzweck des § 284 StGB nur noch darin bestehe, die Auszahlung der jeweiligen Gewinne sicher zu stellen, und insoweit vorliegend keine Bedenken bestünden, sei kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ersichtlich. Bis zur abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage sei es daher geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Dafür spreche auch die unterschiedliche Praxis in den Bundesländern beim Vorgehen gegen Annahmestellen der ausländischen Veranstalter von Sportwetten. So gebe es Bundesländer, in denen diese Annahmestellen beanstandungslos betrieben werden könnten. Auch innerhalb Nordrhein-Westfalens würden erhebliche Unterschiede gemacht. Einige Gemeinden hätten zwar Untersagungsverfügungen erlassen, aber von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen, andere hätten ohne weitere Androhung Schließungsverfügungen erhalten. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Sportwette/Oddset-Wette ist ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB. Im Gegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spiels nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder jedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 (295), = GewArch 1995, 22, vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92 (97), = GewArch 2001, 334 (335), und vom 24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 -, GewArch 2002, 76 (78); BFH, Urteil vom 19. Juni 1996 - II R 29/95 -; HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 8 UE 3924/95 -, GewArch 2001, 200. Dies ist bei der Sportwette der Fall, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. März 2001, aaO., überzeugend ausgeführt hat. Ebenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, GewArch 1991, 99 (100); BayVGH, Urteil vom 30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 (66); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; Fischer in GewArch 2001, 157; Tröndle/Fischer, StGB und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, Rn. 7 zu § 284 StGB. Der abweichenden Auffassung vgl. z.B. Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Urteil vom 13. Juli 2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98 -, GewArch 2001, 134, folgt der Senat nicht, weil diese auf einer anderen Definition des Glücksspiels beruht. Veranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gibt. Vgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 - Rep. 4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; BayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR 170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, aaO., Rn. 11 zu § 284, und Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu § 284, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies hat der in Großbritannien ansässige Wettunternehmer durch Einschaltung des Antragstellers als Vermittler getan; denn dieser betreibt auf Grund des mit dem Wettunternehmer geschlossenen Vertrages die Wettannahmestelle. Der Wettunternehmer veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in Großbritannien, sondern auch in Lippstadt; denn Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist. Vgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, RGSt 67, 130 (138). Da die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller Einrichtungen besteht, durch die dem Publikum der Abschluss der Spielverträge ermöglicht wird, kann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an verschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines Teils der Verträge zu bewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile des einheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden. Vgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, RGSt 42, 431 (433). Demnach hat der in Großbritannien ansässige Wettunternehmer durch Abschluss des Vermittlungsvertrages mit dem Antragsteller, der damit verbundenen Schaffung der Vermittlungsagentur in Nordrhein-Westfalen und Einladung zur Abgabe von Vertragsangeboten an die Wettinteressenten bereits den Tatbestand des öffentlichen Veranstaltens eines Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen erfüllt. Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. September 1954 - Ss 128/54 -, NJW 1954, 1777; VG Saarlouis, Urteil vom 17. Januar 2000 - 1 K 78/99 -, GewArch 2001, 197. Das Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen veranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte britische Erlaubnis gilt nicht in Deutschland - wie noch ausgeführt wird - und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 SportWG NRW verfügt dieser nicht und kann sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW auch nicht erwerben, weil danach Träger des Wettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Hierzu zählt der ausländische Wettunternehmer nicht. Ob dieser Ausschluss von Privaten als Veranstalter von Sportwetten verfassungsrechtlich hingenommen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz verfassungswidrig wäre, besäße der auswärtige Wettunternehmer keine nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis. Die Strafbarkeit wegen Veranstaltens von unerlaubten Glücksspielen bliebe bestehen. So hielt es das BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 (223), für erforderlich, trotz Nichtigerklärung des baden-württembergischen Spielbankgesetzes im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG eine Übergangsregelung zu treffen, damit die Beschwerdeführer die Spielbanken, ohne sich nach § 284 StGB strafbar zu machen, fortführen konnten. Vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.. Dass sich ein Wettunternehmer, der in einem Mitgliedstaat der EU eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten hat, dennoch wegen des öffentlichen Veranstaltens von Glücksspielen in Deutschland nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar macht, verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EG. Inwieweit ein Mitgliedsstaat auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorsehen will, steht im Ermessen der nationalen Stellen dieses Mitgliedsstaats. Ihnen obliegt es zu beurteilen, ob es zur Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen vorzusehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 -, EuZW 2000, 151, Rn. 33 (Zenatti). Die Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die diskriminierend sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 - Rs. C-275/92 -, NJW 1994, 2013 (2016), = EuZW 1994, 311, Rdnr. 61 (Schindler), vom 21. September 1999 - Rs. C-124/97 -, EuZW 2000, 148, = GewArch 1999, 476 (477), Rdnr. 14 (Läärä), und vom 21. Oktober 1999, aaO., Rdnr. 15 (Zenatti). Die Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist Sache der nationalen Gerichte. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, aaO., Rdnr. 37 (Zenatti). Der Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der das Veranstalten von Glücksspielen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, ist danach gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Er ist zweifelsfrei nicht diskriminierend, weil das Erfordernis, eine Erlaubnis einzuholen, für alle Veranstalter von Glücksspielen gleichermaßen gilt. Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.. Der ausländische Sportwettunternehmer ist auch nicht deshalb von der Erlaubnispflicht befreit, weil er Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist. Die ihm in seinem Heimatstaat erteilte Erlaubnis, sofern diese überhaupt zum Veranstalten von Oddset-Wetten berechtigt, wirkt nicht nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auch in Deutschland. Es ist - wie vorstehend dargelegt - Sache der nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten, das Glücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; dabei ist es auch zulässig, nur bestimmten Einrichtungen die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen zu erteilen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, aaO., Rdnr. 35 (Zenatti). Dies schließt eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in anderen Mitgliedstaaten erteilt worden sind, aus. Besitzt der britische Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Zu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Ob er darüber hinaus Einrichtungen zur Veranstaltung von Glücksspielen bereitstellt, indem er eine Annahmestelle betreibt, dort die Wettscheine annimmt sowie nach Großbritannien übermittelt und damit auch Täter ist, kann daher dahinstehen. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse sei zu verneinen, weil der Schutzzweck des § 284 StGB nur noch darin bestehe, die Auszahlung der jeweiligen Gewinne sicher zu stellen, und insoweit keine Bedenken bestünden, verkennt er, dass der Schutz der Wetter vor derartigen Vermögensverlusten nicht der einzige von § 284 Abs. 1 StBG verfolgte Zweck ist. Vielmehr richtet sich die Strafvorschrift gegen ein unerwünschtes, weil sozialschädliches Verhalten. Zweck der Strafandrohung ist es u.a., eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegen zu wirken. Dem liegt die Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich ist. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001, aaO.. Die unterschiedliche Praxis in den Bundesländern bzw. in den nordrhein-westfälischen Gemeinden betreffend das Einschreiten gegen Annahmestellen der Veranstalter von Sportwetten ist rechtlich unerheblich, insbesondere verletzt sie nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Das Sportwettenrecht ist Landesrecht, so dass eine möglicherweise abweichende Praxis in anderen Bundesländern auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhen kann. Sofern andere nordrhein-westfälische Kommunen nicht gegen die Vermittlung ungenehmigter Sportwetten einschreiten bzw. zwar einschreiten, aber nicht die sofortige Vollziehung anordnen, verletzt dies Art. 3 Abs. 1 GG bereits deshalb nicht, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber demselben Hoheitsträger bestehen kann. Abgesehen davon beruht das Einschreiten des Antragsgegners vorliegend auf einem landesweiten Erlass des Innenministeriums, so dass davon auszugehen ist, dass alle Kommunen - jedenfalls nach Klärung der Rechtslage durch den Senat, vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 - und - 4 B 2124/02 -, einschreiten bzw. die sofortige Vollziehung bereits erlassener Untersagungsverfügungen anordnen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein wird, bestehen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.