Beschluss
15 A 3306/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1227.15A3306.01A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 AuslG ist zunächst geklärt, dass die die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein kann, die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf eine solche konkrete Gesundheitsgefahr jedoch durch die §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG "gesperrt" ist, wenn diese Gefahr der Bevölkerung im Abschiebezielstaat allgemein oder einer bestimmten Bevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat droht. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 zu AIDS in der Demokratischen Republik Kongo; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (80) zur schlechten wirtschaftlichen Lage insbesondere älterer Menschen in Armenien. Die Antragsschrift zeigt in diesem Zusammenhang einen weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf, sondern erschöpft sich in der Rüge, das Verwaltungsgericht bilde zu Unrecht die Bevölkerungsgruppe derjenigen, denen der Zugang zu einer an sich im Heimatland existierenden medizinischen Versorgung wegen Fehlens finanzieller Mittel verschlossen bleibe. Diese Rüge kann eine Grundsatzzulassung nicht rechtfertigen. Denn aus den vorzitierten Urteilen ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Gefahr, wegen fehlender finanzieller Mittel, insbesondere fehlenden Krankenversicherungsschutzes eine an sich im Heimatland existierende medizinische Versorgung nicht in Anspruch nehmen zu können und deshalb eine Verschlimmerung der Krankheit hinnehmen zu müssen, eine allgemeine Gefahr im Sinn der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG ist, sofern hiervon die Bevölkerung des Heimatstaates allgemein oder wesentliche Teile der Bevölkerung betroffen ist oder sind. Das ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Türkei der Fall. Abgesehen davon ist die vorbezeichnete Frage im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil sich die Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über die "Grüne Karte" (yesil kart) Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten verschaffen kann. Auch die auf diese Feststellung des Verwaltungsgerichts bezogene Grundsatzrüge greift nicht durch. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass in ihr Heimatland zurückkehrende türkische Staatsangehörige bei Mittellosigkeit die Möglichkeit haben, sich von der Gesundheitsverwaltung die "yesil kart" ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die "Stiftung für Sozialhilfe" kann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch erforderliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110. Auch die Ausführungen in der Antragsschrift zu dieser Frage geben keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf anzunehmen. Den darin zitierten Entscheidungen und Erkenntnissen lässt sich allenfalls entnehmen, dass die Erlangung der "yesil kart" in Einzelfällen problematisch sein kann, nicht jedoch, dass dies auch generell gilt. Bei der darüber hinaus in der Antragsschrift erhobenen Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO handelt es sich der Sache nach um den in das Gewand einer Verfahrensrüge gekleideten Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag betreffend die Festnahme zweier enger politischer Freunde im Januar 1996 als dem fluchtauslösenden Ereignis in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Dieser Angriff gegen die erstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht führt jedoch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl. 1996, 108 = NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11. Schließlich greift auch die weitere Rüge der Klägerin nicht durch, bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil sie nicht damit habe rechnen können, dass ihr eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch ihre am Heimatort in der Türkei lebende Familie entgegen gehalten werde. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt. St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076/98 -, Juris; Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 9 B 55.98 -; Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87. Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, Juris; Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 47. So liegt es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach dem bisherigen Prozessverlauf konnte es für die Klägerin nicht überraschend sein, dass sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage beschäftigen würde, ob die Eltern der Klägerin zur Finanzierung der notwendigen Behandlung beitragen können. Auf diesen Gesichtspunkt hatte nämlich das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2001(GA,112) ausdrücklich hingewiesen. Abgesehen davon handelt es sich bei der Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine finanzielle Unterstützung durch den Familienverband der Klägerin sei nicht ausgeschlossen (S. 21 des Urteilsabdrucks), nicht um einen tragenden Urteilsbestandteil, sondern lediglich um eine Hilfserwägung zu der tragenden Feststellung auf S. 20 des Urteilsabdrucks, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer Herzerkrankung die Zeit bis zum Erhalt der "yesil kart" gesundheitlich nicht unbeschadet überstehen könnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).