Beschluss
15 A 3459/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1227.15A3459.01A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsschrift sinngemäß eine Grundsatzrüge zu der Frage zu entnehmen sein sollte, inwieweit türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit bei einer Abschiebung in die Türkei "unter den dort gegenwärtig herrschenden Verhältnissen" mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen haben, kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Kurden in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen und dass türkische Staatsangehörige, die nach Ablehnung ihres in Deutschland gestellten Asylantrags in die Türkei zurückkehren und denen nicht aus dem vorgenannten oder einem anderen Grund politische Verfolgung droht, auch nicht bei der Wiedereinreise, insbesondere auch nicht im Wege der Abschiebung, eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten haben. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 20 - 55, S. 89 - 93. Ebenso ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass eine bei Rückkehr notwendig werdende medizinische Behandlung im Allgemeinen keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, weil die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt ist. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110. Die Ausführungen in der Antragsschrift zur befürchteten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung sind ausschließlich einzelfallbezogen und geben daher keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die beiden vorgenannten Fragen anzunehmen. Die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Die Behauptung in der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe die im Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. aus F. vom 29. März 2001 enthaltene Feststellung nicht zur Kenntnis genommen, eine psychotherapeutische Behandlung sei unbedingt erforderlich, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich auf den Seiten 7 bis 9 des Urteilsabdrucks ausführlich mit den Aussagen dieses ärztlichen Berichts auseinander gesetzt, und es ist in der Hilfsbegründung ab Seite 9 Mitte des Urteilsabdrucks insbesondere auch vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung bei der Klägerin ausgegangen und hat auf der Grundlage dieser Annahme die Auswirkungen einer Rückkehr der Klägerin in die Türkei geprüft. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Würdigung kann mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden. Nur darauf zielen letztlich die nicht näher substantiierte Behauptung in der Antragsschrift, "dass sich die Krankheit verschlimmern würde", sowie für die Ausführungen in der Antragsschrift zu der Möglichkeit mittelloser Personen, sich von der Gesundheitsverwaltung die "yesil kart" ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Vorbringen nach Art einer Berufungsbegründung. Die Gehörsrüge greift auch nicht wegen der Behauptung in der Antragsschrift durch, das Verwaltungsgericht habe den in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung dieses Beweisantrages durch den Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, weil sie im Prozessrecht eine Stütze findet. Zu dieser Anforderung vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.); Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 (524); Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, NVwZ 1994, 60 (61); Beschluss vom 13. April 2000 - 1 BvR 589/95 -, Archiv für Presserecht 2000, 351 m. w. Nachw. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet war nachzuweisen, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung vorliegt, die ihre Ursache in ihren Erlebnissen im Heimatland hat, durfte das Verwaltungsgericht den Antrag unter sinngemäßer Bezugnahme auf den unter anderem in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken mit der Begründung abgelehnen, das Gericht mache von dem ihm eingeräumten prozessualen Ermessen Gebrauch, aus eigener Sachkunde heraus zu entscheiden. Dieser Teil des Beweisantrags betraf nämlich wesentlich die Glaubhaftigkeit des Vorfluchtvorbringens der Klägerin, deren Beurteilung ureigene Aufgabe des Gerichts ist. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe eines etwa in Bezug auf die Aussagepsychologie Sachkundigen bedienen wollen, haben sie - wie auch sonst beim Sachverständigenbeweis - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in Ansätzen berichten zu können. In derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Allerdings ist es auch in dem hier angesprochenen Zusammenhang Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern sie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 25 f.; Beschluss vom 11. Februar 1997- 25 A 4144/96.A -; Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - 8 A 732/00.A -, jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen bestand für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die behauptete posttraumatische Belastungsstörung kein Anlass, weitere sachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Es ist den Anzeichen, auf Grund derer eine Traumatisierung der Klägerin in Betracht zu ziehen war, mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen, indem es die Sache in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2001 vertagt und zunächst eine weitere fachärztliche Klärung veranlasst hat, nachdem die Klägerin während der Sitzung wegen eines augenscheinlichen Kreislaufzusammenbruchs durch einen Notarztwagen in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Eine weitere fachärztliche Begutachtung war nicht mehr veranlasst, nachdem diese Klärung durch den Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. aus F. vom 29. März 2001 erfolgt ist. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet war nachzuweisen, dass die Klägerin im Rückkehrfall eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten habe, hat das Verwaltungsgericht die beantragte Beweiserhebung ebenfalls im Einklang mit dem Prozessrecht abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen auf Seite 10 des Urteilsabdrucks Bezug. Schon im Ansatz ohne Erfolg bleibt schließlich die in der Antragsschrift erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Ein derartiger Verstoß gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die § 78 Abs.3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sich die gerichtliche Verpflichtung zur Sachaufklärung verfassungsrechtlich unmittelbar aus dem Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ergibt ("Ermittlungstiefe"). OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 8 A 4015/00.A -; HessVGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -. Ein Aufklärungsmangel kann insbesondere nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 f.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 8 A 951/01.A -, S. 3.. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).