Beschluss
15 A 400/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0109.15A400.02A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob von der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen in sein Heimatland nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgesehen werden muss, wenn er an einer fachärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Danach ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Macht ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei grundsätzlich möglich. In seltenen Ausnahmefällen kann aber dem Betroffenen die Inanspruchnahme des Gesundheitssystems in der Türkei wegen einer dadurch zu befürchtenden Verschlimmerung psychischer Leiden aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff.. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keine Veranlassung, hinsichtlich dieser Fragen eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit anzunehmen. Die darin angeführten Erkenntnisse, insbesondere die Aussagen zu diesen Fragen im Lagebericht Türkei vom 22. Juni 2000, sind durch die in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung des 8. Senats zitierten aktuelleren Quellen überholt. Die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal oder zu ihrem Gesundheitszustand nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Wenn das Gericht im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der vorgetragenen Tatsachen zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen sein sollte, ist Art. 103 Abs. 1 GG dadurch nicht verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 (263). Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung zählen nicht zu den in § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. Der Sache nach macht die Antragsschrift daher mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe seinen Ermittlungspflichten zur Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei nicht genügt, allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Ein derartiger Verstoß gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sich die gerichtliche Verpflichtung zur Sachaufklärung verfassungsrechtlich unmittelbar aus dem Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ergibt ("Ermittlungstiefe"). OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 A 5453/00.A -; HessVGH, Beschluss vom 25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).