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Beschluss

18 B 2414/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0109.18B2414.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung 1999 die Antragsteller abzuschieben und/oder Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller einzuleiten, zu Recht abgelehnt. Ein mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 gestellter Antrag der Antragsteller mit gleichem Wortlaut wurde bereits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2002 abgelehnt, der mit dem die Beschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16. Mai 2002 - 18 B 602/02 - rechtskräftig wurde. Die Voraussetzungen für eine erneute Sachentscheidung über das selbe Begehren der Antragsteller liegen nicht vor. Wie bzw. aufgrund welcher Vorschriften die analog § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingetretene Rechtskraftwirkung eines den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses durchbrochen werden kann, ist zwar strittig. Dem Bundesverfassungsgericht, vgl. Beschluss vom 23. März 1995 - 2 BvR 492 und 493/95 -, InfAuslR 1995, 246 (251), das in solchen Fällen die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 123 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO (analog) gewährt (hier speziell um den Aufschub einer angedrohten Abschiebung zu erreichen), ist teilweise gefolgt worden. Vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908 und vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 -, NVwZ-RR 2002, 911; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093 (1094); Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, § 123 Rdn. 35 m.w.N. Teilweise wird ein Änderungsverfahren in Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO zwar verneint, aber in dieser Vorschrift ein im Verfahren nach § 123 VwGO anzuwendender Maßstab für die Reichweite der - neuerlichen Anträgen gleichen Inhalts auf vorläufigen Rechtsschutz entgegenstehenden - Rechtskraft gesehen. Vgl. Eyermann, VwGO-Kommentar, 10. Auflage, § 123 Rdn. 75, 81; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO-Kommentar, § 123 Rdn. 69. Teilweise wird in Anwendung des in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, § 927 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens die Möglichkeit für eröffnet angesehen, veränderten Umständen in einem neuen Eilverfahren Rechnung zu tragen. Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. November 1995 - 6 TG 2992/95 -, NVwZ-RR 1996, 713; Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, § 123 Rdn. 26, 29 m.w.N. Einigkeit besteht bei allen zitierten Ansichten jedoch insoweit, als nur bei veränderten Umständen ein erneuter Antrag gleichen Inhalts auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein soll. So ohne Begründung BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - 2 WBW 1/83 -, BVerwGE 76, 127 f.; zum Meinungsstand im Einzelnen: VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2001, a.a.O. Dem folgt der Senat, ohne dass es einer Festlegung auf eine der zitierten Meinungen bedarf. Dabei bedarf es auch keiner Entscheidung, ob ein Abänderungsantrag auch im Falle einer Änderung der höchstrichterlichen oder letztinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, so VGH Kassel, a.a.O. oder - wie in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgesehen - im Falle des Vorbringens von im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. So Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - II B 112/91 -, NVwZ 1993, 607; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 und 6. Mai 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 1970 - IV B 408/70 -, NJW 1971, 296 und vom 3. Oktober 1974 - XV D 51/74 -, NJW 1975, 992. Die Antragsteller machen nämlich mit ihrem am 5. November 2002 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine veränderten oder ohne Verschulden bisher nicht vorgetragene Umstände oder eine Änderung der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der Situation geltend, die beim rechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrens mit einem gleichlautenden Antrag gegeben war und die dem dieses Verfahren abschließenden Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002, a.a.O, entscheidungstragend zugrunde gelegen hat. Diesem Senatsbeschluss zufolge erfüllten die Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltsbefugnisse nach der sog. Altfallregelung 1999 nicht, weil es an der Erfüllung der Passpflicht durch die Antragsteller fehlte, da sie ihren aufgrund von § 40 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - in § 25 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG - festgelegten ausweisrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen waren. Dass sich daran etwas geändert habe, insbesondere dass die Antragsteller die Passpflicht nunmehr erfüllen, wird von ihnen weder in der Antragsschrift vom 5. November 2002 noch im weiteren gerichtlichen Verfahren - auch nicht in der Beschwerdebegründung - geltend gemacht. Selbst wenn die Antragsteller - wie in einem anderen, in der Hauptsache erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (24 L 2792/02 VG Düsseldorf - 18 B 1498/02 OVG NRW) - zur Begründung veränderter Umstände geltend gemacht hätten, dass sie im Juli 2002 beim türkischen Generalkonsulat türkische Reisepässe beantragt hätten, wird damit die Erfüllung der Passpflicht nicht begründet. Zwar ist in Nr. 3 Abs. 2 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 1999 - MBl. NRW 2000, 103 - bestimmt, dass die Passpflicht auch dann als erfüllt gilt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch nicht erlangt werden konnte. Durch die Passbeantragung im Juli 2002 haben die Antragsteller jedoch diese "Mitwirkungspflichten" nicht in der erforderlichen Weise erfüllt. Die an die Erfüllung der "Mitwirkungspflichten" zu stellenden Anforderungen bestimmten sich, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Mai 2002, a.a.O., im Einzelnen dargelegt hat, nach § 25 Abs. 1 bis 3 DVAuslG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, die zur Erfüllung der Passpflicht erforderlichen Anträge rechtzeitig bzw. unverzüglich zu stellen. Dies ergibt sich auch aus dem eine Senatsanfrage zur Erfüllung der Passpflicht beantwortenden Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 29. Oktober 2002 - 14-44.40 -. Danach sind in Fällen der verzögerten, nicht rechtzeitigen bzw. nicht unverzüglichen Antragstellung die Voraussetzungen für die Erfüllung der "Mitwirkungspflichten" - und damit auch die in dem Erlass vom 29. Dezember 1999 unter Nr. 3 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - nicht erfüllt. Dass die Antragsteller ihren in § 25 Nr. 1 bis 3 DVAuslG festgelegten ausweisrechtlichen Pflichten nicht rechtzeitig bzw. unverzüglich nachgekommen sind, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Mai 2002, a.a.O., im Einzelnen dargelegt. Dies hat zur Folge, dass sie mit der verzögerten Antragstellung - bis zur Vorlage der Pässe - ihre Passpflicht nicht erfüllen können und damit keine veränderten Umstände eingetreten sind, die geeignet sind, die Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Mai 2002 zu durchbrechen und eine Änderung der Entscheidung über den damit beschiedenen gleichlautenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung herbeizuführen. Soweit das Verwaltungsgericht, das diesen Gesichtspunkt nicht erörtert und berücksichtigt hat, mit seiner erneuten Bescheidung dieses Antrags der Sache nach eine - ablehnende - Entscheidung über eine Abänderungsanregung der Antragsteller von Amts wegen im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (analog) getroffen haben sollte, wäre dem Senat eine Überprüfung dieser Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 - 18 B 287/01 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 2001, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, NVwZ 1995, 1004; Kopp/Schenke, a.a.O. § 80 Rdn. 203; Eyermann, a.a.O. § 80 Rdn. 102; Bader/Funke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, a.a.O. § 80 Rdn. 122; Redeker: Die Neugestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsordnung, NVwZ 1991, 526 (528). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.