Beschluss
10 B 1617/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0113.10B1617.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt keinen Anhaltspunkt für die Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere spricht alles für die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2002 rechtmäßig ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ordnungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht begründet worden wäre. Insoweit heißt es in der angefochtenen Ordnungsverfügung u.a., es liege im öffentlichen Interesse, dass die Bauarbeiten sofort und ohne Verzögerung untersagt würden, damit nicht weitere bauordnungswidrige Zustände geschaffen würden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks der Antragstellerin erhebliche Zweifel bestünden, ob die erfolgten bzw. geplanten Arbeiten genehmigt werden könnten. Diese Begründung ist ohne weiteres geeignet, den Ausspruch der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung zu tragen. Bereits aus der Natur der Sache heraus rechtfertigt die formelle Illegalität eines Bauvorhabens regelmäßig nicht nur die Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten, sondern auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung, ohne dass an deren Begründung weitreichende Anforderungen zu stellen wären. Denn es versteht sich von selbst, dass in aller Regel ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, formell illegale Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Dieses Interesse, das auch in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommt, wonach vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf (§ 75 Abs. 5 BauO NRW), folgt zum einen daraus, dass es mit dem Fortschreiten der Bauarbeiten erfahrungsgemäß aus faktischen Gründen schwieriger wird, die illegale Bausubstanz später wieder zu beseitigen, zum anderen daraus, dass das illegale Bauvorhaben anderen Bauwilligen zum Vorbild dienen könnte. Auch soll aus Gründen der Erhaltung der Rechtskultur der Eindruck vermieden werden, dass der Schwarzbauer sich dem rechtstreuen Bauherrn gegenüber ungerechtfertigte Vorteile verschaffen kann. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die formelle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens in Zweifel zieht, liegen ihre Ausführungen neben der Sache. Wenn - wie hier - tragende Wände und Decken abgebrochen werden, die nach der Baugenehmigung erhalten werden müssen, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der von der Baugenehmigung nicht gedeckte Wiederaufbau formell illegal ist. Insoweit kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, ihre Baumaßnahmen seien vom Bestandsschutz des Gebäudes gedeckt. Bestandsschutz setzt die Identität des errichteten Gebäudes mit dem ursprünglichen voraus. Diese fehlt, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 63 Rn. 79. Auch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin, dass die Stilllegungsverfügung zumindest deshalb nicht hätte ergehen dürfen, weil ihr zwischenzeitlich gestellter, die ungenehmigten Bauarbeiten umfassender Bauantrag ohne weiteres genehmigungsfähig sei, gehen fehl. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist bei formeller Illegalität eines Bauvorhabens ausnahmsweise nur dann von dem Erlass einer Ordnungsverfügung abzusehen, wenn der erforderliche Bauantrag vollständig gestellt und dieser nach Rechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen Hindernisse der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 1999 - 10 B 1203/99 - vom 31. Juli 2002 - 10 B 942/02 - und vom 6. Januar 2003 - 7 B 2553/02 -; so auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 61 Rn. 79 a. . Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es willkürlich wäre, wenn die Behörde eine Stilllegungsverfügung erließe, obwohl sie genau so gut auch eine Baugenehmigung erteilen könnte. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass das Bauvorhaben nach Auffassung der zuständigen Bauordnungsbehörde genehmigungsfähig ist. Denn diese hat durch Bescheid vom 14. November 2002 den Bauantrag der Antragstellerin abgelehnt. Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, im Fällen der vorliegenden Art zu prüfen, ob die Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht erfolgt ist bzw. der Bauwillige einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Dies kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Sach- und Rechtslage "mit einem Blick" zu erfassen ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn es sich - wie hier - um den Wiederaufbau eines weitgehend abgerissenen Hauses handelt und damit praktisch eine Vollprüfung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen erforderlich ist. In einer solchen Situation ist es dem Schwarzbauer zuzumuten, entsprechend der bereits erwähnten Wertung des Gesetzgebers in § 75 Abs. 5 BauO NRW die Bauarbeiten einzustellen und die Genehmigungsfähigkeit des teilweise bereits errichteten und im Übrigen geplanten Bauvorhabens nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Vorverfahrens im Rechtswege klären zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).