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Beschluss

9 A 481/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0113.9A481.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.351.942,60 EUR (= früher 4.600.000,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.351.942,60 EUR (= früher 4.600.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dem Zulassungsantrag lassen sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entnehmen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin legt nicht dar, dass an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. Innerhalb der einmonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO in seiner hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) hat die Klägerin mit ihrem einen Tag vor Fristablauf eingegangenen Schriftsatz vom 26. Januar 2001 lediglich geltend gemacht, die Annahme des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Anwendbarkeit des Grundsatzes der Typengerechtigkeit sei fehlerhaft und daher spreche eine Vermutung dafür, dass auch bezüglich des Entscheidungsergebnisses ernstliche Zweifel bestünden. Allein hiermit wird eine Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. Denn es fehlt in dem genannten Schriftsatz an jeglichen Ausführungen dazu, dass und weshalb bei der für geboten erachteten Überprüfung des streitigen Maßstabes zur Umlegung des Aufwandes im Bereich der Transportsammler an Hand des Grundsatzes der Typengerechtigkeit (bzw. des Differenzierungsgebotes) - entgegen dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis - dann in einem weiteren Schritt die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung hätte festgestellt werden müssen. Selbst wenn bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, bereits dem Schriftsatz vom 26. Januar 2001 sei - wie ausdrücklich allerdings erst in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 14. Mai 2001 erklärt - eine Bezugnahme auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung des behaupteten Verstoßes des streitigen Maßstabes gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit (bzw. gegen das Differenzierungsgebot) immanent gewesen, ergibt sich daraus keine hinreichende Darlegung einer Ergebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dabei bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die von der Klägerin vornehmlich angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des betroffenen Maßstabes könne erst gar nicht auf das abgabenrechtliche Gebot der Typengerechtigkeit zurückgegriffen werden, auf einem zutreffenden Ansatz beruhen. Der Einwand der Klägerin, die Umlegung des Aufwandes für die zum Gruppenklärwerk (GKW) L. zugehörigen Transportsammler auf die das Klärwerk nutzenden vier Kommunen nach dem in Nr. 4.86 Satz 2 der - insofern für die Jahre 1994 - 1997 gleichlautenden - Veranlagungsrichtlinien (VR) festgelegten Maßstab genüge nicht dem Gebot der Typengerechtigkeit (bzw. dem Differenzierungsgebot), bedeutet in der Sache nichts anderes als die Behauptung eines Verstoßes dieses Maßstabes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Letztlich rügt die Klägerin insofern allein - wie insbesondere ihre im Verlauf des Zulassungsverfahren in Bezug genommenen Passagen der Klagebegründung deutlich machen - , dass der in Nr. 4.86 Satz 2 VR festgelegte Maßstab zur Verteilung der Kosten für die Transportsammler nach den prozentualen Nutzungsanteilen an dem GKW L. von der unzutreffenden Annahme ausgehe, der jeweilige Nutzungsanteil an der Kläranlage bedinge zugleich die Verursachung eines entsprechend hohen Anteils an den Kosten für die Transportsammler. Dieser unterstellte Regelzusammenhang sei jedoch allenfalls die Ausnahme, weshalb der verwandte Maßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (in der Gestalt des Gebotes der Typengerechtigkeit und des Differenzierungsgebots) verstoße. In der Sache macht die Klägerin insofern mithin allein geltend, der streitige Maßstab sei willkürlich, weil nicht sachgerecht, und verletze daher Art. 3 Abs. 1 GG. Es versteht sich von selbst, dass ein in Veranlagungsrichtlinien festgesetzter Maßstab zur Umlage eines bestimmten Aufwandes des Beklagten auf mehrere Beitragspflichtige - und zwar sowohl unter Geltung des § 34 ErftVG in der früheren Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Erftverband vom 15. Dezember 1992, GV.NRW. S. 62 (ErftVG a.F.) als auch im zeitlichen Geltungsbereich des § 34 ErftVG in seiner neueren Fassung durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995, GV.NRW. S. 248, (ErftVG n.F.) - den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen muss, da es sich hierbei um die höherrangige Rechtsvorschrift handelt. Wie der Senat im Hinblick auf § 34 ErftVG a.F. bereits entschieden hat, ist dem Beklagten bei der Festsetzung der konkreten Beitragsmaßstäbe zur Verteilung des ihm entstandenen Aufwandes in den Veranlagungsrichtlinien grundsätzlich ein Bewertungsspielraum eröffnet, der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 GG in dem Sinne beschränkt wird, dass der jeweils gewählte Maßstab unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Vorgaben (Verteilung der Beitragslast nach Vorteilen und Kosten) nicht die Willkürgrenze überschreiten darf. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 9 A 696/98 -. Dass der streitige Maßstab in Nr. 4.86 Satz 2 VR diese Willkürgrenze überschritten hätte, ist von der Klägerin mit ihren in Bezug genommenen Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt worden. Die Regelung bestimmt, dass der Aufwand für die Transportsammler einer Gruppenkläranlage von den Nutzern dieser Kläranlage in dem Verhältnis zu tragen ist, in dem ihnen die Ausbaugrößen der Kläranlage nach Einwohnern und Einwohnergleichwerten zugeordnet worden sind. Ein derartiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken. Er beruht auf der schlüssigen Annahme, dass das Maß der Inanspruchnahme der Kläranlage durch einen Nutzer bei typisierender Betrachtung regelmäßig zugleich den Umfang der ihm im Bereich der Sammlung und Zuführung der Abwässer zur Kläranlage zu Gute kommenden Begünstigung sowie des insoweit von ihm verursachten Aufwands des Beklagten indizieren wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - bei den die Kläranlage nutzenden Kommunen durchgängig um Flächengemeinden mit diversen, z.T. erheblich voneinander entfernten Ortsteilen handelt, bei denen eine höhere Anzahl von Einwohnern bzw. Einwohnergleichwerten im Regelfall auch umfänglichere Zuleitungswege zur Kläranlage nach sich ziehen wird. Angesichts dessen stellt sich der in Nr. 4.86 Satz 2 VR enthaltene Maßstab bei Berücksichtigung der generellen Vorgaben in § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG a.F/n.F, nach denen die Beitragslast im Verhältnis der jeweiligen (gewährten) Vorteile und (verursachten) Kosten zu verteilen ist, grundsätzlich als von sachgerechten Erwägungen gedeckt und damit als nicht willkürlich dar. Dem steht nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, der Anteil am Abwasseraufkommen gehe nicht mit einem entsprechenden deckungsgleichen Anteil an den Kosten für die Transportsammler einher, weil bei größeren Kanalquerschnitten die Baukosten für den Kanal verhältnismäßig geringer ausfielen als bei kleineren Querschnitten. Der Einwand zeigt eine Willkürlichkeit des streitigen Maßstabes nicht auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme einer fehlenden linearen Steigerung der Baukosten bei Erhöhung des notwendigen Kanalquerschnitts für sich genommen zutrifft. Jedenfalls ist die daraus gezogene Schlussfolgerung, die im streitigen Maßstab unterbliebene Berücksichtigung dieses Aspekts lasse ihn sachwidrig und willkürlich erscheinen, nicht gerechtfertigt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Baukosten ohnehin nur einen Teil des nach Nr. 4.86 VR umlagefähigen Aufwandes ausmachen. Daneben sind noch die Planungs- und Betriebskosten zu beachten, für die der von der Klägerin hergestellte Zusammenhang, eine höhere Durchschnittsgröße des Transportsammlers habe niedrigere Kosten zur Folge, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Aber selbst wenn man nur die Baukosten in den Blick nähme, stellte die Querschnittsgröße des Kanals allenfalls einen mitbestimmenden Faktor für die jeweiligen Erichtungskosten der Transportsammler dar. Daneben treten in der Lebenswirklichkeit unter dem Gesichtspunkt der (konkreten) Aufwandsverursachung zahlreiche weitere, u.U. wesentlich stärker ins Gewicht fallende Umstände, wie insbesondere die jeweiligen Boden- bzw. Geländebeschaffenheiten und die Länge der für die einzelne Kommune notwendigen Kanalstrecken, die weitgehend unabhängig von den benötigten Querschnittsgrößen (300 - 800 mm) einen ganz unterschiedlich hohen Aufwand des Beklagten für den Transport des Abwassers der einzelnen Kommunen nach sich ziehen können. Daraus folgt, dass eine Überlegung dergestalt, größere Kommunen wie die Klägerin mit hohen Abwassermengen und hierfür erforderlichen querschnittsgrößeren Transportsammlern verursachten dem Beklagten insofern regeImäßig verhältnismäßig günstigere Planungs-, Bau- und Betriebskosten als kleinere Gemeinden mit den für ihre Abwasserkapazitäten geringer zu dimensionierenden Kanälen, keineswegs zwingend ist. Mithin stellt es sich schon von daher nicht als willkürlich dar, dass der vorbezeichnete, für die anteilige Zuordnung des im Bereich der Transportsammler entstehenden Aufwandes allenfalls beschränkt aussagekräftige, Aspekt verhältnismäßig günstigerer Baukosten von querschnittsgrößeren Kanälen in der streitigen Maßstabsregelung keinen Niederschlag gefunden hat. Letztlich ist es jedem Wahrscheinlichkeitsmaßstab systemimmanent, dass er lediglich eine Annäherung an die Lebenswirklichkeit leisten kann, ohne diese in all ihren Einzelheiten wiederzugeben. Dies gilt etwa auch für den von der Klägerin vorgeschlagenen, von ihr für zulässig erachteten Maßstab, nach dem der Aufwand im Bereich der Transportsammler im Verhältnis der Anteile umzulegen ist, die sich aus einer Gegenüberstellung der fiktiven standardisierten Errichtungskosten für einen Meter Kanal mit dem in der jeweiligen Kommune für deren Abwassermenge benötigten Kanalquerschnitt ergeben sollen. Wie ausgeführt, bringt auch ein derartiger Maßstab keineswegs eine wirklichkeitsgetreue oder auch nur realitätsnähere Aufwandsverteilung mit sich. Dass der letztgenannte Maßstab zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen würde, gibt für sich genommen für einen Verstoß gegen das Willkürverbot nichts her. Im Rahmen des dargelegten Bewertungsspielraums kann sich der Beklagte zwischen der Vielzahl der in Betracht kommenden Maßstäbe auch für einen solchen entscheiden, der für die Klägerin zu ungünstigeren Ergebnissen führt als denkbare andere Maßstäbe. Insofern ist mit Blick auf eine eventuelle Rechtsverletzung der Klägerin allein von Bedeutung, ob der streitige Maßstab von sachgerechten Erwägungen getragen wird. Dass dies nicht der Fall wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - wie gezeigt - nicht entnehmen. Der Zulassungsantrag legt ferner auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. Die Klägerin verweist zur Begründung auf eine für erforderlich gehaltene abschließende Klärung der Zulässigkeit so bezeichneter "Lockerungen" des Gleichheitssatzes im Abgabenrecht sowie auf eine für schwierig erachtete Bewertung des "normativen Zusammenhangs" zwischen dem Differenzierungsgebot einerseits und dem Solidaritätsprinzip bzw. Genossenschaftsprinzip im Wasserverbandsrecht andererseits. Abgesehen davon, dass der alleinige Hinweis auf derartige vermeintliche Problemstellungen nichts dafür hergibt, es handele sich hierbei um deutlich schwieriger zu beurteilende Aspekte als sie gewöhnlicherweise in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten, nötigt der vorliegende Fall bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin - wie dargelegt - lediglich zu einer Entscheidung über die Frage, ob der angegriffene Verteilungsmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Diese Frage lässt sich unschwer in dem oben ausgeführten Sinne beurteilen und hebt den Fall nicht signifikant über den üblichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher Streitfälle hinaus. Der Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Die hierzu einzig konkret aufgeworfene Frage, ob der Grundsatz der Typengerechtigkeit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, im Wasserverbandsrecht durch den Solidaritätsgedanken modifiziert werde, stellt sich vorliegend nicht entscheidungserheblich. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Einzelnen ausgeführt, ist im Hinblick auf den im Kern gerügten Verstoß des streitigen Maßstabes gegen Art 3. Abs. 1 GG die Frage zu klären, ob der Maßstab die Willkürgrenze wahrt oder nicht. Diese entscheidungsrelevante Frage lässt sich entsprechend den oben angestellten Erwägungen ohne Rückgriff auf den Solidaritätsgedanken bejahen. Angesichts dessen besteht vorliegend kein Bedarf an der Klärung der Frage einer eventuellen "Modifizierung" der Anforderungen des Gleichheitssatzes durch den Solidaritätsgedanken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).