Beschluss
12 B 1226/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0122.12B1226.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat seiner Beurteilung, der Antragsgegner gewähre der Antragstellerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht gekürzt um 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes, ein zutreffendes, mit der von ihm herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang stehendes Verständnis der Norm des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu Grunde gelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend sei nur noch hervorgehoben, dass § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine "Ermessenssperre" darstellt, also eine Ermessensobergrenze, die es dem Sozialhilfeträger verbietet, bei einer Arbeitsverweigerung Regelsatzhilfe von mehr als 75 % des Regelsatzes zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2001 - 16 B 1308/01 - m.w.N. Die vom Verwaltungsgericht in Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG nach summarischer Prüfung getroffene Feststellung, die Antragstellerin weigere sich, zumutbare Arbeit zu leisten, wird durch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht entkräftet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt ihr derzeit betriebenes Zusatzstudium "Master of European Studies" keinen der Aufnahme einer Arbeit entgegen stehenden und damit zur Unzumutbarkeit einer Arbeit führenden wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. Satz 1 BSHG dar. In der Regel steht eine Zweitausbildung der Zumutbarkeit einer Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 OVG A 125/87 -, ZfF 1989, 64. Auch in den Fällen, in denen - wie hier - keine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige (Zweit- )Ausbildung vorliegt (vgl. hier § 7 Abs. 2 Nr. 1 BAFöG), ist es nämlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, diese zu fördern. In der Beschwerdebegründung sind keine Anhaltspunkte dafür genannt, die für eine ausnahmsweise andere Behandlung dieses Falles sprechen. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht etwa angenommen werden kann, ihre Zweitausbildung stehe kurz vor dem Abschluss. In ihrem Verhalten bei Bewerbungsgesprächen und bei der eigenen Arbeitssuche liegt überschlägiger Prüfung zufolge gerade deshalb eine Weigerung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, weil sie im Hinblick auf das Zusatzstudium angebotenen Arbeitsstellen nicht näher tritt bzw. ihr Bemühen um Arbeit von vornherein eingrenzt. Den ins Einzelne gehenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Beschluss hat die Antragstellerin nichts Substantielles entgegengesetzt. Die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen deuten vielmehr darauf hin, dass sie ihr gesamtes Vorgehen auf dem Arbeitsmarkt danach ausrichtet, allenfalls eine nach ihren Vorstellungen zeitlich und inhaltlich komplementäre Tätigkeit zu ihrem Studium aufzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.