Beschluss
2 A 2925/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.2A2925.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufnahmebescheiden bestehe schon deshalb nicht, weil sie das Aussiedlungsgebiet verlassen hätten, ohne dort die Erteilung von Aufnahmebescheiden abzuwarten. Gründe, die eine Bescheiderteilung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Auch eine nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter der Klägerin zu 1. erteilten Aufnahmebescheid komme aus diesem Grund nicht in Betracht; zudem habe die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet ebenfalls bereits verlassen. Dagegen wird in der Zulassungsschrift eingewandt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb falsch, weil die Beklagte durch die Einleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 2 BVFG im Inland das Verfahren an sich gezogen und die Erteilung von Aufnahmebescheiden mit der Begründung abgelehnt habe, die Kläger seien keine deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 BVFG. Durch die inhaltliche Sachentscheidung habe die Beklagte rechtlich implizit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG angenommen. Dieser Einwand geht fehl, weil die Frage, ob ein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG im Fall der Kläger gegeben ist, in dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 1998 ausdrücklich offen gelassen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Versagung von Aufnahmebescheiden auf andere materiell-rechtliche Gesichtspunkte gestützt ist, folgt im vorliegenden Zusammenhang nichts weiter. Tatsächliche Gesichtspunkte, die einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen könnten, sind in der Zulassungsschrift nicht konkret nachvollziehbar dargetan. Der bloße Hinweis, aus den Verwaltungsvorgängen über das von den Klägern geführte Asylverfahren ergäben sich solche Härtegründe, genügt dafür nicht. Die Tatsache, dass die Kläger nach ihrer Einreise in Deutschland Asyl beantragt haben, begründet keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, weil ihr Asylbegehren erfolglos geblieben ist. Im Übrigen fehlt es im Zulassungsantrag an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils, das sich eingehend mit den von den Klägern im Aufnahmeverfahren angeführten schwierigen Lebensverhältnissen in Kasachstan befasst. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt zunächst für die Rüge der Kläger, bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um ein unzulässiges Überraschungsurteil. Denn das Verwaltungsgericht habe während des gesamten Verfahrens nicht, auch nicht in dem Beschluss betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe, auf die Frage von Härtegründen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG abgehoben. Dieser Gesichtspunkt sei auch nicht Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gewesen. Insbesondere nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hätten die Kläger nicht mehr damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht Härtegründe im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG als nicht gegeben ansehen könnte. Denn dann wäre die durchgeführte Beweisaufnahme prozessual überflüssig gewesen. Dieses Vorbringen genügt nicht, um einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schlüssig darzulegen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts für die Kläger tatsächlich um ein Überraschungsurteil handelt. Denn ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt insoweit jedenfalls deshalb nicht vor, weil im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann als unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Std. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 - 4 B 81.00 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 m.w.N. Um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, ist das Gericht in solchen Fällen verpflichtet, auf den aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkt hinzuweisen. Unterlässt es einen erforderlichen Hinweis, verletzt es den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör. Zur Darlegung eines hierauf beruhenden Verfahrensmangels gehört aber - jedenfalls in Fällen, in denen sich die behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs, wie hier, auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte bezieht - außer der Schilderung der prozessualen Vorgänge auch die Darlegung, was der Beteiligte im Falle ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, weil nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags geprüft werden kann, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 5 B 80.91 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 und Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2/98 -, NVwZ 1998, 1066; Eyermann-Happ, VwGO (11. Aufl.) § 124 a Rz. 36 m.w.N.; Sodan/Ziekow-Seibert, Kommentar zur VwGO, § 124 Rz. 268 m.w.N.. Daran fehlt es. Der Zulassungsantrag enthält hierzu überhaupt keine Ausführungen. Vielmehr erschöpft sich die erhobene Verfahrensrüge inhaltlich in der Aussage, das Urteil des Verwaltungsgerichts stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Auch sonstige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Für die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge betreffend das von den Klägern nach ihrer Einreise in Deutschland durchgeführte Asylverfahren bestand für das Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit. Denn die anwaltlich vertretenen Kläger hätten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, im Asylverfahren angesprochene Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht im vorliegenden Verfahren von Bedeutung hätten sein können, auch im vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorzutragen. Der ihnen bekannte Umstand, dass die Verwaltungsvorgänge aus dem Asylverfahren vom Verwaltungsgericht nicht beigezogen worden sind, begründet schon von daher keinen Verfahrensfehler. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).