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Beschluss

15 E 1191/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0210.15E1191.02.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Vollstreckungsschuldnerin.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der angefochtene Beschluss ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Vollstreckungsschuldnerin. G r ü n d e : Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen auf die Rechtsträgerin der erstinstanzlich als Vollstreckungsschuldner bezeichneten Behörde "Bürgermeister der Stadt T. " umgestellt. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus den folgenden Ausführungen. Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis der Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs unterlegen gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Vollstreckungsantrag nicht unzulässig. Richtig ist allerdings, dass Vollstreckungsschuldner nicht der im Vollstreckungsantrag genannte und im Titel, dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2002 (5 K 434/00), als Verpflichteter des Kostenerstattungsanspruchs bezeichnete Bürgermeister der Stadt T. , sondern die Stadt T. selbst war. Die hier in Rede stehende Vollstreckung nach § 170 VwGO richtet sich nur gegen Rechtsträger, die Eigentümer von Vermögen, in das wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, sein können. Die Vorschrift bezeichnet daher in Absatz 1 Satz 1 mit "Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts" ausschließlich derartige Rechtsträger. Da es solchen juristischen Personen an der Handlungsfähigkeit mangelt, sind gemäß Absatz 2 der Vorschrift die Behörden (für die wiederum die in § 62 Abs. 3 VwGO genannten Personen handeln) bzw. gesetzlichen Vertreter dieser juristischen Personen von der beabsichtigten Vollstreckung mit der Aufforderung zu benachrichtigen, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Dennoch war der Vollstreckungsantrag nicht unzulässig, da entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO zur Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners die Angabe der Behörde genügt, hier also im Vollstreckungsantrag die Angabe des Bürgermeisters der Stadt T. für die Vollstreckungsschuldnerin Stadt T. . Etwas anderes würde nur gelten, wenn dem Antrag entnommen werden könnte, dass er nicht gegen die Stadt als Vollstreckungsschuldnerin gerichtet sein sollte. Dafür besteht kein Anhaltspunkt, vielmehr ist die Bezeichnung des Bürgermeisters als Vollstreckungsschuldners allein darauf zurückzuführen, dass im Klageverfahren, in dem der zu vollstreckende Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, der Bürgermeister Beteiligter als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Stadt gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO war und daher auch als Kostenerstattungspflichtiger im Kostenfestsetzungsbeschluss genannt wurde. Der Vollstreckungsantrag war auch nicht aus sonstigen Gründen unzulässig. Einer gegen die Stadt T. gerichteten Vollstreckungsklausel bedurfte es nach § 171 VwGO nicht. Insbesondere war eine titelumschreibende Klausel in entsprechender Anwendung der §§ 727, 929 ZPO nicht wegen des Umstandes erforderlich, dass der im Titel genannte Verpflichtete und der Vollstreckungsschuldner nicht identisch sind. Das Vollstreckungsorgan in den nach § 171 VwGO von der Klauselpflicht befreiten Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht bzw. dessen Vorsitzender. Dieses Vollstreckungsorgan soll und kann ebenso gut wie der sonst zur Klauselerteilung berufene Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 725 ZPO) prüfen, wer Vollstreckungsschuldner ist. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 1986 - 11 B 2726/86 -, DÖV 1987, 653, für den Fall einer Rechtsnachfolge; Pietzner, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2002), § 170 Rn. 11; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2002), § 171 Rn. 25; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 171 Rn. 5; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 1981 - 9 S 702/81 -, NJW 1982, 902; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 171 Rn. 3; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 170 Rn. 5; Bader in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 171 Rn. 2. Die Wartefrist des § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO war bei Stellung des Vollstreckungsantrages abgelaufen. Selbst wenn man eine Wartefrist von sechs Wochen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern sollte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6 (8 f.), wäre diese Frist bei Stellung des Vollstreckungsantrags abgelaufen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.