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Beschluss

13 B 2513/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0212.13B2513.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. September 2002 zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet, weil dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zukommt. Respektiert die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat, die aufschiebende Wirkung eines gegen diesen Verwaltungsakt gerichteten Widerspruchs nicht, kann der betroffene Widerspruchsführer entsprechend § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Feststellung beantragen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Suspensiveffekt kann einem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, jedoch nur zukommen, wenn er/es zulässig ist. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 80 Rdn. 50; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 11. Der Widerspruch der Antragstellerin ist, wie von der Antragsgegnerin richtig erkannt, unzulässig, weil der Feststellungsbescheid zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Die Antragstellerin beruft sich auf ein Recht auf Aufnahme in den Landes- Krankenhausplan aus § 8 KHG. Diese Vorschrift verneint allerdings ausdrücklich in § 8 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch eines Krankenhauses auf Planaufnahme und damit ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht. Damit stellt sie im Grunde lediglich deklaratorisch fest, was ohnehin aus dem Gesamtregelwerk des Krankenhausfinanzierungsgesetzes folgt, dass nämlich das Krankenhausplanungsrecht öffentliche Interessen, d.h. die Sicherstellung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung verfolgt. Soweit an die Planaufnahme eine Förderung der planaufgenommenen Krankenhäuser anknüpft, handelt es sich dabei lediglich um eine Reflexwirkung. Eine solche sekundäre Wirkung begründet aber noch kein individuelles Recht auf Zuerkennung seiner Voraussetzungen, hier eines individuellen Planaufnahmeanspruch des Unternehmens Krankenhaus. Dem neben anderen Bewerbern ebenfalls die Planaufnahme begehrenden, nicht ausgewählten Krankenhaus steht deshalb allenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahl unter mehreren zur Planaufnahme grundsätzlich qualifizierten Krankenhäusern zu, wobei die Qualifizierung der Auswahlentscheidung offen bleiben kann. Nur im besonderen Ausnahmefall kann die Auswahlentscheidung zu einer einzigen rechtmäßigen Entscheidung zu Gunsten eines bestimmten Krankenhauses kulmi-nieren. Dieser grundsätzlich auf eine fehlerfreie Auswahl unter mehreren Bewerbern beschränkte Anspruch wird durch die Auswahl eines konkurrierenden Krankenhauses nicht berührt und kann unabhängig von dieser Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage weiter verfolgt werden. Das hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 -, an dem er festhält, ausgeführt. Das hat zur Konsequenz, dass der zu Gunsten des ausgewählten Krankenhauses ergangene Feststellungsbescheid unabhängig von dem Widerspruch eines konkurrierenden Krankenhauses vollziehbar ist und umgesetzt werden kann, was dem öffentlichen Interesse an der gebotenen alsbaldigen Herstellung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung entspricht. Kommt dem Widerspruch mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Antragstellerin durch den angegriffenen Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung nicht zu, kann eine solche nicht festgestellt werden.