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Beschluss

10A B 1780/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0220.10A.B1780.02NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M. straße" der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10a D 45/02.NE außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M. straße" der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10a D 45/02.NE außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag, den Bebauungsplan Nr. 3/98 "Messeparkplatz M. straße" der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin in dem Verfahren 10a D 45/02.NE außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch einen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan - und mithin auch einen auf dessen Vollzug bezogenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - stellen. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134 ff. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück grenzt unmittelbar an das Plangebiet und insbesondere an den Bereich des geplanten 2. Bauabschnitts des Messe- Großparkplatzes mit insgesamt über 5.000 Stellplätzen, wovon ca. 2.000 auf den 2. Bauabschnitt entfallen. Das im Außenbereich gelegene Grundstück ist den durch die Parkplatznutzung bewirkten Verkehrslärm- und Abgasimmissionen unmittelbar ausgesetzt. Das Interesse an der Vermeidung dieser Belastungen war im Planaufstellungsverfahren abwägungsrelevant. Die Antragstellerin rügt substantiiert, die Abwägung sei hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Belange nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung nimmt jedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065. Die Entscheidung setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, bei der einerseits auf die Folgen für die Allgemeinheit und die Planbegünstigten abzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Normenkontrollantrag aber im Hauptsacheverfahren der Erfolg versagt bliebe, andererseits auf die Folgen für die Antragstellerin, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte. Dabei werden die Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit der Norm vorgebracht werden, im Allgemeinen nur dann untersucht, wenn erkennbar ist, dass sich der Antrag in der Hauptsache aus diesen Gründen bereits als offensichtlich erfolgreich erweist oder wenn zumindest Überwiegendes für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Danach hat der Antrag Erfolg. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegen. Allerdings begründet die bevorstehende Planverwirklichung als solche entgegen der Ansicht der Antragstellerin noch keinen schweren Nachteil. Die Realisierung eines Bebauungsplans ist immer dessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende Verwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits Anlass, bei einem gegen den Bebauungsplan gerichteten - zumindest zulässigen - Normenkontrollantrag den Plan zunächst nicht umzusetzen, hätte er eine entsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. Erforderlich ist vielmehr für den Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Umsetzung des Plans für den Antragsteller eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1999 - 7a B 1543/99.NE - und vom 26. September 1999 - 10a B 1669/98.NE -. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist aber geboten, weil nach summarischer Prüfung Überwiegendes für die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans spricht und der Antragstellerin jedenfalls deshalb die Verwirklichung des 2. Bauabschnitts des Messeparkplatzes, das Heranrücken von insgesamt mehr als 2.000 Stellplätzen an ihr Grundstück und die damit möglicherweise verbundenen konkreten Gefahren, die aus der weiteren Überbauung des Erdgasröhrenspeichers durch den 2. Bauabschnitt des Messeparkplatzes resultieren, auch nicht vorläufig bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können. Der Bebauungsplan dürfte unwirksam sein, da er auf einer unzureichenden und damit fehlerhaften Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB hinsichtlich der nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigenden Belange (allgemeine Anforderungen u.a. an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung sowie der Parkplatzbenutzer) beruht. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. Den so beschriebenen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung nicht. Als abwägungsfehlerhaft erweist sich die nicht hinreichende Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials, das aus dem Zusammentreffen von Messeparkplatz und Erdgasröhrenspeicheranlage herrührt. Der Erdgasröhrenspeicher besteht aus sechs im südöstlichen Teil des Messeparkplatzes in einer Tiefe von 1,20 m verlegten parallelen Rohrleitungen mit einer Länge von 560 m und einem Durchmesser von je 1,40 m. In der Anlage, zu der neben dem Erdgasröhrenspeicher eine Mess- und Regel- sowie eine Verdichteranlage gehören, können 500 t Erdgas bis auf 100 bar verdichtet und für Verbrauchsspitzenzeiten gespeichert werden. In der Ergänzungsvorlage der Verwaltung vom 7. Juni 2001 zur Ratsvorlage 6/521/1999 findet sich der Hinweis, dass sich zurzeit unter der betroffenen Fläche eine Gasröhrenanlage der Stadtwerke Essen im Bau befinde, die 1999 noch nicht habe berücksichtigt werden können. Die aus dem späteren Betrieb resultierenden Einschränkungen der Nutzbarkeit des Parkplatzes seien im städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Messe Essen geregelt. Ein Gutachten des RWTÜV Anlagentechnik, das dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung vorliege, komme zu dem Ergebnis, dass die Gasröhrenanlage kein Gefahrenpotenzial für die Nutzer des Parkplatzes darstelle. Die erwähnte Regelung findet sich im § 6 mit Anlage 1 des städtebaulichen Vertrages, der am 20. und 25. September 2001 von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde. In § 6 des Vertrages wird auf die Vorgaben des RWTÜV-Gutachtens vom 8. Juni 2001 Bezug genommen. Weder TÜV-Gutachten noch der um § 6 ergänzte städtebauliche Vertrag waren der Ergänzungsvorlage beigefügt. Dass sie dem Rat später - vor dem Satzungsbeschluss am 28. November 2001 - zugänglich gemacht worden sind, ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, nicht. Allein der Hinweis auf den Bau des Erdgasröhrenspeichers unter dem Parkplatz in der Nähe der Bundesautobahn hätte dem Rat der Antragsgegnerin Veranlassung geben müssen, seine Abwägung auch auf Gefahren und Nutzungskonflikte zu erstrecken, die sich aus dem Vorhandensein der Anlage als solcher und aus dem Zusammentreffen dieser Anlage mit dem Messeparkplatz ergeben können. Er durfte sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen begnügen und im Übrigen ohne eine eigene Gefahrbewertung schweigen. Tatsächlich findet sich in der Begründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB), in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen sind, zu der gesamten Problematik kein Wort. Die umfangreichen Aufstellungsvorgänge beschränken sich auf die bereits erwähnte Ratsvorlage. Zudem gibt diese Vorlage das Ergebnis des Gutachtens des RWTÜV Anlagentechnik, wonach "die Gasröhrenanlage kein Gefahrenpotenzial für die Nutzer des Parkplatzes" darstelle, nur stark verkürzt wieder. Zwar geht das Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik davon aus, dass die Anlage "konstruktionsbedingt als dauerhaft technisch dicht" anzusehen und wegen der durch Sachverständige vorgenommenen Bau-, Druck- und Abnahmeprüfung "mit einem Versagen nach menschlicher Erfahrung nicht zu rechnen" sei (Gutachten S. 9). Ein "störungsbedingter Gasaustritt (könne) mit einer sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit nur im Bereich der Stutzenanschweißungen/Entlüftungen bzw. Entwässerungen" auftreten, wobei sich solche Schleichleckagen schnell verflüchtigten. Gleichwohl werden in dem Gutachten zahlreiche Sicherheitsauflagen empfohlen, u.a. eine Überdeckung von mindestens 1 m im Bereich der Großrohre, keine Errichtung von Gebäuden und Fundamenten bzw. Anpflanzung von Bäumen im Schutzstreifen der Anlage (8 - 10 m längs der gesamten Anlage), Einhaltung von Schutzbereichen um die Stutzen herum, Gestaltung der Oberfläche mit Rasengittersteinen oder vergleichbaren leichten Fahrbahnbefestigungen und Verpflichtung des Betreibers, "mindestens halbjährlich und vor großen Messeveranstaltungen außerordentliche Begehungen mit Leckspürgeräten durchzuführen". Die letztgenannte Empfehlung lässt erkennen, dass der Gutachter trotz aller technischen Sicherheitsvorkehrungen Leckagen nicht für ausgeschlossen hält. Dies zugrunde gelegt, stellt sich die - von dem Gutachter aber nicht erörterte - Frage, welche Folgen eintreten können, wenn sich bei einer Leckage austretendes Gas beispielsweise infolge einer weggeworfenen Zigarettenkippe entzündet. Auch liegt die weitere Frage nahe, ob austretende Gase in darüber parkende Fahrzeuge eindringen und zur Bildung eines explosionsfähigen Gemischs führen können (gemäß der Genehmigung vom 20. Februar 2002, S. 12, liegt der Explosionsbereich beim Erdgas zwischen 4,1 und 16 Vol% Erdgas-Luftgemisch). Da sich ausweislich der Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes vom 20. Februar 2002 (S. 12) jedenfalls Brände, möglicherweise auch Explosionen, nicht ausschließen lassen, hätte es weiterer Betrachtung bedurft, welche Folgen sich daraus bei einem mit 5.000 Fahrzeugen besetzten Parkplatz für Fahrzeuginsassen, Anwohner und parkende Fahrzeuge ergeben können. Der Rat durfte sich angesichts dieser Sachlage nicht damit begnügen, lediglich die - das Bestehen einer Gefahrensituation undifferenziert verneinende - Ratsvorlage vom 27. Juni 2001 zur Kenntnis zu nehmen. In Anbetracht der möglicherweise katastrophalen Folgen eines Störfalls bis hin zu Gefahren für Leib und Leben der Parkplatzbenutzer und Anwohner hätte der Rat sich mit der Angelegenheit eingehend befassen müssen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, sich kritisch mit dem Gutachten des RWTÜV zu befassen und gegebenenfalls weitere fachliche Stellungnahmen einzuholen. Sodann hätte der Rat sich abwägend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ihm die Hinnahme des durch die Planung hervorgerufenen Nutzungskonflikts einschließlich der Gefahren und Risiken vertretbar erscheint oder ob er auf die planerische Festsetzung des Messeparkplatzes eventuell verzichten bzw. ergänzende Festsetzungen zur Gewährleistung der Sicherheit (z.B. Festsetzung eines von parkenden Fahrzeugen freizuhaltenden Schutzstreifens um den Erdgasröhrenspeicher) treffen will. All dies ist nicht geschehen. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2003 einräumt, waren dem Rat die Gutachten des RWTÜV inhaltlich nicht bekannt und hat er sich mit dem aufgezeigten Konflikt nicht beschäftigt (S. 5). Die weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz, das Gefährdungspotenzial durch den Erdgasröhrenspeicher sei im Verfahren zur Aufstellung des streitigen Bebauungsplans gleichwohl hinreichend berücksichtigt worden, finden daher in den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine Stütze. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgehen wollte, dass der Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - etwa im Hinblick auf eine verbleibende Ungewissheit der Genehmigung der Erdgasröhrenspeicheranlage - berechtigterweise davon absehen durfte, den Erdgasröhrenspeicher (samt Regel- und Verdichteranlage) und die daraus resultierende Gefahrenproblematik in seine Abwägung einzustellen, wäre der Bebauungsplan gleichwohl infolge nachträglicher Ereignisse zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung der Satzung abwägungsfehlerhaft. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gemeinde einen Bebauungsplan zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht völlig aus den Augen verlieren darf. Je größer der zeitliche Abstand zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung wird und je deutlicher es ist, dass zwischenzeitliche Ereignisse oder Entwicklungen die bisher gegebene Sach- oder Interessenlage erschüttert haben können, umso mehr wird eine Gemeinde vor der Bekanntmachung eines Bebauungsplans vorsorglich erneut prüfen müssen, ob sein Inhalt noch vertretbar ist oder ob nicht vielleicht in eine neue, die veränderten Sachdaten berücksichtigende Abwägung eingetreten werden muss. Zwar muss eine Gemeinde nach Abschluss des Abwägungsvorganges nicht sozusagen täglich ihren Abwägungsvorgang noch einmal nachvollziehen, um sich zu vergewissern, dass unverändert alles "in Ordnung" ist. Die Frage, ob der Plan mit dem beschlossenen Inhalt in Kraft gesetzt werden darf, stellt sich aber dann, wenn zwischen Beschlussfassung und Bekanntmachung ausgesprochen gravierende Ereignisse eingetreten sind und sich deshalb Zweifel aufdrängen, ob der Plan gleichwohl so in Kraft gesetzt werden darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56,283 = DVBl 1979, 151. Daher ist die Gemeinde verpflichtet, die Sach- und Rechtslage daraufhin "unter Kontrolle zu halten", ob entweder die dem früheren Beschluss zugrunde gelegten tatsächlichen oder auch rechtlichen Annahmen nicht mehr bestehen oder sich verändert haben oder Belange nunmehr anders gewichtet werden könnten oder sogar müssten oder neue und berücksichtigungsbedürftige Belange hinzugekommen sind. Je weiter sich der Zeitpunkt der Beschlussfassung entfernt, um so aufmerksamer ist diesen Fragen nachzugehen. Jeweils geht es darum, ob das seinerzeit zugrunde gelegte Interessengeflecht auch jetzt noch der ursprünglichen planerischen Grundkonzeption entspricht. Es steht nicht im rechtlichen Belieben der Gemeinde, einen einmal gefassten Beschluss ohne Wenn und Aber zu vollziehen, wenn inzwischen sachliche Gründe dagegen stehen oder doch der Erwägung wert sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 4 NB 11.95 -, BRS 57 Nr. 29 = NVwZ 1996, 374. Anlass für derartige Überlegungen gab bereits die Auflage, unter der die Bezirksregierung Düsseldorf die III/28/4. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt hat, die Rohrleitungsanlage für den Gasspeicherbetrieb in der Flächennutzungsplanänderung zu vermerken. Hiermit war der Hinweis verbunden: "Die Festlegung der Einzelheiten und Voraussetzungen, unter denen eine Vereinbarkeit der in Planung befindlichen Projekte (Gasröhrenspeicher und Messeparkplatz) sichergestellt werden kann, muss den Regelungen in den Anlagezulassungs-Verfahren für die jeweiligen Projekte vorbehalten bleiben." Als gravierendes Ereignis im obigen Sinne, das dem Rat der Antragsgegnerin hätte Veranlassung geben müssen, die Bekanntmachung des Bebauungsplans anzuhalten und nochmals in die Abwägung einzutreten, stellt sich des weiteren die vom Staatlichen Umweltamt Duisburg erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Erdgasröhrenspeichers (einschließlich einer Mess- und Regel- sowie einer Verdichteranlage) vom 20. Februar 2002 dar, die die von der Bezirksregierung angesprochene Vereinbarkeit der Vorhaben gerade in die Prüfung nicht einbezogen hat. Die Berücksichtigung dieser Genehmigung nach dem BImSchG in der Abwägung hätte - wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt - eine eingehende Befassung mit dem möglicherweise hochgefährlichen Nutzungskonflikt erfordert, der sich aus der Errichtung der Erdgasröhrenspeicheranlage und der geplanten Parkplatznutzung ergibt. Dieses Erfordernis hätte sich umso mehr aufdrängen müssen, weil das Staatliche Umweltamt Duisburg in seiner Genehmigung - ob zu Recht oder zu Unrecht, sei dahingestellt - die Errichtung der Anlage "auf einem Acker" zugrundegelegt hat. Auf Seite 14 der Genehmigung heißt es insoweit: "Im laufenden Genehmigungsverfahren kann der Parkplatz nicht berücksichtigt werden, da der Parkplatz nicht vorhanden ist und auch kein entsprechender Bauantrag vorliegt. Es wird ein Baugenehmigungsverfahren geben, wo die vorhandenen Nutzungen berücksichtigt werden müssen. Hieraus können auch weitere Anforderungen an den Erdgasröhrenspeicher resultieren. Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG kann nur die tatsächliche Nutzung berücksichtigen, nämlich einen Acker, der sich dort befindet. Der andere Bereich betrifft das Planungsrecht, die Planungshoheit der Stadt Essen, die in dieser Planungshoheit vollkommen unabhängig ist und Planungsentscheidungen in dieser Sache trifft oder getroffen hat." Die in dem zitierten Genehmigungstext zum Ausdruck kommende Auffassung des Staatlichen Umweltamtes, für den Bau des Parkplatzes sei noch ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, entspricht, wie der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. August 2002 - 10 B 1321/02 - ausgeführt hat, nicht der Rechtslage, wenn ein wirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Da es sich bei dem Parkplatz entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche (Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) handelt, bedarf es gemäß § 9 a Abs. 2 StrWG NRW zu seiner Errichtung keiner weiteren Genehmigung. Ausreichende Rechtsgrundlage für Bau und Benutzung ist vielmehr der Bebauungsplan selbst. Wird aber ein Baugenehmigungsverfahren, in dem "an den Parkplatz besondere Anforderungen gestellt werden, damit der Parkplatzbetrieb mit den zu berücksichtigenden Anlagen sicherheitstechnischen Anforderungen der Störfall-Verordnung im Einklang steht" (so die Ausführungen in dem Genehmigungsbescheid vom 20. Februar 2002), nicht durchgeführt, konnten und mussten die sicherheitstechnischen Aspekte ausschließlich im Planaufstellungsverfahren im Rahmen der Abwägung gewürdigt werden. Ob die Belange der Eigentümer und Nutzer der an das Plangebiet angrenzenden mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke (Am Treppchen 50 und 54) von der erheblichen Lärm- und Abgasbelastung des Parkplatzes mit 5000 PKW-Stellplätzen verschont zu bleiben, auf hinreichender Tatsachengrundlage mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind, erscheint zweifelhaft. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG auch erheblich. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. Die Abwägungsmängel sind offensichtlich, weil sie sich ohne weiteres aus den Planaufstellungsvorgängen ergeben. Die Mängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Hat der Antrag schon aus den oben genannten Gründen Erfolg, braucht der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend zu prüfen, ob weitere rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. Insoweit wird im Hauptsacheverfahren möglicherweise zu prüfen sein, ob Festsetzungen hinsichtlich oberirdischer baulicher Anlagen und Schutzstreifen hätten getroffen werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).