Urteil
2 A 4168/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0221.2A4168.01.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1. ist am 7. Dezember 1922 in M. geboren. Seine Eltern sind der deutsche Volkszugehörige M. E. und die russische Volkszugehörige N. E. , geborene T. . Die Eltern des Klägers zu 1. sind 1942 in M. gestorben. Die am 12. Februar 1926 geborene Klägerin zu 2. ist die Ehefrau des Klägers zu 1. Beide sind seit dem 31. Dezember 1948 miteinander verheiratet. Die Klägerin zu 2. ist jüdische Volkszugehörige. Die Kläger reisten als ausländische Flüchtlinge im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge am 29. August 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und leben seitdem dauerhaft in Deutschland. Am 21. Juli 1997 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag ist angegeben: Der Kläger zu 1. habe ab dem sechsten Lebensjahr in der Familie von seinem Vater und dessen Schwester Deutsch gelernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise. In seinem 1995 ausgestellten Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität eingetragen. Am 21. Juli 1997 wurde der Kläger zu 1. in der Außenstelle Bramsche des Bundesverwaltungsamtes angehört. Dabei erklärte er, von beiden Elternteilen prägend erzogen worden zu sein. Sowohl die russische als auch die deutsche Kultur hätten ihn in seiner Jugend geprägt. Allen Bekannten und Verwandten in der Umgebung seines Elternhauses sei bekannt gewesen, dass sein Vater ein Deutscher gewesen sei. Sein Vater habe sich immer auch als solcher zu erkennen gegeben. Seine Mutter stamme aus einer rein russischen Familie. In seinem 1938 ausgestellten Inlandspass sei er aus Sicherheitsgründen mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Nach dem Putsch in Moskau im August 1991 hätten er und seine Frau überlegt aus Russland zu emigrieren. Im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in St. Petersburg habe man ihm auf seine Nachfrage 1992 erläutert, dass ein Aufnahmeverfahren als jüdische Emigranten einfacher sei als ein Aufnahmeverfahren als deutsche Volkszugehörige. Daraufhin hätten sie im September 1992 einen entsprechenden Antrag gestellt, der im September 1994 positiv beschieden worden sei. Ihre Ausreise sei danach problemlos verlaufen. Durch Bescheid vom 22. Juli 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe entgegen, dass die Kläger das Aussiedlungsgebiet 1995 bereits endgültig verlassen und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hätten. Gründe, die die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Hiergegen erhoben die Kläger am 4. August 1997 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus: Es könne ihnen nicht angelastet werden, vor ihrer Ausreise aus Russland keinen Antrag auf Aufnahme als deutsche Volkszugehörige gestellt zu haben. Wegen der Auskunft des Generalkonsulats in St. Petersburg hätten sie einen solchen Antrag nicht gestellt. Ihre Absicht, Russland zu verlassen, sei aber offenkundig gewesen. Durch die fehlerhafte Beratung habe die Auslandsvertretung die ihr obliegenden Betreuungs- und Fürsorgepflichten verletzt. Deshalb könne es ihnen nicht angelastet werden, dass sie ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist seien. Vielmehr müssten sie so gestellt werden, als ob sie einen Aufnahmeantrag rechtzeitig gestellt hätten und ihnen noch während ihres Aufenthaltes in Russland ein Aufnahmebescheid erteilt worden wäre. Die Ausreise habe keinen weiteren Aufschub geduldet, weil 1995 in Russland politische Unruhen zu verzeichnen gewesen seien, deren Ausgang nicht abzusehen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides lägen vor. Der Kläger zu 1. beherrsche die deutsche Sprache nicht nur, sondern könne sich darin auch ausgezeichnet ausdrücken. Er habe in seiner Familie immer die deutsche Sprache und Kultur gepflegt. Dies belege sein gesamter Lebenslauf. Dass er 1938 einen Pass mit russischer Nationalität erhalten habe, könne ihm nicht nachträglich zum Nachteil gereichen. Denn wegen der damaligen politischen Verhältnisse habe er sich schützen müssen. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob im Fall der Kläger besondere Härtegründe gegeben seien. Denn die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides lägen nicht vor. Es fehle an einem wirksamen Bekenntnis des Klägers zu 1. zum deutschen Volkstum, weil er sich anlässlich der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1938 für die russische Nationalität entschieden habe. Daran ändere die 1995 vorgenommene Änderung der Nationalitätseintragung nichts. Die Kläger haben am 9. März 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Kläger zu 1. habe von Kindesbeinen an mit Zustimmung seiner russischen Mutter Deutsch gelernt. Zu Hause und in der Schule sei Deutsch gesprochen worden. Darüber hinaus habe ihm der Vater, ebenso wie seine Tante F. , die deutsche Geschichte und Kultur vermittelt. Bis etwa 1934/35 habe er stets mit seinen Eltern und seiner Tante die deutsche Kirche in M. besucht. Dann seien alle deutschen Kirchen von den Machthabern geschlossen worden. Gleichzeitig hätten Verfolgungen von Deutschen eingesetzt. Alles was Deutsch gewesen sei oder mit der deutschen Kultur in Verbindung gestanden habe, sei verfolgt worden. Diskriminierungen und Deportationen seien an der Tagesordnung gewesen. Als die Verfolgungen eingesetzt hätten, habe die Familie des Klägers zu 1. entschieden, dass er einen russischen Pass bekommen sollte, um möglichen Verfolgungen zu entgehen. Die Eltern hätten ihn beharrlich gedrängt, in seinen Pass die russische Nationalität eintragen zu lassen. Dem Drängen seiner Eltern entsprechend habe er den Pass beantragt. Er selber habe damals nicht verstanden, wofür diese Entscheidung wichtig oder unwichtig hätte sein können. Er sei einfach der Entscheidung seiner Eltern gefolgt, die für ihn die sichere Seite gewählt hätten. Erst im Laufe der folgenden Jahre habe der Kläger zu 1. zu verstehen begonnen, weshalb der russische Pass in der damaligen Zeit sinnvoll und nützlich gewesen sei. Es sei der herrschende Stalinismus gewesen, der ihn gezwungen habe, gegen seine Überzeugung einen Pass mit russischer Nationalität zu nehmen. Er habe keine Wahl gehabt. Alles andere hätte ihn in Lebensgefahr gebracht. Diese Situation habe dazu geführt, dass er im amtlichen Rahmen als Russe gegolten habe. Nach außen hin sei er gezwungen gewesen, ein russisches Leben zu führen. Im geschützten familiären Raum habe er aber weiter als Deutscher gelebt. Zu Hause und in der Nachbarschaft sei weiter Deutsch gesprochen worden. Vor dem vertriebenenrechtlich maßgeblichen Stichtag des 22. Juni 1941 habe sich der Kläger zu 1. mit der deutschen Nationalität identifiziert. Als weitere Indizien für sein Bekenntnis zur deutschen Nationalität sei auch seine Verhaltensweise in der Folgezeit anzusehen. Zeit seines Lebens habe der Kläger zu 1. Kontakt zu Deutschen gesucht. Trotz seines russischen Passes seien seine sozialen Kontakte den amtlichen Stellen nicht verborgen geblieben. Bis in die 80er Jahre habe er wegen seiner Herkunft immer wieder Schwierigkeiten und Nachteile gehabt. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Juli 1997 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1998 aufzuheben und den Kläger als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen sowie die Klägerin als Ehegattin eines Spätaussiedlers in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Bei den Klägern liege wegen des vorzeitigen Zuzugs als "Kontingentflüchtlinge" keine besondere Härte vor. Im Übrigen sei der Kläger zu 1. wegen seines Bekenntnisses zur russischen Nationalität im Jahr 1938 kein deutscher Volkszugehöriger. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Sie betonen, die ihnen im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in St. Petersburg erteilte Auskunft sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts falsch gewesen. Man habe es unterlassen sie darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 1. seine Rechte auf Aufnahme als deutscher Volkszugehöriger verlieren würde, wenn er zusammen mit seiner Ehefrau als Ehemann einer jüdischen Emigrantin ausreisen würde. Bei einer korrekten Beratung wäre genügend Zeit geblieben, auch die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erfüllen. Die Anträge hätten parallel laufen können und müssen. Die falsche Auskunft müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Sie, die Kläger, hätten sich mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten auf die Auskunft des Generalkonsulats verlassen dürfen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Juli 1997 und dessen Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 1998 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2. in diesen einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Kläger hätten Gründe, die die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege rechtfertigen könnten, nicht aufgezeigt. Abgesehen davon erfülle der Kläger zu 1. nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger, weil er sich nicht bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zur deutschen Nationalität bekannt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide haben. Als Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen nur die §§ 26 und 27 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerklarstellungsgesetz -SpStatG) vom 30. Au-gust 2001, BGBl. I S. 2266, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dieser Vorschrift scheidet aus, weil er das Aussiedlungsgebiet bereits 1995 endgültig verlassen hat und damit schon das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt. Der Kläger zu 1. hat aber auch keinen Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Dabei kann offen bleiben, ob zu Gunsten des Kläger zu 1. ein Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG gegeben ist. Denn er erfüllt nicht die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG, die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergeben. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid im Härtewege auf Antrag Personen erteilt, die die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, weil sie u.a. deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG sind. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht hier entgegen, dass der Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfüllt. Da er 1922 und damit vor dem 31. Dezember 1923 geboren ist, gilt für ihn § 6 Abs. 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Diese Vorschrift entspricht in ihrem Wortlaut der früheren vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des § 6 BVFG a.F. Für ihre Auslegung kann daher auf die Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 112, 112. Nach der Rechtsprechung zu § 6 BVFG a.F. muss das Bekenntnis im Zeitraum unmittelbar bis vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Für das damalige Gebiet M. , in dem der Kläger sich bis 1941 aufgehalten hat, ist maßgebender Zeitpunkt der 22. Juni 1941, da in der ehemaligen Sowjetunion mit Beginn des Russlandfeldzuges die inneren allgemeinen gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen begannen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht- Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 295 Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, NVwZ-RR 1994,295. Nach diesen Grundsätzen kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger zu 1. sich bis 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hat. Für diese Zeit liegt weder ein ausdrückliches Bekenntnis des Klägers zu 1. zum deutschen Volkstum vor noch ist ein solches einem schlüssigen Gesamtverhalten zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger zu 1. bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben und bis zum Juni 1941 nicht geändert, das als ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem falschen Volkstum anzusehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, m.w.N. Dieses Bekenntnis zum russischen Volkstum, das der Kläger zu 1. durch die von ihm veranlasste Eintragung der russischen Nationalität abgegeben hat, ist ihm auch zuzurechnen. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, diese Erklärung sei nur als Scheinerklärung bzw. Lippenbekenntnis und damit nicht als Gegenbekenntnis zu einem nicht deutschen Volkstum zu werten, weil er sich innerlich stets dem deutschen Volkstum verbunden gefühlt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger zu 1. hat erklärt, er habe damals eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben, weil seine Eltern ihm dazu mit dem Hinweis geraten hätten, ansonsten drohe er als Deutscher Opfer staatlicher Verfolgung zu werden. Daraus folgt, dass der Kläger zu 1. bewusst eine Erklärung zum russischen Volkstum abgegeben hat. Bei einer solchen ersten Bekenntniserklärung ist in der Regel ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewusstsein zugrunde gelegen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 110.95 -, BVerwGE 101, 205 (208), und vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 -, DVBl. 2000, 1533. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragung ohne oder gar gegen den Willen des Klägers zu 1. erfolgt ist, liegen nicht vor. Vielmehr ist festzustellen, dass die äußere Erklärung des Klägers zu 1. nach seinem eigenen Vortrag auch seiner inneren Motivation entsprach, da die Wahl der russischen Nationalität danach allein auf seinem Wunsch beruhte, keine weiteren Schwierigkeiten zu haben. Der Kläger zu 1. hat danach ausdrücklich und rechtsverbindlich erklärt, dem russischen und nicht dem deutschen Volk zugehören zu wollen; die Frage, ob er - wie er vorgetragen hat - sich innerlich stets dem deutschen Volkstum mehr verwandt gefühlt habe als dem russischen, ist rechtlich nicht erheblich. Soweit die Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf das jugendliche Alter des Klägers zu 1. bei der Passausstellung im Jahr 1938 sowie auf einen angeblichen "Wertungswiderspruch" zum Staatsangehörigkeitsrecht berufen, vermag dies die damalige Erklärung des Klägers zu 1. nicht in ihrer rechtlichen Erheblichkeit zu berühren. Denn die Erklärungsfähigkeit richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates und war nach den sowjetischen Passvorschriften mit 16 Jahren gegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133. Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Erklärung zur russischen Nationalität könne ihm nicht zugerechnet werden, da ihm eine Erklärung zum deutschen Volkstum unzumutbar gewesen sei, weil er dann Verfolgung und möglicherweise eine Deportation habe befürchten müssen, kann ihm schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Feststellung der Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum maßgeblichen Stichtag erfolgen konnte und es unerheblich ist, aus welchen Gründen im Einzelfall eine nichtdeutsche statt der deutschen Nationalität gewählt und erklärt worden ist. Die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG, wonach bei Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG auch ein Gegenbekenntnis als rechtlich nicht erheblich gewertet werden kann, findet in § 6 Abs. 1 BVFG keine Anwendung. Denn im Rahmen des § 6 Abs. 1 BVFG ist für eine Einschränkung der Beachtlichkeit eines Gegenbekenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit grundsätzlich kein Raum. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Entstehungsgeschichte der Vorschriften. Nur in Absatz 2 des § 6 BVFG ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Satz 2 angefügt worden, dessen zweiter Halbsatz die Berücksichtigung der Unzumutbarkeit bei der Feststellung des in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG geforderten Bekenntnisses regelt. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 3. November 1992, Bundestags-Drucksache 12/3597, S. 6. Da sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 1 sich mit dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum befassen, diese Regelung aber nur in § 6 Absatz 2 aufgenommen worden ist, die sich ausdrücklich auch nur auf die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG bezieht, kann sie nicht erweiternd auch auf § 6 Abs. 1 BVFG angewandt werden. In § 6 Abs. 1 BVFG ist auch nicht der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG heranzuziehen. Grund für die Einfügung der Fiktionsregelung in § 6 Abs. 2 war, dass mit dieser Bestimmung von dem Personenkreis der Früh- und Spätgeborenen entgegen der früheren Rechtsprechung nunmehr ebenfalls ein Bekenntnis verlangt wurde und bekannt war, dass es nach dem maßgeblichen Stichtag ausgelöst durch den 2. Weltkrieg Gebiete gab, in denen es zeitweilig gefährlich oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, vom 3. November 1992, Bundestags-Drucksache 12/3597, S. 53. Derartige durch den Krieg verursachte Gründe, können schon deshalb bei der Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 1 BVFG keine Rolle spielen, weil der für die Volkszugehörigkeit maßgebliche Stichtag - hier der 22. Juni 1941 - vor dem Beginn des Krieges und den dadurch bedingten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen liegt. Eine Erweiterung auf Gründe, die durch stalinistische Verfolgungsmaßnahmen entstanden waren, ist angesichts der Eindeutigkeit der Regelung auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorzunehmen. Denn die Annahme einer Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Verhältnisse vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 BVFG. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das in § 6 Abs. 1 BVFG aufgestellte Erfordernis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dem Zweck dient, den von den Behörden des Vertreibungsgebietes der deutschen Bevölkerung zugerechneten und deshalb von Vertreibungsmaßnahmen i. S. des § 1 Abs. 1 BVFG betroffenen Personenkreis gegenüber den durch den 2. Weltkrieg entwurzelten Personen anderen Volkstums begrifflich abzugrenzen, also gegenüber denjenigen Personen, die sich äußerlich in der gleichen Lage befanden wie Volksdeutsche, weil sie aus anderen Gründen ausgewiesen wurden oder fliehen mussten. Denn die Vergünstigungen des Vertriebenenrechts sollen nur deutschen Volkszugehörigen zugute kommen, die durch die Maßnahmen der Behörden in den Aussiedlungsgebieten während oder nach Kriegsende gegen die deutschen Volksgruppen betroffen waren. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 12/3212 S. 19 f. und 22. Daraus folgt, dass Personen, die bei Beginn der Verfolgungs- oder Vertreibungsmaßnahmen von den Behörden ihres Staates aufgrund schon bei Beginn der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorliegender Volkstumsbekenntnisse nicht der deutschen Volksgruppe zugerechnet wurden, nicht von den Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes erfasst werden, weil sie schon vom Ansatz her nicht den Maßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe unterlagen. Vgl. Urteil des Senats vom 23. August 2001 - 2 A 1033/01 -, sowie Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2001 - 2 A 5322/98 -, nachfolgend BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2002 - 5 B 90.01 -, und vom 20. Dezember 2002 - 5 B 18.02 -. Dies ist bei dem Kläger zu 1. der Fall, der wegen seiner Erklärung zur russischen Nationalität von den staatlichen Stellen als Russe angesehen wurde und ersichtlich den Deutschen zugefügten Nachteilen, wie insbesondere der Deportation nach Beginn des 2. Weltkrieges auch nicht unterlag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Personen jüdischer Abstammung der für die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgebende Zeitpunkt in der ehemaligen Sowjetunion nicht am 22. Juni 1941, sondern schon früher, nämlich kurz vor Beginn der nationalsozialistischen Machtergreifung (30. Januar 1933) liegt und eine danach erfolgte Abwendung vom deutschen Volkstum für Juden unerheblich ist, weil nach der Machtergreifung Hitlers ihnen im Hinblick auf die nationalsozialistische Rassenlehre ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht mehr zumutbar war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 9 C 40.92 -, Buchholz, 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = NVwZ- RR 1994,295. Denn eine vergleichbare Situation der nichtjüdischen volksdeutschen Bevölkerung bestand in der Sowjetunion vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht. Vgl. Urteil des Senats vom 23. August 2001 - 2 A 1033/01 -, sowie Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2001 - 2 A 5322/98 -. Abgesehen davon ist die Erklärung zur russischen Nationalität dem Kläger zu 1. selbst dann zuzurechnen, wenn hier davon ausgegangen würde, dass der der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG zugrundeliegende Rechtsgedanke, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Erklärung zur deutschen Nationalität unzumutbar sein könne, auch in § 6 Abs. 1 BVFG anzuwenden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. sich bei der Abgabe der Erklärung zur russischen Nationalität in einer extremen Gefahrensituation befunden haben könnte, die ihm eine Erklärung zur deutschen Nationalität unzumutbar gemacht hätte, bestehen nicht. Der Kläger zu 1. hat nicht vorgetragen, dass eine Verhaftung oder Deportation unmittelbar bevor gestanden habe, die nur durch die Erklärung zur russischen Nationalität zu verhindern war. Er hat sich vielmehr auf allgemeine Befürchtungen wegen der herrschenden politischen Situation berufen. Derartige allgemeine Befürchtungen, auch wenn sie in der damaligen Situation verständlich waren, reichen jedoch nicht aus, um von der Unzumutbarkeit einer Erklärung zum deutschen Volkstum auszugehen. Da der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat, fehlt es für einen Anspruch der Klägerin zu 2. auf Einbeziehung in einen solchen gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1,162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.